Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 07.11.2019, Az.: S 19 U 16/19

Anerkennung eines Sturzes eines Autisten im Internatszimmer als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung i.R.e. Bildungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
07.11.2019
Aktenzeichen
S 19 U 16/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 44061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

  1. 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Unfall des Klägers am 08.04.2018 ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist.

Bei dem am 13.05.1997 geborenen Kläger besteht eine autistische Erkrankung. Er absolvierte vom 01.08.2016 bis 31.07.2019 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik im Berufsbildungswerk (BBW) B. (C-Werk. B e.V.). Die Ausbildung wurde gefördert durch die Arbeitsagentur D. Dem Kläger waren für die Dauer der Ausbildung mit den Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E. - vom 12.07.2016 und 11.12.2017 unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (insbesondere Ausbildungsgeld, Fahrkosten sowie die Kosten der Bildungsmaßnahme).

Der Kläger bewohnte während seiner Ausbildung das Internat des BBW B. Nach der Internatsordnung wurden die Zimmer als Privatsphäre akzeptiert. Die Gestaltung der Zimmer war Sache der Internatsbewohner. In der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr mussten sich die Internatsbewohner in der Ausbildung, dem BvB-Bereich oder der Berufsschule aufhalten. Ausgang war für alle am Sonntagabend nicht möglich, an Heimfahrtwochenenden mussten die Internatsbewohner am Sonntag bis spätestens 22 Uhr wieder angereist sein.

Am Sonntag, 08.04.2018, kehrte der Kläger abends wieder in das Internat zurück, nachdem er das Wochenende bei seiner Familie verbracht hatte. In seinem Zimmer angekommen rutschte der Kläger gegen 20 Uhr in seinem Zimmer aus und fiel frontal auf seinen rechten Arm. Hierbei erlitt er eine Fraktur im Bereich des Ellenbogens (Monteggia-Fraktur), die am 10.04.2018 operativ versorgt wurde.

Der Vater des Klägers meldete den Unfall mit Schreiben vom 09.04.2018 als Arbeitsunfall. Das BBW teilte mit, dass es sich bei dem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, da er sich im Internatszimmer in der Freizeit ereignet habe.

Der Kläger wies mit Schreiben vom 20.04.2018 darauf hin, dass er entsprechend der Internatsordnung zur Anreise am Sonntagabend verpflichtet gewesen sei. Daher habe seine Freizeit mit Beginn seiner Rückreise geendet.

Das BBW B. erstattete am 15.05.2018 eine Unfallanzeige und gab an, dass der Kläger in seinem Zimmer mit seinen Hausschuhen ausgerutscht und gefallen sei.

Mit Bescheid vom 25.07.2018 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Der Kläger sei als Teilnehmer einer Bildungsmaße nach den §§ 112 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gewesen. Kostenträger sei die Agentur für Arbeit D. gewesen. Auch wenn die Unterbringung in einem Internat Bestandteil der Bildungsmaßnahme sei, stünde nicht jedwede Tätigkeit in der Einrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Tätigkeiten, die üblicherweise außerhalb der Ausbildungszeiten in der Freizeit in den eigenen Internatszimmern ausgeübt würden, seien grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen und daher nicht versichert. Dies gelte generell auch für die Wochenenden, da an diesen Tagen keine unternehmensdienliche Tätigkeit ausgeübt werde. Das Ereignis vom 08.04.2018 sei kein Arbeitsunfall gewesen.

Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass aus seiner Sicht bereits das Betreten des Werksgeländes nach Rückkehr aus dem Heimfahrtswochenende eine betriebliche Tätigkeit darstelle, da er zur Anwesenheit verpflichtet gewesen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Allein eine internatsmäßige Unterbringung rechtfertige keine "Rund und die Uhr"-Versicherungsschutz. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten im Rahmen der Freizeitgestaltung seien unversichert, da keine Tätigkeit ausgeübt werde, die betriebsdienlich, also im Sinne des Arbeitgebers - hier: des Maßnahmeträgers - sei. Der Versicherungsschutz beschränke sich regelmäßig auf solche Verrichtungen, die mit dem Besuch der Einrichtung im inneren Zusammenhang stünde. Der Aufenthalt in einer Einrichtung sei grundsätzlich als private Lebenssphäre unversichert, es sei denn, besondere gefahrbringende Umstände des Aufenthaltes in der Einrichtung seien der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dies sei hier nicht der Fall.

Hiergegen richtet sich die am 14.01.2019 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage. Der Kläger trägt - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - ergänzend vor, dass sich der Unfall im häuslichen Umfeld nicht ereignet hätte, da das Zimmer des Klägers im Elternhaus mit Teppichboden ausgelegt sei. Sein Zimmer im Internat hätte einen Fußboden aus Linoleum gehabt. Zudem sei es im Internat im Gegensatz zum Elternhaus in der Abendzeit häufig sehr laut, was bei dem Kläger zur Auslösung von Stress führe.

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2018 aufzuheben,

  2. 2.

    festzustellen, dass er am 08.04.2018 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten hat.

Die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Gründe ihrer Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht als mit einer Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage erhobene Klage ist zulässig. Die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen. Begehrt der Versicherte nämlich allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage unmittelbar eine rechtskräftige, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 27.04.2010, Az.: B 2 U 23/09 R).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 25.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2018 nicht beschwert. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 08.04.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn der Kläger hat bei dem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist danach im Regelfall erforderlich, dass ein Unfallereignis vorliegt, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität) und dass schließlich das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" müssen für das Gericht im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. BSG vom 02.04.2009 - Az.: B 2 U 29/07 R, juris Rdnr. 15 f. m. w. N.). Lassen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen oder ist der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis oder zwischen diesem und der eingetretenen Gesundheitsstörung nicht wahrscheinlich, geht dies nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der hieraus eine ihm günstige Rechtsfolge herleiten will. Dagegen trägt die Beklagte die objektive Beweis- und Feststellungslast für anspruchsverhindernde, -vernichtende sowie -hemmende Gegennormen.

Der Kläger hat am 08.04.2018 einen Unfall (d.h. ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII) mit der Folge gesundheitlicher Schäden erlitten, als er in seinem Zimmer im Internat des BBW B. stürzte und sich hierbei eine Fraktur im Bereich des Ellenbogens zuzog.

Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Unfallereignisses als Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme, die von der Agentur für Arbeit E. gefördert wurde, gem. § 2 Abs. 14 Buchstabe b SGB VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen. Seine Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, der Aufenthalt in seinem Zimmer, hat jedoch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit gestanden.

Der Kläger hat zwar während der Bildungsmaßnahme das Internat des BBW B. bewohnt. Nach der Internatsordnung mussten die Internatsbewohner an Heimfahrtwochenenden am Sonntag bis spätestens 22 Uhr wieder angereist sein. Der Unfall hat sich an einem Sonntagabend ereignet, nachdem der Kläger nach einem Heimfahrtwochenende entsprechend der Internatsordnung wieder angereist war. Daher hat sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses entsprechend der Internatsordnung im Internat des BBW B. aufgehalten.

Die Tatsache, dass der Kläger den Unfall während der Anwesenheit im Internat erlitten hat, reicht jedoch für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Einen lückenlosen Versicherungsschutz mit der Erwägung, dass der Versicherte gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG stets abgelehnt. Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (Urteil des BSG vom 18.03.2008, Az.: B 2 U 13/07 R, juris Rdnr. 12). Daher ist bei einer internatsmäßigen Unterbringung ebenso wie bei Geschäftsreisen zwischen Betätigungen zu unterscheiden, die mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen, und solchem Verhalten, das der privaten Sphäre des Reisenden zugehörig ist. So lassen sich gerade bei längeren Dienstreisen im Ablauf der einzelnen Tage in der Regel Verrichtungen unterscheiden, die mit der Tätigkeit für das Unternehmen wesentlich im Zusammenhang stehen, und solche, bei denen dieser Zusammenhang in den Hintergrund tritt. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Versicherte rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 04.06.2002 - Az.: B 2 U 21/01 R -, juris Rdnr. 15). Es kommt daher auch im vorliegenden Fall darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eingetreten ist, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der versicherten Tätigkeit am auswärtigen Ort, hier der betrieblichen Bildungsmaßnahme, aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt.

Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall am Sonntagabend im privaten Zimmer des Klägers im Internat des BBW B. ereignet, das der Kläger während seiner Ausbildung bewohnt hat. Er ist mit seinen Hausschuhen ausgerutscht und auf den rechen Ellenbogen gefallen. Der Aufenthalt in dem Zimmer weist keinen erkennbaren sachlichen Bezug zur der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme auf. Die Bildungsmaßnahme selbst hat wochentags in der Zeit von 7:30 bis 16:30 Uhr stattgefunden. Nach der Internatsordnung wurden die Zimmer als Privatsphäre akzeptiert, ebenso war die Gestaltung der Zimmer Sache der Internatsbewohner. Damit ist der Unfall der privaten Sphäre des Klägers zuzurechnen.

Zwar kann ein Zusammenhang bejaht werden, wenn unfallursächlich eine Gefahrenquelle ist, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohnort nicht begegnet wäre. Denn ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, kann ausnahmsweise einen Bezug zur Dienst-/Geschäftsreise bzw. der versicherten Bildungsmaßnahme aufweisen, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen der auswärtigen Unterbringung gezwungen ist. Die damit verbundene Ausweitung des Versicherungsschutzes hat jedoch Ausnahmecharakter; sie ist nur gerechtfertigt, soweit sich die aus der Dienstreise bzw. im vorliegenden Fall aus der auswärtigen Unterbringung erwachsenden Unfallgefahren nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist. Demgemäß hat das BSG wiederholt zum Ausdruck gebracht, es bedürfe in solchen Fällen einer besonderen, vom Üblichen abweichenden Gefahrensituation, mit der der Betreffende nicht habe rechnen können. So ist etwa eine unbeleuchtete Stufe auf dem Gelände einer beruflichen Bildungsstätte nicht als besonderer Gefahrenherd angesehen worden, weil dem Verunglückten das Gelände bekannt gewesen sei und es sich deshalb nicht um ein einer fremden Umgebung eigentümliches Unfallrisiko gehandelt habe. Ebenso sind Unfälle beim - wegen einer Erkrankung notwendigen - Saunabesuch oder beim Duschen während eines auswärtigen Arbeitseinsatzes nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden, weil die latent vorhandene Gefahr, auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen auszurutschen, allgemein bekannt sei und deshalb die Annahme einer besonderen Gefahrenquelle am Ort der Dienstreise nicht gerechtfertigt sei. Maßgebend für die Entscheidung war, dass es sich um gängige bauliche Einrichtungen handelte, deren Unfallrisiken regelmäßig auch solchen Versicherten vertraut sind, die in ihrer Wohnung nicht selbst über eine Dusche oder eine Sauna verfügen (BSG, Urteil vom 18.03.2008, Az. B 2 U 13/07 R, juris Rdnr. 17 m.w.N.). In einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehend sind damit nur solche Unfallgefahren zu bewerten, die sich nach Art und Ausmaß von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch ausgesetzt ist, wenn also besondere gefahrbringende Umstände am Ort der auswärtigen Unterbringung den Unfall verursacht hat (vgl. hierzu Urteil des Bayerisches Landessozialgerichts vom 06.03.2019, Az.: L 2 U/ 148/17, juris Rdnr. 37).

Entsprechende Unfallgefahren haben im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Der Kläger ist mit seinen Hausschuhen in seinem Zimmer ausgerutscht. Dass das Zimmer im Internat im Gegensatz zu seinem Zimmer am Wohnort einen Fußboden aus Linoleum hatte, ist dem Kläger zum Unfallzeitpunkt am 08.04.2018 bereits seit langem bekannt gewesen. Denn er hat das Internat bereits seit dem 01.08.2016 bewohnt. Zudem ist die Gestaltung der Zimmer Sache der Internatsbewohner gewesen. Auch bei dem Vortrag im Klageverfahren, dass es im Internat im Gegensatz zum Elternhaus in der Abendzeit häufig sehr laut gewesen sei, was bei dem Kläger als Autist zur Auslösung von Stress geführt habe, handelt es sich um keinen ungewöhnlichen gefahrbringenden Umstand, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Unfallversicherungsschutz auch auf private Tätigkeiten auszuweiten. Unabhängig davon, dass der Kläger als Autist auch im privaten Umfeld Gefahren ausgesetzt ist, die Stress auslösen können, ist die angegebene abendliche Lautstärke ebenfalls bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt gewesen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.