Sozialgericht Osnabrück
v. 27.11.2019, Az.: S 30 SB 543/17
Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) hinsichtlich Feststellung einer sog. "mobilitätsbezogenen" Teilhabebeeinträchtigung
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 27.11.2019
- Aktenzeichen
- S 30 SB 543/17
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2019, 45764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 152 Abs. 4 SGB IX
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Die am 26.04.1939 geborene Klägerin beantragte am 06.06.2017 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "aG". Sie gab Schmerzen in den Knien sowie Probleme beim Gehen und mit der Haltung an.
Der Beklagte holte einen Befundbericht der Hausärztin Frau Dr. D. ein, die am 27.06.2017 über ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom, eine beidseitige Gonarthrose, stark deformierten Füßen sowie einen essentiellen Hypertonus berichtete. Die Mobilität der Klägerin sei stark eingeschränkt. Sie könne in der Wohnung wenige Meter mit dem Stock gehen, draußen benutze sie einen Rollator. In Begleitung einer Hilfsperson könne sie ca. 50 Meter gehen. Für längere Strecken sei sie mit einem Rollstuhl mobilisiert. Frau Dr. D. verwies auf einen Bericht der Orthopädin Frau Dr. E. vom 12.02.2015, die ein unsicheres kleinschrittiges Gangbild beschrieb.
Nach Auswertung der Unterlagen durch den ärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26.07.2017 ab dem 06.06.2017 einen GdB von 50 sowie das Merkzeichen "G" fest. Dabei stützte er sich auf Funktionseinschränkungen der Knie-, Hüft-, Mittelfuß- und Zehengelenke bei degenerativen Veränderungen. Die Funktionseinschränkungen seitens der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen würden einen GdB von 10 bedinge und sich nicht erhöhend auswirken. Den Antrag auf Feststellung des Merkzeichens "aG" lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass die Klägerin zur Fortbewegung nicht ständig auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sei.
Im Widerspruchsverfahren verwies die Klägerin darauf, dass ihr die Fortbewegung im öffentlichen Raum ohne fremde Hilfe nicht möglich sei. Sie sei auf fremde Hilfe durch eine Begleitperson und Rollstuhl angewiesen. Zudem sei die Höhe des GdB nicht zutreffend festgestellt.
Der Beklagte zog einen Bericht der Frau Dr. E. vom 14.09.2019 bei. Diese berichtete, dass die Klägerin bei der letzten Aufnahme ein kleinschrittiges, unsicheres Gangbild an einem Gehstock gezeigt habe. Die Klägerin sei in der Lage, mit Hilfe des Gehstocks und nur in orthopädischen Schuhe ca. 20 Meter zu gehen. Am Rollator betrage die Gehstrecke 200 Meter, für längere Strecken werde ein Rollstuhl benötigt. Die Klägerin sei auf Dauer zum Fortbewegen auf fremde Hilfe angewiesen.
Der Beklagte veranlasste eine versorgungsärztliche Begutachtung durch Frau Dr. B., die am 14.11.2017 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" empfahl, die Mindestvoraussetzungen für das begehrte Merkzeichen "aG" jedoch verneinte. Eine kurze Strecke könne von der Klägerin bewältigt werden. Unter Berücksichtigung einer zusätzlich bestehenden Schwerhörigkeit, die einen GdB von 60 bedinge, seien zudem die Voraussetzungen für das Merkzeichnen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) erfüllt.
Der Beklagte half dem Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2017 insoweit ab, als dass ab dem 06.06.2017 ein GdB von insgesamt 80 sowie zusätzlich die Merkzeichen "RF" und "B" festgestellt wurden. Die Entscheidung stützte sich auf folgende Funktionsbeeinträchtigungen: - Schwerhörigkeit (Einzel-GdB 60) und - Funktionseinschränkungen der Knie-, Hüft-, Mittelfuß- und Zehengelenke bei degenerativen Veränderungen (Einzel-GdB 50). Die Funktionseinschränkungen seitens der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit einem Einzel-GdB von 10 wirkten sich weiterhin nicht erhöhend aus.
Hiergegen richtet sich die am 27.12.2017 vor dem Sozialgericht Osnabrück erhobene Klage, mit der die Klägerin die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" begehrt. Aus den vorliegenden Facharztberichten ergäbe sich eine erheblich zunehmende Gehbehinderung. Inzwischen könne sie nur noch unter 20 Metern gehen, so dass ein Rollstuhl verordnet worden sei. Sie verweist auf einen Bericht der Orthopädin Dr. E. vom 11.07.2019, wonach auch ein chronisches Schmerzsyndrom sowie eine Gangunsicherheit bestünde.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
- 1.
den Bescheid des Beklagten vom 26.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2017 abzuändern,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, bei ihr ab Juni 2017 die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die gutachtlichen Stellungnahmen seiner ärztlichen Berater.
Die Kammer hat zunächst Befundberichte des Internisten Dr. F. vom 25.04.2018, der Orthopädin Dr. E. vom 15.05.2018 sowie der Internistin Dr. D. vom 09.05.2018 eingeholt. Sodann hat die Kammer ein orthopädisches Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 16.04.2019 eingeholt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17.07.2019 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 105 Abs. 1 SGG).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 105 SGG konnte das Gericht im vorliegenden Fall ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vor Erlass ordnungsgemäß unter Angabe der entsprechenden Begründung gehört wurden.
Die Klage ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben, jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "aG", weil die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht vorliegen.
Rechtsgrundlage für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" ist § 152 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG, BGBl. I 2016, 3234 ff.). Nach dieser Vorschrift, die im Rahmen der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anwendbar ist und die der bisherigen Regelung des § 69 Abs. 4 SGB IX entspricht, stellen die zuständigen Behörden neben einer Behinderung auch gesundheitliche Merkmale fest, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für schwerbehinderte Menschen sind. Zu diesen Merkmalen gehört die außergewöhnliche Gehbehinderung i.S. des am 01.01.2018 in Kraft getretenen § 229 Abs. 3 SGB IX. Dort ist die bislang im Straßenverkehrsrecht geregelte außergewöhnliche Gehbehinderung nunmehr gesetzlich geregelt. Diese gesetzliche Neuregelung, die übergangsweise bereits seit dem 30.12.2016 in § 146 Abs. 3 SGB IX a.F. ihren Niederschlag gefunden hatte, ist vorliegend anwendbar, da bei der vorliegenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind nach § 229 Abs. 3 SGB IX n.F. Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen nach der Neuregelung insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleichkommt.
Wie nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. hierzu Urteile des BSG vom 10.12.2002 - Az.: B 9 SB 7/01 R -, vom 29.03.2007 - Az.: B 9a SB 5/05 R - und vom 11.08.2015 - Az.: B 9 SB 2/14) setzt das Merkzeichen "aG" nicht voraus, dass ein schwerbehinderter Mensch nahezu unfähig sein muss, sich auf seinen Beinen fortzubewegen. Vielmehr ist weiterhin erforderlich, aber auch ausreichend, dass der schwerbehinderte Mensch - selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel - praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder sein Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass er schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor er weitergehen kann. Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ihrem Zweck entsprechend eng ausgelegt. Das Merkzeichen "aG" soll lediglich eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege mithilfe der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen, wobei wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, hohe Anforderungen zu stellen sind, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten (BSG vom 16.03.2016 - Az.: B 9 SB 1/15 R, juris Rdnr. 15; LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.11.2018 - Az.: L 13 SB 95/16). Zudem wird mit jeder Vermehrung der Parkflächen dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Daher würde bei einer an sich wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt (BSG vom 13.12.1994, Az.: 9 RVs 3/94, juris Rdnr. 12).
Diese Rechtsprechung ist weiterhin heranzuziehen, allerdings mit der Ergänzung, dass - anders als nach altem Recht - die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" bei einem GdB von weniger als 80 von vornherein ausscheidet, so dass sich in diesem Fall die Prüfung der weiteren Voraussetzungen erübrigt. Ferner muss aufgrund der seit dem 30.12.2016 geltenden Rechtslage nunmehr eine sog. "mobilitätsbezogene" Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von mindestens 80 gesondert festgestellt werden. Der fortbestehende Bezug der Feststellung des Merkzeichens auf solche Mobilitätsbeeinträchtigungen, die sich auf "sehr kurze Entfernungen" bereits erheblich auswirken, folgt neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch aus § 229 Abs. 3 Satz 3 SGB IX.
In der Gesetzesbegründung zu § 229 Abs. 3 SGB IX werden Beispielsfälle genannt, die auf Vorarbeiten einer Arbeitsgruppe zurückgehen, welche aus Vertreterinnen und Vertretern der Verkehrs- und Sozialressorts von Bund und Ländern, einzelnen Mitgliedern des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin und vom Deutschen Behindertenrat benannten Personen bestand. Danach können die genannten Voraussetzungen erfüllt sein bei - zentralnervösen, peripherneurologischen oder neuromuskulär bedingten Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist (insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose (ALS), Parkinsonerkrankung, Para- oder Tetraspastik in schwerer Ausprägung), - einem Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten), - schwerster Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit (insbesondere bei Linksherzschwäche Stadium NYHA IV), - schwersten Gefäßerkrankungen (insbesondere bei arterieller Verschlusskrankheit Stadium IV), - Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht ausgleichbarer Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades, - einer schwersten Beeinträchtigung bei metastasierendem Tumorleiden (mit starker Auszehrung und fortschreitendem Kräfteverfall).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen zur Erteilung des streitigen Merkzeichens "aG" nicht.
Zwar ist die Grundvoraussetzung, ein festgestellter Gesamt-GdB von mindestens 80, erfüllt. Denn mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.11.20178 ist ab dem 06.06.2017 ein GdB von insgesamt 80 festgestellt worden. Es besteht auch eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Dieser Beeinträchtigung ist seit dem 06.06.2017 mit der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" Rechnung getragen worden.
Es kann jedoch bereits nicht festgestellt werden, dass bei der Klägerin ein mobilitätsbezogener GdB von 80 besteht. Bei der Klägerin besteht eine Sehbehinderung, die einen Einzel-GdB von 60 bedingt, sowie Funktionseinschränkungen der Knie-, Hüft-, Mittelfuß- und Zehengelenke bei degenerativen Veränderungen, die sich auf die Mobilität auswirken und insgesamt einen GdB von 50 bedingen.
Die Kammer stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. C. vom 16.04.2019. Danach wirken sich einschränkend auf die Gehfähigkeit und Fortbewegung ein ausgeprägter Hüftgelenksverschleiß rechtsseitig, ein mäßiggradiger Kniegelenksverschleiß beidseits sowie ein ausgeprägter Spreizfuß beidseits mit Zehenfehlstellung aus.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C. ist die Beugefähigkeit im Bereich des rechten Hüftgelenkes auf 90 Grad mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit eingeschränkt (Streckung/Beugung: 0-10-90). Damit liegt eine Bewegungseinschränkung geringen Grades vor, die nach den VMG Teil B Nr. 18.4 einen GdB von 10 bis 20 bedingt. Da eine deutliche kapsuläre Bewegungseinschränkung als Hinweis auf einen fortgeschrittenen Gelenkverschleiß besteht, hat der Sachverständige Dr. C. für den Hüftgelenksverschleiß rechts schlüssig und nachvollziehbar unter Ausschöpfung des Bewertungsrahmens einen Einzel-GdB von 20 vorgeschlagen.
Im Bereich beider Kniegelenke bestehen ausgeprägte Knorpelschäden mit anhaltenden Reizerscheinungen. Jedoch sind beide Kniegelenke funktionell ausreichend beweglich. Lediglich rechtsseitig hat Dr. C. ein Streckdefizit von 5 Grad mit weichem Endgefühl festgestellt; im Übrigen ist die Beugefähigkeit mit 130 bzw. 125 Grad nicht eingeschränkt. Seitenband- und Kreuzbandführung sind stabil, eine intraartikuläre Ergussbildung ist zum Untersuchungszeitpunkt nicht tastbar gewesen. Daher hat Dr. C. schlüssig und nachvollziehbar unter Heranziehung der VMG Teil B Nr. 18.14 für die an beiden Kniegelenken vorliegenden Funktionsbehinderungen einen Einzel-GdB von 20 vorgesehen.
Der an beiden Füßen bestehende ausgeprägte Spreizfuß mit Fehlstellung der Zehen bedingt einen Einzel-GdB von 30. Zwar ist die Beweglichkeit der oberen und unteren Sprunggelenke nur geringgradig eingeschränkt. Da die Fußdeformitäten aber mit statischen Auswirkungen stärkeren Grades einhergehen und beide Füße betroffen sind, ist ein GdB von 30 angemessen, aber auch ausreichend.
Die Wirbelsäule ist mäßiggradig eingeschränkt. Die Brustwirbelsäule zeigt eine verstärkte Rundrückenhaltung, die Lendenwirbelsäule eine erhaltende Lordose. Da die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule nicht mit neurologischen Ausfällen einhergehen, führen sie nicht zu einer Einschränkung der Gehfähigkeit.
Es liegen auch keine Funktionseinschränkungen auf internistischem Fachgebiet vor, die Einfluss auf die Gehfähigkeit haben. Nach dem Bericht des Dr. F. vom 25.04.2018 hat sich die Klägerin einmalig am 12.04.2016 in seiner Behandlung befunden. Es besteht ein schwer einstellbarer Hypertonus ohne Hinweise auf das Vorliegen einer sekundären Hochdruckform im Sinne einer renovaskulären Hypertonie. Im Rahmen der halbliegenden Ergometrie hat die Klägerin keine Zeichen einer koronaren Herzerkrankung gezeigt. Es bestanden weder Rhythmusstörungen, noch eine AP-Symptomatik oder eine St-Streckendynamik.
Aufgrund der gegenseitigen Verstärkung der Funktionseinschränkungen der Knie-, Hüft-, Mittelfuß- und Zehengelenke auf die Einschränkung der Gehfähigkeit liegt insgesamt ein GdB von 50 vor, der sich auf die Mobilität bezieht. Damit wird ein mobilitätsbezogener GdB von 80 nicht erreicht.
Unabhängig von der fehlenden Mindestvoraussetzung eines mobilitätsbezogenen Einzel-GdB von 80 liegen auch die übrigen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb eines Kraftfahrzeuges an nur mit fremder Hilfe oder nur mit äußerster Anstrengung gehen kann oder ihr Restgehvermögen so unbedeutend ist, dass sie schon nach kürzester Strecke schmerz- und/oder erschöpfungsbedingt eine Pause einlegen muss, bevor sie weitergehen kann.
Es besteht ein kleinschrittiges Gangbild. Aufgrund der Gangunsicherheit mit Sturzneigung ist die Klägerin auf die Benutzung eines Handstocks angewiesen. Sie hat zwar bei der gutachtlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. C. bereits nach einer Gehstrecke von 6 Metern angegeben, aufgrund von Schmerzen im Bereich des rechten Beines sich nicht weiter fortbewegen zu können. Jedoch hat der Sachverständige Dr. C. Erschöpfungszeichen nicht feststellen können. Dies entspricht den Feststellungen von Frau Dr. B. in dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 14.11.2017, die ebenfalls ausgeführt hat, dass das Gehen ohne personelle Hilfe möglich sei und nach einer kurzen Strecke keine Anzeichen einer besonderen Anstrengung zu beobachten seien. Zudem hat auch die behandelnde Orthopädin Frau Dr. E. in dem Bericht vom 15.05.2018 ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage ist, an einem Rollator ca. 200 Meter zu gehen und an einem Gehstock kleinschrittig und unsicher ca. 20 Meter bewältigen kann. Dieser Beeinträchtigung der Gehfähigkeit ist mit der Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "B" ausreichend Rechnung getragen worden. Denn auch aus den weiteren von Dr. C. erhobenen Befunden ergibt sich kein auf das Schwerste eingeschränktes Gehvermögen, das für das Merkzeichen "aG" erforderlich ist. Die Klägerin hat sich mit Unterstützung durch den Sachverständigen und dem Handstock sowohl in den Zehen- als auch in den Hackenstand erheben können, ferner ist der Einbeinstand beidseits mit Beugung der Hüft- und Kniegelenke bis etwa 60 Grad möglich gewesen. Ein vergleichbarer Funktionsverlust wie bei einem Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung lässt sich daher nicht feststellen.
Aus prophylaktischen oder präventiven Gründen - zur Vermeidung eines zukünftigen Eintritts der gesundheitlichen Voraussetzungen wegen der Gangunsicherheit und potentieller Stürze - können die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" nicht festgestellt werden. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" können nie damit begründet werden, dass durch eine Vorabfeststellung dieser Voraussetzungen verhindert werden könnte, dass sich die ansonsten nicht fernliegende Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands dahingehend, dass dann die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt wären, realisieren wird (Urteil des Bay. LSG vom 20.05.2014 - Az.: L 15 SB 226/13, juris Rdnr. 92). Wegen der Gangunsicherheit ist der Klägerin das Merkzeichen "B" zuerkannt worden. Sinn und Zweck des Merkzeichens "aG" ist nicht, der Begleitperson, deren Erforderlichkeit bereits durch die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "B" Rechnung getragen ist, eine weitere Erleichterung zu verschaffen. Denn das Merkzeichen "aG" soll - wie oben bereits ausgeführt - allein die neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichliche Wegstrecke für Schwerbehinderte abkürzen, die sich nur mit außergewöhnlicher und großer Anstrengung zu Fuß fortbewegen können (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 13.12.1994 - Az.: 9 RVs 3/94, juris Rdnr. 12). Es liegt auch keine so ausgeprägte Sturzhäufigkeit vor, aufgrund derer die Klägerin aus objektiver und medizinisch begründeter Sicht dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen auf einen Rollstuhl angewiesen wäre.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.