Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 22.02.2001, Az.: 6 A 231/00

Beleidigung; Bildbeschädigung; Desertion; Luftweg; Syrien; Wehrdienstentziehung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
22.02.2001
Aktenzeichen
6 A 231/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 39278
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine politische Verfolgungsgefahr bei drohender Bestrafung wegen Desertion ins Ausland. Angebliche Haft wegen Beschädigung eines Bildes, auf dem der verstorbene Sohn des früheren syrischen Staatspräsidenten abgebildet war.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

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Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 16. August 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Zur Begründung dieses Begehrens trug er vor:

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Er habe am 06. August 1999 Syrien mit einem gefälschten jordanischen Pass verlassen. Von einem Schleuser sei er nach Istanbul gebracht worden und von dort am 16. August 1999 mit einem türkischen Pass in Begleitung eines Schleusers zunächst in ein unbekanntes Land und dann weiter nach Frankfurt geflogen. Zwischendurch habe er sich im Transitbereich eine Stunde aufgehalten. Der Flug habe vier Stunden gedauert. Wann er in Frankfurt angekommen sei, könne er nicht sagen, weil er keine Uhr bei sich gehabt habe. Der Name im jordanischen Pass sei F. A. K. und der im türkischen Pass S. H. gewesen. Die Pässe seien ihm vom Schleuser wieder abgenommen worden, ebenfalls das Flugticket und die Bordkarte. Er habe dem Schleuser gesagt, dass er das Flugticket für die Behörde brauche; dennoch habe er das Ticket nicht erhalten. In Syrien sei er seit dem 16.01.1992 bei der syrischen Armee als Berufssoldat gewesen. Zuletzt habe er im Rang eines Unteroffiziers gestanden und einen Vertrag über fünf Jahre gehabt. Er habe immer wieder um seine Entlassung nachgesucht, jedoch ohne Erfolg. Bei der Armee sei er zuletzt als Buchführer für Öl und Benzin der Fahrzeuge zuständig gewesen und habe den Schriftverkehr geführt. Vom 15. bis 18. Juli 1999 sei er in Militärhaft gewesen. Wegen eines früheren Versuchs, vom Militär zu fliehen, sei er schon einmal vom 26. Juni 1993 bis zum 26. März 1994 in Aleppo in einem Militärgefängnis gewesen. Als er sich zum Militär gemeldet habe, habe er sich vorgestellt, in Aleppo bleiben zu können. Er habe aber in der Wüste Dienst mit Panzern tun müssen. Deshalb sei er im März 1993 geflohen. Als am 01. Juli 1993 eine Amnestie habe erlassen werden sollen, habe er sich am 25. Juni 1993 wieder bei der Militärpolizei gemeldet. Die Amnestie habe sich aber nicht auf ihn bezogen. Deshalb habe er im Gefängnis bleiben müssen. Anschließend habe er weiter Dienst in der Wüste leisten müssen. Man könne den Dienstvertrag zweimal im Jahr kündigen, d.h. am 01. Januar und am 01. Juli. Seine Anträge seien immer wieder abgelehnt worden. Sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, dass er den Antrag weiter ablehnen würde. Er habe an einem Ort ca. 200 km von Aleppo entfernt gedient. Am 13. Juli 1999 sei er zum Öl- und Diesellager gegangen, für das er zuständig gewesen sei. Dort habe ein Foto des ermordeten Präsidentensohns Bassel Al-Assad gehangen. Das Bild sei verschmutzt gewesen, und er habe mit dem Soldaten dort deshalb geschimpft. Er habe Angst gehabt, dass man ihn bei dem Vorgesetzten denunzieren würde. Deshalb habe er gesagt, dass dies nicht der richtige Platz für das Bild sei, und versucht, es von der Wand abzunehmen. Hierbei sei das Bild zerrissen worden. Dabei seien noch andere Personen anwesend gewesen, auch die Person, die immer die Leute denunziert habe. Als diese Person gefragt habe, weshalb er das Bild zerrissen habe, habe er geantwortet, dass dies nicht seine Absicht gewesen sei und er es nur habe entfernen wollen, weil es an dieser Stelle schon verschmutzt worden sei. Am 15. Juli 1999 sei er zum Aqid (Oberst) bestellt und beschuldigt worden, das Bild absichtlich zerrissen zu haben. Dies habe er bestritten und den Vorgang erklärt. Dennoch habe man ihn in das Militärgefängnis der Kompanie gebracht. Das Gefängnis sei nicht so streng bewacht worden wie ein normales Gefängnis. Am 17. Juli 1999 sei ein Freund, der in der Verwaltung gearbeitet habe, auch zu dem Gefängnis gebracht worden. Dieser Freund habe ihm gesagt, dass der Aqid einen Antrag an den militärischen Sicherheitsdienst gerichtet und ihn beschuldigt habe, den Präsidenten beleidigt zu haben, weil er das Bild abgerissen habe. Er habe auch gesagt, dass unter dem Antrag mehrere Zeugennamen stünden. Am 18. Juli 1999 habe er auf ein Fahrzeug steigen müssen, und sie seien zum Gemüsebasar nach Homs gefahren. Dort sei es ihm gelungen zu fliehen. Sie seien vier Personen gewesen, davon zwei Inhaftierte. Er habe auf die gekauften Gemüsekisten aufpassen müssen, bis der Fahrer mit dem Militärfahrzeug kommen würde. Als keiner mehr da gewesen sei, sei er weggelaufen. Er sei nach Aleppo zu einem Freund gegangen, der einen Schlepper für ihn gefunden habe. Sein Vater habe ihn finanziell unterstützt.

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Mit Bescheid vom 08. März 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an.

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Gegen den am 15. März 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 28. März 2000 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes vom 08. März 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Asylvorbringen ergänzend angehört worden; hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil nach den von ihm gemachten Angaben zu den Einzelheiten seines Reiseweges nicht davon ausgegangen werden kann, dass er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

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Nach den §§ 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG ist der Asylbewerber gehalten, die erforderlichen Angaben über seinen Reiseweg zu machen und seinen Pass vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG). Bei einer Einreise auf dem Luftweg hat er seinen Flugschein und etwaige sonstige Unterlagen über seinen Reiseweg nach Deutschland vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 3 und 4 AsylVfG). Sofern der Ausländer nicht im Besitz der erforderlichen Reisepapiere ist, hat er an der Grenze oder bei der Grenzbehörde auf dem Flughafen um Asyl nachzusuchen (§§ 13 Abs. 3 Satz 1, 18 f. AsylVfG). Kommt der Asylbewerber diesen Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise nach und steht die behauptete Einreise auf dem Luftweg deshalb nicht eindeutig fest, ist es Sache des Gerichts, erforderlichenfalls den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 VwGO). Dabei hat das Gericht auch zu berücksichtigen, dass und aus welchen Gründen die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Feststellung seines Reisewegs unterblieben ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, AuAS 1999, 260).

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Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet allerdings dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Ausländers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Dies ist generell dann der Fall, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht unter Angabe genauer Einzelheiten schlüssig schildert. Ob bei einer vom Asylbewerber behaupteten, aber nicht belegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlung durch das Gericht

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anzustellen sind, ist eine Frage der Ausübung tatrichterlichen Ermessens im Einzelfall. Ein Anlass zu weiterer Aufklärung ist beispielsweise dann zu verneinen, wenn der Asylbewerber keine nachprüfbaren Angaben zu seiner Einreise gemacht hat und es damit an einem Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen fehlt. Macht der Asylbewerber dagegen hierzu einzelne Angaben, so hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Es kann in diesem Zusammenhang frei würdigen, dass und aus welchen Gründen der Asylbewerber mit falschen Papieren nach Deutschland eingereist ist, dass und warum er Reiseunterlagen, die für die Feststellung seines Reisewegs bedeutsam sind, nach seiner Ankunft in Deutschland aus der Hand gegeben hat und schließlich, dass und weshalb er den Asylantrag nicht bei seiner Einreise an der Grenze, sondern Tage oder Wochen später an einem anderen Ort gestellt hat (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, aaO.).

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Im Rahmen der Überzeugungsbildung ist das Gericht aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, die Angaben des Asylbewerbers auch ohne Beweisaufnahme als wahr anzusehen. In den Fällen, in denen der Asylbewerber die Weggabe wichtiger Beweismittel behauptet und damit ein Fall einer selbst geschaffenen Beweisnot vorliegt, ist das Vorbringen allerdings besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen. Den Asylsuchenden trifft insoweit zwar keine Beweisführungspflicht; das Gericht kann jedoch bei der Feststellung des Reisewegs die behauptete Weggabe von Beweismitteln wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Eine solche Würdigung liegt umso näher, je weniger plausibel die Gründe erscheinen, die für das beweiserschwerende Verhalten angeführt werden. Insbesondere der pauschale Vortrag der Weggabe von Flugunterlagen kann danach ebenso wie eine Weigerung oder das Unvermögen, mit der Flugreise in Zusammenhang stehende Fragen (z.B. nach den Namen in den benutzten gefälschten Pässen) zu beantworten, den Schluss rechtfertigen, dass die Einreise über einen Flughafen nur vorgespiegelt wird. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der behaupteten Einreise auf dem Luftweg scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aufgrund der Drittstaatenregelung aus. Ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Asylbewerber auf dem Luftweg eingereist ist, kann es gleichzeitig aber auch nicht die Überzeugung von einer Einreise auf dem Landweg gewinnen, ist die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise auf dem Luftweg festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Bleibt in einem solchen Fall der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, aaO., m.w.N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger nicht auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die dürftigen Angaben des Klägers zu seinem Reiseweg begründen die Annahme, dass der Kläger eine konkrete Nachprüfung seiner Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt unterbinden will. Der Kläger hatte bei der Anhörung vor dem Bundesamt die Dauer des Fluges mit insgesamt vier Stunden seit dem Abflug um 22.00 Uhr und seinen Aufenthalt in einem "unbekannten Land" mit einer Stunde angegeben; die Ankunftszeit wie auch die dabei benutzte Fluglinie vermochte er nicht zu nennen. Diese Zeiten hätten von ihm ohne weiteres dem Flugticket entnommen werden können, sofern er ein solches - wie von ihm behauptet wurde - in der Hand gehabt haben sollte. Lediglich bei unvorhersehbaren Abweichungen vom Flugplan hätten sich diese Flugzeiten verändert, worüber der Kläger allerdings ebenfalls hätte Auskunft geben können, sofern er tatsächlich auf dem Luftweg eingereist wäre. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann die Reisedauer mit 6 1/2 bis 7 Stunden, den Aufenthalt bei der Zwischenlandung mit 1 1/2 bis 2 Stunden bemessen. Während er jetzt die ungefähre Ankunftszeit in Frankfurt mit "etwa um 4.00 oder 5.00 Uhr morgens" angab, vermochte er die Abflugzeit nicht mehr zu benennen. Außerdem hat sich bei der Befragung nach dem Ablauf von der Landung bis zum Verlassen des Flughafengebäudes in Frankfurt gezeigt, dass der Kläger mit den dortigen Abläufen offensichtlich nicht vertraut ist. Die Schilderung der Passkontrolle und des weiteren Weges bis zum Erreichen des der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereichs entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Ob die von ihm geschilderte Zwischenlandung in einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG erfolgt sein könnte, was ebenfalls die Gewährung von Asyl ausgeschlossen hätte, bedarf hiernach keiner weiteren Erörterung.

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Es besteht auch kein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG.

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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind denen des Art. 16a Abs. 1 GG gleich, soweit es die Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale betrifft. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

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Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64 f.; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).

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Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

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Nach diesen Kriterien hat der Kläger eine individuelle Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hält die Schilderung der vom Kläger benannten Gründe für seine Ausreise aus Syrien für unglaubhaft. Seine Beteiligung an dem Vorfall vom Juli 1999, bei der die Abbildung des verstorbenen Sohnes des früheren syrischen Staatspräsidenten beschädigt worden sein soll, erscheint ebenso konstruiert wie der vom Kläger geschilderte weitere Ablauf aus Anlass dieser Begebenheit. Hierauf deutet schon die Behauptung des Klägers hin, dass bei dem vom Kläger mit einem untergebenen Soldaten geführten Gespräch ausgerechnet eine Person anwesend gewesen sein soll, die dem Kläger als Denunziant bekannt gewesen sein soll. Da das fragliche Bild nicht von dem Kläger selbst, sondern von dem dort zuständigen Soldaten angebracht worden sein soll, hätte nichts näher gelegen, als diesen Soldaten dazu zu veranlassen, das Bild wieder abzunehmen, anstatt selbst tätig zu werden, zumal das Bild durch Treibstoffpartikel verunreinigt gewesen und mit einer Klebeverbindung befestigt gewesen sein soll. Selbst wenn der Vorgang dem Vorgesetzten des Klägers bekannt geworden sein und dieser ein Verfahren gegen den Kläger eingeleitet haben sollte, wäre es dem Kläger zuzumuten gewesen, sich einem solchen Verfahren zu stellen, zumal es nach seinen Angaben mehrere Zeugen gegeben haben soll, die hätten bezeugen können, dass er das Bild - sofern es diesen Vorfall überhaupt gegeben haben sollte - nicht vorsätzlich und in einer das Gedenken an den Sohn des Präsidenten herabsetzenden Weise zerrissen hatte. Der Ablauf der weiteren Ereignisse, insbesondere die Flucht aus Syrien, erscheinen ebenfalls als konstruiert. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Frage, wie er ohne Bargeld und in Militärkleidung mit einem Linienbus von Homs nach Aleppo gefahren sein will, noch "einen Bekannten" erwähnt, der ihm, ohne von dem eigentlichen Grund erfahren zu haben, mit Zivilkleidung und Bargeld ausgeholfen haben soll. Sofern es den Vorfall gegeben hätte und die Beteiligung des Klägers an dieser Begebenheit von seinem Vorgesetzten für derart bedeutsam angesehen worden wäre, wie es der Kläger herausgestellt hat, wäre es zudem kaum denkbar gewesen, ihn aus dem Gefängnis zu einem Arbeitseinsatz zu nehmen, bei dem der Kläger zumindest zeitweise ohne jegliche Aufsicht und sich selbst überlassen war.

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Auch aufgrund der von dem Kläger möglicherweise begangenen Desertion droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt nur dann eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG dar, wenn sie zusätzlich zu der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet ist, den Betreffenden wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (BVerwG, Urt. vom 24.11.1992, DVBl 1993, 325 [BVerwG 24.11.1992 - BVerwG 9 C 70/91]; Beschl. vom 09.01.1989, EZAR 201, Nr. 18; BVerfG, Beschl. vom 11.12.1985, BVerfGE 71, 276). Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung das Wehrstrafrecht als Instrument zur politischen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen oder vermuteten Gegnern verwendet, lassen sich jedoch nicht feststellen.

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Wehrpflichtige syrische Staatsangehörige, die den Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, werden nach der Rückkehr in das Heimatland in der Regel bei der Einreise verhaftet und müssen dann den Wehrdienst leisten; außerdem haben sie mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen (z.B. amnesty international, Auskunft vom 29.03.1990 an das VG Karlsruhe; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.04.1993 an das VG Schleswig, Auskunft vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart). Die syrischen Strafbestimmungen sehen vor, dass die Wehrdienstentziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit einer Verdoppelung des Wehrdienstes zu ahnden ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.10.1996 an das VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart; amnesty international, Auskunft vom 02.09.1993 an das VG Schleswig; Perthes, Auskunft vom 07.03.1993 an das VG Schleswig). Tatsächlich kommt es jedoch kaum zu einem militär-strafrechtlichen Verfahren. Stattdessen wird die Wehrdienstzeit entsprechend verlängert oder verdoppelt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.01.1999, vom 19.07.2000). Sowohl nach der Höhe der strafrechtlichen Sanktionen als auch im Hinblick auf die Anwendungspraxis dieser Regelungen lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat im Fall von Wehrdienstentziehungen Maßnahmen ergreift, die neben einer strafrechtlichen Ahndung auch darauf gerichtet sind, den Betreffenden wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.02.2000 an das VG Münster, vom 08.05.1996 an das VG Ansbach; Lagebericht vom 13.01.1999; vgl. auch: VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Lüneburg, Urt. vom 22.06.1999, 2 L 666/98 m.w.N.).

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Erkenntnisse darüber, dass syrische Staatsangehörige, die sich der Wehrdienstverpflichtung entzogen haben, nach ihrer Rückkehr während der Inhaftierung in menschenrechtswidriger Weise misshandelt werden, liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts reicht allein eine Wehrdienstentziehung nicht für die Annahme einer solchen Befürchtung (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden die Betreffenden vielmehr bei der Einreise erfasst und unverzüglich zur weiteren Ableistung des Wehrdienstes eingezogen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.05.1993 an das VG Schleswig; Lagebericht vom 14.01.1999). Gegenteilige Erkenntnisse lassen sich auch nicht den weiteren hierzu vorliegenden Auskünften entnehmen (amnesty international, Auskunft vom 29.03.1990 an das VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 08.05.1996 an das VG Ansbach, vom 28.05.1993 an das VG Schleswig).

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Soweit das syrische Strafgesetzbuch eine Unterscheidung zwischen Kriegsdienstverweigerung, Wehrdienstentziehung, Fahnenflucht und Fahnenflucht in Kriegszeiten vorsieht, wird in der Praxis eine derartige Trennung bei der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften nicht vorgenommen. Grundsätzlich gilt, dass den syrischen Behörden die Möglichkeit zustünde, unter Hinweis auf den geltenden Kriegszustand mit Israel eine Entziehung vom Truppendienst als Fahnenflucht zu Kriegszeiten anzusehen; tatsächlich ist diese - theoretisch mit der Todesstrafe bedrohte - Strafrechtsnorm seit Jahren nicht zur Anwendung gekommen (AA, Auskunft vom 24.02.2000 an das VG Münster). Es werden vielmehr hinsichtlich des Strafmaßes die für die Wehrpflichtentziehung geltenden Haftzeiten zugrunde gelegt, nach deren in aller Regel kurz bemessenen Dauer die Betreffenden dann wieder den Streitkräften zugeführt werden. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle wird überdies auf eine Durchsetzung des Strafanspruchs verzichtet und dem Betreffenden eine Verlängerung seiner Dienstzeit auferlegt. Diese Anwendungspraxis wird in Bezug auf den Kläger darin deutlich, dass er, nachdem er schon einmal von der Truppe desertiert war, für mehrere Monate in Haft genommen und anschließend wieder seiner Einheit zugeführt worden war. Die weitere Folge, eine Verlängerung der ursprünglichen Dienstzeit, war anscheinend der Grund für die Weigerung der Dienstbehörden, dem Entlassungsantrag des Klägers nach Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Dauer der Dienstverpflichtung zu entsprechen. Nach der Erkenntnislage würde dem Kläger wegen der erneuten Desertion, die er diesmal in das Ausland unternommen hat, allenfalls eine längere Haftzeit drohen, die auch im Falle einer Anwendung des für einen solchen Fall höheren Strafmaßes nach dem syrischen Militärstrafgesetz keine politische Verfolgung darstellt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10.01.1990 an das VG Gelsenkirchen).

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Nach dieser Erkenntnismittellage ist jedenfalls in den Fällen, in denen der Betreffende nicht in dem Verdacht steht, sich in herausgehobener Weise gegen den syrischen Staat politisch betätigt zu haben, nicht anzunehmen, dass es während der (weiteren) Ableistung des Militärdienstes und einer diesem möglicherweise vorausgehenden Inhaftierung zu politischen Verfolgungsmaßnahmen kommt (OVG Lüneburg, Urt. vom 22.06.1999, 2 L 666/98; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98).

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Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG nicht ersichtlich. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Lediglich dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95]). Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einer solchen extremen Gefahrenlage befinden würde.

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Da das Bundesamt den Kläger zu Recht nicht als Asylberechtigten anerkannt hat und er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hatte die Behörde ihn gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1

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AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.