Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.03.2002, Az.: 6 A 289/00

ADO; Christen; Mitgliedschaft; politische Verfolgung; Syrien; Wehrdienstentziehung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.03.2002
Aktenzeichen
6 A 289/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Keine Gefahr politischer Verfolgung in Syrien bei Mitgliedschaft in ADO und Wehrdienstentziehung.

2. Die Zugehörigkeit zur christlichen Kirche führt weder zu einer unmittelbaren noch zu einer mittelbaren staatlichen Verfolgung.

(Zul. der Berufung abgelehnt: Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 24.05.2002, 2 LA 61/02)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit aramäischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 24. März 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2

Zur Begründung dieses Begehrens trug er vor:

3

Er sei in Syrien Mitglied der Demokratischen Assyrischen Partei gewesen. Am 20. März 2000 sei er zusammen mit der Mutter und seinen Geschwistern illegal über die türkische Grenze gegangen. Mit einem Linienbus seien sie vom Schleuser in eine Wohnung nach Istanbul gebracht worden. Von dort aus seien sie am 24. März 2000 mit dem Flugzeug nach Hannover geflogen. Nach der Ankunft seien sie durch eine Art Schlauch gegangen und zu einer Stelle gekommen, wo ein deutscher Beamter die Pässe kontrolliert habe. Die Pässe hätten sie vom Schleuser erhalten. Dann seien sie zu einer Art Laufband gegangen, wo das Gepäck gewesen sei. Anschließend seien sie rausgegangen, wo der Schleuser ihnen alles abgenommen habe. Später hätten sie ihren Verwandten getroffen. In Syrien sei er fünf Jahre lang zur Schule gegangen. Anschließend habe er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Seit zehn Jahren sei er Mitglied der Assyrischen Partei. In der Nacht des 1. Juni 1997 sei der syrische Geheimdienst gekommen und habe ihn abgeholt. Er sei einen Monat festgehalten und gefoltert worden. Anschließend habe er operiert werden müssen. Zwei Tage nach Silvester 2000 sei er wieder abgeholt und für zehn Tage eingesperrt worden. Auch sein Vater sei mitgenommen, am nächsten Tag aber freigelassen worden. Den Vater habe man ebenso gefoltert wie ihn. Seine Situation sei sehr kritisch gewesen. Deshalb habe der Vater gesagt, er solle seine Schwester nehmen, die auch bedroht worden sei, und mit der Mutter das Land verlassen. Man habe ihn freigelassen, weil man keine Beweise gegen ihn gehabt habe. Nachdem er nach der ersten Verhaftung freigelassen worden sei, habe er ständig unter Beobachtung gestanden. Bei der zweiten Verhaftung habe man ihn beschuldigt, Flugblätter gegen das syrische Regime verteilt zu haben. Man habe eine Hausdurchsuchung gemacht, aber nichts gefunden. Beim ersten Mal sei er noch nicht ausgereist, weil sie damals dafür kein Geld gehabt hätten. Das Geld hätten erst die Verwandten für sie gesammelt. Er habe auch keinen Pass bekommen. Außerdem sei es ihr Ziel gewesen, dass sie vier zusammen ausreisen wollten. Nach der zweiten Verhaftung sei er am 13. Januar 2000 freigelassen worden. Gearbeitet habe er dann nicht mehr. Er habe aber seine politische Tätigkeit im Geheimen weiter fortgeführt. Wenn er zurück müsse, würde er verhaftet und danach zum Wehrdienst eingezogen werden. Dort würde es auch sehr schlimm sein. Als er verhaftet worden sei, hätten sie zu ihm gesagt, dass es sein Ende sein würde, falls man irgend ein Beweismaterial bei ihm finde. Sie hätten Informationen über seine Parteifreunde verlangt. Gesagt habe er aber nichts.

4

Mit Bescheid vom 4. Mai 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ebenfalls nicht gegeben seien und die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen. Außerdem forderte die Behörde den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes auf und drohte für den Fall, dass dieser Anordnung nicht fristgerecht nachgekommen werde, die Abschiebung an.

5

Gegen den am 9. Mai 2000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 10. Mai 2000 Klage erhoben.

6

Zur Begründung der Klage trägt er vor:

7

Er sei in Syrien seit zehn Jahren Mitglied der Demokratischen Assyrischen Partei gewesen. Er setze sich für eine Demokratie und die Rechte der Assyrer ein und habe regelmäßig Flugblätter verteilt. Am 1. Juni 1997 sei er deshalb für einen Monat festgenommen und gefoltert worden. Dabei sei ihm mit einem mit Eisen gefüllten Schlauch auf die Beine und Füße geschlagen worden. Hierbei sei er gefesselt und in einem Reifen aufgehängt gewesen. Ein anderes Mal habe man ihn an den Füßen aufgehängt und geschlagen, bis seine Beine geschwollen gewesen seien. Danach habe er sich operieren lassen müssen. Da man keine Flugblätter gefunden habe, sei er freigelassen worden. Im Sommer 1999 sei der Fluss Kabur umgeleitet worden, wodurch die assyrischen Dörfer von der Wasserversorgung abgeschnitten worden seien. Zu dieser Zeit habe es zahlreiche Verhaftungen von aramäischen Volkszugehörigen und Durchsuchungen der Dörfer gegeben. Seine Partei habe sich vehement gegen die Maßnahme gewandt. Daran habe er sich aktiv beteiligt und Flugblätter verteilt. Im Januar 2000 habe man ihn erneut für zehn Tage verhaftet. Der Sicherheitsdienst habe wieder keine Beweismittel gefunden und ihn durch Folter eingeschüchtert. Nach der Bezahlung von Bestechungsgeld in Höhe von 15.000 syr. Lira und der Drohung, beim nächsten Mal werde er die Verhaftung nicht überleben, habe man ihn gehen lassen. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Außerdem habe er seine Religion nicht ohne Diskriminierung ausüben können. Einmal sei ihm untersagt worden, bei der Arbeit ein Kreuz zu tragen. Ein anderes Mal habe er seine Arbeit verloren, weil er Assyrer sei. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt habe der Entscheider ihn immer wieder im Fangfragen aus dem Konzept gebracht und zu verstehen gegeben, dass er ihm nicht glaube. Er hätte gern weitere Hintergründe dargestellt, was aber offenbar nicht erwünscht gewesen sei. Der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig. Er werde zwar nicht wegen seiner Eigenschaft als Christ verfolgt, habe sich aber regimekritisch gezeigt, was vom syrischen Staat nicht geduldet werde. Infolgedessen müsse ihm Asyl gewährt werden. Seine Angaben zu der Einreise auf dem Luftweg seien äußerst glaubhaft. Aber selbst dann, wenn er unverfolgt und auf dem Landweg eingereist wäre, müsse ihm ein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt werden. Denn bei einer Rückkehr müsse er mit einer Befragung durch den syrischen Geheimdienst rechnen. Dabei sei eine menschenunwürdige Behandlung nicht ausgeschlossen. Er habe, wie das von ihm eingereichte ärztliche Attest zeige, schon einmal Folter erlitten. Wie er mit einer weiteren Bescheinigung belegt habe, sei er seit 1989 Mitglied der ADO und gehöre auch in Deutschland weiterhin dieser Organisation an. Er zahle seine Beiträge regelmäßig und könne an Wahlen und Versammlungen der Organisation teilnehmen. Von der Organisation habe er auch mehrfach Informationsmaterial wie die Zeitschrift „DARBO“ erhalten.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Bundesamtes vom 4. Mai 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und außerdem festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 AuslG vorliegen.

10

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,

11

die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinem Asylbegehren ergänzend informatorisch angehört worden. Hinsichtlich seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 6 A 344/00 (Mutter), des Verfahrens 6 A 355/00 (Schwester), auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung durch die Beklagte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG vorliegen.

15

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn dem Begehren kann aus den nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden. Das Gericht hat allerdings in Anbetracht der vom Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich geschilderten Abläufe bei der Einreise über den Flughafen Hannover erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung.

16

Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte haben politisch Verfolgte (Art. 16 a Abs. 1 GG). Dieses Individualgrundrecht kann in Anspruch nehmen, wer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland politische Verfolgung (erneut oder erstmals) zu befürchten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Heimatstaat oder durch Maßnahmen Dritter, die diesem Staat zurechenbar sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 333). Dabei beschränkt sich der asylrechtliche Schutz nicht auf die Rechtsgüter Leib und Leben, sondern erfasst auch Einschränkungen der persönlichen Freiheit; die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen einen Asylanspruch indessen nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschl. vom 24.06.1992 - 2 BvR 176/92 u.a., S. 12 f. des Abdrucks unter Hinweis auf BVerfGE 76, 143, 158). Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ergeben, wenn der Asylbewerber sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und auch im Übrigen vergleichbaren Lage befindet, so dass seine (etwaige) Nichtbetroffenheit von ausgrenzenden Rechtsverletzungen eher als zulässig anzusehen ist (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 230). Eine solche sog. mittelbare Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise vor bei Massenausschreitungen (Pogromen), die das ganze Land oder große Teile desselben erfassen, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, dass jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfasst sein muss (BVerfG, Beschl. vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216, 232). Auch ohne Pogrome und diesen vergleichbare Massenausschreitungen liegt eine mittelbare Gruppenverfolgung immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge, von denen die Angehörigen einer Gruppe betroffen werden, so dicht und eng gestreut fallen, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, Beschl. vom 24.09.1992, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 156; Urt. vom 05.07.1994, BVerwGE 96, 200, 203). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. vom 02.08.1983, BVerwGE 67, 317 m. w. N.) wird eine solche von nichtstaatlicher Seite, insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner wenn er nicht willens oder - trotz vorhandener Gebietsgewalt - nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet worden ist. Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten lückenlosen Schutz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder "Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben der Wahrung des öffentlichen Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbare Verfolgung dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. vom 05.07.1994, InfAuslR 1995, 24 [BVerwG 05.07.1994 - BVerwG 9 C 1.94]).

17

Da das Asylgrundrecht auf dem Zufluchtgedanken beruht und von seinem Tatbestand her grundsätzlich den Ursachenzusammenhang von Verfolgung/Flucht/Asyl voraussetzt (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, BVerfGE 74, 51, 60; Beschl. vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 344), ist ferner von maßgeblicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist. Ist der Asylsuchende wegen erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar, ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, sofern die fluchtbegründenden Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Er ist ferner anzuerkennen, wenn diese zwar entfallen sind, aber an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ernsthafte Zweifel bestehen. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, kann er nur dann anerkannt werden, wenn ihm politische Verfolgung aufgrund eines asylerheblichen Nachfluchttatbestandes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfG, Beschl. vom 26.11.1986, aaO., 64 f.; Beschl. vom 10.07.1989, aaO., 344; BVerwG, Urt. vom 20.11.1990, BVerwGE 87, 152; Urt. vom 23.07.1991, DVBl. 1991, 1089). Für die Annahme einer drohenden Verfolgung ist entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. vom 05.11.1991, BVerwGE 89, 162, 169). Die dazu erforderliche Zukunftsprognose hat auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) und muss auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (BVerwG, Urt. vom 03.12.1985, EZAR 202 Nr. 6). Sie hat die vom Asylbewerber geschilderten Ereignisse zu würdigen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (§§ 15, 25, 74 Abs. 2 AsylVfG). Bei der Darstellung der allgemeinen Umstände im Herkunftsland genügt es, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. vom 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. vom 12.11.1985, EZAR 630 Nr. 13).

18

Dies setzt voraus, dass der Asylbewerber die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorträgt. Hierzu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Beschl. vom 18.09.1989, InfAuslR 1989, 350 [BVerwG 18.09.1989 - BVerwG 9 B 308.89] m.w.N.). Dazu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Ein im Laufe des Asylverfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden in Frage stellen. Ändert der Asylsuchende in seinem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (BVerwG, Beschl. vom 26.10.1989, InfAuslR 1990, 38 [BVerwG 26.10.1989 - BVerwG 9 B 405.89]; Beschl. vom 21.07.1989, Buchholz 402.24 § 1 AsylVfG Nr. 113). Zwar spricht nicht jede Widersprüchlichkeit im Vortrag eines Asylbewerbers zugleich auch gegen seine Glaubwürdigkeit; vielmehr ist bei der Wertung seiner Aussage zu berücksichtigen, dass sich Missverständnisse aus Verständigungsproblemen ergeben haben können und dass zwischen Asylantragstellung, der Anhörung im Verwaltungsverfahren, der schriftlichen Klagebegründung sowie ggf. der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht jeweils größere Zeiträume liegen können. Auch dürfen die besonderen Schwierigkeiten, denen Asylbewerber aus anderen Kulturkreisen bei der Darstellung ihrer Verfolgungsgründe besonders dann ausgesetzt sind, wenn sie über einen geringen Bildungsstand verfügen, nicht außer Acht gelassen werden. Grundlegende, für das Verlassen des Heimatlandes und den Asylantrag maßgebende Umstände im individuellen Lebensweg des Asylbewerbers bleiben jedoch im Normalfall zumindest in ihren wesentlichen Einzelheiten in Erinnerung. Widersprüche und Ungereimtheiten, die sich hierauf beziehen, machen das Vorbringen des Asylbewerbers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal in der Regel insgesamt unglaubwürdig. Vor allem für diejenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, ist ein substantiierter, im Wesentlichen widerspruchsfreier Tatsachenvortrag zu fordern. Dabei ist die wahrheitsgemäße Schilderung einer realen Verfolgung erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum.

19

Hiernach kommt die Zuerkennung eines Asylrechts nicht in Betracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen hat.

20

Der Kläger hat eine asylrechtlich bedeutsame Behandlung durch die Sicherheitskräfte in Syrien nicht erlitten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm eine politische Verfolgung gedroht hat. Das Gericht hält dieses Vorbringen wie auch die diesbezüglichen Angaben der Verwandten für unglaubhaft. Abgesehen davon, dass in Bezug auf den Vorfall des Jahres 1997 der für ein Asylbegehren erforderliche zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise aus dem Heimatland nicht bestanden hat, hält das Gericht die seinerzeit erlittene Verletzung des Klägers nicht für das Ergebnis einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die syrischen Sicherheitskräfte. Dies wird schon in den widersprüchlichen Angaben der Asylsuchenden deutlich. Während die Mutter (6 A 344/00) behauptet hat, dass ihr Ehemann mit anderen Personen den Kläger von der Polizeidienststelle abgeholt habe, hat der Kläger angegeben, der Sicherheitsdienst habe ihn nach Hause gebracht. Den Zeitpunkt der Verhaftung hat die Schwester mit „Nachmittag“ angegeben, während der Kläger behauptet hat, dass dies am Abend gewesen, als es schon dunkel gewesen sei. Unglaubhaft ist ein asylrechtlich relevanter Anlass als Grund für die erlittene Verletzung

21

(Oberschenkelbruch) insbesondere auch deshalb, weil in einem solchen Fall die Mutter und die Schwester, die zu dieser Zeit ebenfalls oppositioneller Aktivitäten verdächtigt worden sein will, nur wenige Monate danach einen syrischen Reisepass für eine Reise in das Ausland nicht erhalten hätten. Hinsichtlich der Schwester sind ebenfalls unglaubhafte Angaben gemacht worden. Während die Mutter angegeben hatte, man habe zuerst ihren Sohn abgeholt und dann auch die Tochter verhört, hat die Tochter (Schwester des Klägers) angegeben, lediglich jeweils gewarnt worden zu sein, als man ihren Bruder abgeholt habe. Die Schwester hat außerdem behauptet, dass bei der zweiten Festnahme ihres Bruders eine 45-minütige Hausdurchsuchung stattgefunden habe, während die Mutter, als sie zu dem Ablauf des Polizeieinsatzes befragt worden war, hierüber in der mündlichen Verhandlung keine Angaben zu machen vermochte. Auch bei der Anhörung vor dem Bundesamt hatte die Mutter von einer Hausdurchsuchung nichts erwähnt, obwohl sie bei den Vorfällen im Haus gewesen sein will. Soweit der Kläger und die Schwester S. tatsächlich in Syrien Beziehungen zu der Assyrisch-Demokratischen Organisation unterhalten haben sollten, könnte es sich nach den von ihnen in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben allenfalls um sozio-kulturelle Aktivitäten gehandelt haben, die entweder den syrischen Behörden nicht bekannt waren oder wegen der nur untergeordneten Bedeutung von ihnen nicht als politisch missliebig eingestuft wurden.

22

Soweit der Kläger geltend macht, dass eine solche Mitgliedschaft in der Assyrisch-Demokratischen Organisation (ADO) schon in Syrien bestanden habe, hält das Gericht dieses Vorbringen für nicht glaubhaft. Bereits die über eine seit dem Jahre 1989 bestehende Mitgliedschaft ausgestellte Bescheinigung der Organisation erscheint in Anbetracht des Umstandes, dass zu jenem Zeitpunkt der Kläger erst 11 Jahre alt war, als eine Gefälligkeitsbescheinigung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dann angegeben, erst im Jahre 1994 Mitglied dieser Organisation geworden zu sein. In einer weiteren von ihm beigebrachten Bescheinigung vom 15. Juli 2001 wird schließlich ausgeführt, dass der Kläger seit einem Jahr seine Beiträge regelmäßig zahle und „nun Mitglied“ sei sowie an Versammlungen und Wahlen teilnehmen könne, sofern er seine Beiträge regelmäßig zahle.

23

Soweit der Kläger behauptet hat, zwei Tage nach Silvester des Jahres 2000 noch einmal für zehn Tage festgenommen und wegen fehlender Beweise für regimekritische Aktivitäten freigelassen worden zu sein, hält das Gericht diesen Vortrag ebenfalls für unglaubhaft. Dies wird schon darin deutlich, dass die Mutter des Klägers in ihrem Verfahren von einer außerdem erfolgten vorübergehenden Verhaftung des Vaters und einer vorausgegangenen Hausdurchsuchung nichts erwähnt hat. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger, der nach seinen Angaben aufgrund einer ihn nicht belastenden Beweislage wieder freigelassen worden war, erneut einer asylrechtlich relevanten Behandlung durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein könnte.

24

Eine bloße Mitgliedschaft in der Assyrisch-Demokratischen Organisation begründet ohne das Hinzutreten konkreter regimefeindlicher Aktivitäten ebenfalls nicht die Gefahr politischer Verfolgung.

25

Das Auswärtige Amt hat in seinen Lageberichten vom 19. Juli 2000 und 24. Januar 2000 ausgeführt, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Minderheit in Syrien keine Repressionen auslöse. Die syrischen Sicherheitsorgane beobachteten sehr genau die Tätigkeit der Oppositionellen im Land und schritten bei Vorliegen von Verdachtsmomenten ein, allerdings ausdrücklich ohne auf die Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Minderheit abzustellen. Ein anderes Vorgehen könne die Legitimität des herrschenden Alawitenregimes selbst gefährden.

26

In seinen Lageberichten vom 11. März 2002, 11. September 2001, 8. Februar 2001 und früheren Lageberichten (vgl. etwa Lagebericht vom 16.01.1998) hat das Auswärtige Amt bezogen auf Vereinigungen religiöser und ethnischer Minderheiten dargelegt, sie würden geduldet, soweit sie sich auf die Pflege von Sprache, Kultur und Brauchtum beschränkten und nicht den Verdacht erweckten, unter dem Deckmantel kultureller Betätigung politische Opposition zu betreiben.

27

In der Auskunft vom 13. Januar 1997 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat das Auswärtige Amt ausgeführt, das syrische Regime habe die ADO als staatsfeindlich betrachtet und sei gegen sie vorgegangen. Vor diesem Hintergrund hätten Mitglieder der ADO zumindest in der Vergangenheit mit politischer Verfolgung rechnen müssen. Soweit bekannt, sei die ADO seit mehreren Jahren jedoch nicht mehr besonders aktiv. Das Hauptaugenmerk der Sicherheitsorgane gelte nach wie vor den Moslembrüdern, irakischen Oppositionsgruppen und allenfalls Libanesen, die häufiger der Spionage für Israel verdächtigt würden. Angesichts dieses Umstandes sei eher wahrscheinlich, dass ein rückkehrender Syrer, der Mitglied in der ADO sei, zwar kontrolliert und überwacht werde, eine unmittelbare politische Verfolgung jedoch nicht einsetze. Allerdings könne eine solche auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

28

In seiner wesentlich aktuelleren Auskunft vom 29. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Münster hat das Auswärtige Amt dargelegt, dass die ADO in weiten Teilen nur im Ausland tätig sei und daher nicht als syrisch-inländische Oppositionsgruppe angesehen werde. In der Vergangenheit habe sie sich zumindest zeitweilig im Grenzbereich antiirakischer Aktivitäten und rein kultureller Aktivitäten in Syrien, aber auch als antisyrisch betrachteter Aktivitäten bewegt. Ob die ADO auch heute noch dergestalt vom syrischen Sicherheitsapparat eingeschätzt werde, lasse sich nicht feststellen. Verschärfte Repressionen würden jedenfalls aber erst ergriffen werden, wenn die Sicherheitsorgane von einer aktiven und konkreten Tätigkeit mit gewisser Wirkung oder der Gefahr solcher Wirkung in der Öffentlichkeit gegen das syrisch-staatliche System ausgingen.

29

Nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts ist die ADO eine kulturell-religiöse Vereinigung, die keine konkreten, originär-politischen Zielsetzungen verfolgt und nicht zu den Oppositionsgruppen in Syrien gehört (vgl. Auskünfte vom 28.02.1997 an das VG Sigmaringen, vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart und vom 14.04.1993 an das VG Schleswig).

30

Die Würdigung der vorgenannten Erkenntnismittel ergibt zur Überzeugung des Gerichts, dass syrische Staatsangehörige allein wegen der Zugehörigkeit zur ADO in ihrem Heimatstaat nicht mit politischer Verfolgung zu rechnen haben. Diese Rechtsauffassung vertritt in ständiger Rechtsprechung auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Urt. vom 19.05.1998 - A 2 S 28/98 -, UA S. 40 m. w. Nachw.).

31

Soweit demgegenüber vereinzelt in Erkenntnismitteln pauschal dargelegt wird, die Anhänger der ADO müssten mit Verfolgung durch den syrischen Staat rechnen (vgl. etwa amnesty international, Auskunft vom 19.06.1996 an das VG Koblenz; Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., Syrien: Dokumentation zur Gefährdung syrischer Flüchtlinge bei Abschiebung, September 1996; Link, Syrien: Die blutigen Krallen des Löwen von Damaskus - Zur Gefährdung syrischer Flüchtlinge bei Rückkehr oder Abschiebung -, November 1996), kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Denn diese Auffassung, die in deutlichem Widerspruch zu den anders lautenden und zum Teil aktuelleren Erkenntnissen der oben genannten sachkundigen Stellen (Auswärtiges Amt, Deutsches Orient-Institut) steht, ist nicht durch konkrete Tatsachen, insbesondere Referenzfälle, belegt worden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.1998, a.a.O., UA S. 41).

32

Auch in seiner aktuelleren Auskunft vom 9. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat amnesty international keine Referenzfälle benannt. In dieser Auskunft heißt es, soweit amnesty international bekannt sei, sei die ADO in Syrien auch weiterhin verboten. Über die spezifische Verfolgungssituation von assyrischen oppositionellen Gruppierungen in Syrien lägen Amnesty international aber keine bestätigten Informationen vor. Bis zu einem gewissen Grad würden in Syrien Organisationen religiöser oder ethnischer Minderheiten, die sich in ihrer Zielsetzung auf die Pflege des Brauchtums, ihrer Kultur und Sprache beschränkten, zwar beobachtet, aber doch toleriert. Allerdings seien die Grenzen bei Aktivitäten betreffend die Pflege des Brauchtums, der Sprache und Kultur zu politischen Aktivitäten oft fließend. Deshalb seien auch staatliche Zwangsmaßnahmen in hohem Maße abhängig von der jeweiligen innenpolitischen Lage und in welchem Ausmaß ein "oppositionelles Hervorwagen" gerade registriert worden sei. Amnesty international seien Berichte zugegangen, denen zufolge sich die ADO auch für das politische Selbstbestimmungsrecht der assyrischen Minderheit in Syrien einsetze. Sollten diese Berichte zutreffen, dürfte sich für Mitglieder der ADO, sofern die Mitgliedschaft den syrischen Behörden bekannt werde, die Gefahr, von Sicherheitsbehörden verhaftet und gefoltert zu werden, erhöhen. Denn die Forderung nach einem politischen Selbstbestimmungsrecht dürfte in den Augen syrischer Sicherheitsorgane als Separatismus gewertet werden und demzufolge zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dabei dürfte der Status eines Mitglieds bzw. Anhängers der ADO als ehemaliger Asylantragsteller in der Bundesrepublik Deutschland den von syrischen Sicherheitsbehörden angenommenen Vorwurf einer gegen Syrien gerichteten Aktivität verschärfen. Die Exilorganisationen der ADO im westlichen Ausland seien gut organisiert und verfügten über ein breites Kommunikationsnetz. Dieses sei dem syrischen Staat bekannt. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden großes Interesse daran hätten, an weitergehende Informationen und Hinweise auf die Tätigkeit der Exil-ADO zu gelangen. Im Falle einer Verhaftung müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Verhör und damit verbunden der Gefahr von Folter gerechnet werden. Folter werde von den syrischen Sicherheitsbehörden, die aufgrund der seit 1963 geltenden Notstandsgesetzgebung mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet seien, systematisch angewendet, um Informationen zu erzwingen und Oppositionelle bzw. potentielle Oppositionelle einzuschüchtern.

33

Die zusammenfassende Würdigung aller Erkenntnismittel rechtfertigt nicht die Annahme, dass allein die bloße Mitgliedschaft in der ADO die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in Syrien begründet. Wie sich insbesondere auch aus der Auskunft von amnesty international vom 9. Dezember 1998 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen ergibt, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob Mitglieder der ADO der Verfolgungsgefahr unterliegen, vielmehr immer auf den jeweiligen Einzelfall an (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. vom 15.01.2001, 2 L 478/00 m. w. N.).

34

Mitgliedern der ADO, die auch während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland Kontakt zu dieser Partei haben, droht bei einer Rückkehr nach Syrien ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Denn in der Rechtsprechung des Gerichts ist geklärt, dass für Personen, die nach Syrien zurückkehren, nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, die Gefahr besteht, politisch verfolgt zu werden (vgl. auch: OVG Lüneburg, Urt. vom 22.06.1999 - 2 L 666/98 - und - 2 L 670/98 -; Beschl. vom 15.01.2001, aaO.). Im Übrigen würde nicht jede untergeordnete exilpolitische Tätigkeit die Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden begründen. Es müssten vielmehr bestimmte besondere Umstände vorliegen, die ein Verfolgungsinteresse syrischer Stellen hervorrufen. Solche Umstände sind etwa gegeben, wenn sich die exilpolitischen Tätigkeiten unmittelbar gegen die syrische Regierung richten und wenn es sich um eine intensive, nicht vom Staat selbst gelenkte politische Betätigung an herausragender Stelle handelt (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 6.10.2000 - 2 L 3355/00 -). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat vorgetragen, gelegentlich Gedichte für die Organisation zu schreiben und sie über einen Mittelsmann der ADO zu übersenden.

35

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in Syrien als Christ unmittelbar oder mittelbar staatlicher politischer (religiöser) Verfolgung ausgesetzt war, oder künftig solche Verfolgung zu befürchten hätte. Nach der Auskunftslage unterliegen Christen in Syrien unabhängig davon, welcher christlichen Kirche sie angehören, keiner Verfolgung (AA, Lagebericht vom 24.01.2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 30.03.1999 an das VG Sigmaringen). Danach wird die christliche Bevölkerungsminderheit, die etwa 10 v.H. der Bevölkerung ausmacht, von der Verfassung und der Ideologie des syrischen Systems respektiert. Teilweise verfügen die christlichen Kirchen in Syrien über ein eigenes Bildungssystem und Grundbesitz. Anzeichen einer Diskriminierung von Christen gibt es weder in Polizei noch Justiz. Insbesondere bei der Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten versucht das syrische Regime jeden Eindruck von Benachteiligung zu vermeiden (AA, Lageberichte vom 24.01.2000 und vom 19.07.2000; amnesty international, Auskunft vom 02.09.1993 an das VG Schleswig). Unbestätigten Berichten zufolge sollen Christen in Einzelfällen allenfalls unter Diskriminierungen leiden, die jedoch nicht die Intensität von Menschenrechtsverletzungen erreichen. Vielmehr bekleiden zahlreiche Christen hohe Stellungen im Wirtschafts- und Staatsdienst. Christen sind u.a. im Kabinett und in der sog. Volkskammer vertreten. Insgesamt spielen die Christen Syriens im politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben ihres Landes eine bedeutende und einflussreiche Rolle. Sie bewerten ihre Lage überwiegend selbst als gut (vgl. Deutsches Orient-Institut vom 04.08.1993 an das VG Münster; Deutsches Orient-Institut vom 14.07.1993 an das VG Koblenz; vom 02.05.2000 an das VG Gießen). Zudem haben die Leitungen der verschiedenen christlichen Kirchen ein spannungsfreies Verhältnis zur syrischen Staatsführung, die sich ihrerseits aus politischem Eigeninteresse um ein gutes Verhältnis zu den Christen bemüht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000; EKD vom 02.10.2000 an das VG München). Ferner besitzen die christlichen Kirchen aufgrund von Art. 35 der syrischen Verfassung die Freiheit der Religionsausübung (Auswärtiges Amt zur Lage der Menschenrechte in Syrien vom 10.01.1994). Die Religionsfreiheit wird dabei auch in der Verfassungswirklichkeit Syriens respektiert, was nicht zuletzt daran zu erkennen ist, dass christliche Schulen existieren, in denen die Sprachen der Minderheiten (aramäisch, armenisch) gelehrt werden. Diese Sprachen sind auch in der Öffentlichkeit zugelassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.07.2000).

36

Anhaltspunkte für Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem unverfolgt ausgereisten Kläger bei seiner Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. Die Tatsache, dass der Kläger (wahrscheinlich) illegal ausgereist ist und in Deutschland um Asyl nachgesucht hat, ist kein Umstand, dessentwegen eine solche Befürchtung begründet wäre. Die Asylantragstellung als solche hat ebenso wie die illegale Ausreise Maßnahmen syrischer Behörden nicht zur Folge (vgl. die Auskünfte des AA vom 14.01.1997 und 10.11.1998 an das VG Sigmaringen, vom 30.01.2001 an das VG Freiburg, den Lagebericht vom 08.02.2001, sowie die Entscheidungen des Nds. OVG, Urt. vom 04.08.1993, 2 L 5341/92; Beschl. vom 22.08.2000, 2 L 3024/00). Nichts anderes gilt auch für den mit der Dauer des Asylverfahrens zusammenhängenden Auslandsaufenthalt. Dieser wird von den syrischen Behörden ganz regelmäßig nicht zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen genommen (vgl. Nds. OVG, aaO.; OVG Bremen, Urt. vom 13.04.2000, OVG 2 A 466/99.A; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.12.1998, 3 R 72/98). Es entspricht deshalb der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass weder allein der Auslandsaufenthalt noch die Asylantragstellung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien führen, sofern die Betroffenen - wie hier - sich nicht in herausgehobener Funktion politisch betätigt haben. Aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (z. B. vom 19.07.2000) ergibt sich, dass die Einreise abgeschobener Antragsteller ohne Anhaltspunkte für eine aus der Sicht des syrischen Staates bedeutsamen politische Betätigung weitgehend unbehelligt verläuft und die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste sind. Aus den der Kammer vorliegenden Auskünften von amnesty international (z.B. vom 20.06.1996 an das VG Koblenz) ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Darin wird insoweit übereinstimmend mit den Angaben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass mit zielgerichteter politischer Verfolgung in der Regel dann gerechnet werden muss, wenn sich jemand aktiv politisch und in herausgehobener Funktion oppositionell oder anderweitig regimekritisch verhält. Es wird zwar auch ausgeführt, dass syrische Asylantragsteller bei der Abschiebung gefährdet seien, von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, da sie einem eingehenden Verhör durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden unterzogen werden. Außerdem wird aber dargelegt, dass die abgeschobenen Asylantragsteller dann in ein Haft- und Verhörzentrum in Damaskus gebracht werden, wo sie gefährdet sind, gefoltert zu werden, wenn sich bei der Überprüfung der Verdacht auf eine regimekritische Haltung oder frühere oppositionelle Betätigung ergibt. Bei der Befragung am Flughafen sei es hingegen lediglich nicht ausgeschlossen, dass es zu Misshandlungen durch Schläge oder zu anderen Maßnahmen komme. Auch aus dieser Stellungnahme kann daher nicht die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politisch motivierte Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien für diejenigen entnommen werden, die sich - wie der Kläger - nicht politisch betätigt haben und die daher auch nicht in den Verdacht einer regimekritischen Haltung kommen können. Übereinstimmend hiermit gibt das Deutsche Orient-Institut (z. B. Auskunft an das VG Ansbach vom 08.05.1995) an, dass Rückkehrer allein wegen ihrer Asylantragstellung keine Bestrafung zu erwarten haben, da die staatlichen Organe Syriens die Bedeutung eines Asylverfahrens durchaus realistisch einschätzen können und das Asylverfahren in den Augen der syrischen Staatsorgane für nicht bereits in ihrem Heimatland politisch Verfolgte dieselbe Bedeutung hat wie in den Augen der Asylbewerber, die einer Formalie.

37

Auch aufgrund der von dem Kläger möglicherweise begangenen Wehrdienstentziehung droht ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine politische Verfolgung. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stellt nur dann eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG oder des § 51 Abs. 1 AuslG dar, wenn sie zusätzlich zu der Ahndung kriminellen Unrechts auch darauf gerichtet ist, den Betreffenden wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (BVerwG, Urt. vom 24.11.1992, DVBl 1993, 325 [BVerwG 24.11.1992 - BVerwG 9 C 70/91]; Beschl. vom 09.01.1989, EZAR 201, Nr. 18; BVerfG, Beschl. vom 11.12.1985, BVerfGE 71, 276). Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Regierung das Wehrstrafrecht als Instrument zur politischen Auseinandersetzung mit den tatsächlichen oder vermuteten Gegnern verwendet, lassen sich jedoch nicht feststellen.

38

Wehrpflichtige syrische Staatsangehörige, die den Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, werden nach der Rückkehr in das Heimatland in der Regel bei der Einreise verhaftet und müssen dann den Wehrdienst leisten; außerdem haben sie mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen (z.B. amnesty international, Auskunft vom 29.03.1990 an das VG Karlsruhe; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 14.04.1993 an das VG Schleswig, Auskunft vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart). Die syrischen Strafbestimmungen sehen vor, dass die Wehrdienstentziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit einer Verdoppelung des Wehrdienstes zu ahnden ist (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.10.1996 an das VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart; amnesty international, Auskunft vom 02.09.1993 an das VG Schleswig; Perthes, Auskunft vom 07.03.1993 an das VG Schleswig). Tatsächlich kommt es jedoch kaum zu einem militär-strafrechtlichen Verfahren. Stattdessen wird die Wehrdienstzeit entsprechend verlängert oder verdoppelt (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 13.01.1999, vom 19.07.2000 und vom 11.09.2001). Sowohl nach der Höhe der strafrechtlichen Sanktionen als auch im Hinblick auf die Anwendungspraxis dieser Regelungen lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat im Fall von Wehrdienstentziehungen Maßnahmen ergreift, die neben einer strafrechtlichen Ahndung auch darauf gerichtet sind, den Betreffenden wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24.02.2000 an das VG Münster, vom 08.05.1996 an das VG Ansbach; Lagebericht vom 13.01.1999; vgl. auch: VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98; OVG Lüneburg, Urt. vom 22.06.1999, 2 L 666/98 m.w.N.).

39

Erkenntnisse darüber, dass syrische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter nach ihrer Rückkehr während der Inhaftierung in menschenrechtswidriger Weise misshandelt werden, liegen ebenfalls nicht vor. Nach der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts reicht allein eine Wehrdienstentziehung nicht für die Annahme einer solchen Befürchtung (Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 29.02.1996 an das VG Stuttgart). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes werden die Wehrpflichtigen vielmehr bei der Einreise erfasst und unverzüglich zur Ableistung des Wehrdienstes eingezogen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.05.1993 an das VG Schleswig; Lagebericht vom 14.01.1999). Gegenteilige Erkenntnisse lassen sich auch nicht den weiteren hierzu vorliegenden Auskünften entnehmen (amnesty international, Auskunft vom 29.03.1990 an das VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 08.05.1996 an das VG Ansbach, vom 28.05.1993 an das VG Schleswig).

40

Nach dieser Erkenntnismittellage ist jedenfalls in den Fällen, in denen der Betreffende nicht in dem Verdacht steht, sich in herausgehobener Weise gegen den syrischen Staat politisch betätigt zu haben, nicht anzunehmen, dass es während der Ableistung des Wehrdienstes und einer diesem möglicherweise vorausgehenden Inhaftierung zu politischen Verfolgungsmaßnahmen kommt (OVG Lüneburg, Urt. vom 22.06.1999, 2 L 666/98; VGH Mannheim, Urt. vom 19.05.1998, A 2 S 28/98).

41

Der Kläger erfüllen auch nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG.

42

Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 AuslG betrifft neben den Fällen der politischen Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG auch solche Fälle, in denen eine Anerkennung als Asylberechtigter nach den §§ 26a und 27 AsylVfG ausgeschlossen ist oder wegen selbst geschaffener (subjektiver) Nachfluchtgründe scheitert (§ 28 AsylVfG). Indem diese Regelung voraussetzt, dass der Ausländer im Herkunftsland von einer der genannten Rechtsgutverletzungen bedroht ist, lässt sie erkennen, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dieser Rechtsgutverletzung bestehen muss und eine bloße, selbst durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit solcher asylerheblicher Nachteile nicht ausreiche (BVerwG, Beschl. vom 13.08.1990, Buchholz 402.25, § 28 AsylVfG Nr. 18).

43

Eine derartige beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland besteht aus den bereits dargelegten Gründen nicht.

44

Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 AuslG nicht ersichtlich. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Lediglich dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, NVwZ 1996, 199 [BVerwG 17.10.1995 - BVerwG 9 C 9/95]). Es ist jedoch nicht wahrscheinlich, dass die Kläger sich bei einer Rückkehr nach Syrien in einer solchen extremen Gefahrenlage befinden würden.

45

Da das Bundesamt den Kläger zu Recht nicht als Asylberechtigten anerkannt hat und er keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt, hatte die Behörde ihn gemäß den §§ 34 f. AsylVfG zur Ausreise aufzufordern und die Abschiebung anzudrohen.

46

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG abzuweisen. Die Nebenentscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.