Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.11.2005, Az.: 1 ME 153/05

Abstand; Ausnahme; Bebauungsplan; Drittschutz; Einkaufszentrum; Ermessenserwägung; Erscheinungsbild; Fassade; Fassadengestaltung; Gestaltung; Grenzabstand; Grenze; Lärm; Lärmimmission; Nachbar; Nachbargrenze; Nachbarschutz; Nachbarstreit; Nachholung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2005
Aktenzeichen
1 ME 153/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.07.2005 - AZ: 12 B 1322/05

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Aushändigung des Bauscheins eine Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erteilen. Eines gesonderten Bescheides bedarf es hierzu nicht.

2. Zur Nachholung von Ermessenserwägungen.

3. Zur Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO, um das Erscheinungsbild einer vergleichsweise langen Fassade aus städtebaulichen Gründen zu beeinflussen.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen noch wegen Nichteinhaltung des vollen Grenzabstandes sowie wegen der befürchteten Lärmimmissionen gegen die Genehmigung des Einkaufszentrums „Stadtgalerie H.“. Seine Eigentumswohnung liegt im ersten Obergeschoss des im Aktivrubrum genannten Gebäudes (Flurstück D., Flur E. der Gemarkung H.) an dessen Südostecke. Wohn- und Kinderzimmer nebst Loggia sind nach Süden und damit sowohl zur Straße Am G. als auch zum angegriffenen Vorhaben ausgerichtet. Küche und Schlafzimmer weisen nach Norden, d.h. zur T.straße. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Antragsgegnerin Nr. 404B, der Kerngebiet als Nutzungsart festsetzt.

2

Bislang ist die Straße Am G. ca. 9, 30 m breit. An ihrer Südseite beginnt derzeit das Gebäude eines R.-Marktes. Im Dezember 2004 wurde der Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ... - „Stadtgalerie H.“/ Zentrale Omnibushaltestelle (ZOH) - rechtsverbindlich, welchen der Antragsteller zum Aktenzeichen 1 KN 45/05 mit der Normenkontrolle angreift. Einen zum Aktenzeichen 1 MN 46/05 gestellter Antrag, dessen Vollzug einstweilen auszusetzen, hatte der Senat durch Beschluss vom 23. Juni 2005 (NVwZ-RR 2005, 691 = NST-N 2005, 239) mit der Begründung abgelehnt, durch die Baugenehmigung vom 14. Dezember 2004 seien dessen Festsetzungen jedenfalls im Wesentlichen ausgenutzt worden; es fehle daher an dem für die Fortführung des Eilrechtsschutzverfahrens erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

3

Das mit diesem Plan vorbereitete und dem Bauschein vom 14. Dezember 2004 genehmigte Vorhaben umfasst eine Grundfläche von rund 1,3 ha. Unter Einbeziehung des alten, denkmalgeschützten Hauses der Kreisverwaltung am Pferdemarkt im Osten soll ein Baukörper entstehen, der etwa in Form eines Fisches nach Westen, d.h. zur westlich davon fließenden Weser blickt. Er reicht von der nach dem Plan von zwei auf drei Fahrspuren erweiterten Straße Am G. im Norden mit westlicher Ausbuchtung (Z.) bis zum Zentralen Omnibusbahnhof (An der P.) im Süden, der ebenso wie die Straße Z. in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... einbezogen ist. Nach Osten betrachtet schrumpft der Baukörper etwa in der Mitte auf die Hälfte und setzt sich so verschlankt unter Einbeziehung des alten Kreisverwaltungsgebäudes bis zum Pferdemarkt fort. Nach den genehmigten Bauzeichnungen soll im sog. Basement sowie dem Erd- und ersten Obergeschoss des bis zu viergeschossigen Gebäudes eine westöstlich verlaufende Passage angelegt werden, an der die kleineren der insgesamt rund 90 Läden aufgereiht sein sollen. Die größeren sollen im Westteil des Gebäudes Platz finden und um einen ovalen Kern mit Rolltreppen angelegt werden. Im zweiten und dritten Obergeschoss sollen die gut 500 Einstellplätze angelegt werden. Die Einfahrt zum Parkhaus liegt südwestlich leicht versetzt gegenüber dem Gebäudes des Antragstellers. Die im Nordwestbereich des Gebäudes angeordnete Auffahrtsspirale soll verglast sein. Die Ausfahrt des Parkhauses ist an der Ecke Am G./S.straße mit nördlicher Richtung vorgesehen. Die Anlieferungszone mit Platz für zwei sehr lange und zwei etwas kürzere Lastkraftwagen schließt sich östlich an die Auffahrtsschnecke an und ist mit zwei Rolltoren versehen. Der Entsorgungsbereich ist an der Nordostwange des Gebäudes, d.h. im Anschluss an die S.straße angeordnet und ebenfalls mit Rolltoren versehen. Östlich an die Auffahrtsspindel weist das Gebäude vom ersten bis zum dritten Obergeschoss einen auskragenden Bauteil auf, der in etwa die Form eines Tropfens und zum Ziel hat, die Fassade optisch zu gliedern.

4

Gegen die Ausnutzung dieser Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2005 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht den Antrag gestellt,

5

die aufschiebende Wirkung seiner zum Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Hannover 12 A 3555/05 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen unter dem 14. Dezember 2004 erteilte Baugenehmigung in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2005 anzuordnen.

6

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Erörterung mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 15. Juli 2005, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, und im Wesentlicher folgender Begründung abgelehnt: Nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten (namentlich des aktualisierten Gutachtens der Ingenieure F., G. und H. vom 10. Februar 2005) werde das Sondereigentum des Antragstellers durch das angegriffene Vorhaben keinem unzumutbar starken Lärm ausgesetzt. Diese im Erörterungstermin von Herrn Ing. Dr. H. näher erläuterte Begutachtung sei nicht zu beanstanden und erfasse in zutreffender Weise alle Lärmquellen. Der Zu- und Abfahrtsverkehr sei nicht auf der Grundlage der TA Lärm 1998, namentlich ihrer Nr. 7.4 zu erfassen, sondern wegen der Veränderung der umliegenden Straßen nur auf der Grundlage der 16. BImSchV. Nach der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Begutachtung verschlechtere die Nutzung des Vorhabens die Luftqualität nicht in einer Weise, welche im Sondereigentum des Antragstellers zu unzumutbaren Verhältnisse führte. Die Grenzabstandsbestimmungen würden im Wesentlichen eingehalten. Soweit dies im Hinblick auf die tropfenförmige Ausbuchtung im Bereich der Auffahrtsspindel nicht der Fall sei, habe die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO eine Ausnahme zugelassen. Die dabei anzustellenden Ermessenserwägungen habe sie im Erörterungstermin rechtsfehlerfrei ergänzt.

7

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, welcher die übrigen Verfahrensbeteiligten entgegen treten.

8

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in der Beschwerdebegründungsschrift vom 26. Juli 2005 beschränkte Prüfung rechtfertigt weder eine Änderung der angegriffenen Entscheidung noch eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Zu den Beschwerdeangriffen sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

9

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein Eilantrag im Wesentlichen nur dann Erfolg haben kann, wenn sich schon jetzt mit der erforderlichen Deutlichkeit absehen lässt, der Drittwiderspruch werde durchdringen. Diese Annahme ist bei Würdigung der Beschwerdeangriffe nicht gerechtfertigt.

10

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wird es aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf die in der Beschwerde allein in Blick genommene Ausbuchtung des Baukörpers an der Parkhausauffahrtsspindel von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO eine Ausnahme erteilt hat.

11

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist es hierzu nicht erforderlich, dass dies ausdrücklich geschieht. Eines gesonderten Bescheides bedarf es hierzu, wie in der Kommentierung von Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert (NBauO, 7. Aufl., § 85 Rdnr. 18) zutreffend dargelegt wird, nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 2, Halbs. 1 NBauO nicht. Denn hiernach wird eine Ausnahme, wenn - wie hier - die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von ihr abhängt, schon durch die Baugenehmigung selbst zugelassen; nur in den anderen, durch den ersten Halbsatz nicht erfassten Fällen, zu dem dieser nicht gehört, bedarf es einer besonderen schriftlichen Entscheidung.

12

Der bisherigen Rechtsprechung des Senats lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die vom Antragsteller hierzu zitierten Entscheidung (Senatsb. v. 6.12.2004 - 1 ME 256/04 -, ZfBR 2005, 281 = BauR 2005, 975 = NdsVBl. 2005, 132) sagt hierzu nichts aus. In der Entscheidung vom 3. September 2003 (- 1 ME 193/03 -, NJW 2004, 382 = BauR 2004, 464 = Nds VBl. 2004, 75) war ausweislich der Gründe offenbar nicht einmal ein solcher Antrag gestellt worden. Ein solcher ist nach dem voneinander abweichenden Wortlaut des § 85 NBauO einerseits und 86 NBauO andererseits nur bei Befreiungen erforderlich. Bei einer Ausnahme reicht es nach dem Willen des Gesetzgebers aus, dass das dahingehende Begehren des Bauherrn schon durch den Bauantrag deutlich wird.

13

Auf dieser Linie liegt es auch, dass der Senat in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2004 (aaO) die Frage einer Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 NBauO erörtert hat, obwohl im Bauschein nur eine „Ausnahme nach § 34 (2) BauGB“ erteilt worden war.

14

In der Sache wird die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO aller Voraussicht nicht zu beanstanden sein. Die hierbei zu beachtenden Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. September 2003 (- 1 ME 193/03 -, NJW 2004, 382 = BauR 2004, 464 = Nds VBl. 2004, 75 unter Hinweis auf seine Beschlüsse vom 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, NdsVBl. 2000, 10 = BauR 1999, 1163 = NdsRpfl 2000, 175 und v. 11.7.2003 - 1 MN 165/03 -, Vnb; s. a. Urt. v. 26.2.2003 - 1 LC 75/02 -, NdsVBl. 2003, 180) wie folgt zusammengefasst:

15

„Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO können geringere als die in den §§ 7 bis 12 a NBauO vorgeschriebenen Abstände zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten ausnahmsweise zugelassen werden. Hierzu ist nicht erforderlich, scharf zwischen den baugestalterischen und städtebaulichen Absichten zu unterscheiden. Beides lässt sich kaum in eindeutiger Weise trennen. Die Initiative für die Entwicklung dieser Absichten darf vom Bauherrn ausgehen (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, a.a.O., § 13 Rdnr. 4). Die gegenteilige, in den ersten beiden Auflagen des zitierten Erläuterungswerkes sowie möglicherweise auch vom (früheren) 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11.7.1997 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93) vertretene Auffassung, diese Absichten müssten ihre Wurzel in einer örtlichen Bauvorschrift oder einem Bebauungsplan der Gemeinde haben, lässt sich kaum mit § 13 Abs. 3 NBauO vereinbaren. Dieser ordnet an, dass das Landesabstandsrecht der „nur“ gemeindlichen Rechtssetzung grundsätzlich vorgeht. Dem widerspräche es, ohne ausdrücklichen Gesetzesbefehl in § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zu fordern, die Initiative müsse von der planenden Gemeinde ausgegangen sein. Damit ist allerdings (noch) nicht gesagt, dass der Bauherr die besonderen städtebaulichen und gestalterischen Absichten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO geradezu gegen den Willen der Gemeinde soll verwirklichen können. Das bedarf indes in den Fällen keiner besonderen Behandlung, in denen die Gemeinde - wie auch hier der Fall - das streitige Vorhaben aus eigenem städtebaulichen Antrieb fördert.

16

Die mit dem Plan verfolgten Bauabsichten sind nicht erst dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO „besonders“, wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass ein vom Normalen abweichender, letztlich aber zum selben Ziel, nämlich zumindest gleich guten Wohn- und Arbeitsverhältnissen führender Weg gesucht wird (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdnr. 4). Die mit dem angegriffenen Plan verfolgten städtebaulichen Absichten müssen nicht notwendig das gestalterische oder städtebauliche „Nonplusultra“ bilden. Diese Absichten sind allerdings ins Verhältnis zu setzen zu den Einbußen, welche die Nachbarn durch die Unterschreitung erleiden. Das gilt trotz des Umstandes, dass nach § 13 Abs. 2 NBauO gerade im Falle des Abs. 1 Nr. 1 besonders zu prüfen ist, ob die Nachbarn trotz Unterschreitung des gesetzlich bestimmten Abstandes mindestens die Wohn- und Arbeitsverhältnisse haben, die sie bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genössen. „Besonders“ im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 sind die Absichten nur dann, wenn sie „grundsätzlich“, das heißt überhaupt von einem Gewicht sind, welches die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände zu rechtfertigen vermag. Je mehr diese unterschritten werden, von desto größerem Gewicht müssen die Absichten sein. Diese Wechselwirkung (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O. u. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, § 13 Rdnr. 7) gilt nicht nur hinsichtlich des „Ob“, sondern auch hinsichtlich des „Wie“ der Unterschreitung.“

17

In Anwendung dieser Grundsätze sind besondere städtebauliche Absichten nicht zu leugnen. Die Antragsgegnerin stand bei der Schaffung dieses Baukörpers, der immerhin rund 1,3 ha bedeckt, vor der Schwierigkeit, unter anderem die rund 350 m lange Fassade mit dem sonstigen Stadtbild in Einklang zu bringen. Auf der Ostseite war dies durch die Einbeziehung des unveränderten ehemaligen Kreisverwaltungsgebäudes mehr oder minder vollständig gewährleistet, im Übrigen aber nicht. Die Antragsgegnerin schaltete daher ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... (unter anderem S. 26, 28, 32) zu diesem Zweck Prof. Friedrich I. und Dipl.-Ing. I. I. ein. Deren Aufgabe bestand darin, eine Formensprache zu entwickeln, welche mehrere Funktionen erfüllen sollte: Die drohende Eintönigkeit einer so langen Fassade sollte vermieden, zugleich aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die West-, Nord- und Südfassade von der Weser aus gewissermaßen der Stadt ein entscheidendes Bild gibt. Vor allem aber sollte die Spannung zwischen der Wucht einer so langen Fassade und dem im Übrigen kleinteiligen Stadtbild bewältigt werden. Das sollte nicht durch eine unkritische Übernahme historisierender Formen wie etwa durch Vorblendungen (sog. Tarnarchitektur) oder in ähnlicher nur vortäuschender Weise geschehen. Vermieden werden sollte eine unangebrachte „Verniedlichung“ der Baumasse. All das geschieht durch eine ganze Reihe von Maßnahmen und optischen Eingriffen in die dadurch aufgebrochene Fassadenfront, welche sich nicht mit der Folge dann doch wahrnehmbarer Eintönigkeit wiederholen, sondern die genannten Ziele im Wesentlichen zu erreichen helfen.

18

Besondere Bedeutung kommt dabei dem nordwestlichen „Eckpunkt“ des Komplexes „Stadtgalerie“ zu. Dieser bildet von der Weserseite und damit von dem jenseits davon hereinfahrenden Kraftfahrzeugverkehr (Py. Straße, T.) her gesehen nicht nur einen markanten Eckpunkt der Stadtgalerie. Er ist vom Stadtbild her auch für die Perspektive von besonderer Bedeutung, die sich bietet, wenn man vom T. her über den Z. sich der Westseite der Altstadt annähert. Hier bildet zum einen die Teilverglasung der Auffahrtsschnecke auf die Parkdecks mit der Aufschrift „STADTGALERIE“ einen auffälligen Bezugspunkt. Die Antragsgegnerin brauchte sich mit diesem Schwerpunkt aber nicht zu begnügen. Sie durfte bei der Bewältigung der städtebaulichen Problematik vielmehr ohne Rechtsverstoß zugleich darauf Bedacht nehmen, dem Auge sozusagen einen kräftigen Haltepunkt zu geben, der einerseits die Eck- und Torfunktion dieses städtebaulich sensiblen Bereiches unterstrich und andererseits zugleich wirkungsvoll von den eher prosaischen Teilen der Stadtgalerie, der Anlieferungszone mit ihren breiten Rolltoren sowie den sie beiderseits flankierenden Ein- und Ausfahrt des Parkhauses ablenkte. Beides wird durch den hier in Rede stehenden, die drei Obergeschosse erfassenden, risalit-artigen Bauteil gut bewältigt und gewährleistet. Der Blick findet damit „nach links“ eine Begrenzung, der ihn dann über den gläsernen Viertelkreis der mit „STADTGALERIE“ beschrifteten Teil der Auffahrtsschnecke gleichsam nach Süden „weiterreicht“. Damit wird zugleich eine übermäßige Betonung des technischen Charakters dieser sensiblen „Ecke“ des Komplexes vermieden und ein ansprechendes Gesamtbild erreicht.

19

Ins Verhältnis zu den Einbußen gesetzt, welche der Antragsteller durch die Verwirklichung dieses rund 6 m breiten und 4, 50 m tiefen risalitartig vorspringenden Bauteils erleidet, ergeben sich ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme. Soweit im Erdgeschoss des Gebäudes gelegene, im Gemeinschaftseigentum gelegene Räume des Gebäudes Zehnhof 2 hierdurch betroffen werden, kann sich der Antragsteller als deren Miteigentümer hierauf zwar berufen. Diese verdienen indes schon wegen ihrer dienenden, nicht unmittelbar der Wohnnutzung zuzuordnenden Funktion keinen besonderen Schutz (vgl. dazu Senatsurteil vom 26.2.2003 - 1 LC 75/02 -, BauR 2004, 68 = NVwZ 2003, 820 = NdsVBl. 2003, 180).

20

Mit Rücksicht auf seine Wohnung ist auszuführen: Diese liegt diesem Baudetail nicht unmittelbar gegenüber, sondern in einer Entfernung von 17,50 m entfernt nach Nordosten versetzt im ersten Obergeschoss. Da das Flachdach dieses Baudetails nach den genehmigten Bauzeichnungen 17,60 m über Grund aufragt, ist selbst auf dem Fußboden seiner Loggia ein Lichteinfallswinkel von deutlich mehr als 50° gewährleistet. Die tatsächlichen Einbußen sind daher so gering, dass das oben geschilderte Gewicht des städtebaulichen Belangs, dieses für das gesamte Altstadtbild mitentscheidende Bauwerk bei aller Anerkennung seiner „wuchtigen Bedeutung“ in nicht allzu große Spannung mit dem eher kleinteiligen Bild der Altstadt zu bringen, deutlich ausreicht, diese Einbuße zu rechtfertigen.

21

Es bestehen des Weiteren keine im Eilverfahren durchgreifenden Zweifel daran, dass diese Abweichung von den gesetzlich vorgeschriebenen Abständen mit den Erfordernissen des Brandschutzes zu vereinbaren sind (hierzu hat der Antragsteller keine Einwendungen erhoben) und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auch auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers mindestens gleichwertig gewahrt worden sind. Zu den hierbei zu wahrenden Anforderungen hat der Senat in der oben zitierten Entscheidung vom 3. September 2003 (- 1 ME 193/03 -, aaO) Folgendes ausgeführt:

22

„Das ist dann der Fall, wenn auf den Nachbargrundstücken im praktischen Ergebnis die Verhältnisse herrschen, wie sie bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bestehen würden (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a.a.O., § 13 Rdn. 22 u. 5; Barth/Mühler, a.a.O., § 13 Rdn. 39; vgl. im Übrigen auch NdsOVG, Beschl. v. 11.7.1979 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93, S. 200). Das kann etwa durch Ausnutzung günstiger topografischer Verhältnisse, eine geschickte Zuordnung der Gebäude zueinander oder ihrer besonders schutzwürdigen Räume oder in sonstiger Weise geschehen, welche der Unterschreitung des Grenzabstandes gegebenenfalls auch nur psychologisch die nachteilige Wirkung nimmt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/ Wiechert, a.a.O., Rdn. 5). Ebenso wie schon § 12 Abs. 5 Satz 2 NBauO a.F. mit der Verwendung der Worte „nicht wesentlich“ zeigte, gestattet auch der in § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO gebrauchte Terminus der „Gleichwertigkeit“ eine wertende Betrachtung der besonderen Verhältnisse. Dabei darf unter anderem berücksichtigt werden, dass trotz Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes der dadurch hervorgerufene psychologische Eindruck des Eingeschlossenseins ausgeglichen werden kann.“

23

Auch dies ist in Anknüpfung an die obigen Ausführungen zum Gewicht der Einbuße, welche der Antragsteller hinsichtlich der Nutzung seiner Eigentumswohnung erleidet, zum Nachteil des Antragstellers zu beantworten. Ergänzend zum erheblichen Maß, in dem die Wohnung des Antragstellers trotz dieses Baudetails noch immer Licht, Luft und Sonne erhält, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Situation durch das Bauwerk gegenüber dem jetzigen Zustand verbessern wird. Denn derzeit ist die Straße Am G. nur rund 9, 30 m breit und rückt das Gebäude des R.-Marktes dementsprechend nah heran. Nunmehr wird die Straße Am G. infolge der Festsetzungen im Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ... auf 12,50 m verbreitert und dementsprechend rückt der Baukörper vom Grundstück des Antragstellers ab. Lediglich in einem mit rund 6 m Breite eher geringen Umfang rückt der genannte Bauteil dann doch wieder näher an die Eigentumswohnung heran. Gesunde Wohnverhältnisse werden damit im Ergebnis in mindestens gleichwertiger Weise gewährleistet. Schließlich ist zu erwähnen, dass der gläserne Viertelkreis der Auffahrtsspirale gegenüber einer reinen Betonfassade zusätzlich eine gewisse Freundlichkeit ausstrahlt, welche diese geringe Einbuße durch Unterschreitung des Grenzabstandes zu kompensieren hilft.

24

Entgegen der Annahme des Antragstellers ist es schließlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts ergänzt hat. Dem Antragsteller ist zwar darin Recht zu geben, dass im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO „ergänzt“ nur Erwägungen werden können, welche zuvor zumindest rudimentär angestellt worden waren; überhaupt nicht angestellte Erwägungen können schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht ergänzt werden.

25

Zu Unrecht meint jedoch der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe ergänzungsfähige Überlegungen vor Erteilung des Bauscheins vom 14. Dezember 2004 gar nicht angestellt. Das Gegenteil ergibt sich aus dem Vermerk vom 23. Oktober 2004, den die Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (Bl. 278, 279 GA) zu den Akten gereicht hatten. Im vorletzten Absatz dieses Vermerkes geht die Antragsgegnerin auf die Folgen ein, welche das streitige Vorhaben mit seiner Fassadengestaltung (auch) auf die Gebäude und Wohnungen hat, welche südöstlich der T.straße stehen/liegen. Gerade die Frage einer Mindestbesonnung, welche einen wesentlichen Teil der bei der Unterschreitung von Grenzabstandsvorschriften anzustellenden Überlegungen darstellt, ist dort angesprochen worden.

26

Der zweite Beschwerdeangriff (Lärmproblematik) rechtfertigt eine Änderung der angegriffenen Entscheidung gleichfalls nicht.

27

Die Rüge, die Lärmeinwirkungen, welche unmittelbar von dem angegriffenen Vorhaben zu Lasten der Wohnung des Antragstellers ausgingen, seien nicht realistisch, weil sie nicht den schlimmstmöglichen Fall (worst case) berücksichtigten, ist - wie die Beigeladene zu Recht rügt - zu unsubstantiiert gewesen und geblieben. Die Ingenieure F., G. und H. hatten ihre schalltechnische Begutachtung nicht nur zuletzt in der Stellungnahme vom 10. Februar 2005 erneut schriftlich aktualisiert. Der Gutachter Dr. H. hatte sich vielmehr im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2005 (S. 5 f.) ausführlich den Fragen der jeweiligen Antragsteller gestellt. Das Verwaltungsgericht war auf den Seiten 10 ff des Beschlussabdrucks diesen Fragen umfänglich nachgegangen. Unter diesen Umständen reichen die Ausführungen auf Seite 11/12 der Beschwerdeschrift vom 26. Juli 2005 nicht aus, das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Substantiierungsgebot zu erfüllen.

28

Es kommt hinzu, dass ein Anspruch auf eine uneingeschränkte worse-case-Betrachtung nicht besteht. Die Ermittlung, ob die mit einem Vorhaben verbundenen Einwirkungen zu Lasten eines Nachbarn die Zumutbarkeitsschwelle übersteigen, ist auf eine umfassende Bewältigung der mit einem Vorhaben realistischer Weise zu erwartenden Probleme zu konzentrieren. Dazu sind die Lärmeinwirkungen zu ermitteln, die nach Lage der Dinge zu erwarten sind. Erst wenn diese Begutachtung einen gewissen „Hof“, d.h. eine Bandbreite möglicher Ergebnisse ergibt, ist zum Vorteil des Nachbarn der abschließenden Würdigung die Situation zugrunde zu legen, welche ihn voraussichtlich am meisten belasten wird. Die Behörde darf allerdings mit dem Ziel eine worst-case-Betrachtung anstellen, weiterer Sachverhaltsermittlungen enthoben zu sein, wenn deren Ergebnis unzumutbare Belästigungen des Nachbarn ausschließt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364 = DVBl. 2001, 1848).

29

Danach ist die Begutachtung durch Herrn Dr. H. nicht zu beanstanden. Dieser hatte, wie er unter anderem in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. September 2005 (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. September 2005) dargelegt hat, seinen Begutachtungen, zuletzt der Äußerung vom 10. Februar 2005 unter anderem zugrunde gelegt, dass Anlieferungs- und Parkverkehr gleichzeitig stattfinden und dadurch den Antragsteller besonders nachteilig treffen können. Schon diese Annahme ist nicht uneingeschränkt richtig; vielmehr werden die Geschäfte der Stadtgalerie verbreitet am Wochenbeginn und damit zu einem Zeitpunkt beliefert werden, zu dem die Stadtgalerie gerade nicht maximale Publikumsfrequenz aufweist. Bei den einzelnen Werten hatte der Gutachter ebenfalls zugunsten des Antragstellers konservative Ansätze gewählt. Dies lässt seine Einschätzung vom 13. September 2005 (Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenenseite vom 26. September 2005) als voraussichtlich zutreffend erscheinen, dass eine spätere, durch den Bauschein ausdrücklich angeordnete Nachmessung geringere Lärmeinwirkungen ergeben wird, als sich nach dem Rechenwerk prognostiziert worden ist.

30

Der zweite hierzu vorgetragene Beschwerdeangriff, die Begutachtungen ergriffen nicht in zutreffender Weise den An- und Abfahrtsverkehr, den das Vorhaben auslöse, greift ebenfalls nicht durch. Er krankt mit Rücksicht auf § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon daran, dass sich die Beschwerde nicht den Ausführungen stellt, die das Verwaltungsgericht diesem Problemkreis auf Seite 13 f. des Beschlussabdrucks gewidmet hat. Die Argumente in der dort zitierten Entscheidung des Bad.-Württ. Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2002 (- 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745) werden ebenfalls nicht gewechselt. Dort ist in Übereinstimmung mit anderer Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.10.1997 - 11a D 116/96.NE -, OVGE 46, 189 = NVwZ-RR 1998, 632 = BRS 59 Nr. 255 für das Planungsrecht) dargelegt worden, dass der An- und Abfahrtsverkehr im Grundsatz nicht nach der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm zu erfassen ist, wenn er Gegenstand einer Begutachtung zu sein hat, die nach der 16. BImSchV vorzunehmen ist. Es mag zwar sein, dass in einem solchen Fall die für den reinen Betrieb des angegriffenen Vorhabens ermittelten Lärmwerte zusammen mit denjenigen, welche die Berechnung nach den Bestimmungen der 16. BImSchV ergibt, in einer Art Gesamtbetrachtung zu untersuchen sind (so das OVG Münster, aaO, für den Bereich der Planung). Das ändert im Ausgangspunkt indes nichts daran, dass für den An- und Abfahrtsverkehr die spezielleren Regelungen der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) anzuwenden sind.

31

Das ist hier voraussichtlich gleich aus zwei Gründen der Fall. Zum einen wird die Straße Am G. durch den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. ... um eine weitere Fahrspur erweitert (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV). Zudem erhöht sich nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten des Diplomphysikers S. R. vom Akustikstudio H./Göttingen vom 8. April 2004 - Nr. 04401 - infolge dieses erheblichen baulichen Eingriffs der von der Straße Am G. ausgehende Lärm um mehr als 3 dB(A). Das Beschwerdevorbringen setzt sich nicht, wie durch § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geboten, mit den Ausführungen dieses Gutachtens und den Über-legungen auseinander, welche die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung auf seiner Grundlage angestellt hat. Dementsprechend fehlen auch Ausführungen dazu, ob eine mögliche Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte Ansprüche nach der 24. BImSchV auslöst, deren Erfüllung die Lärmeinwirkungen auch in Verbindung mit den von der unmittelbaren Objektnutzung ausgehenden Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß drückt. Das anzunehmen besteht hier vor allem deshalb Anlass, weil die von den Ingenieuren F., G. und H. vorgenommene Begutachtung vom 10. Februar 2005 für die Loggia des Wohnung des Antragstellers (Immissionspunkt 5 B) zu einem Beurteilungspegel von 56,7 dB(A) bzw. von 52,3 dB(A) für Sonderaktionen an Sonn- und Feiertagen gelangt. Damit werden die für Kerngebiete geltenden Orientierungswerte der TA Lärm (60/45 dB(A)) bzw. der DIN 18005 Teil 1 (65/50 dB(A)) deutlich unterschritten. Die Behauptung allein, jedenfalls in der Summation werde der Lärm das Maß des Zumutbaren übersteigen, reicht daher nicht aus.