Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.02.2003, Az.: 1 LC 75/02
Kein Nachbarschutz gegen den Betrieb einer Lichtwerbeanlage auf dem ehemaligen Telekom-Funkturm in Hannover; Zulässigkeit der Unterschreitung des Grenzabstandes zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten; Zur Zumutbarkeit von Lichtimmissionen bei Wohnungen in einem Kerngebiet; Zur Zumutbarkeit von Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe"
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.02.2003
- Aktenzeichen
- 1 LC 75/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 22603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2003:0226.1LC75.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 4 A 1256/01 vom 30.01.2002
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 2006, 1688 (red. Leitsatz)
- BauR 2004, 68-73 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2003, 820-823 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 2003, 180-184
- NordÖR 2003, 242-246 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Auch das Interesse, einen die Stadtsilhouette prägenden, nutzlos gewordenen Funkturm zu erhalten, kann eine "besondere" baugestalterische oder städtebauliche Absicht darstellen, die zur Unterschreitung des Regelabstands berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung; B. v. 30.3.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = NdsVBl. 2000, 10).
- 2.
Wohnungen im Kerngebiet sind in größerem Umfang Lichtimmissionen zuzumuten, die von einer zur Nachtzeit beleuchteten Werbeanlagen ausgehen. Zu den Möglichkeiten "architektonischer Selbsthilfe", die einem Nachbar insoweit zuzumuten sind.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich als Miteigentümer einer im {A. }. Stockwerk des sog. "Bredero-Hochhauses" (Hamburger Allee 6) in Hannover gelegenen, von ihnen selbst genutzten Wohnung gegen mehrere Bescheide, mit denen die Beklagte die Anbringung und den Betrieb einer Lichtwerbeanlage auf dem ehemaligen Telekom-Funkturm genehmigt hat.
Das Bredero-Hochhaus ist 91, 49 m hoch und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 603; dieser setzt für es Kerngebiet als Nutzungsart fest. Südwestlich davon steht - von der Wohnung der Kläger rund 120 m entfernt - der 1958/1959 errichtete, von Fuß bis Spitze 136 m hohe Funk-Turm. Seine Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation gab die Deutsche Telekom etwa im Jahre 2000 endgültig auf. In diesem Jahr baute sie alle verbliebenen technischen Gerätschaften ab.
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 13. April 2000 eine Baugenehmigung für die streitige, im gleichen Jahr installierte Lichtwerbeanlage. Diese besteht aus folgenden Teilen: Alle vier Antennenplattformen sind von einer ca. 20 cm breiten Beleuchtungskontur umgeben. Auf der obersten Plattform (102, 75 m über Grund) befinden sich drei im Winkel von 120 Grad um den ehemaligen Antennenmast angeordnete runde "VW"- Embleme in den Farben weiß und blau mit einem Durchmesser von jeweils 9 m. Diese sind von einem ca. 1, 3 m breiten Metallring eingefasst und drehen sich nach den genehmigten Bauunterlagen innerhalb einer Minute gegen den Uhrzeigersinn einmal um die Achse. Der höchste Punkt liegt nach den Unterlagen 113, 30 m über der Geländeoberfläche. Auf der untersten Plattform, die rund 80, 25 m über der Geländeoberfläche liegt, sind im Halbkreis zwei ca. 3 m hohe, ebenfalls von innen beleuchtete Schriftzüge mit der Aufschrift "Nutzfahrzeuge" installiert. Diese können sich im Uhrzeigersinn drehen. Die Baugenehmigung enthält einen auf die Nachtzeit beschränkten Vorbehalt, die Umdrehungsgeschwindigkeit für den Fall spürbarer Belästigungen der Anwohner zu reduzieren. In der Baugenehmigung befreite die Beklagte von der Einhaltung der Abstandsvorschriften; danach soll eine Unterschreitung des "erforderlichen Grenzabstandes nach Norden (hier: zur Mitte der benachbarten öffentlichen Verkehrsfläche)" zulässig sein.
Den dagegen eingelegten Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen damit, die Werbeanlage belästige sie erheblich durch ihre Größe, Lichtintensität und Betriebsweise. Nachts könnten sie im Licht der Werbeanlage auf ihrem Balkon Zeitung lesen. Trotz der (seinerzeit) am Schlafzimmerfenster angebrachten Lamellen werde das Schlafzimmer derart erhellt, dass sie Schlafstörungen hätten. Die Metalleinfassungen der Embleme lösten bei Sonnenschein einen erheblichen Spiegeleffekt aus, der direkt auf ihren Balkon treffe und dem sie nicht durch zumutbare Maßnahmen begegnen könnten. Die Werbeanlage könne nicht als gebietstypisch bezeichnet werden und verletze die Abstandsvorschriften.
Auf Antrag der Beigeladenen befreite die Beklagte durch Bescheide vom 6. April 2001 und vom 28. Mai 2001 von der Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften hinsichtlich des von den Klägern bewohnten Gebäudes. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Turm wegen seiner früheren Funktion die Grenzabstände zu keinem Zeitpunkt eingehalten habe. Mit dem Wegfall der früher privilegierten Nutzung sei ein atypischer Sachverhalt entstanden. Ohne eine entsprechende Nutzung könne der Bestand des Turmes nicht gesichert werden. Daran bestehe aber ein öffentliches Interesse . Dieser habe insbesondere die Innenstadtsilhouette über Jahrzehnte nachhaltig geprägt und sei dadurch neben einigen anderen markanten Gebäuden zu einer Art Wahrzeichen der Beklagten, außerdem zu einem wichtigen Bezugspunkt für den Innenstadtbereich geworden. Die Befreiung sei mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Beeinträchtigungen beschränkten sich auf mögliche Lichtimmissionen und Lichtreflexionen durch die Werbeanlage. Vom Turm selbst gingen wegen seiner hohen und sehr schmalen Form keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Ein ausreichendes Freiraumprofil zu den Gebäuden nördlich bzw. nordöstlich bleibe gewährleistet. Nachteilige Auswirkungen durch die Lichtemissionen träten nicht ein.
Auch dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend, das Erhaltungsinteresse an dem Fernsehturm rechtfertige nicht die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage. Gesunde Wohnverhältnisse seien nicht mehr gewährleistet.
Nachdem Dipl. -Ing. Dr. {B. } unter dem 21. Juli 2000 ein ergänzendes Lichtgutachten vorgelegt hatte, wies die Bezirksregierung Hannover mit Widerspruchsbescheiden vom 27. Juni 2001 die Widersprüche unter Vertiefung der Begründung der angefochtenen Bescheide sowie unter Würdigung einer Ortsbesichtigung als unbegründet zurück.
Nach Klageerhebung erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter dem 30. November 2001 eine weitere Befreiung und eine Ausnahme von den Vorschriften der §§ 7 Abs. 1, 3 NBauO.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger ihr vorprozessuales Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Kläger haben beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 13. April 2000 und vom 06. April 2001, ergänzt durch Bescheid vom 28. Mai 2001, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Hannover vom 27. Juni 2001 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene haben übereinstimmend beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Klage wegen Fristversäumung für unzulässig gehalten und im Übrigen die angefochtenen Bescheide verteidigt.
Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 29. Januar 2002 in Augenschein genommen und die Klage mit der hier angegriffenen Entscheidung, auf deren weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Darin hat es den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, soweit sie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Hannover vom 27. Juni 2001 erst am 3. Januar 2002 in ihr Klagebegehren einbezogen haben, und die Klage auch im Übrigen, namentlich hinsichtlich der Fassung des Klageantrages für zulässig angesehen. In der Sache könne dieser aber keinen Erfolg haben. Die Genehmigungen verletzten keine Nachbarrechte der Kläger. Das Vorhaben halte den erforderlichen Grenzabstand von 1/2 H ein. § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO sei nämlich entsprechend anzuwenden, weil die Beklagte im Begriffe stehe, für den Bereich hinter dem Bahnhof, auf dem der Turm stehe, einen Bebauungsplan mit der Nutzungsart "MK" aufzustellen. Dieser habe Planreife erlangt, die Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung seine Festsetzungen schriftlich anerkannt. Allerdings reiche das noch immer nicht aus, vollständigen Einklang mit den Grenzabstandsvorschriften herzustellen. Auch bei 1/2 H müssten die Werbeanlagen wegen § 9 Abs. 1 NBauO 56, 65 m bis zur Mitte der Hamburger Allee einhalten. Der Abstand betrage aber - bezogen auf die äußerste Kante des Bredero-Hochhaus - nur 49, 10 m. Diese Abstandsunterschreitung werde durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gerechtfertigt, von dem die Beklagte in ihren Bescheiden vom 6. April 2001 und 28. Mai 2001 in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht habe. Die besonderen baugestalterischen oder städtebaulichen Absichten resultierten aus der Absicht, den Turm wieder einer Funktion zuzuführen. Die mit der Grenzunterschreitung verbundenen Einbußen hätten die Kläger hinzunehmen. Die Ortsbesichtigung habe gezeigt, dass durch die Werbeanlagen keine nennenswerten Veränderungen einträten. Das gelte nicht nur hinsichtlich des Schattenwurfes, sondern auch im Hinblick auf die Lichtimmissionen. Wegen der Kerngebietsfestsetzung müssten die Kläger die Auswirkungen von Werbeanlagen grundsätzlich hinnehmen. Ein belästigender Hell-Dunkel-Effekt trete nicht auf, weil das nächste VW-Emblem bereits in das Blickfeld trete, wenn das vorhergehende sich abwende.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, rechtzeitig erhobene und begründete Berufung der Kläger. Mit dieser machen sie insbesondere geltend:
Entgegen der in der Hauptsacheentscheidung vertretenen Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit dessen Ausführungen im (für sie nachteilig ausgegangenen) Eilverfahren (B. v. 5. 7. 2000 - 4 B 2466/00 -) anzunehmen, dass § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO auf Entwürfe von Bebauungsplänen nicht angewandt werden könne. Den Abstand von 1 H halte das streitige Vorhaben bei einer Höhe von 113, 25 m nicht einmal bis zum Fuß des Bredero-Hochhauses, erst recht nicht (schon) bis zur Straßenmitte ein. Entgegen den Andeutungen des Verwaltungsgerichts könne auch der Teil des Bredero-Hochhauses, der näher an den Turm heranreiche, Grenzabstand verlangen. Denn dieser werde nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - nur zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch als Bürofläche genutzt. Sie könnten sich hierauf berufen, weil auch dieser Teil des Gebäudekomplexes in ihrem Miteigentum stehe. Daher gehe es auch nicht an, für die Berechnung des Grenzabstandes (statt auf die Höhe des Straßengrundes) auf die Höhe ihrer Wohnung abzustellen. Andernfalls hänge der Umfang des Nachbarschutzes von der Zufälligkeit ab, wo sich die Wohnung befinde, deren Eigentümer um Schutz nachsuchten. Besondere städtebauliche Absichten trügen diese Unterschreitung des Grenzabstandes nicht. Es möge zwar sein, dass der Turm eine Art Wahrzeichen von Hannover geworden sei und ohne erkennbare Nutzung einen trostlosen Anblick biete. Um das zu verhindern, sei aber nicht erforderlich, die Reklameembleme während der gesamten Nacht und mit dieser Lichtstärke zu beleuchten. Diese sei ihnen nicht mehr zuzumuten. Trotz der von ihnen im Rahmen des Zumutbaren bereits ergriffenen Maßnahme, die dem Turm zugewandten Fensterscheiben durch lichtundurchlässige Platten zu ersetzen, schaffe die Reklameeinrichtung einen Zustand, als hätten sie das ganze Jahr "Vollmond".
Durch Bescheid vom 5. 2. 2003 änderte die Beklagte ihre Ausnahme- und Befreiungsbescheide vom 6. 4. 2001, 28. 5. 2001 und 30. 11. 2001 erneut ab und gab ihnen nunmehr die Fassung, abweichend von den Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 3 NBauO, welche 1 H Abstand verlangten, dürfe der Grenzabstand, den der Fernsehturm mit dem neuen Gebäudeteil (Schriftzug und VW-Emblem) bei einer vollen Höhe von 113, 30 m gegenüber der Wohnung der Kläger zu halten habe, auf den Abstand von 49, 10 m reduziert werden, den der Turm im Verhältnis zu diesem Hausgrundstück bis zur Mittellinie der Hamburger Allee tatsächlich einhalte. Zur Begründung wiederholte sie diejenige, welche sie schon den bisher erteilten Befreiungsbescheiden beigefügt hatte. Ohne diese Nutzung sei niemand bereit, die zum Erhalt dieses stadtbildfördernden Turmes erforderlichen Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu finanzieren. Unzumutbaren Immissionen würden die Kläger hierdurch nicht ausgesetzt. Auch gegen diesen Bescheid haben die Kläger Widerspruch eingelegt.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag unter Einbeziehung des letzten Befreiungsbescheides zu erkennen.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte macht geltend: Die Kläger berücksichtigten nicht ausreichend, dass ihr Gebäude als Kerngebiet festgesetzt und Wohnen dementsprechend nur ausnahmsweise zulässig sei. Das führe zu einer verstärkten Pflicht, die Immissionen hinzunehmen, welche kerngebietstypisch seien. Dazu zählten auch die Einwirkungen von Lichtreklamen. Daran gemessen sei die genehmigte Leuchtstärke nicht zu beanstanden. Den Ausführungen des Verwaltungsgericht zur entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO sei im wesentlichen beizutreten. Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 1387 habe jedenfalls jetzt Planreife erlangt.
Die Beigeladene führt unter anderem aus: Die entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 4 NBauO rechtfertige sich hier jedenfalls deshalb, weil die Nichterwähnung des § 33 BauGB eine planwidrige und daher ergänzungsbedürftige Gesetzeslücke darstelle. Jedenfalls jetzt seien die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt. Auf den von den Klägern angeführten Gebäudetrakt, in dem sich angeblich auch Büros befänden, komme es rechtlich nicht an. Die Kläger könnten nur ihr Wohneigentum verteidigen. Daher sei für die Bemessung des Grenzabstandes nicht auf den Straßengrund, sondern darauf abzustellen, wie sich das angegriffene Vorhaben im Verhältnis zur Höhe darstelle, in der sich deren Wohnung befinde. Insoweit sei der Sachverhalt einer Sachlage zu vergleichen, in der das Nachbargrundstück aufgrund eines Berges merklich höher liege als das Baugrundstück. Gewichtige Interessen der Kläger verletze die Werbeanlage nicht. Das gelte namentlich im Hinblick auf die Lichtimmissionen. Das habe auch die vom Senat durchgeführte Augenscheinseinnahme und die dabei angestellten Messungen ihres Sachverständigen Dr. {B. } ergeben.
Der Senat hat die Örtlichkeit am Tage der mündlichen Verhandlung in der Zeit von 18 bis 19. 50 Uhr in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift von diesem Tage Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nachbarklagen können nur dann Erfolg haben, wenn das Vorhaben Vorschriften verletzt, auf die sich (auch) der Nachbar berufen kann. Das ist hier nicht der Fall.
Wegen seiner Art können die Kläger das Vorhaben nicht in Anwendung der Grundsätze abwehren, die das Bundesverwaltungsgerichts unter anderem in seiner Entscheidung vom 16. September 1993 (- 4 C 28. 91 -, BVerwGE 94, 151 (159 f. [BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91] )) entwickelt hat. Der Turm steht mit seiner Erinnerungswerbung nicht in einem der in § 49 Abs. 4 NBauO bezeichneten Gebiete. Zudem wohnen die Kläger nicht in einem Gebiet, in dem Erinnerungswerbung unzulässig ist. Das für ihr Grundstück festgesetzte Kerngebiet ist vielmehr der Prototyp des Gebietes, in dem derartige Werbung grundsätzlich statthaft ist.
Das Vorhaben verletzt im Ergebnis auch weder Grenzabstandsvorschriften noch führt es wegen seiner Betriebsweise (Beleuchtung) oder sonstigen Gründen zu Belästigungen, welche die Kläger gem. § 49 Abs. 2 NBauO abwehren könnten.
Die Kläger können keine ihnen günstigen Rechtsfolgen daraus herleiten, dass die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden (wohl) lediglich die Werbeanlagen "an sich", nicht aber den Funkturm in seiner neuen Nutzung genehmigt hat. Es sprechen zwar einige Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Funkturm in seiner neuen Funktion insgesamt hätte genehmigt werden müssen und sich die Genehmigung daher nicht auf die streitigen Anlagen hätte beschränken dürfen. Denn die Legalisierungswirkung einer für den Turm in seiner früheren Nutzung erteilten Genehmigung/Zustimmung dürfte nach dem baurechtlichen Dogma der Einheit von Bausubstanz und Nutzungszweck mit der endgültige Aufgabe der "Fernmeldenutzung" geendet haben. Dementsprechend dürfte das Vorhaben die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen haben.
Die daraus (möglicherweise) folgende formelle Teilrechtswidrigkeit führt indes nicht zum Klageerfolg. Denn das Baugenehmigungsverfahren ist allein im öffentlichen Interesse mit dem Ziel einer präventiven Kontrolle eingeführt worden. Der Nachbar kann das Vorhaben daher nur dann abwehren, wenn das Vorhaben aus materiellen Gründen die Teile des öffentlichen Baurechts verletzt, welche auch seinen Interessen zu dienen bestimmt sind (so OVG Lüneburg, Urt. v. 29. 5. 1998 - 6 L 1223/97 -, Vnb, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 14. 3. 1967 - VI A 110/66 -, BRS 18 Nr. 122). Grenzabstandsvorschriften gehören zu diesen Vorschriften. Diese sind im Ergebnis jedoch nicht zum Nachteil der Kläger verletzt.
Die Kläger haben Anspruch darauf, dass das angegriffene Vorhaben die Fläche der Hamburger Allee nur zur Hälfte abstandsrechtlich in Anspruch nimmt. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 1 NBauO. Dieser vermittelt nach der Senatsrechtsprechung (B. v. 30. 3. 1999 - 1 M 897/99 -, NdsVBl. 2000, 10 = BauR 1999, 1163) nachbarschützende Wirkung. Diesen Abstand dürfte das Vorhaben nicht einhalten. Dabei kann der Senat unentschieden lassen, ob der Turm - wie die Beklagte und die Beigeladene mit Rücksicht auf die Bemühungen um die Aufstellung des Bebauungsplanes der Beklagten Nr. 1387 meinen - in (wegen § 33 BauGB) entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 4 Nr. 1 NBauO nur 1/2 H Abstand halten muss. Der Senat lässt auch unentschieden, ob die Kläger - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nur bezogen auf ihr Sondereigentum (Eigentumswohnung im 17. Obergeschoss) die Einhaltung der Grenzabstände verlangen können oder ob sich ihr Abwehrrecht trotz § 21 Abs. 1 WEG im Hinblick auf § 13 WEG auch auf das Gemeinschaftseigentum bezieht (in diese Richtung OVG Berlin, Urt. v. 3. 10. 1975 - II B 38. 74 -, BRS 29 Nr. 143 = BauR 1976, 191; zustimmend Palandt-Bassenge, BGB. , Komm. , 62. Auflage 2003, § 13 WEG Rdnr. 6). Selbst wenn sie kraft ihrer Stellung als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum die Einhaltung des vollen Grenzabstandes auf 1 H für das gesamte Bredero-Hochhaus einfordern könnten, wäre der Grenzabstand nach § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 NBauO zwar nicht eingehalten, dies nach den von der Beklagten auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO erteilten Ausnahmen indes unbeachtlich. Nach dieser Vorschriften können geringere als die in den §§ 7 bis 12a NBauO vorgeschriebenen Abstände ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten erforderlich ist. Auch in diesem Fall muss gem. § 13 Abs. 2 NBauO nicht nur den Erfordernissen des Brandschutzes genügt werden - was hier unproblematisch der Fall ist. Vielmehr muss auch in diesem Fall den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, auch auf den Nachbargrundstücken, mindestens gleichwertig entsprochen werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Der Senat hat sich zu den Voraussetzungen, unter denen von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht werden darf, in seinem oben bereits zitierten Beschluss vom 30. 3. 1999 (- 1 M 897/99 -, NdsVBl. 2000, 10 = BauR 1999, 1163) geäußert. Darin hat er unter anderem ausgeführt:
"Nach dem gegenwärtig absehbaren Stand der Dinge sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO erfüllt. Danach können geringere als die in den §§ 7 bis 12 a NBauO vorgeschriebenen Abstände zur Verwirklichung besonderer baugestalterischer oder städtebaulicher Absichten ausnahmsweise zugelassen werden. Zur Auslegung dieser Vorschrift ist auszuführen: Es ist nicht erforderlich, scharf zwischen den baugestalterischen und städtebaulichen Absichten zu unterscheiden. Beides lässt sich kaum in eindeutiger Weise trennen. Die Initiative für die Entwicklung dieser Absichten darf vom Bauherrn ausgehen (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a. a. O. , § 13 Rdn. 4). Die gegenteilige, in den ersten beiden Auflagen des zitierten Erläuterungswerkes sowie möglicherweise auch vom (früheren) 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 11. 7. 1997 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93) vertretene Auffassung, diese Absichten müssten ihre Wurzel in einer örtlichen Bauvorschrift oder einem Bebauungsplan der Gemeinde haben, lässt sich kaum mit § 13 Abs. 3 NBauO vereinbaren. Dieser ordnet an, dass das Landesabstandsrecht der 'nur' gemeindlichen Rechtssetzung grundsätzlich vorgeht. Dem widerspräche es, ohne ausdrücklichen Gesetzesbefehl in § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO zu fordern, die Initiative müsse von der planenden Gemeinde ausgegangen sein. . . . . . .
Mit den vorstehenden Ausführungen ist indes (noch) nicht gesagt, dass der Bauherr die besonderen städtebaulichen und gestalterischen Absichten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO geradezu gegen den Willen der Gemeinde soll verwirklichen können. . . . . .
Diese Frage bedarf hier indes nicht einer abschließenden Klärung. Denn die Antragsgegnerin steht dem Vorhaben der Beigeladenen nicht etwa ablehnend gegenüber. Sie hat es vielmehr sogar im Verfahren der förmlichen Bauleitplanung in ihren Willen aufgenommen. Darauf, dass diese Planung nicht insgesamt wirksam sein muss, ist oben bereits hingewiesen worden. . . . . . . . . . . . . .
Die von der Beigeladenen und der Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Vorhaben verfolgten Bauabsichten sind im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO 'besonders'. Das ist nicht erst dann zu bejahen, wenn architektonisch oder städtebaulich geradezu hervorragende Projekte verfolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass ein vom Normalen abweichender, letztlich aber zum selben Ziel, nämlich zumindest gleich guten Wohn- und Arbeitsverhältnissen führender Weg gesucht wird (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a. a. O. , § 13 Rdn. 4). Solche besonderen städtebaulichen Absichten müssen nicht notwendig das gestalterische oder städtebauliche 'Nonplusultra' bilden. . . . . . . . . . .
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts begründen diese beiden soeben erörterten Gesichtspunkte die besonderen gestalterischen und städtebaulichen Absichten. Diese können sich zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, nicht stets und ohne jede Rücksicht gegen die Interessen der Nachbarn an der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände durchsetzen. Diese Absichten sind vielmehr ins Verhältnis zu setzen zu den Einbußen, welche die Nachbarn durch die Unterschreitung erleiden. Das gilt trotz des Umstandes, dass nach § 13 Abs. 2 NBauO gerade im Falle des Abs. 1 Nr. 1 besonders zu prüfen ist, ob die Nachbarn trotz Unterschreitung des gesetzlich bestimmten Abstandes mindestens die Wohnverhältnisse haben, die sie bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften genössen. 'Besonders' im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 sind die Absichten nur dann, wenn sie 'grundsätzlich', das heißt überhaupt von einem Gewicht sind, welches die Unterschreitung der gesetzlichen Abstände zu rechtfertigen vermag. Je mehr diese unterschritten werden, von desto größerem Gewicht müssen die Absichten sein. Diese Wechselwirkung (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a. a. O. u. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, § 13 Rdn. 7) gilt nicht nur hinsichtlich des 'Ob', sondern auch hinsichtlich des 'Wie' der Unterschreitung. . . . . .
. . . . . . Voraussichtlich wird auch den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse auf den Grundstücken der Antragsteller mindestens gleichwertig entsprochen sein/werden. Das ist dann der Fall, wenn auf den Nachbargrundstücken im praktischen Ergebnis die Verhältnisse herrschen, wie sie bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände bestehen würden (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a. a. O. , § 13 Rdn. 22 u. 5; Barth/Mühler, a. a. O. , § 13 Rdn. 39; vgl. im Übrigen auch NdsOVG, Beschl. v. 11. 7. 1979 - VI B 44/79 -, BRS 35 Nr. 93, S. 200). Das kann etwa durch Ausnutzung günstiger topografischer Verhältnisse, eine geschickte Zuordnung der Gebäude zueinander oder ihrer besonders schutzwürdigen Räume oder in sonstiger Weise geschehen, welche der Unterschreitung des Grenzabstandes gegebenenfalls auch nur psychologisch die nachteilige Wirkung nimmt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, a. a. O. , Rdn. 5).
Der Anwendung dieser Grundsätze steht nicht gleichsam von vornherein entgegen, dass die Grundstücke der Beteiligten im Kerngebiet liegen. Für diese hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 4 NBauO zwar 'bereits' eine Halbierung der Abstände vorgesehen. Diese Vorschrift lässt indes nicht den Gegenschluss zu, in Kerngebieten müsse insoweit besondere Zurückhaltung obwalten. Das widerspräche nicht nur dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Halbs. 1 NBauO, der hierfür keine Anhaltspunkte enthält. Das ließe auch außer Acht, dass nach dem Katalog des § 7 Abs. 2 BauNVO in Kerngebieten Nutzungen ganz unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit zulässig sind. So gegensätzliche Nutzungen wie etwa Parkhäuser und Gebäude sozialen oder kirchlichen Zweckes bedürfen in erheblich voneinander abweichendem Maße des Schutzes. Gerade wegen dieser starken 'Spreizung' sind Kerngebiete in besonderem Maße für eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO offen.
. . . . . . . . . . . . . . . Der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO ist indes nicht auf eine solch eher schematische Handhabung zu verengen. Ebenso wie schon § 12 Abs. 5 Satz 2 NBauO a. F. mit der Verwendung der Worte 'nicht wesentlich' zeigte, gestattet auch der in § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO gebrauchte Terminus der 'Gleichwertigkeit' eine wertende Betrachtung der besonderen Verhältnisse. Dabei darf unter anderem berücksichtigt werden, dass trotz Unterschreitung des gesetzlichen Abstandes der dadurch hervorgerufene psychologische Eindruck des Eingeschlossenseins ausgeglichen werden kann (siehe oben). . . . "
Eine Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die Beklagte in einer Weise von § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NBauO Gebrauch gemacht hat, welche Nachbarinteresse der Kläger selbst dann nicht verletzt, wenn die Bezugsebene der Betrachtung nicht ihre Wohnung, sondern das Straßenniveau ist.
Es existieren ausreichenden Umfangs baugestalterische bzw. städtebauliche Absichten. Unter anderem aus Streitigkeiten um die Beseitigung von Verteidigungsanlagen, welche französische Streitkräfte im Harz unterhalten und dann nach Ende der DDR aufgegeben hatten (vgl. Senatsentscheidung vom 21. 1. 2000 - 1 L 4202/99 -, BauR 2000, 1030 = ZfBR 2000, 349), aber auch aus allgemeinen Quellen ist dem Senat bekannt, wie schwierig es ist, Türme dieser Art nach dem Ende ihrer ursprünglichen Nutzung wirtschaftlich vernünftig ("weiter") zu nutzen. Die Einrichtung eines Restaurants in den ehemaligen Arbeitsbereichen scheitert häufig an den Ausbaukosten und der geringeren Rentabilität. So ist es auch hier. Anhaltspunkte für eine Nutzung, welche nicht in der Installation von Werbeanlagen besteht, sondern sich allein auf die ehemalige Betriebsebene (unter der untersten Plattform) bezieht, sind im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von keinem der Beteiligten benannt worden. Andererseits besteht an dem Erhalt dieses ehemaligen Funkturmes ein öffentliches Interesse. Er bildet zusammen mit dem Bredero-Hochhaus und dem schwarz verkleideten Gebäude der Stadtsparkasse ein Dreigestirn, das nicht nur das Baugeschehen hinter dem Bahnhof wesentlich mitbestimmt, sondern in seiner Art in Hannover vergleichsweise einzigartig ist. Hannover weist nur vergleichsweise wenige Gebäude größerer Höhe auf. Außer der Marktkirche sind zu erwähnen das Kröpcke-Center, das Ärztehaus (Schiffgraben), das Anzeigerhochhaus, das Allianzgebäude und das Ihme-Zentrum. Der 1958/59 errichtete Funkturm hat sich nicht zuletzt aus diesem Grund zu einem Gebäude entwickelt, das die Silhouette Hannovers jedenfalls so wesentlich mitbestimmt, dass sein Fortfall das "Gesicht der Stadt" merklich verändern würde. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass die Unterhaltung des Turmes erhebliche finanzielle Aufwendungen verursach und dessen Substanz zumindest auf mittlere Sicht ohne einen Eigentümer ernstlich gefährdet wäre, der sich als Gegenleistung hierzu nicht eine zumindest teilweise wirtschaftlich auskömmliche Nutzung versprechen könnte.
Die von der Beigeladenen und der Beklagten übereinstimmend gefundene Lösung hat eine städtebauliche Qualität, welche den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO gerecht wird. Sie vermeidet einerseits, dass der Turm gleichsam als ausgeschlachtete Ruine, d. h. bar jeder Telekommunikationseinrichtungen als Skelett stehen bleibt so lediglich Zeugnis ablegt für eine überholte Telekommunikationstechnik und mit der Zeit zu einer Gefährdung für Passanten wird. Sind andere Nutzungen nicht in Sicht, bietet sich der Turm schon seiner Form nach eigentlich nur als eine Art "überdimensionaler Litfaßsäule" an. Angesichts der erheblichen Kosten, welche der Erhalt dieses Bauwerks erfordert, kann es nur ein wirtschaftlich so starkes Unternehmen wie die Beigeladene sein, das sich diese Art der Werbung leisten kann. Deren Emblem "passt" nachgerade ideal. Denn mit der Rundform ihres Signets nimmt die Werbeanlage die Form der Plattformen auf. Die Technik umlaufender Embleme setzt sich dabei nur scheinbar von der ursprünglichen Nutzung des Turmes ab. Diese nehmen als "rollende Räder" den Produktionsbereich der Beigeladenen symbolisch auf.
Diese städtebaulichen und gestalterischen Absichten haben selbst dann ein zur Überwindung der konkurrierenden Nutzungsabsichten ausreichendes Gewicht, wenn man die Kläger für berechtigt ansieht, auf das Niveau des Straßengrundes bezogen die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften reklamieren zu können. Die streitigen Werbeanlagen fügen dem Turm keine ins Gewicht fallende Einschränkung des Freiraumprofils hinzu. Angesichts der zu erwartenden Unterhaltungskosten sind die drei Signets der Beigeladenen mit 9 m Durchmesser auch nicht zu Lasten der Nachbarschaft als überdimensioniert zu werten. Prägt der Funkturm das Stadtbild über den Bereich der Innenstadt hinaus, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zum Ausgleich hierfür mit den Werbeträgern auch über den Bereich der Innenstadt hinaus wirken und werben will. Dass sie für die im Vordergrund der Betrachtungen stehenden drei Signets (die doppelte Umschrift "Nutzfahrzeuge" spielt nach den Ausführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung allenfalls eine untergeordnete Rolle, die blaue Beleuchtung aller runden Plattformen so gut wie gar keine) die oberste Plattform gewählt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Belichtung und Belüftung des Bredero-Hochhauses werden durch diese Signets (ihre Beleuchtung einmal hinweggedacht) allenfalls ganz untergeordnet beeinträchtigt.
Aber auch die genehmigte Beleuchtung in der gesamten Nachtzeit verletzt Nachbarrechte nicht. Sowohl nach § 49 Abs. 2 NBauO als auch nach § 13 Abs. 2 Satz 2 NBauO dürfen die fraglichen Embleme durch ihre Betriebsweise, d. h. durch das Maß ihrer Bewegungen und die Leuchtintensität nicht "erheblich belästigen", d. h. nicht zu Einbußen führen, welche die Kläger nach Lage der Dinge nicht hinzunehmen brauchen. Diese Anforderungen werden erfüllt.
Zu den dabei anzulegenden Maßstäben ist auszuführen:
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Länderausschuss für Immissionsschutz im Mai 2000 zustimmend zur Kenntnis genommene sog. Licht-Richtlinie (abgedruckt bei Feldhaus, BImSchG, Stand Oktober 2002, C 4. 5/LAI) keinen normativen Charakter hat. Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit von Straßenleuchten und angrenzender Wohnnutzung (vgl. Urt. v. 13. 9. 1993 - 12 L 68/90 -, UPR 1994, 115 = NVwZ 1994, 713 [OVG Niedersachsen 13.09.1993 - 12 L 68/90]) ist vielmehr anzunehmen, dass eine starr an Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung für die Frage der Zumutbarkeit nicht ausschlaggebend sein kann. Maßgeblich hat damit eine konkrete Wertung und Bewertung des Einzelfalls zu sein. Allerdings trifft die Wertung der zitierten Licht-Richtlinie zu, dass Bewohnern von Kerngebieten eine deutlich höhere Lichteinwirkung zuzumuten ist als Bewohnern anderer Wohngebiete, namentlich von allgemeinen oder reinen Wohngebieten. Dies entspricht dem Charakter von Kerngebieten. Die nach § 7 Abs. 2, namentlich seiner Nrn. 2 und 5 BauNVO 1990 regelmäßig zulässigen Nutzungen dürfen auf sich mit zum Teil recht aufwendiger Reklame aufmerksam machen. Bereits dies mindert den Schutzanspruch der Kläger ganz erheblich. Diese mögen bei Erwerb und Bezug ihrer Wohnung die Hoffnung gehegt haben, wegen der Höhe, in der ihre Wohnung im Bredero-Hochaus gelegen sei, würden sie einer solchen Einwirkung nicht ausgesetzt sein. Rechtlich geschützt ist ein solches Vertrauen jedoch nicht.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Kläger im akustischen und optischen Einflussbereich des Bahnhofs und des Innenstadtbereiches von Hannover wohnen und von daher ebenfalls erhebliche Einbußen als Vorbelastung gegen sich gelten lassen müssen. Das hat gerade die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung gezeigt. Zu Recht hatten dort die Vertreter der Beklagten und der Beigeladenen auf Schattenbildungen im 18. Obergeschoss aufmerksam gemacht. Diese zeigten, dass das aus nordwestlicher Richtung heraufscheinende "Streulicht" - obwohl von einer ganzen Reihe verschiedener Lichtquellen, namentlich von diffuser Straßenbeleuchtung herrührend - deutlich stärkere Schatten warf als die aus südwestlicher Richtung scheinende streitige Werbeanlage. Dieser Eindruck ist zwar aus zwei Gründen zu relativieren, welche zu einer stärkeren Berücksichtigung des Lichts zu führen haben, welches von der streitigen Werbeanlage auf die Wohnung der Kläger einwirkt. Die streitige Werbeanlage scheint dort mehr oder minder ungehindert von oben herein; das Licht wird nur zu einem kleineren Teil von einem Vorsprung des Bredero-Hochhauses abgedeckt. Demgegenüber wird das von unten, d. h. aus der City heraufscheinende Licht durch die Balkonbrüstung der Kläger jedenfalls teilweise abgedeckt und erreicht damit nur zum Teil deren Wohnräume, namentlich den Deckenbereich ihrer Zimmer. Aus diesem Grund sind auch die Ergebnisse der vom Sachverständigen Dr. {B. } in der mündlichen Verhandlung über die Brüstung hinweg gezielt "nach unten" durchgeführten Lichtmessung nur von eingeschränkter Aussagekraft. Den Klägern kann daher nicht entgegengehalten werden, sie seien in ihrem Wohn- und Schlafbereich schon jetzt einer Lichtintensität von 0, 7 lx ausgesetzt, welche der Sachverständige über die Balkonbrüstung sich hinauslehnend ermittelt hat.
Zum anderen ist zum Vorteil der Kläger zu berücksichtigen, dass die streitigen Embleme zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nach den Messergebnissen des Sachverständigen nur mit einer Leuchtkraft von 0, 4 lx auf die klägerische Wohnung einwirkten. Sie bleiben damit hinter der genehmigten Leuchtkraft zurück. Diese soll nach der Nebenbestimmung Nr. 2 zur streitigen Baugenehmigung mit 1 lx auf die nächstgelegene Wohnung einwirken dürfen. Das zielt zwar nicht auf die klägerische Wohnung, weil diese nicht die (wie die Nebenbestimmung auszulegen ist) nächstgelegene Wohnung im Bredero-Hochhaus ist. Das ist vielmehr eine höher gelegene Wohnung, welche noch näher an der streitigen Werbeanlage heranreicht. Andererseits ist das Bredero-Hochhaus nicht so umfangreich, dass angenommen werden könnte, die streitige Werbeanlage habe zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung zwar mit dem genehmigten Maximalwert von 1 lx auf die nächstgelegene Wohnung im Bredero-Hochhaus eingewirkt; die (nach den Messungen ) um 0, 6 lx verminderte Einwirkungsstärke auf die Wohnung der Kläger sei daher mit der Entfernung zu der "Bezugswohnung" zu erklären. Mit anderen Worten: Die genehmigte Leuchtstärke geht über das hinaus, was der Senat zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung an Intensität wahrnehmen konnte.
Auch wenn man dies zugunsten der Kläger berücksichtigt, führt das aus den oben dargelegten Gründen nicht zur Annahme, die Lichtintensität überschreite das Maß des Zumutbaren. Die Kläger sind wegen der Gebietsfestsetzung und der Lage ihrer Wohnung "in der City" und am Bahnhof auch/gerade in der Nachtzeit verstärkt zur Hinnahme von Lichteinflüssen verpflichtet. Das danach hinzunehmende und in Worten sowie Lichtwerten schwer zu definierende Maß des noch Hinnehmbaren wird auch bei Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht überschritten. Nur mit Mühe war es während der Ortsbesichtigung möglich, eine Schrift in der Größe von etwa 10 Druckpunkten allein im Schein der streitigen Werbeanlage zu lesen. Als Eindruck bleibt eben doch haften, dass die heraufscheinende, vergleichsweise unscheinbar wirkende "Streubeleuchtung" deutlich stärkere Schatten warf als die streitige Werbeanlage. Selbst wenn diese (einerseits) nach der genehmigten Bauzeichnung noch stärker zu leuchten vermag, andererseits - wie die Kläger geltend machen - das von unten heraufscheinende Streulicht im Zuge der Nacht abnimmt (namentlich Wohn- und Bürogebäude werden dann nicht mehr beleuchtet sein), fehlen doch hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, nachts werde sich das Verhältnis der Schattenwirkung sozusagen umkehren. Allenfalls kommt in Betracht anzunehmen, dass dann das von unten einwirkende Streulicht und das von der streitigen Werbeanlage (bei Maximalbetrieb) hereinscheinende Licht sich in etwa die Waage halten werden. Das führt nach dem eindeutigen Eindruck, den der Senat bei der Ortsbesichtigung hat gewinnen können, nicht zu Lichteinwirkungen, welche in einem Kerngebiet nicht zugelassen werden könnten. Es käme sogar in Betracht anzunehmen, dass solche Lichteinwirkungen sogar in allgemeinen Wohngebieten zulässig sind.
Es kommt folgendes hinzu: Die auch nachts anhaltende langsame Drehbewegung verhindert, dass die Nachbarschaft abrupten und deshalb lästigen Hell-dunkel-Effekten ausgesetzt wird. Der Lichtstrom bleibt trotz/gerade wegen der langsamen Rotationsbewegung im wesentlichen gleich. Nur zum Teil ist er - den Initialen der Beigeladenen entsprechend - hell/weiß. Im Übrigen besteht das Signet der Beigeladenen aus einem blauen Grund. Das ist eine dem Auge eher verträgliche Farbe. Des Weiteren und vor allem ist zu beachten, dass das in § 13 Abs. 2 und § 49 Abs. 2 NBauO verankerte Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Auch den Klägern ist damit zuzumuten, Maßnahmen zur Lichtdämpfung, d. h. solche "architektonischer Selbsthilfe" (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 9. 1999 - 4 C 6/98 -, BRS 62 Nr. 86) zu ergreifen. Das haben die Kläger auch getan. Nur das Wohnzimmer weist ohne Ausweichmöglichkeit eine einzige Fensterfront zur streitigen Werbeanlage hin auf, die aber gegenüber der streitigen Werbeanlage zum Teil durch einen Gebäudevorsprung abgeschirmt wird. Dem Wohnzimmer sind indes nächtliche Lichteinwirkungen zuzumuten, da man sich dort nur im wachen Zustand aufhält. Anders mag es mit dem Schlafzimmer bestellt sein. Dieses weist hier die Besonderheit auf, ein Eckzimmer zu sein. Die zum Funkturm weisenden Fensterflächen haben die Kläger durch lichtundurchlässiges Material ersetzt. Gleichwohl entsteht infolge der Eckzimmerlage hierdurch kein Gefühl des "Eingeschlossenseins". Denn die nach Westen, d. h. zur abgewandten Seite weisende Fensterfront des Schlafzimmers wird allenfalls von schwachen Lichtreflexen getroffen, die sich von der streitigen Werbeanlage kommend an der Balkonbrüstungsinnenseite brechen. Diese Lichteinwirkungen sind vom Schlafzimmer aus kaum wahrnehmbar, in jedem Fall aber hinzunehmen. Selbst wenn man nicht soweit ginge wie die Kläger und Glas vollständig durch lichtundurchlässiges Material ersetzte, wäre es möglich, architektonische Selbsthilfe zu leisten. Diese könnte insbesondere in einem schweren Gardinenstoff und/oder kippbaren Lamellen bestehen. Das vermag die Lichtstärke auf ein jedenfalls im Kerngebiet zulässiges Maß zu dämpfen.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Klage auch dann keinen Erfolg haben kann, wenn man den Teil des Bredero-Komplexes in Blick nimmt, welcher unterhalb der Wohnung der Kläger liegt und näher an den Turm herangerückt ist. Dort sind zum einen Einstellplätze untergebracht. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass diese nicht auf Belichtung und Belüftung angewiesen sind und in ihrer Nutzbarkeit durch eventuell von oben einfallendes Licht nicht eingeschränkt werden.
Zum anderen befinden sich dort Büros. Die Kläger haben - trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts - bis heute nicht dargetan, dass diese in ihrem Miteigentum stehen. Das fällt so weit aus dem Rahmen des Gewöhnlichen, dass sie diesen Nachweis hätten führen müssen. Verteidigen können die Kläger nach den Ausführungen eingangs der Entscheidungsgründe nur ihr Sondereigentum sowie das, was in ihrem Miteigentum steht.
Selbst wenn dieser Nachweis geführt worden wäre, rechtfertigte das eine ihnen günstigere Entscheidung nicht. Denn die streitigen Anlagen schränken den Einfall von Licht und Luft in diesen unteren Etagen allenfalls kaum merklich ein. Zudem werden - wie der Senat bereits in dem oben zitierten Beschluss vom 31. März 1999 (-1 M 897/99 -, aaO) ausgeführt hat - Büros "nach innen gerichtet" genutzt, sind also auf den Kontakt nach außen nicht angewiesen. Selbst wenn dort zur Nachtzeit gearbeitet würde, geschähe dies gleichsam mit dem Rücken zum Fenster. Eventuell von oben einfallendes Licht würde entweder gar nicht wahrgenommen oder wäre so schwach, dass dies in einem Kerngebiet hingenommen werden müsste. Das bedarf keiner näheren Ausführungen.
Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner näheren Darlegung, dass unzumutbare Belästigungen vom (doppelten) Schriftzug "Nutzfahrzeuge" und den blauen Beleuchtungen am Rande aller Ringe des Funkturms erst recht nicht ausgehen.
Tags zu erwartende Einbußen haben die Kläger im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in den Vordergrund ihrer Darlegungen gestellt. Es mag zwar sein, dass die Sonne je nach ihrem Stand auf den metallenen Ringe, welche die drei Embleme umgeben, Reflexe zu erzeugen vermag. Deren zunehmende Verschmutzung und (vor allem) die Lage der Gebäude zueinander (der Funkturm liegt im Südwesten des Bredero-Hochhauses) lassen indes nicht erwarten, dass regelrecht grelle "Disko-Effekte" erzeugt werden. Nachdem das Verwaltungsgericht Hannover dies in der angegriffenen Entscheidung auf gelegentliche Einwirkungen nach Art von Reflexen, welche von gegenüberliegenden Fenstern vergleichbar seien, reduziert hat, wäre es Sache der Kläger gewesen, die behaupteten Einwirkungen näher zu beschreiben. Das ist im Wesentlichen unterblieben. Das Berufungsvorbringen hat sich ganz wesentlich auf die Frage konzentriert, ob zur Nachtzeit von den drei Emblemen der Beigeladenen unzumutbare Lichtbeeinträchtigungen ausgehen.