Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 16.07.2019, Az.: S 43 AL 155/16

Übernahme von Kosten für eine Autismustherapie i.R. der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
16.07.2019
Aktenzeichen
S 43 AL 155/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 31892
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
LSG Niedersachsen-Bremen - 17.03.2020 - AZ: L 7 AL 81/19

Fundstelle

  • ZfSH/SGB 2020, 5 (Pressemitteilung)

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten für die Autismustherapie vom 11.10.2016 bis 09.06.2017 in Höhe von 2.040,00 EUR zu erstatten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit dem vorliegenden Verfahren die Übernahme von Kosten für eine Autismustherapie.

Die im Jahr 1995 geborene Klägerin leidet unter einer Störung aus dem Autismusspektrum. Nach einem Arztbrief des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie Dr. med. D. vom 10.08.2014 liegt bei der Klägerin eine tief greifende Entwicklungsstörung vor. Es handele sich um ein sogenanntes Asperger-Syndrom. Dem lag das Ergebnis eines Testverfahren durch den vorgenannten Arzt vom 21.04.2010 zugrunde. Am 20.05.2010 diagnostizierte der vorgenannte Arzt, Dr. D., auf der Grundlage des Testverfahrens, dass die Kriterien für eine Autismusdiagnose bei der Klägerin erfüllt seien. Hauptsächlich scheine diese Problematik den schulischen Bereich negativ zu beeinflussen, sodass eine optimale Entwicklung von schulischen Fertigkeiten nicht gewährleistet sei. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Sie steht unter Betreuung durch ihren Vater, Herrn A. (Amtsgericht B, 16 XVII F 225). Wegen ihrer Erkrankung wurden der Klägerin zunächst Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII durch den Beigeladenen gewährt.

Nach der Schule 2014 absolvierte die Klägerin in der Zeit vom 02.09.2013 bis 31.07.2014 im Berufsbildungswerk E. eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB VIII (durch den Beigeladenen) ergab sich aus einer Hilfsplanfortschreibung vom 30.12.2013, dass die Klägerin die Autismustherapie laut Einschätzung des Berufsbildungswerks zur weiteren Stabilisierung benötige, da sie dazu tendiere, Situationen "auszuhalten", überangepasst zu reagieren und sich selbst zu hohe Anforderungen zu setzen. Nach einem Qualifizierungsplan Förderstufe vom 21.03.2014 ergaben die Ergebnisse des ersten Abschnitts der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Grundstufe vom 02.09.2013 bis 28.02.2014), dass die Klägerin gute Arbeitsergebnisse erzielt habe. Sie sei überaus zuverlässig und könne auch schwierige Aufgaben und Arbeitsabläufe schnell erfassen und komplizierte Zusammenhänge erkennen. Nach einem Bericht des Autismuszentrums vom 24.06.2014 gab dieses in einer Zusammenfassung an, dass die Klägerin während der Ausbildung eine intensive therapeutische Begleitung benötigen werde. Es wurde ein Therapieplan aufgestellt, auf den verwiesen wird.

Ab dem 01.08.2014 nahm die Klägerin im Berufsbildungswerk E. eine geförderte Berufsausbildung als Hauswirtschafterin auf. In einer Leistungsbewertung vom 14.11.2014 wurden die Kompetenzen der Klägerin jeweils mit den Noten 2 oder 3 bewertet. Die psychologische Eingangstestung habe ausreichende Leistungen für den Ausbildungsberuf als Hauswirtschafterin ergeben. Einzig ihre Kenntnisse in Mathe müssten bei Bedarf innerhalb einer gesonderten Förderung aufgefrischt werden. Begleitend zu dieser Ausbildung wurde der Klägerin von dem Beigeladenen zunächst weiterhin eine Autismustherapie auf Grundlage des SGB VIII gewährt. Diese Förderung endete mit Vollendung des 21. Lebensjahrs im September 2016.

Nach einem Bericht des Autismus-Therapie-Zentrums (ATZ) vom 03.11.2015 durch die Diplom-Psychologin G., zeigte die Klägerin Schwierigkeiten, sich mit Veränderungen auseinanderzusetzen. Innerhalb des Berufsbildungswerks habe die Klägerin nach ihren Angaben mehrere Bezugspersonen in ihrem Alter, jedoch übernehme sie nicht die Initiative für ein Gespräch oder ein Treffen. Dieses Verhalten werde innerhalb der Therapie häufig thematisiert. Sie beschäftige sich teilweise mit prägenden Ereignissen jedoch nur oberflächlich. Dies sei beispielsweise der Fall gewesen, als eine Auszubildende aus dem Berufsbildungswerk E. verstorben sei. Durch die prägende Vergangenheit der Klägerin sei sie besonders sensibel gegenüber Streitigkeiten in einer Gruppe (Mobbing). Sie sei nach Angaben der Ausbilderin, Frau H., in der Lage, durch vorgegebene Abläufe und Strukturen, die ihr aufgegebenen Arbeiten zu erledigen. Ein weiteres Thema, welches intensiv in der Therapie besprochen werde, sei ein eventueller Auszug aus dem Elternhaus. Der Schwerpunkt der therapeutischen Arbeit mit der Klägerin liege derzeit in den sozialen und kommunikativen Fähigkeiten, der Eigen- und Fremdwahrnehmung sowie in der Handlungsplanung und Selbstständigkeit.

Am 25.02.2016 fand in der Ausbildung eine Zwischenprüfung statt. Die Leistungen der Zwischenprüfung wurden im schriftlichen Bereich als "den Anforderungen im Ganzen noch entsprechend" eingeordnet. Die praktischen Prüfungen wurden überwiegend mit einem doppelten Minus (-) bewertet. Die erste Prüfung wurde in sechs von zehn Kategorien mit Doppelminus bewertet, die zweite Prüfung in fünf von zehn Kategorien. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.04.2016 (bei dem Beigeladenen eingegangen am 06.05.2016) stellte die Klägerin bei dem Beigeladenen einen Antrag auf Übernahme der Kosten für ihre Autismustherapie.

In einem Bericht vom 25.04.2016 gab das Autismus-Therapie-Zentrum in I. bezüglich der Klägerin an, dass deren grundsätzliche Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Die Klägerin sei im Zeitraum der Zwischenprüfung und der dazugehörigen Vorbereitung sehr gestresst und nervös gewesen, wobei es ihr schwer gefallen sei, dies ansprechen zu können. Als besonders aufbrausend und scheinbar reflektiert würde die Klägerin erlebt, wenn es um den Umgang mit ihrer schulischen Vergangenheit gebe. Sie spreche im vertrauten Rahmen offen darüber, dass sie während ihrer gesamten Schulzeit von unterschiedlichen Personen gemobbt worden sei.

Einen weiteren Antrag auf Übernahme der beantragten Kosten stellte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 09.05.2016 (bei der Beklagten eingegangen am 11.05.2016). Diesen zweiten Antrag leitete die Beklagte mit Schreiben vom 11.05.2016 an den Beigeladenen weiter. Mit Schreiben vom 24.05.2016 (bei der Beklagten eingegangen 25.05.2016) leitete der Beigeladene den ersten Antrag an die Beklagte weiter. Mit Schreiben vom 30.05.2016 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, dass seine Prüfung als zweitangegangen Träger ergeben habe, dass es sich bei den bislang im Rahmen der Jugendhilfe erbrachten Leistungen in Gestalt einer Autismustherapie nicht um Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handele. Darauf entgegnete der Beigeladene mit Schreiben vom 20.06.2016 unter Verweis auf eine Entscheidung des Sozialgerichts des Saarlandes (S 26 AL 173/11), dass die Kosten für die Autismustherapie von der örtlichen Agentur für Arbeit zu übernehmen seien.

Nach einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Berufsbildungswerks vom 20.06.2016 erhielt die Klägerin im Bereich der sozialkommunikativen Kompetenzen die Note 4. Bezüglich der weiteren Noten wird auf die in der Verwaltungsakte vorhandene Beurteilung verwiesen. Die Klägerin sei in der Prüfungssituation durch ihr Handikap stark eingeschränkt gewesen. Die Prüfung sei in unbekannten Räumen außerhalb des Berufsbildungswerks abgelegt worden. Der Klägerin würde weiterhin schwer fallen, komplexe Aufgaben bei zu viel Störquellen durchzuführen und sich auf die Arbeiten zu konzentrieren. Ihr Einsatz im Küchenbereich falle ihr deshalb schwer. Als passend habe sich der Arbeitsbereich in der Wäscherei herausgestellt, in der die Klägerin geregelte Arbeitsabläufe vorfinde. Aufgrund ihrer Schwierigkeiten sei sie bislang durch eine zusätzliche externe Autismustherapie unterstützt worden. Hier habe die Klägerin auch private Belange einbringen können.

Mit E-Mail vom 06.07.2016 teilte Herr K. vom Berufsbildungswerk mit, dass die Klägerin eine individuelle Unterstützung brauche. Schriftliche Arbeitsaufträge müssten ihr strukturiert und in verständlicher Sprache wiedergegeben werden. Neben weiteren Anforderungen verwies Herr K. auch auf bisherige Gruppenkonflikte, die gesondert über die begleitenden Dienste nachbesprochen oder über feste Gruppentermine im psychologischen Dienst geklärt würden.

In einer E-Mail vom 12.07.2016 teilte Frau M., Team Reha der Agentur für Arbeit N., mit, dass sich das Berufsbildungswerk E. auf das Störungsbild Autismus spezialisiert habe. Neben den räumlichen, sachlichen und technischen Anforderungen sei den besonderen Anforderungen von Menschen mit Behinderung Rechnung zu tragen. Dies erfordere zum Beispiel eine spezifische Methodik und Didaktik, Ausbildung und Unterricht in Kleingruppen und eine individuelle Förderung durch Fachpersonal, das über behindertenspezifische Kenntnisse verfüge. Im Falle der stationären Rehabilitation erstrecke sich die Betreuung auch auf den Freizeitbereich und das Internat (Wohnen).

Mit Schreiben vom 14.07.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, nunmehr eine Entscheidung über die begehrten Leistungen zu treffen.

Nach einer sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme der Ärztin der Beklagten Frau Dr. med. O. vom 12.08.2016 wurde keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Autismustherapie gesehen. Die Unterstützung durch das Berufsbildungswerk E. sei ausreichend.

Mit Bescheid vom 23.08.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme einer Autismustherapie ab. Die Einrichtung, das Berufsbildungswerk E., müsse gewährleisten, dass praxisnah Qualifikationen vermittelt würden, die für eine erfolgreiche Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft erforderlich seien. Eine ganzheitliche Betreuung müsse durch sozialpädagogische, psychologische und medizinische Reha-Fachdienste sichergestellt sein, die nach einem interdisziplinären Ansatz mit den Ausbildern und Lehrern zusammenarbeiteten. Nach der vorliegenden amtsärztlichen Begutachtung lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Berufsbildungswerk E. die erforderliche und notwendige Unterstützung nicht in ausreichender Form erbringe, zumal die Einrichtung sich auf das Störungsbild Autismus spezialisiert habe. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 53 ff. SGB XII. Auch sei eine Förderung als medizinische Rehabilitation nicht möglich, da es sich um eine Komplextherapie unter Einschluss verschiedener Professionen und Methoden handele.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2016 (bei der Beklagten eingegangen ebenfalls am 23.09.2016) Widerspruch ein. In der Autismustherapie sollten die Fähigkeiten der sozialen Interaktion und Kommunikation, die Eigen- und Fremdwahrnehmung sowie die Selbstständigkeit und Handlungsplanung gefördert werden. Im Berufsbildungswerk E. werde die beantragte autismusspezifische Therapie nicht vorgenommen. Zudem verwies die Klägerin auf eine Entscheidung des LSG des Saarlandes (Urteil vom 15.09.2015, L6 AL 8/14), in dem dieses das bereits vorher zitierte Urteil des Sozialgerichts des Saarlands bestätigt habe. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2016 (W 39/16) zurück. Die notwendigen Hilfen würden durch die Einrichtung in ausreichender Weise gewährleistet. Beim Berufsbildungswerk E. handele es sich um eine Einrichtung der Kategorie III, also eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation nach § 35 SGB IX. Hier würden alle Leistungen zur beruflichen Integration gestellt. Bei der zitierten Entscheidung des LSG des Saarlandes handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine Wirkung für andere Verfahren habe. Gegen den Bescheid vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2016 hat die Klägerin am 27.10.2016 Klage erhoben.

Auf Nachfrage der Beklagten hat das Berufsbildungswerk E. mit Schreiben vom 20.01.2017 darauf hingewiesen, dass das Berufsbildungswerk besondere Rahmenbedingungen für eine Ausbildung und Konzepte für die Förderung von jungen Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen biete. Unter den aufgelisteten Unterstützungsleistungen findet sich auch die Zusammenarbeit mit dem Autismus-Therapie-Zentrum aus I. Bezüglich der weiteren Inhalte des Schreibens wird auf Blatt 36 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Beschluss vom 31.03.2017 hat die Kammer den Landkreis F. zum Verfahren notwendig beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 hat die Klägerin die beantragten Kosten auf 2.040,00 EUR konkretisiert. Insoweit legt die Klägerin acht Rechnungen des Autismus-Therapie-Zentrums über jeweils drei Therapiestunden á 85 EUR vor. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 65 ff. der GA verwiesen.

Die Klägerin beantragt daher nunmehr,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 23.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.09.2016 aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 10.11.2016 bis 09.06.2017 Leistungen des ATZ I. in Höhe von insgesamt 2.040,00 EUR zu erstatten,

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

hilfsweise: den Beigeladenen zu verpflichten, für die Zeit vom 10.11.2016 bis 09.06.2017 2.040,00 EUR für die Therapie im ATZ zu erstatten,

hilfsweise: den Beigeladenen zu verpflichten, die Klägerin nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Die Notwendigkeit der Autismustherapie sei in erster Linie durch den Anbieter selbst, das Autismuszentrum in I., festgestellt worden. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Stellungnahme des Berufsbildungswerks E. vom 20.04.2017 (Blatt 48 der GA). Es liege zudem eine Klageänderung vor, der ausdrücklich widersprochen werde. Außerdem werde die Beklagte bei einer etwaigen Verurteilung vollkommen vor vollendete Tatsachen gestellt. Ohne den Vergleich mit anderen Anbietern müsste die Beklagte dann hinnehmen, dass die Klägerin beim ATZ möglicherweise Leistung zu überhöhten Stundensätzen in Anspruch genommen habe. Die streitigen Leistungen seien jedoch vom Gesetzgeber als Ermessensleistung ausgestaltet. Die angegriffene Entscheidung sei nicht ermessensfehlerhaft. Es seien auch andere Therapiemöglichkeiten, wie zum Beispiel eine Psychotherapie, eine Verhaltenstherapie, eine Wohnungshilfe o. ä. in Betracht gekommen.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Vorgänge der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt keine Klageänderung vor.

Die Klägerin beantragte zunächst die Übernahme der Kosten für die Autismustherapie (Klagebegründungsschriftsatz vom 29.11.2016). Diesen Antrag stellte sie mit Schriftsatz vom 16.10.2017 auf die Erstattung der Leistungen um. Hierin liegt keine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nach § 99 Abs. 1 SGG ist eine Änderung der Klage nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Als eine Änderung der Klage ist es nach § 99 Abs. 3 SGG nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden, der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird oder statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

Der letztgenannte Fall liegt hier vor. Eine solche Umstellung liegt bei der Änderung der begehrten Leistungen von der Übernahme der Kosten auf eine Erstattung der Kosten nach durchgeführter Therapie vor (BSG, Urteil vom 20.03.2007, B 2 U 38/05 R). Dementsprechend waren die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG nicht zu erfüllen, weshalb der "Widerspruch" der Beklagten gegen diese Umstellung prozessual ohne Bedeutung ist.

II. Die Klage ist begründet.

Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und beschweren die Klägerin damit. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Stunden im Autismus-Therapie-Zentrum in I.

Die Beklagte ist für die Leistungsgewährung nach § 14 SGB IX zuständig (dazu unter 1.). Vorliegend besteht zudem über die Leistungsgewährung im Rahmen der Ausbildung im Berufsbildungswerk E. ein weitergehender Bedarf (dazu unter 2.). Die wegen dieses Bedarfs zu gewährenden Leistungen stellen hier Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben dar (dazu unter 3.). Darüber hinaus liegt hier eine Ermessensreduktion auf Null vor (dazu unter 4.).

1. Die Beklagte ist für die Leistungsgewährung nach § 14 SGB IX zuständig.

Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag nach Satz 2 der Vorschrift unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

Die Beklagte ist hier als zweitangegangener Träger zuständig. Dabei ist allein der erste bei einer Behörde eingegangene Antrag maßgeblich. Dies war hier der an den Beigeladenen gerichtete Antrag vom 25.04.2016, der dort am 06.05.2016 einging. Diesen Antrag hat der Beigeladene an die Beklagte rechtzeitig weitergeleitet. Der weitere Antrag vom 09.05.2016, der bei der Beklagten am 11.05.2016 eingegangen ist, ist nicht relevant. Sinn und Zweck des § 14 SGB IX ist es, das Verfahren zu konzentrieren und zu vereinfachen und ein mehrfachen Hin- und Herschieben ("Ping-Pong") zwischen den Behörden zu vermeiden (siehe dazu: SG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2009, S 16 AL 200/07, Rn. 62). Deshalb muss § 14 SGB IX möglichst einfach und klar ausgelegt werden. Dementsprechend kann nur der erste Antrag relevant sein. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte im Zeitpunkt, als sie den zweiten Antrag weitergeleitet hat, vom ersten Antrag noch keine Kenntnis hatte (so die Argumentation der Beklagten in der mündlichen Verhandlung), allerdings kann diese Besonderheit des vorliegenden Falls bei der Auslegung des § 14 SGB IX keine Rolle spielen. Würden für derartige Fälle Ausnahmen zugelassen, würde der oben angesprochene Sinn und Zweck der Norm, eine klare Zuständigkeit zu schaffen, gerade nicht erfüllt werden. Auch kann nicht entscheidend sein, welche Behörde den Antrag innerhalb der in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX geregelten Frist zuerst weiterleitet. Andernfalls würde eine möglichst schnelle - und dadurch ggf. auch oberflächliche - Prüfung "prämiert". Zudem würde auch dies einer klaren und einfachen Auslegung des § 14 SGB IX widersprechen.

2. Im vorliegenden Fall besteht wegen der Autismuserkrankung der Klägerin ein Bedarf, der vom Berufsbildungswerk E. nicht vollständig abgedeckt wird.

Nach den im Tatbestand zitierten Berichten über die Klägerin sieht es die Kammer erwiesen an, dass bei der Klägerin trotz der auf das Krankheitsbild Autismus abgestimmten Abläufen im Berufsbildungswerk E. ein weitergehender Bedarf bestand, um die Ausbildung als Hauswirtschafterin mit ihren Einschränkungen zu bewältigen. Dabei hat die Kammer zunächst auf die sich am Arbeitsplatz stellenden Gruppenkonflikte abgestellt.

Bereits während der berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ergab sich aus einer Hilfsplanfortschreibung vom 30.12.2013, dass die Klägerin die Autismustherapie laut Einschätzung des Berufsbildungswerks zur weiteren Stabilisierung benötige, da sie dazu tendiere, Situationen "auszuhalten", überangepasst zu reagieren und sich selbst zu hohe Anforderung zu setzen. Nach einem Bericht des Autismus-Therapie-Zentrums vom 03.11.2015 durch die Diplom-Psychologin G., zeigte die Klägerin Schwierigkeiten, sich mit Veränderungen auseinanderzusetzen. Innerhalb des Berufsbildungswerks E. habe die Klägerin nach ihren Angaben mehrere Bezugspersonen in ihrem Alter, jedoch übernehme sie nicht die Initiative für ein Gespräch oder ein Treffen. Durch die prägende Vergangenheit der Klägerin sei sie besonders sensibel gegenüber Streitigkeiten in einer Gruppe (Mobbing). Diese Problematik ergibt sich auch aus dem Bericht des Autismuszentrums vom 25.04.2016. Mit E-Mail vom 06.07.2016 verwies auch Herr K. vom Berufsbildungswerk E. bezüglich des Unterstützungsbedarfs der Klägerin auf bisherige Gruppenkonflikte, die gesondert über die begleitenden Dienste nachbesprochen oder über feste Gruppentermine im psychologischen Dienst geklärt würden.

Darüber hinaus zeigten sich um die Zwischenprüfung am 25.02.2016 herum Probleme bei der Klägerin. Die Leistungen der Zwischenprüfung waren vergleichsweise schlecht gegenüber den positiveren vorherigen Berichten. In einem Bericht vom 25.04.2016 gab das Autismus-Therapie-Zentrum in I. an, dass die Klägerin im Zeitraum der Zwischenprüfung und der dazugehörigen Vorbereitung sehr gestresst und nervös gewesen sei, wobei es ihr schwer gefallen sei, dies ansprechen zu können. In einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Berufsbildungswerk E. vom 20.06.2016 erhielt die Klägerin im Bereich der sozialkommunikativen Kompetenzen die Note 4. Die Klägerin sei in der Prüfungssituation durch ihr Handikap stark eingeschränkt gewesen. Die Prüfung sei in unbekannten Räumen außerhalb des Berufsbildungswerks abgelegt worden. Der Klägerin würde weiterhin schwer fallen, komplexe Aufgaben bei zu viel Störquellen durchzuführen und sich auf die Arbeiten zu konzentrieren.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Berufsbildungswerk E. mit Schreiben vom 20.01.2017 zwar mit, dass das Berufsbildungswerk besondere Rahmenbedingungen für eine Ausbildung und Konzepte für die Förderung von jungen Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen biete. Unter den aufgelisteten Unterstützungsleistungen findet sich aber auch die Zusammenarbeit mit dem Autismus-Therapie-Zentrum aus I.

3. Bei den auf diesen Bedarf reagierenden Leistungen handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Nach § 112 SGB III können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Diese Leistungen umfassen nach § 113 Abs. 1 SGB III allgemeine und besondere Leistungen. Sind diese allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht ausreichend, kommen ergänzend Leistungen nach § 33 SGB IX in der zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung geltenden Fassung in Betracht (Luik in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 112, Rn. 62 f., Stand: 4/2013 und § 118, Rn. 21, Stand: 1/2018; SG Osnabrück, Urteil vom 23.08.2011, S 43 AL 83/10). Nach § 33 Abs. 1 SGB IX a. F. werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach § 33 Abs. 6 SGB IX umfassen die Leistungen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in § 33 Abs. 1 SGB IX genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Darunter fallen nach § 33 Abs. 6 Nr. 5 SGB IX auch Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen.

Die Abgrenzung dieser Leistungen zu anderen Leistungen (Leistungen zum Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) erfolgt nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und dem Schwerpunkt der Maßnahme (dazu unter a); dieser Schwerpunkt lag hier nach Ansicht der Kammer auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (dazu unter b).

a) Die Abgrenzung der Leistungen erfolgt nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und dem Schwerpunkt der Maßnahme.

Kommen für den Bedarf eines behinderten Menschens mehrere Leistungssysteme in Betracht, so hat die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme zu erfolgen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.04.2012, L 15 AS 1091/09 [Schwerpunkt des Leistungszwecks] unter Verweis auf: BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 19/08 R [Abgrenzung anhand des Zwecks der Maßnahme]; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 49 SGB IX, Rn. 155 [Schwerpunkt der Maßnahme bzw. das zu erreichende Ziel]; siehe auch: SG Osnabrück, Urteil vom 16.02.2018, S 48 AL 31/14; anders wohl: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16).

Danach folgt die Kammer (wohl) nicht der Abgrenzung des 7. Senats des LSG Niedersachen-Bremen (Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16). Im Gegensatz zu dem vom 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall lag hier zunächst eine geförderte Ausbildung vor, so dass die Autismustherapie eine sog. Annex-Leistung zur Leitungsgewährung im Berufsbildungswerk E. darstellt (siehe dazu: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16, Rn. 32). Über diese Prüfung hinaus hat das LSG - wohl in einem obiter dictum - auch ausgeführt, dass eine/die Autismustherapie in einem Autismuszentrum (scheinbar ganz allgemein) keine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2018, L 7/12 AL 46/16, Leitsatz 1: "Eine Autismustherapie in einem Autismuszentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben [ ]" und wohl auch Rn. 30 ff.: "Die Autismustherapie in einem Autismus-Zentrum ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben [ ]"). Dem folgt die Kammer nicht.

Dabei grenzt der Senat die Bereiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in gewisser Weise auch anhand des Schwerpunkts ab, fordert insoweit allerdings einen unmittelbaren Bezug zur Eingliederung in Arbeit, der bei einer Maßnahme zur persönlichen Lebensführung nicht gegeben sei, wenn diese eine Verbesserung der Lebensqualität bewirke und elementare Grundbedürfnisse befriedige und sich deshalb nur mittelbar auf die Berufsausübung auswirke (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2918, L 7/12 AL 46/16, Rn. 33). Wie weit diese Aussagen reichen, lässt sich der Entscheidung nach Ansicht der Kammer nicht abschließend entnehmen. Der Leitsatz, aber wohl auch der Obersatz in Rn. 30, lässt vermuten, dass das LSG über den konkreten Fall hinaus nicht die Möglichkeit sieht, dass eine Maßnahme in einem Autismustherapiezentrum die geforderte unmittelbare Auswirkung auf die Berufsausübung hat. Allerdings hinaus finden sich in der zitierten Entscheidung andererseits auch Ausführungen zum konkreten Fall (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2918, L 7/12 AL 46/16, Rn. 34 ff.), was dafür sprechen könnte, dass ein vollständiger Ausschluss der Zuordnung derartiger Maßnahmen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben doch nicht zwingend ist.

Soweit die Entscheidung des LSG so zu verstehen ist, dass eine Autismustherapie in einem Autismuszentrum nie eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben sein kann, folgt die Kammer dieser Einschätzung nicht. Auch folgt die Kammer nicht der vorgenommenen Abgrenzung nach mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf die Eingliederung ins Arbeitsleben, auch wenn die hier vorgenommene Abgrenzung anhand des Schwerpunktes von Bedarf und Maßnahme in vielen Fällen zum gleichen Ergebnis kommen mag. Die Kammer folgt der Abgrenzung nach mittelbarem und unmittelbaren Bezug zum einen deshalb nicht, da Zweifel bestehen, ob sich die eingeführte Trennung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen auf das Arbeitsleben in der Vielzahl der Konstellationen von Rehaleistungen durchhalten lässt. Zum anderen spricht die Existenz der hier angewandten Nr. 5 des § 33 Abs. 6 SGB IX deutlich dafür, dass die Konzeption des Gesetzgebers diese Trennung nicht vorsieht. Andernfalls würde diese Variante des § 33 Abs. 6 SGB IX wohl faktisch leerlaufen, da die dort vorgesehenen Unterstützungen den geforderten unmittelbaren Bezug zum Arbeitsleben regelmäßig nicht haben dürften. Bezüglich der (ggf. konstatierten) allgemeine Ablehnung einer Einordnung von Maßnahmen in einem Autismuszentrum als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bleibt fraglich, warum eine derartige Leistung nicht die geforderte unmittelbare Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit haben kann, wenn etwa - wie hier - an Kommunikationskonflikten und -problemen gearbeitet wird, die sich insbesondere am Arbeitsplatz stellen.

b) Der Schwerpunkt des Bedarfs und der Maßnahme liegt hier in der Teilhabe am Arbeitsleben.

Bereits am 20.05.2010 diagnostizierte der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie Dr. D., dass die Erkrankung der Klägerin hauptsächlich den schulischen Bereich negativ beeinflusse. Bereits vor der Aufnahme der Ausbildung wirkte sich die Erkrankung der Klägerin also vor allem außerhalb der allgemeinen Lebensführung aus. Nach einem Bericht des Autismus-Therapie-Zentrums vom 03.11.2015 kam es hierbei zu vielfältigen Mobbingerfahrungen, die die Klägerin besonders sensibel gegenüber Streitigkeiten in einer Gruppe, auch am Arbeitsplatz, mache. Zwar wird in diesem Bericht auch der Auszug aus dem Elternhaus als ein Therapieschwerpunkt genannt, der den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen wäre, hier liegt jedoch nach Ansicht der Kammer nicht der Schwerpunkt der Maßnahme. In einem Bericht vom 25.04.2016 gab das Autismus-Therapie-Zentrum in I. bezüglich der Klägerin an, dass deren grundsätzliche Kommunikationsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Der Schwerpunkt auf Leitungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich hier insbesondere auch durch die Probleme im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung (siehe dazu bereits oben). Nach einer Leistungs- und Verhaltensbeurteilung des Berufsbildungswerks E. vom 20.06.2016 erhielt die Klägerin, wie oben bereits erörtert, auch vier Monate nach der Zwischenprüfung im Bereich der sozialkommunikativen Kompetenzen noch die Note 4. Der Klägerin würde weiterhin schwer fallen, komplexe Aufgaben bei zu viel Störquellen durchzuführen und sich auf die Arbeiten zu konzentrieren. Ihr Einsatz im Küchenbereich falle ihr deshalb schwer. Damit ergeben sich hier vor allem Probleme im Bereich des Arbeitslebens.

Dabei sieht es die Kammer als durchaus naheliegend an, dass sich die allgemeinen Einschränkungen, die mit einer Autismuserkrankung häufig einhergehen (Probleme mit der Kommunikation und Interaktion, der Eigen- und vor allem der Fremdwahrnehmung) beim Übergang von der schulischen Ausbildung in den Arbeitsprozess nochmal anders stellen und damit neue Bedarfe auftreten. Die Kommunikation am Arbeitsplatz unterscheidet sich von der Kommunikation im Privatleben. Auch wenn auch der schulische Bereich bereits über das reine Privatleben hinaus geht, so stellen sich die Anforderungen an die Fähigkeit zur Kommunikation und der Eingliederung in Gruppen mit Übergang in den Arbeitsprozess nochmal anders.

Das bedeutet nicht, dass die Kammer in Fällen wie dem vorliegenden stets von einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeht. Diese Frage stellt sich anhand des konkreten Bedarfs der konkreten Person in der jeweiligen Situation.

4. Vorliegend ist eine Ermessensreduktion auf Null gegeben.

Der Klägerin kann im vorliegenden Fall nicht entgegen gehalten werden, dass sie sich die Leistung selbst verschafft hat. Eine Selbstverschaffung steht der Leistungspflicht nach dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 SGB X und des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (SG Osnabrück, Urteil vom 01.12.2009, S 16 AL 200/07, Rn. 42). Dies ist hier der Fall. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte den Antrag der Klägerin rechtswidrig abgelehnt. Der Klägerin war ein Zuwarten auch nicht möglich, insoweit war die Leistung auch unaufschiebbar.

Es liegt eine Ermessensreduktion vor, da die Klägerin bei dem konkreten Anbieter auch vor dem hier streitigen Zeitraum in Behandlung war. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Klägerin schlecht mit Veränderungen umgehen kann, wäre es völlig kontraproduktiv für die Stabilisierung der Klägerin gewesen, wenn sie den Leistungserbringer hätte wechseln müssen. In einer solchen Konstellation liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.