Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 28.03.2000, Az.: 4 A 4058/98

Beweisantrag; Denunziation; Gruppenverfolgung; Kurden; staatliche Verfolgung; Syrien; Yeziden

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
28.03.2000
Aktenzeichen
4 A 4058/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Abschiebungsschutz bei Haft mit Misshandlungen nach Denunziation. Keine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien.

Tenor:

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vorliegen. Insoweit wird der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 1998 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und Abschiebungsschutz.

2

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. Nach seinen Angaben reiste er zusammen mit seiner Schwester am 25. November 1997 zu Fuß über die syrisch-türkische Grenze aus. Anschließend seien sie mit dem Pkw nach Nuseibin gebracht worden. Am nächsten Tag seien sie mit dem Bus weiter nach Istanbul gefahren. Dort hätten sie sich vom 27. November 1997 bis 20. Dezember 1997 aufgehalten. Am 20. Dezember 1997 seien sie gegen 8.30 Uhr von dort mit dem Flugzeug gestartet und am selben Tag gegen 11.00 Uhr in Deutschland gelandet. Er könne nicht sagen, auf welchem deutschen Flughafen sie gelandet seien. Auch wisse er nicht den Namen der Fluggesellschaft. Bordkarte oder Flugticket könne er nicht vorlegen, da diese Unterlagen der Schleuser einbehalten habe. Am 22. Dezember 1997 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der am 15. Januar 1998 durchgeführten Anhörung trug er weiter vor: Im Alter von sieben Jahren sei seine Familie nach Asadiye umgezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise gelebt. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Seinen Personalausweis und die Geburtsurkunde habe er in Syrien zurückgelassen. In Syrien habe er drei Jahre lang die Schule besucht. Er sei in der eigenen Landwirtschaft tätig gewesen. Sie hätten ursprünglich 400 Dönum Land besessen, wovon 200 Dönum ohne Entschädigung enteignet worden seien. Sie seien jetzt noch im Besitz von 200 Dönum Land. In Syrien hätten sie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Er sei aus Syrien ausgereist, weil die Yeziden immer von den Arabern bedroht würden. Sie könnten nicht ohne Gefahr auf ihre Felder gehen. Ihr Frauen würden beim Wasser holen von den Arabern belästigt und beschimpft werden. Am Ende des siebten Monats des Jahres 1997 seien seine Schwester und seine Verlobte zum Wasser holen gegangen. Seine Verlobte sei gleichzeitig seine Cousine. Es seien vier moslemische Jugendliche gekommen, die die beiden Mädchen hätten entführen wollen. Seine Verlobte sei entführt worden, seine Schwester habe sich befreien können. Er habe den Vorfall mitbekommen, als diese Entführung gerade stattgefunden habe. Er sei hinzugeeilt und habe versucht, die Entführung zu verhindern. Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und den Arabern gekommen. Einen dieser Araber habe er am Kopf verletzt. In der Folgezeit habe sie dieser Araber, den er am Kopf verletzt habe, nicht in Ruhe gelassen. Seine Schwester habe seitdem nicht allein zum Wasser holen gehen können. Er habe immer mitgehen müssen. Als er einmal zu Hause gewesen sei, seien Mitarbeiter der syrischen Sicherheitsbehörden zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn mitgenommen und für drei Monate in das Gefängnis gesteckt. Er wisse nicht genau, warum sie das getan hätte. Er habe von denen gehört, dass sie ihn verdächtigt hätten, etwas mit der Arbeiterpartei Syriens zu tun zu haben. Durch Zahlung eines Bestechungsgeldes sei es seinem Vater gelungen, ihn frei zu kaufen. Die Mitarbeiter des syrischen Sicherheitsdienstes seien am 3. August 1997 gekommen. Dieses Datum könne er so genau nennen, weil er sich während seiner Militärdienstzeit weiter gebildet habe und auch Zeitung gelesen habe. Er kenne sich mit Daten aus. Er sei bis zum 15. oder 16. November 1997 im Gefängnis gewesen. Politisch betätigt habe er sich jedoch nicht. Er sei der festen Überzeugung, dass die Araber, mit denen er sich geprügelt habe, ihn bei der Polizei denunziert hätten. 10 Tage nach seiner Freilassung sei er in die Stadt gegangen. Er habe einen von denen gesehen, die damals an der Entführung mitgewirkt hätten. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm nichts nützen würde, dass er jetzt frei sei, da sie ihn vernichten würden. Als er mit dem Trecker auf dem Feld gewesen sei, seien Mitarbeiter des syrischen Sicherheitsdienstes erneut zu ihnen nach Hause gekommen. Dieses sei am 23. November 1997 gewesen. Die Mitarbeiter des syrischen Sicherheitsdienstes hätten seinen Vater mitgenommen, der eine Nacht bei ihnen hätte bleiben müssen. Als sein Vater dann wieder nach Hause gekommen sei, hätte dieser ihm gesagt, dass er nicht länger in Syrien bleiben könne. Im Übrigen wurde der Kläger zu Einzelheiten der Entführung seiner Verlobten befragt. Insoweit wird auf seine Ausführungen auf S. 5 und 6 des Anhörungsprotokolls verwiesen. Die Entführung seiner Verlobten habe er bei der Polizeidienststelle in Ras al-Ain angezeigt. Die Polizei habe ihm gesagt, dass sie seine Verlobte suchen würden. Fünf Tage später sei er wieder zur Polizeidienststelle gegangen. Da sei ihm mitgeteilt worden, dass sie nichts weiter machen könnten, da seine Verlobte gesagt habe, dass sie freiwillig mitgegangen sei. Dieses stimme jedoch nicht. Seine Fluchtgründe habe er vollständig geschildert.

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Durch Bescheid vom 10. Februar 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen.

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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Schilderung des Vorfalles bezüglich der Entführung seiner Verlobten absolut unglaubhaft sei, dieses gelte auch für die nachfolgende Inhaftierung. Im Übrigen gehöre der Kläger nicht zu dem Kreis der mittellosen Landbewohner, für den das Nieders. Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 1997 eine Gruppenverfolgungssituation aufgrund der yezidischen Glaubenszugehörigkeit angenommen habe. Auch handele es sich bei dem Kläger nicht um einen glaubensgebundenen lebenden Yeziden.

5

Gegen diesen am 13. Februar 1998 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 18. Februar 1998 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung führt er aus, dass er als glaubensgebundener Yezide lebe. Als Beleg hat er eine Bescheinigung des Zentrums der Yeziden in Einbeck vom 3. April 1998 sowie eine Bescheinigung des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft in Oldenburg vom 4. Juli 1998 eingereicht. Ergänzend gibt er an, dass er bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Flughafen in Hannover gelandet sei. Nachdem er mit einem Taxi zu seinem Freund nach Lehrte gefahren sei, habe ihn dieser noch am selben Tage nach Braunschweig gebracht. Im Übrigen verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Situation der yezidischen Bevölkerung im Distrikt Al Hassake.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10. Februar 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

10

Das Gericht hat die in der Sitzungsniederschrift bezeichneten Erkenntnisquellen zum Gegenstand des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 A 4057/98 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagtenseite verhandeln und entscheiden konnte, da es in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (1.), er wird jedoch im Sinne von § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) bezogen auf Syrien politisch verfolgt (2.). In entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG bedurfte es bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr darüber, ob auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bezüglich Syrien gegeben sind.

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1. Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG. Dieses Individualgrundrecht kann nach Maßgabe der es konkretisierenden Regelungen des Asylverfahrensgesetzes in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl.v. 10.7.1989  2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 zur insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 16 Abs. 2 GG a.F.). Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl.v. 10.7.1989, a.a.O., 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl.v. 26.11.1986, a.a.O., 64 f.; Beschl.v. 10.7.1989, a.a.O., 344 f.; BVerwG, Urt.v. 20.11.1990 - 9 C 72.90 -, BVerwGE 87, 152; Urt.v. 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt.v. 5.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt.v. 3.12.1985 - 9 C 22.85 -, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles daran anzuknüpfen, dass der Asylbewerber aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten ist, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt.v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt.v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 13).

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Der Kläger ist bereits deshalb nicht als Asylberechtigter anzuerkennen, weil die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz - GG - nach dessen Abs. 2 i. V. m. § 26a AsylVfG bereits dann ausgeschlossen, wenn - wie hier - feststeht, dass der Ausländer über ein in der Anlage zu § 26a AsylVfG genanntes Land in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Drittstaatenregelung greift immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über ( irgend- )einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik eingereist sein kann; er muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt (BVerfG, Urt. vom 14.5.1996, NVwZ 1996, 700, 704; BVerwG, Urt. vom 7.11.1995, NVwZ 1996, 197 [BVerwG 07.11.1995 - BVerwG 9 C 73/95]). Da die Bundesrepublik Deutschland von sog. sicheren Drittstaaten eingeschlossen ist, scheidet bei jeder Einreise auf dem Landwege eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein, alle schriftlichen Unterlagen aber weggegeben zu haben, so führen zwar weder die damit verbundene Selbstbezichtigung einer Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der fehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise zum Verlust des Asylrechts; den Asylbewerber trifft insoweit keine Beweisführungspflicht. Das Gericht kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die behauptete Weggabe wichtiger Beweismittel wie bei einer Beweisvereitelung zu Lasten des Asylbewerbers würdigen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urt. vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98-). Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die behauptete Einreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft machen können. Er konnte den Reiseweg durch keine Dokumente belegen. Hinzu kommt, dass er nicht den Namen der Fluggesellschaft und noch nicht einmal den Namen des Ankunft-Flughafens in der Bundesrepublik Deutschland nennen konnte. Die spätere Erklärung im gerichtlichen Verfahren, es müsse sich um den Flughafen Hannover handeln, vermag hieran nichts zu ändern. Deshalb kann das erkennende Gericht nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger auf dem Luftweg eingereist sind.

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2. Die Voraussetzungen für einen vom Bundesamt nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG festzustellenden Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG liegen allerdings vor. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gegenwärtig oder in absehbarer Zukunft bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft neben den in § 51 Abs. 2 Satz 1 AuslG genannten Fällen (politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG sowie anerkannte Flüchtlingseigenschaft) insbesondere die Fälle, in denen eine Anerkennung als Asylberechtigter aus den in §§ 26 a und 27 AsylVfG (bei Einreise aus Drittstaaten) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder wegen selbst geschaffener (subjektiver) Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 AsylVfG scheitert. Er knüpft am gleichen Begriff der politische Verfolgung an, den auch das Grundrecht auf Asyl zugrunde legt (BVerwG, Urt.v. 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497; Urt.v. 22.3.1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112).

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Gemessen an diesen Grundsätzen liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Syrien vor. Das Gericht hat sich aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren auch mit Rücksicht auf den Inhalt der zum Gegenstand des Verwaltungsstreits gemachten Erkenntnismittel die Überzeugung verschaffen können, dass er vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist oder bei seiner Rückkehr politische Verfolgung zu befürchten hätte. Diese politische Verfolgung stellt sich als eine individuelle unmittelbare staatliche Verfolgung dar.

16

Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass er als Kurde bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung zu rechnen hat.

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Bezüglich der Kurden liegen in Syrien nicht die Vorraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung vor. Dieses bestätigt auch das Nieders. Oberverwaltungsgericht, z.B. durch Beschluss vom 19.03.1997 - 2 L 4960/95 -. Ergänzend weist das erkennende Gericht darauf hin, dass auch nach den neuesten der Kammer vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln, nämlich z.B. der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 17.07.1996, der Auskunft des Orient-Institutes vom 20.07.1996 und der Auskunft des Seminars für Orientkunde der Universität Mainz vom Juli 1996, jeweils an das VG Braunschweig, Kurden in Syrien allenfalls dann vom Staat verfolgt werden, wenn sie sich regimekritisch politisch betätigen, nicht aber als solche oder wenn sie sich lediglich kulturell betätigen. Schließlich hebt das Gericht hervor, dass Kurden auch nicht wegen ihrer Eigenschaft als Kurden Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt sind oder - bei Wiedereinreise nach Syrien - wären. Nach der Auskunftslage ist davon auszugehen, dass die ethnische Minderheit der Kurden als solche in Syrien einer staatlichen Verfolgung nicht unterworfen ist. Fälle politischer Verfolgung allein wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sind nicht bekannt. Die in den 60iger Jahren von der damals regierenden syrischen Führung begonnene und von Präsident Assad bis 1976 zunächst noch fortgeführte Politik der "Arabisierung" der kurdischen Siedlungsgebiete Syriens ist noch im Jahre 1976 von der Assad-Regierung eingestellt worden (vgl. etwa die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Berlin vom 10.1.1990). Zwar betont die Ideologie der Baath-Partei den arabischen Charakter Syriens. Seit Ende der 70iger Jahre sind jedoch Bestrebungen zur Zwangsarabisierung ethnischer Minderheiten oder staatliche Repressionen gegen nichtarabische Minderheiten allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit nicht mehr feststellbar (vgl. den o. g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes).

18

Eine somit allein in Betracht kommende politisch-oppositionelle Betätigung als Kurde hat der Kläger nicht glaubhaft machen können. Vielmehr hat der Kläger selbst angegeben, dass er nicht politisch aktiv gewesen ist.

19

Auch wegen der Zugehörigkeit des Klägers zur yezidischen Glaubensgemeinschaft hat er keine asylrelevante Verfolgung erlitten bzw. muss eine solche bei einer Rückkehr nach Syrien befürchten.

20

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare oder mittelbare Gruppenverfolgung der Yeziden auch im Raum Hassake sind nicht gegeben. So hat sich das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung nicht der Rechtsprechung des Nieders. Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 05.02.1997 - 2 L 3670/96 - angeschlossen, wonach für Yeziden aus nicht "wehrfähigen" Orten in dem Raum Hassake die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung vorliegen. Insoweit wird auf die eingehenden Ausführungen der Kammer im Urteil vom 20.03.1997 - 4 A 4223/96 -, Seite 22 ff., Bezug genommen. An dieser Rechtsprechung hält das erkennende Gericht auch weiterhin fest. Inzwischen hat auch das Nieders. Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97 - das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Yeziden verneint.

21

Auch war es nicht geboten, aufgrund des Beweisantrages des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung weitere Gutachten einzuholen.

22

Soweit eine Beweiserhebung dafür begehrt wird, dass der syrische Staat keinen ausreichenden Schutz gewährt, wenn ein Yezide wegen seiner Religionszugehörigkeit durch Moslems Verfolgung in asylrelevantem Umfang erleidet, bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung, da die erkennende Kammer mit der aktuellen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 22. Juni 1999 (2 L 666/98, UA S. 11 ff., und 2 L 670/98, UA S. 6) zur Lage der Yeziden im Nordwesten Syriens (Afrin-Gebiet, Aleppo) davon ausgeht, dass es gegen derartige asylrelevante Übergriffe durch Moslems für Yeziden nicht nur im ostsyrischen Distrikt Al Hassake (vgl. dazu Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 - 2 L 3670/96-), sondern in ganz Syrien keinen effektiven staatlichen Schutz gibt. So beurteilt auch das OVG Münster die dortige Lage (vgl. Urteil vom 21. April 1998 - 9 A 6579/95.A - UA S. 21 ff.).

23

Soweit unter Beweis gestellt wird, dass sich die Zahl der Yeziden in der Provinz Hassake allenfalls auf 1.500 Personen (aus 389 Familien) belaufe und eine ausreichende Anzahl von Pirs, Scheichs und Pesimams für die religiöse Betreuung nicht mehr zur Verfügung steht, und unter Berücksichtigung der im o.a. Verfahren beim OVG Münster unter Beweis gestellten Vorfälle nunmehr von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden müsse, bedarf es einer weiteren Beweiserhebung nicht, da sich die erkennende Kammer unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten, u.a auch von Herrn Maisel aus den Jahren 1997 und 1998, und der weiteren in den o.a. Urteilen - die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind - verwerteten Gutachten für hinreichend sachkundig hält und deshalb von einer weiteren Beweiserhebung absieht. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch bereits u.a. im Urteil des erkennenden Gerichts vom 02.09.1999 (4 A 4049/97) hingewiesen worden. Das OVG Münster ging unter Berücksichtigung der festgestellten und unter Hinzurechnung der im dortigen Verfahren zugunsten der Kläger unterstellten datierten Vorfälle davon aus, dass sich für den Zeitraum 1967 bis 1992 insgesamt 66 Entführungen und 28 (existenzgefährdende) Landwegnahmen und für den Zeitraum 1960 bis 1992 25 Tötungen ergaben; für den Zeitraum ab 1993 (bis zur Entscheidung im April 1998) verblieben 25 Entführungen, 9 Tötungen und 4 Landwegnahmen (vgl. UA S. 54). Des Weiteren unterstellte das OVG die behauptete Personenanzahl von 5.000, wobei es ausdrücklich hervorhob, dass den Erkenntnisquellen ein noch geringerer Bevölkerungsstand nicht zu entnehmen sei (vgl. UA S. 51).

24

Danach ergibt sich für den Zeitraum von 1993 bis April 1998, dass sich in einem Zeitraum von 5 Jahren und 4 Monaten bezogen auf eine Bevölkerungsgruppe von 5.000 Personen maximal 38 asylrelevante Vorfälle ergeben haben, d.h. betroffen waren durchschnittlich pro Jahr 7,125 Personen, d.h. 0,1425 % der Bevölkerung. Selbst bei Unterstellung der vom Prozessbevollmächtigten genannten Zahl von 1.500 Personen würde sich eine Verfolgungsdichte von nur 0,475 % ergeben, die es nicht rechtfertigt anzunehmen, dass alle Yeziden im Nordosten Syrien als Gruppe verfolgt werden. Allerdings weist die Kammer darauf hin, dass sie unter Berücksichtigung aller Erkenntnismittel davon ausgeht, dass auch heute noch im Nordosten Syriens mindestens 5.000 Yeziden leben. Dabei orientiert sich die Kammer auch an den aktuellen Erkenntnissen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Lage der Yeziden im Nordwesten Syriens. In den o.a. Urteilen vom 22. Juni 1999 hat das Nds. OVG nämlich festgestellt, dass "für den jetzigen Zeitpunkt" für den Nordwesten Syriens noch von einem Bevölkerungsstand von mindestens 5.000 Yeziden ausgegangen werden kann (Vgl. 2 L 666/98, S. 33). Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach allen Gutachten zur Lage der Yeziden in Syrien das Hauptsiedlungsgebiet der Yeziden im Nordosten Syriens im Bereich Al Hassake liegt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Anzahl der dort wohnenden Yeziden noch höher ist, als die Anzahl der im Nordwesten lebenden Yeziden. Insofern verneint die Kammer auch weiterhin in ständiger Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der im Nordosten Syriens lebenden Yeziden (vgl. z.B. Urt. vom 27. Juni 1996 - 4 A 4830/93 -; Urt. vom 20. März 1997 - 4 A 4223/96 -). Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat inzwischen durch Urteil vom 14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 - eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Nordosten Syriens abgelehnt und damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 5. Februar 1997) aufgegeben. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei einem Bevölkerungsstand von mindestens 5.000 Yeziden im Raum Hassake die religiöse Betreuung auch der Meriden nicht ausreichend wäre.

25

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das dem Beweisantrag zugrundeliegende Zahlenwerk (1.500 Personen bei 389 Familien) zumindest nach dem bisherigen Kenntnisstand nicht stimmig ist, da die Gerichte und auch die Gutachter bisher übereinstimmend von einer Familiengröße von 10 bis 12 Personen ausgehen (vgl. z.B. Nds. OVG, Urteil vom 14.07.1999 - 2 L 4943/97-; Maisel, Magisterarbeit von 1997, S.49). Daraus würde sich eine Personenzahl von ca. 3.900 bis 4.600 ergeben. Eine geringere Familiengröße müßte substantiiert dargelegt werden, was bisher jedoch noch nicht geschehen ist. Im Übrigen bedarf es insoweit auch deshalb keiner Beweiserhebung, weil das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung von noch verbliebenen ca. 1.500 Yeziden nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung als gegeben erachtet.

26

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen sind die weiteren Beweisanträge, die sich auf die Frage einer inländischen Fluchtalternative in den syrischen Großstädten und im Bereich Afrin/Aleppo beziehen, gegenstandslos, da sich die Frage einer inländischen Fluchtalternative erst stellt, wenn dem Grunde nach aufgrund der Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe und der Anzahl der Verfolgungsschläge eine Gruppenverfolgung angenommen werden kann. Dieses ist jedoch nach den obigen Ausführungen nicht der Fall.

27

Soweit die Beweiswürdigung durch das Nds. Oberverwaltungsgericht und das OVG Saarlouis angegriffen wird, kommt ebenfalls eine Beweisaufnahme nicht in Betracht, da diese Beweiswürdigung als solche einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist, und im Übrigen das erkennende Gericht das durch die verschiedensten Gutachten ermittelte Tatsachenmaterial selbst würdigen muss und gewürdigt hat.

28

Soweit der Prozessbevollmächtigte auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 29. Februar 2000 auf eine Auswertung einer Rechtsanwaltkollegin bezüglich der von ihr betreuten Verfahren von Yeziden Bezug nimmt, lässt dieses bereits deshalb nicht eine Beweisaufnahme zu, da der Prozessbevollmächtigte in seinem Schriftsatz nicht auf den Inhalt dieser Auswertung eingeht und diese auch nicht als Anlage beigefügt hat.

29

Somit liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden auch im Nordosten Syriens nicht vor.

30

Bei dem Kläger liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung aufgrund von individuell erlittener mittelbarer Verfolgungsmaßnahmen vor, da die vom ihm geschilderten Vorfälle, die ihn selbst betreffen, nicht ein asylrelevantes Gewicht haben bzw. nicht asylrelevant sind. Auch kann nicht aufgeklärt werden, ob die Verlobte des Klägers tatsächlich entführt worden ist oder freiwillig mit den Arabern mitgegangen ist. Diesbezüglich kommt hinzu, dass die Polizeibehörden aufgrund der Anzeige des Vaters des Klägers entsprechende Ermittlungen aufgenommen hatten und diese erst beendet hatten, als ihnen nach ihrer Darstellung die Verlobte des Klägers mitgeteilt habe, dass sie freiwillig mitgegangen sei. Von einer Versagung staatlichen Schutzes in diesem Zusammenhang kann deshalb nicht ausgegangen werden.

31

Der Kläger hat allerdings zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar durch den syrischen Staat drohen. Der Kläger hat glaubhaft machen können, dass er von syrischen Staat verfolgt wird, weil er von dem Araber, den er bei der von ihm beschriebenen Auseinandersetzung am Kopf verletzt hat, angezeigt worden ist, für eine kurdische Partei politisch aktiv zu sein und für diese u.a. Zeitungen zu verteilen. Zwar sind staatliche Maßnahmen aufgrund unberechtigter Anzeigen nicht als solche schon als politische Verfolgung anzusehen, da es jedem Staat zugestanden werden muss, aufgrund von Anzeigen auch Ermittlungen einzuleiten, die entsprechend den jeweiligen staatlichen Gegebenheiten auch mit Festnahmen, Verhören und Gefängnisaufenthalten verbunden sein können. Diese Grenze ist hier jedoch überschritten, da der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag beginnend ab dem 3. August 1997 für drei Monate inhaftiert worden war und hierbei auch misshandelt wurde. Außerdem erfolgte diese Behandlung nicht in Rahmen der Verfolgung rein kriminellen Unrechts, sondern in Zusammenhang mit der Verfolgung von Aktivitäten für eine verbotene kurdische Partei; hieraus ergibt sich die politische Motivation für das Handeln der Sicherheitskräfte. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts war das Interesse des syrischen Staates am Kläger nach seiner Freilassung nicht erloschen, denn die Polizei suchte nach einer erneuten Anzeige wiederum kurz vor seiner Ausreise nach dem Kläger und misshandelte statt seiner seinen Vater. Deshalb besteht zur Überzeugung des Gerichts die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien erneut mit politisch motivierter Verfolgung rechnen muss.

32

Deshalb liegen bezogen auf den Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syrien vor, so dass seine Klage in diesem Umfang Erfolg hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.