Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 20.07.2006, Az.: 2 A 151/05

Abstand; Abstandsfläche; Abwehrrecht; Baugenehmigung; baugestalterische Absicht; Bauwich; Belichtung; Bestandsschutz; Erweiterungsbau; Glaskubus; Grenzabstand; Grenzunterschreitung; Kunstmuseum; Mindestgrenzabstand; Museumsbau; Nachbar; Nachbarklage; Nachbarrecht; städtebauliche Absicht; Umbau; Unterschreitung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
20.07.2006
Aktenzeichen
2 A 151/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 53204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Kunstmuseums O..

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Die Beigeladene unterhält in O. auf dem Grundstück P. Nr. 7 das Kunstmuseum O. mit der Sammlung Q. M.. Nördlich schließt sich das Gebäude der Klägerin mit dem Grundstück P. Nr. 6 A an. In dem um 1700 errichteten historischen Gebäude betreibt die Klägerin das Ritterschaftliche Kreditinstitut des Fürstentums A.. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Stadt O..

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Im Dezember 2004 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Kunstmuseums. Durch einen Glaskubus (Würfel von ca. 10 m x 10 m x 10 m) mit den exakten Maßen Grundfläche 9,5 m x 10,49 m und Höhe 10,72 m soll der ursprüngliche Eingangshofbereich des Museums überbaut werden. Das sog. Foyer-Gebäude soll unmittelbar westlich an das Kunstmuseum angebaut werden. Der Abstand des Glaskubus zum nördlich gelegenen klägerischen Grundstück beträgt an der Straße P. 4,78 m und am Ende des 10,49 Meter breiten Foyergebäudes 6,06 m. Nach der Anlage 20 zur Baugenehmigung beträgt der Grenzabstand im Mittel 5,20 m. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 15. April 2005 wurde der Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung erteilt. In der Ausnahme Nummer 1 zur Baugenehmigung heißt es, dass ausnahmsweise u.a. im Bereich der nördlichen Grenze zwischen dem Foyergebäude und dem Grundstück der Klägerin eine Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zugelassen werde.

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Gegen diese Baugenehmigung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie werde durch die Befreiung von dem vorgeschriebenen Grenzabstand in ihren Rechten als Nachbarin verletzt. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Eine Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Wie der Anlage zum Brandschutzkonzept zu entnehmen sei, betrage der Abstand zwischen dem geplanten Kubus und dem Gebäude P. 6 A mehr als fünf Meter und sei damit ausreichend dimensioniert. Die zugelassene Abstandsunterschreitung ergebe sich aus dem baugestalterischen Konzept und trage der städtebaulichen Absicht Rechnung, eine neue Gebäudeform im historisch gewachsenen Stadtkern (Museum/Ritterschaft/Schloss) zu schaffen, die sich durch ihren schlichten Baustil einfüge. Die gassenförmige Anbindung zur R. entspreche der gebräuchlichen historischen Straßenführung. Durch die helle, weißlich opake Glasfassade werde im Eckbereich zu den Fenstern im Erdgeschoss des Gebäudes P. 6 A eine helle, den Lichteinfall reflektierende Situation geschaffen, die gleichzeitig eine direkte Einsicht in das Gebäude verhindere.

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Die nunmehr gegen diese Bescheide erhobene Klage begründet die Klägerin zunächst damit, dass die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Grenzabstandes aus besonderen baugestalterischen oder städtebaulichen Absichten vorliegend nicht gegeben seien. Den angefochtenen Bescheiden sei weder zu entnehmen, dass zur Verwirklichung des Konzepts eine Grenzunterschreitung notwendig sei, noch welche städtebaulichen Absichten überhaupt mit dem Kubus verfolgt würden. Mit geringfügig geringeren Abmessungen ließe sich ohne weiteres der vorgeschriebene Grenzabstand einhalten, wie eine von ihr eingeholte Expertise eines unabhängigen Architektenbüros ergeben habe. Auch sei das Baugenehmigungsverfahren entgegen den Vorschriften der Bauvorlagenverordnung durchgeführt worden. Es fehle an amtlich festgestellten Grenzabständen, stattdessen sei mit ca. Maßen gearbeitet worden. Es sei auch nicht zutreffend, dass ihr Gebäude ebenfalls die Grenzabstände nicht einhalten würde. Das Gebäude sei zu einem Zeitpunkt gebaut worden, als es weder eine Grundstücksgrenze noch eine NBauO gab. Es genieße daher Bestandsschutz. Im Übrigen verstoße das Vorhaben gegen einen Kaufvertrag vom 13. Januar 1937, in dem sich die Beklagte schuldrechtlich verpflichtet habe, die jetzt bebaute Fläche freizuhalten. Diesen Anspruch habe das Landgericht Lüneburg in einem gegen die Beklagte geführten einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 8. August 2005 bestätigt und einen Baustopp verfügt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2005 und ihren Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2005 aufzuheben

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Der Klägerin sei es bereits verwehrt, sich auf die Einhaltung etwaiger Grenzabstandvorschriften zu berufen, da sie selbst mit ihrem Gebäude die notwendigen Grenzabstände nicht einhalte. Zwar sei es zutreffend, dass mit der streitigen Genehmigung das Maß des § 7 Absatz 3 NBauO von 1 H nicht nur geringfügig überschritten werde, doch sei vorliegend eine analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 Ziffer 1 NBauO geboten, wonach der Abstand in Baugebieten, die in einem Bebauungsplan als Kerngebiet festgesetzt seien, nur ½ H betrage. Auch ergebe sich aus den vorliegenden Genehmigungsunterlagen, dass mit konkreten Abstandsmaßen gearbeitet worden sei, wenn es dort heiße, dass die Höhe des geplanten Baukörpers 10,72 m betrage und der Abstand zum klägerischen Grundstück zwischen 4,78 m und 6,06 m schwanke. Letztlich könnten diese Fragen offen bleiben, da sie sich in jedem Fall auf die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 NBauO berufen könne. Der geplante Eingangskubus schließe die ansonsten weitgehend in geschlossener Bauweise errichtete Straßenflucht entlang des Schlossplatzes ab und reihe sich mit zeitgemäßen architektonischen Mitteln als modernes Lichtobjekt in die tradierte Baustruktur in selbstbewusster Haltung gegenüber der Schlossresidenz ein. Das Vorhaben knüpfe an die historischen städtebaulichen Strukturen der engen Gassen ohne Einhaltung heute gültiger Abstandsvorschriften an. Diese weitere Attraktion und Bereicherung der Museumslandschaft im Stadtzentrum werde durch EU-Mittel in Höhe von 2.108.875 EUR gefördert. Mittel in solcher Höhe würden nicht für kulturell gänzlich unbedeutende Baumaßnahmen gewährt. Das architektonische Konzept rechtfertige die Unterschreitung der Abstandflächen auch unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen. Die Räume des klägerischen Gebäudes, die gegenüber dem Glaskubus liegen, würden als Büroräume (Bank, Anwaltspraxis) genutzt. In solchen Räumen würde herkömmlicherweise selbst bei guter Belichtung und hellem Sonnenschein künstliches Licht verwendet. Auf eine Einschränkung der natürlichen Belichtung komme es daher nur in einem beschränkten Umfang an, der auch bei Verwirklichung des geplanten Baukörpers gewahrt bleibe

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Die Beigeladene hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

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Mit den Bauarbeiten am Glaskubus ist im Sommer 2005 begonnen worden. Am 11. Juni 2006 ist der Erweiterungsbau des Kunstmuseums eingeweiht worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren nachbargeschützten Rechten verletzt.

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Das Gericht kann die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid nur dann aufheben, wenn der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aufgrund eines von einem Nachbarn eingelegten Rechtsbehelfs ist die dem Bauherrn erteilte Genehmigung also nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten festzustellen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird die Klägerin nicht in ihren subjektiv geschützten Nachbarrechten verletzt.

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Gemäß § 7 Absatz 1 i.V.m. Abs. 3 NBauO müssen Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstücks grundsätzlich einen Abstand von 1 H, mindestens jedoch 3 m halten. Die Grenzabstandsbestimmungen dienen grundsätzlich auch dem Schutz des Nachbarn und räumen diesem ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gegen die rechtswidrige Zulassung eines Bauvorhabens im Bauwich durch die Behörde ein (Große-Suchsdorf /Lindorf /Schmaltz /Wiechert, NBauO, Komm. 7. Aufl. 2002, § 7 Rdn. 16). Das bedeutet vorliegend, dass grundsätzlich ein Grenzabstand von 10,70 m (§ 7 Abs. 1 Satz 4 NBauO) einzuhalten ist und sich die Klägerin auch auf die Einhaltung der notwendigen Abstände berufen kann. Zu Unrecht verweist die Beklagte auf § 7 Absatz 4 Ziffer 1 NBauO. Danach beträgt der Abstand in Baugebieten, die ein Bebauungsplan als Kerngebiet festsetzt, lediglich ½ H. Abgesehen davon, dass das Bauvorhaben nicht durchgängig den Abstand von ½ H, nämlich 5,35 m, einhält, ist diese Vorschrift nicht analog auf faktische Kerngebiete - wie vorliegend - anzuwenden. Angesichts der für die Bewohner eines Baugebietes großen Bedeutung der Abstandsvorschriften bedarf es nach der klaren gesetzlichen Regelung der Aufstellung eines Bebauungsplanes, wenn durch das reduzierte Abstandsmaß eine intensivere bauliche Nutzung ermöglicht werden soll (Große-Suchsdorf /Lindorf /Schmaltz /Wiechert, § 7 Rdn. 40). Weiterhin beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf eine unzulässige Rechtsausübung, weil auch die Klägerin die notwendigen Grenzabstände nicht einhalte. Demgegenüber trägt die Klägerin zutreffend vor, dass ihr um 1700 errichtetes Gebäude nicht an die Grenzabstandsvorschriften der erstmals 1973 in Kraft getretenen NBauO gebunden ist. Alte grenznahe Gebäude genießen im Rahmen des § 99 NBauO auch hinsichtlich der Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften Bestandsschutz (Große-Suchsdorf /Lindorf /Schmaltz /Wiechert, § 7 Rdn. 13 und § 99 Rdn. 13 ff).

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Die Beklagte kann sich aber mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 NBauO berufen. Danach können geringere als die in den §§ 7 bis 12 a vorgeschriebenen Abstände ausnahmsweise zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten zugelassen werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 30. 3. 1999 - 1 M 897/99 -, NdsVBl. 2000, S. 10; Urt. v. 26. 2. 2003 - 1 LC 75/02 -, NdsVBl. 2003, 180; Beschluss vom 11. 7. 2003 - 1 MN 165/03 -, NordÖR 2003, S. 452; Beschluss vom 3. 9. 2003 - 1 ME 193/03 -, NdsVBl 2004, S. 75) ist es nicht erforderlich, scharf zwischen den baugestalterischen und städtebaulichen Absichten zu unterscheiden. Beides lässt sich kaum in eindeutiger Weise trennen. Die mit dem Plan verfolgten Bauabsichten sind auch nicht erst dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO „besonders“, wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass ein vom Normalen abweichender Weg gesucht wird. Die mit dem Vorhaben verfolgten städtebaulichen Absichten müssen nicht notwendig das gestalterische oder städtebauliche „Nonplusultra“ bilden. „Besonders“ im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 sind die Absichten dann, wenn sie „grundsätzlich“, das heißt überhaupt von einem Gewicht sind, welches die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände zu rechtfertigen vermag.

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Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von ausreichenden baugestalterischen und städtebaulichen Absichten auszugehen, die die Grenzunterschreitung zu tragen vermögen. Dem streitigen Glaskubus kommt ausweislich der überzeugenden zusammenfassenden Stellungnahme der Beklagten vom 19. Januar 2005 über die Beratungen in den Fachausschüssen und dem Rat der Beklagen eine hohe städtebauliche Bedeutung zu. Danach soll der geplante Eingangskubus die ansonsten weitgehend in geschlossener Bauweise errichtete Straßenflucht entlang des Schlossplatzes abschließen. Die vorhandene geschlossene Bauflucht sei an dieser Nahtstelle zur dichten und kleinteiligen Altstadt historisch gewachsen. Die besondere Bedeutung und der Wille zur Selbstdarstellung finden sich in den hier errichteten Gebäuden in der Materialwahl, der Bauweisen und Baumasse, sowie besonderen Gestaltungselementen wieder. Der geplante Eingangskubus reihe sich mit zeitgemäßen architektonischen Mitteln als modernes Lichtobjekt in die Tradition dieser selbstbewussten Haltung gegenüber der Schlossresidenz ein. Als Skulptur und Metapher für moderne Kunst weise es auf die dahinter liegende Nutzung als Kunstmuseum hin. Diese städtebauliche Einschätzung von Seiten der Beklagten war nicht unumstritten. Die Bezirksregierung Lüneburg als obere Denkmalbehörde hatte in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2003 die Auffassung vertreten, dass der Glaskubus insbesondere die sehr wichtige Ansicht vom Celler Schloss auf die Altstadt tangiere und damit nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig sei. Dieser Auffassung schloss sich allerdings die oberste Denkmalbehörde nicht an.

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Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme des Diplom-Ingenieur S. (Architekten LSM) vom 23. Dezember 2005 ist demgegenüber nicht geeignet, besondere baugestalterische oder städtebauliche Absichten zu verneinen. Zwar mag es richtig sein, dass der Foyerbereich auch schmaler hätte geplant werden können, doch würde dann der Gesamteindruck des Anbaus verloren gehen, weil zur Wahrung der Symmetrie entweder eine Bauteilverkürzung auf beiden Gebäudeseiten des Neubaus erforderlich gewesen wäre oder aber es würde eine andere bewusst auf eine Asymmetrie angelegte Gebäudeform entstehen. Damit wäre eine Aufgabe der ursprünglich geplanten baugestalterischen und städtebaulichen Konzeption der Neugestaltung des Eingangsbereichs zum Kunstmuseum als Kubus verbunden gewesen. Vor allem würde ein maßgebliches Element der Baugestaltung verloren gehen. Denn an Stelle der Fortsetzung der vorhandenen Gebäudefluchten würde eine Stufung an den Verbindungen zum Altbau entstehen. Damit würde es sich um ein „aliud“ zur genehmigten Planung handeln, nicht lediglich um eine die Identität des Glaskubus wahrende Korrektur. Hinzu kommt, dass bei Einhaltung des Abstandes von 1 H, also 10,72 m, ein Kubus als architektonisches Element zur Gestaltung des Eingangsbereichs des Museums sinnvoll nicht hätte realisiert werden können. Er könnte weder die vorhandenen Baufluchten fortführen, noch wäre er angesichts seiner dann noch verbleibenden geringen Größe als Foyerbereich geeignet.

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Allerdings ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass - wie sich aus § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO ergibt - den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen, auch auf dem Nachbargrundstücken mindestens gleichwertig entsprochen werden muss. Die städtebaulichen und gestalterischen Absichten müssen also ein ausreichendes Gewicht haben, um die mit der Grenzabstandsverringerung einhergehenden Beeinträchtigungen des klägerischen Gebäudes zu rechtfertigen. Sie können sich nicht stets und ohne Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen durchsetzen, sondern müssen ins Verhältnis zu den Einbußen gesetzt werden, die der Nachbar durch die Grenzunterschreitung erleidet. Die danach schützenswerten Interessen der Klägerin sind vorliegend allerdings von geringerem Gewicht. Die vorzunehmende Prüfung ergibt, dass mit dem hinzutretenden „besonderen“ Glaskubus im Sinne des § 13 Abs. 1 Ziffer 1 NBauO keine wesentlichen Veränderungen oder Beeinträchtigungen des klägerischen Gebäudes verbunden sind. Der Abstand zwischen den beiden im faktischen Kerngebiet von O. liegenden Gebäuden reicht von 4,78 m bis 6,06 m. Im Gegensatz zu Wohnräumen ist die Nutzung von - hier allein betroffenen - Büroräumen in geringerem Masse auf die uneingeschränkte Aufrechterhaltung der Zufuhr von Licht, Luft und Sonne angewiesen. Sie werden regelmäßig nur tagsüber an Werktagen und zu den üblichen Arbeitszeiten genutzt. In ihnen wird - wie bei Büroräumen allgemein üblich - auch tagsüber regelmäßig bei künstlichem Licht gearbeitet. Bei gewerblich genutzten Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen verlieren die Belichtungsverhältnisse daher an Bedeutung (Nds. OVG: Urteil v. 26. 9. 2000 - 1 K 3563/99 -, BRS 63 Nr. 3; Beschluss v. 3. 9. 2003 a.a.O.). Überhaupt hat die Klägerin keinerlei Beeinträchtigungen vorgetragen, die mit der Grenzabstandsverringerung verbunden sein könnten, sondern sich darauf beschränkt, das Vorliegen besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten zu bezweifeln.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).