Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.1999, Az.: 11 L 5445/98
Zulassung einer Lotterie; Lotterierecht; Zweck einer Lotterie; Gemeinnützige Zweck; Gewinnausschüttung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.06.1999
- Aktenzeichen
- 11 L 5445/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0609.11L5445.98.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 12.06.1998 - 10 A 163/98
- nachfolgend
- BVerwG - 16.11.1999 - AZ: BVerwG 1 B 68.99
- BVerwG - 29.06.2000 - AZ: BVerwG 1 C 26/99
Rechtsgrundlage
- § 11 ZLottoG ND
Fundstellen
- DVBl 2000, 142-143 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 2000, 116-118
- NdsVBl 1999, 262-265
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Rechtscharakter einer Zulassung einer Lotterie und zum Grundrechtsschutz im Lotterierecht.
2. Ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis für eine Lotterieveranstaltung iSd § 11 Abs 3 Nr 1 NLottG (ZLottoG ND) kann sich daraus ergeben, daß der Überschuß (Zweckertrag) der Lotterie gemeinnützigen Zwecken zugute kommen soll, die von den bereits zugelassenen Lotterien nicht hinreichend gefördert werden (hier: Förderung von Umwelt- und Entwicklungshilfeprojekten).
3. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung einer bereits zugelassenen Lotterie iSd § 11 Abs 3 Nr 2 NLottG (ZLottoG ND) ist erst dann anzunehmen, wenn zu erwarten ist, daß wegen der Zulassung der neuen Veranstaltung der Zweckertrag und die Gewinnausschüttung einer zugelassenen Lotterie nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den (fixen) Kosten der Veranstaltung stehen.