Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.1999, Az.: 11 L 5445/98

Zulassung einer Lotterie; Lotterierecht; Zweck einer Lotterie; Gemeinnützige Zweck; Gewinnausschüttung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.06.1999
Aktenzeichen
11 L 5445/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15465
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0609.11L5445.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 12.06.1998 - 10 A 163/98
nachfolgend
BVerwG - 16.11.1999 - AZ: BVerwG 1 B 68.99
BVerwG - 29.06.2000 - AZ: BVerwG 1 C 26/99

Fundstellen

  • DVBl 2000, 142-143 (amtl. Leitsatz)
  • GewArch 2000, 116-118
  • NdsVBl 1999, 262-265

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Rechtscharakter einer Zulassung einer Lotterie und zum Grundrechtsschutz im Lotterierecht.

2. Ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis für eine Lotterieveranstaltung iSd § 11 Abs 3 Nr 1 NLottG (ZLottoG ND) kann sich daraus ergeben, daß der Überschuß (Zweckertrag) der Lotterie gemeinnützigen Zwecken zugute kommen soll, die von den bereits zugelassenen Lotterien nicht hinreichend gefördert werden (hier: Förderung von Umwelt- und Entwicklungshilfeprojekten).

3. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung einer bereits zugelassenen Lotterie iSd § 11 Abs 3 Nr 2 NLottG (ZLottoG ND) ist erst dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, daß wegen der Zulassung der neuen Veranstaltung der Zweckertrag und die Gewinnausschüttung einer zugelassenen Lotterie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den (fixen) Kosten der Veranstaltung stehen.