Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 16.05.2019, Az.: S 19 U 123/18

Anerkennung eines Fahrradunfalls als Arbeitsunfalls

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
16.05.2019
Aktenzeichen
S 19 U 123/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 17821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NWB 2020, 145
  • NZA 2019, 1696

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 05.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2018 wird aufgehoben. .

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Klägerin am 20.02.2018 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

  3. 3.

    Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Fahrradunfall, den die Klägerin am 20.02.2018 erlitten hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.

Die am 09.12.1978 geborene Klägerin ist seit fast 20 Jahren bei dem Zeugen, dem Juwelier Herrn C. (im Folgenden: Zeuge C.), in A-Stadt (D-Straße) beschäftigt.

Nach dem Durchgangsarztbericht vom 20.02.2018 rutschte die Klägerin gegen 7:50 Uhr mit dem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf Glatteis weg und erlitt eine hohe Fibulafraktur (Typ Weber C) rechts mit Fraktur des hinteren Volkmann-Dreiecks und Ruptur der vorderen Syndesmose. Am 21.02.2018 erfolgte die operative Versorgung.

Die Klägerin befand sich am Unfalltag zunächst auf dem direkten Weg von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte. Kurz vor Erreichen des Juweliergeschäftes verließ sie die C. Straße und bog in die D. ein, um weiter zum Parkhaus E. zu fahren. Dort wollte sie sich mit ihrer Kollegin, der Geschäftsführerin Frau F., treffen. Auf diesem Weg, der ca. 180 Meter lang und zu Fuß ca. 2 Minuten weit ist, ereignet sich der Unfall. Auf telefonische Nachfrage teilte die Klägerin mit, dass Frau F. die Schlüssel für das Juweliergeschäft habe. Sie fahre seit Jahren gewohnheitsmäßig immer mit dem Fahrrad zum Parkhaus, hole Frau F. dort ab und laufe mit ihr dann gemeinsam zum Juweliergeschäft. Es sei nicht so gut, morgens um 8 Uhr alleine ein Juweliergeschäft aufzuschließen.

Der Zeuge teilte am 27.03.2018 schriftlich mit, dass Frau F. über Schlüsselgewalt und Kenntnis der Entsicherung der Alarmanlage verfüge. Es sei seit Jahren geübte Praxis, dass die Klägerin die Geschäftsführerin Frau F. am Parkhaus E. treffe, damit Frau F. nach Möglichkeit nicht alleine dem Risiko des Öffnens des Juweliergeschäftes ausgesetzt sei. Dieser Weg gehöre nicht zur Arbeitszeit und werde auch nicht extra vergütet.

Mit Bescheid vom 05.04.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 20.02.2018 als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass sich die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg befunden habe. Versicherungsschutz bestünde nur auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz werde unterbrochen, wenn der Versicherte den direkten Weg verlasse und sich auf einen Abweg begebe. Ein Abweg sei jeder Weg, der von dem Ziel des Weges weg oder darüber hinaus führe. Der Versicherungsschutz lebe erst mit der Rückkehr auf dem direkten Weg wieder auf.

Der hiergegen erhobene Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.05.2018).

Hiergegen richtet sich die am 18.06.2018 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage.

Die Klägerin legt eine schriftliche Stellungnahme von Frau F. vor, wonach sie sich am Parkhaus mit der Klägerin treffe, die sie aus Sicherheitsgründen zum Juweliergeschäft begleite, damit sie nicht allein die Alarmanlage entsichern und das Juweliergeschäft öffnen müsse.

Die Klägerin trägt vor, sie habe den direkten Arbeitsweg nicht aus privatwirtschaftlichen Gründen verlassen. Vielmehr diene der Weg zum Parkhaus und zurück einem dem Unternehmen dienenden Zweck. Es gehe nicht nur um das Aufschließen des Geschäftes. Auch die Begleitung von Frau F. erfolge aus Sicherheitsgründen. Daher müsse auch dieser Weg unter Versicherungsschutz stehen.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2018 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass sie am 20.02.2018 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Der Abweg sei unter Berücksichtigung des Hin- und Rückweges erheblich, insbesondere im Hinblick auf den Gesamtweg, der dadurch um ca. 20 % verlängert würde. Das Verhalten der Klägerin sei seit 20 Jahren zwar eine nette Geste, jedoch auch unter Berücksichtigung der Handlungstendenz nicht dem Unfallversicherungsschutz zuzurechnen.

Die Kammer hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung angehört und den Zeugen C. vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht als mit einer Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage erhobene Klage ist zulässig. Die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen. Begehrt der Versicherte nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 27.04.2010, Az.: B 2 U 23/09 R).

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 05.04.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2018 beschwert. Die Beklagte hat es rechtswidrig abgelehnt, den Fahrradunfall der Klägerin vom 20.02.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn die Klägerin hat bei dem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist danach im Regelfall erforderlich, dass ein Unfallereignis vorliegt, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass schließlich das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" müssen für das Gericht im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. BSG vom 02.04.2009 - Az.: B 2 U 29/07 R, juris Rdnr. 15 f. m. w. N.). Lassen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen oder ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis oder zwischen diesem und der eingetretenen Gesundheitsstörung nicht wahrscheinlich, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Dagegen trägt die Beklagte die objektive Beweis- und Feststellungslast für anspruchsverhindernde, -vernichtende sowie -hemmende Gegennormen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin am 20.02.2018 einen Wegeunfall erlitten hat.

Die Klägerin hat am 20.02.2018 einen Unfall (d.h. ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, vgl. § 8 Abs. 1 S 2 SGB VII) mit der Folge gesundheitlicher Schäden erlitten, als sie mit ihrem Fahrrad bei Glatteis ausrutschte, stürzte und sich hierbei eine hohe Fibulafraktur vom Typ Weber C zuzog, die am 21.02.2018 operativ versorgt wurde.

Die Klägerin ist zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Beschäftigte des Zeugen C. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Ihre Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, die Fahrt über die D. zum Parkhaus, hat auch in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit gestanden.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zählt zu den versicherten Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl. BSG vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 14/10 R, juris Rdnr. 31 m.w.N.).

Es ist nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h. ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehört. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung noch der Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin (hier Arbeitsstätte der Klägerin) dient, ist ausschließlich die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 1/16 R, juris Rdnrn. 12 und 19).

Unstreitig hat der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII bestanden, solange und soweit die Klägerin den Weg von ihrer Wohnung zum Ort des Juweliergeschäftes zurückgelegt hat. Dieser zum Zwecke der Arbeitsaufnahme unternommene Weg ist ihrer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigung zuzurechnen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Versicherungsschutz nicht dadurch unterbrochen worden, dass Klägerin die kurz vor Erreichen des Juweliergeschäftes die C. Straße verlassen und in die D. eingebogen ist, um weiter zum Parkhaus E. zu fahren. Auch dieser Weg ist nach § 8 Abs. 2 Nr.1 SGB VII versichert gewesen, da er weiterhin der versicherten Beschäftigung zuzurechnen ist. Daher hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, dem Sturz mit dem Fahrrad auf der D., unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Zwar steht, wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und dem dort verwendeten Begriff "unmittelbar" ergibt, grundsätzlich nur das Zurücklegen des direkten Weges nach und von der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings kann ein Weg, der nicht nur unbedeutend länger ist als der kürzeste Weg, dann ein versicherter unmittelbarer Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sein, wenn die längere Wegstrecke aus der durch objektive Gegebenheiten erklärbaren Sicht des Versicherten weniger zeitaufwändig, sicherer, übersichtlicher, besser ausgebaut oder kostengünstiger als der kürzere direkte Weg ist (Urteil des BSG vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 11/16 R, juris Rdnr. 13). Wird der Weg zu oder von der Arbeitsstätte durch eine private Besorgung mehr als nur geringfügig unterbrochen, setzt der Versicherungsschutz erst dann wieder ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet ist und der ursprüngliche Weg wieder aufgenommen wird, somit mit der Fortführung des ursprünglichen Weges (Urteil des BSG vom 31.08.2017, Az.: B 2 U 1/16 R, juris Rdnr. 20, 21).

Bewegen sich Versicherte nicht auf direktem Weg in Richtung ihrer Arbeitsstätte oder Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befinden sie sich auf einem Abweg. Wird ein solcher bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Weges zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich die Versicherten wieder auf dem direkten Weg befinden und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz. Jedoch führt nicht jedes Abweichen vom direkten Weg zu einer Lösung des inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes. Dieser kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen, wenn dieser Abweg selbst im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. In Betracht kommt, dass sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen (Urteil des BSG vom 19.10.1982, Az.: 2 RU 52/81, juris Rdnr. 17 f.).

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den unmittelbaren Weg von ihrer Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte, dem Juweliergeschäft C., nicht aus eigenwirtschaftlichen Gründen (wie z.B. beim beabsichtigten Kauf von Brötchen) verlassen. Die Klägerin wollte weiter zum Parkhaus E. fahren, um sich dort mit ihrer Kollegin, der Geschäftsführerin Frau F., zu treffen. Hierbei hat es sich zur Überzeugung der Kammer um einen Weg gehandelt, der weiterhin unter Versicherungsschutz gestanden hat. Denn die Handlungstendenz der Klägerin war auch beim Zurücklegen des weiteren Weges alleine darauf gerichtet, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben.

Die Klägerin hat mit dem Zurücklegen des Weges von der C. Straße zum Parkhaus den Zweck verfolgt, ihre Geschäftsführerin beim Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft zu begleiten. Hierbei hat es sich eindeutig nicht um einen privaten Interessen dienenden Weg gehandelt, vielmehr ist dieser - zusätzliche - Weg aus Sicherheitsgründen erfolgt. Denn Frau F. verfügt über die Schlüsselgewalt und über die Kenntnis der Entsicherung der Alarmanlage des Juweliergeschäftes. Die Begleitung der "Schlüsselträgerin" sowohl beim Weg vom Parkhaus zum Juweliergeschäft als auch beim Öffnen des Juweliergeschäftes aus Sicherheitsaspekten ist ein erkennbar dem Unternehmen dienender Grund und nicht nur, wie die Beklagte meint, eine nette Geste der Klägerin. Denn dieses Begleiten ist objektiv sinnvoll, da es der Gefahr eines Überfalls begegnen soll.

Die Klägerin und der Zeuge C. haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung für die Kammer schlüssig und glaubhaft vorgetragen, dass die Praxis, die Schlüsselträgerin auf dem Weg zu Fuß zu begleiten, ausgeübt wird, seitdem die Klägerin in dem Juweliergeschäft beschäftigt ist, somit seit 20 Jahren. Die Klägerin handelt auf Wunsch ihrer Geschäftsführerin, die der Klägerin gegenüber weisungsbefugt ist. Die Geschäftsführerin selbst hat seitens des Arbeitgebers die Weisung, dass der Umgang mit dem Schlüssel mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgt. Das Vorgehen der Geschäftsführerin und der Klägerin ist dem Arbeitgeber, dem Zeugen C., bekannt.

Bei dem Weg von der C. Straße zum Parkhaus hat sich somit um einen Weg gehandelt, der in unmittelbarem Betriebsinteresse zurückgelegt wird und im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Da es sich weiterhin um einen Weg handelt, der der eigentlich versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII vorausgegangen ist, hat es sich zwar nicht um einen Betriebsweg gehandelt, jedoch um einen versicherten Abweg, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle, oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Dies gilt nicht bei Einlegung der Berufung in elektronischer Form.

Erfolgt die Zustellung im Ausland, so gilt anstelle aller genannten Monatsfristen eine Frist von drei Monaten.