Sozialgericht Osnabrück
Urt. v. 01.12.2009, Az.: S 16 AL 200/07
Anspruch eines Schwerbehinderten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen; Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft; Entfallen der Leistungspflicht aufgrund einer Selbstverschaffung der notwendigen Leistungen; Pflicht zur Übernahme der Kosten für die Zeit eines "Praktikums"; Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung als eine Voraussetzung für die Werkstattfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- SG Osnabrück
- Datum
- 01.12.2009
- Aktenzeichen
- S 16 AL 200/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 31980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGOSNAB:2009:1201.S16AL200.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 97 Abs. 1 SGB III
- § 102 Abs. 2 SGB III
- § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX
- § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX
- § 40 SGB IX
- § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX
- § 136 Abs. 3 SGB IX
- § 13 Abs. 3 SGB X
- § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII
Tenor:
- 1.
Der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2007 wird aufgehoben.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für den Aufenthalt in der Werkstatt für Behinderte Menschen für die Zeit vom 15.08.2007 bis 01.12.2009 zu gewähren, allerdings nicht höhere Kosten, als die in der Tagesförderstätte entstanden wären.
- 3.
Der Beigeladene zu 1) wird verpflichtet, dem Kläger zukünftig Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren.
- 4.
Im Übrigen wird die Klage zurückgewiesen.
- 5.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im vorliegenden Klageverfahren zum einen die Übernahme der bisher in der Werkstatt für Behinderte Menschen entstandenen Kosten und zum andern die Aufnahme in das Eingangsverfahren der Werkstatt für Behinderte Menschen. Hilfsweise beantragt er zukünftig Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren.
Der 1987 geborene Kläger leidet unter schwersten körperlichen und geistigen Mehrfachbehinderungen. Er hat einen Grad der Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen G, aG, H und RF. Bis Mitte 2007 besuchte der Kläger die I. innerhalb der Heilpädagogischen Hilfe J ...
Am 23.04.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten. Dieser Antrag war nicht näher spezifiziert, jedoch richtete sich das Begehren des Klägers zu diesem Zeitpunkt auf die Teilnahme am Eingangsverfahren in der Werkstatt für Behinderte Menschen.
In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 04.05.2007 diagnostizierte die Amtsärztin Dr. K. schwere körperliche und geistige Mehrfachbehinderungen. Es liegt ganztätige Pflegebedürftigkeit bei Pflegestufe III vor. Es könne nur in einem ganz engen Rahmen eine Förderung der Sinneswahrnehmungen erfolgen. Die Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen in einer Tätigkeit sei auch unter Aufsicht und Anleitung nicht zu erwarten.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 23.04.2007 ab. Nach den Feststellungen des ärztlichen Dienstes seien die Einschränkungen so wesentlich, dass deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung (Teilhabe am Arbeitsleben) nicht in Betracht kämen, weil ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen nicht erbracht werden könne. Eine Weiterleitung des Antrags erfolgte nicht.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2007 Widerspruch ein. Die Werkstatt stünde allen behinderten Menschen unabhängig von der Schwere der Behinderung offen. Erst spätestens nach der Teilnahme an der Maßnahme müsste mindestens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung vorliegen. Dies sei bereits dann der Fall wenn das Gesamtergebnis die Werkstatt bereichern würde. Menge und Größe seien nicht quantifizierbar. Die Arbeitspädagogen könnten die Arbeit in derart kleine Schritte zerlegen, dass auch kleine Handreichungen zum Ergebnis beitrügen.
Am 20.07.2007 wandte sich der Kläger mit dem Begehren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht (Az.: S 6 AL 173/07 ER). Im Frühjahr des Jahres 2007 habe er in der Zeit zwischen März und Mai bereits in der Werkstatt für Behinderte Menschen ein sogenanntes Orientierungspraktikum durchlaufen. Dabei sei festgestellt worden, dass Fähigkeiten und Fertigkeiten vorhanden seien. Dabei sei die Prognose getroffen worden, dass nach Abschluss des Berufsbildungsbereichs ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbracht werden könne. Die bisherige Aufnahmepraxis zeige, dass die während des Orientierungspraktikums getroffenen Prognosen jeweils zutreffend gewesen seien. Auch sei hier keine derart umfangreiche Pflege notwendig, dass dies Leistungen in der Werkstatt für Behinderte Menschen entgegen stünde, andernfalls hätte bereits der Besuch der Tagesbildungsstätte zur Erfüllung der Schulpflicht abgelehnt werden müssen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine weitere gutachterliche Äußerung vom 25.07.2007 ein. In dieser gutachterlichen Äußerung stellte die Amtsärztin Frau Dr. L. fest, dass bei dem Kläger keine förderungsfähige Reserve vorliege. Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu begründen. Es wurde eine Integration in die Tagesförderstätte empfohlen. Mit Beschluss vom 09.08.2007 wies die erkennende Kammer den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurück, da keine Eilbedürftigkeit vorliege. Zwar bringe ein standardisierter Beginn der Maßnahmen nach Ende des Schuljahrs eine organisatorische Erleichterung. Dies allein führe allerdings nicht zu einer besonderen Eilbedürftigkeit. Die Tagesstruktur könne zudem auch durch andere Maßnahmen erhalten werden. Gleiches gelte bezüglich der Erhaltung bereits erworbener Fähigkeit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2007 wies die Beklagte den Widerspruch vom 29.05.2007 zurück. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die gutachterliche Aussage von Frau Dr. K. vom 04.05.2007 und die weitere gutachterliche Aussage von Frau Dr. L. vom 25.07.2007.
Gegen den Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2007 hat der Kläger am 09.08.2007 Klage erhoben. Soweit er gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben habe, bestehe ein Anspruch gegen den Landkreis J. als überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Am 21.11.2007 hat der Kläger bei dem Beigeladenen zu 1) einen Antrag auf Förderung im Rahmen der sogenannten Tagesförderstätte gestellt, welchen dieser mit Schreiben vom 26.11.2007 an die Beklagte weitergeleitet hat. Mit Schreiben vom 05.12.2007 hat die Beklagte diesen Antrag an den Beigeladenen zu 1) zurückgeleitet, da sie, die Beklagte, nicht Reha-Träger für eine Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein könne. Darauf hin hat der Beigeladene zu 1) den Antrag mit Schreiben vom 12.12.2007 erneut zurückgesandt.
Mit Beschluss vom 10.10.2008 hat der Kammervorsitzende den M. notwendig beigeladen. Zudem hat der Kammervorsitzende mit Beschluss vom 21.10.2009 die N. beigeladen.
Der Kläger beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2007 aufzuheben,
- 2.
- a)
die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für den Aufenthalt in der Werkstatt für Behinderte Menschen für die Zeit vom 15.08.2007 bis 01.12.2009 zu gewähren.
- b)
hilfsweise:
den Beigeladenen zu 1) zu verurteilen, ihm die Kosten für den Aufenthalt in der Werkstatt für Behinderte Menschen für die Zeit vom 15.08.2007 bis 01.12.2009 zu gewähren
- 3.
- a)
die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der Werkstatt für Behinderte Menschen zu gewähren
- b)
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren.
- c)
hilfsweise
den Beigeladenen zu 1) zu verpflichten, zukünftig Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) haben keine Anträge gestellt.
Der Beigeladene zu 1) ist der Ansicht, dass die Kosten von der Beklagten zu übernehmen seien, da sie den Antrag nicht nach§ 14 SGB IX weitergeleitet habe. Zudem könne erst im Eingangsverfahren geklärt werden, ob die Werkstatt für Behinderte Menschen die geeignete Einrichtung sei.
Die Beklagte hält ihre Bescheide für rechtmäßig. Hier spreche gegen eine Förderung im Eingangsverfahren bereits der Umfang des Pflegeaufwands. Zudem komme eine Aufnahme in das Eingangsverfahren nur dann in Betracht komme, wenn im jeweiligen Einzelfall die positive Erwartung bestehe, dass durch die begehrte Maßnahme im Berufsbildungsbereich die Fähigkeit, ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, erlangt werden könne. Eine solche Erwartung bestehe hier nicht. Der Rehabilitand müsse in der Lage sein, seine Arbeitseinheit allein auszuführen. Das bedeute, dass eine direkte Hilfe bei der Aufgabenerfüllung nicht erforderlich sein dürfe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Internisten und Sozialmediziners Herrn Dr. O. vom 14.04.2008. Bezüglich des Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 20 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Zudem wird ergänzend auf die Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren und zu dem Verfahren S 16 AL 173/07 ER verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Die angegriffenen Bescheide erweisen sich als rechtswidrig und beschweren den Kläger damit. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, § 136 Abs. 3 SGB IX (dazu unter I). Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Eingangsverfahren der Werkstatt für Behinderte Menschen besteht nicht, so dass die Klage im Übrigen zurückzuweisen war (dazu unter II).
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII, § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX, § 136 Abs. 3 SGB IX (dazu unter 1). Dieser Anspruch richtet sich für die Vergangenheit gegen die Beklagte, da diese nach§ 14 SGB IX zuständig war. Für die Zukunft richtet sich der Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) (dazu unter 2).
1.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (dazu unter a). Dabei waren die (in der Vergangenheit) entstandenen Kosten als solche Kosten zu übernehmen (dazu unter b).
a)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch ein Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach § 53 Abs. 3 SGB XII ist die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Der Kläger ist aufgrund seiner Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Sie hat daher Anspruch auf Eingliederungshilfe.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen gem. § 54 Abs. 1 SGB XII die Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift werden als Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Zu den Leistungen gehören gem. § 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX insbesondere Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbaren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Zu diesen Hilfen gehören wiederum die Einrichtungen und Gruppen gem.§ 136 Abs. 3 SGB IX, die der Werkstatt für Behinderte Menschen angegliedert sind. Der Kläger hat gem. § 136 Abs. 3 SGB IX einen Anspruch auf Leistungen zum Besuch der an die Werkstatt für Behinderte Menschen angegliederten Tagesförderstätte, da er die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in der Werkstatt (hier bereits des Eingangsverfahrens) nicht erfüllt (dazu näher unter II).
b)
Die entstandenen Kosten waren als Förderung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu gewähren. Dabei kann dem Kläger nicht entgegen gehalten werden, dass sie sicht die Leistungen selbst verschafft hat. Außerdem steht der Kostenübernahme nicht entgegen, dass sich der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung in einem "Praktikumsstatus" befunden hat.
aa)
Der Kostenübernahme steht zunächst nicht entgegen, dass sich der Kläger die Leistungen selbst verschafft hat. Zudem steht ein direkter Anspruch der Beigeladenen zu 2) gegen die Beklagte einer Leistungsgewährung nicht entgegen.
Dabei kann die Kammer zunächst dahinstehend lassen, wie der Anspruch in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Leistungen bereits erbracht wurde, die Kosten allerdings seitens des Hilfsempfängers noch nicht beglichen wurden, dogmatisch einzuordnen ist. Fraglich ist nämlich, ob sich der Anspruch dann noch aus dem primären Leistungsanspruch ergibt, oder ob es sich bereits um einen sekundären Kostenerstattungsanspruch (hier dann in der Form einer Freistellung) handelt. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt bei Leistungen wie den vorliegenden ein so genannten Sachleistungsverschaffungsanspruch vor (vgl. hierzu beispielsweise: BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R). Diese Sachleistung wurde hier zwar schon verschafft allerdings dürfte nach dieser dogmatischen Einordnung auch für Fälle wie den vorliegenden die Gewährung letztlich einen Schuldbeitritt des Leistungsträgers zu der Verpflichtung des Hilfsbedürftigen gegenüber der Einrichtung darstellen (vgl. hierzu für den Fall vorherigen Kostenübernahme: BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R).
Dem Kläger kann im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entgegen gehalten werden, dass er sich die Leistung selbst verschafft hat. Eine Selbstverschaffung steht dann der Leistungspflicht nicht entgegen, wenn selbst bei einer Zahlung durch den Leistungsempfänger ein Anspruch (dann als originärer Fall einer Kostenerstattung) weiter bestehen würde. Dies ist nach dem Rechtsgedanken des § 13 Abs. 3 SGB X und des § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX dann der Fall, wenn der Leistungsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu unrecht abgelehnt hat (vgl. dazu: SG Osnabrück, Urteil vom 01.10.2009, Az.: 5 SO 7/08). Dies ist hier der Fall. Nach Ansicht der Kammer hat die Beklagte den Antrag des Klägers - in Bezug auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - rechtswidrig abgelehnt. Der Kläger war ein Zuwarten auch nicht möglich, in soweit war die Leistung auch unaufschiebbar.
Einer solchen "Freistellung" steht, anders als im Krankenversicherungsrecht, nicht entgegen, dass der Leistungserbringer, hier also die Beigeladene zu 2), den Streit über die Leistungspflicht direkt mit dem Sozialhilfeträger auszutragen hat (vgl. dazu im Kranken-versicherungsrecht: BSG, Urteil vom 09.11.2001, Az.: B 1 KR 6/01 R in Abweichung zu BSG, Urteil vom 09.06.1998, Az.: B 1 KR 18/96 R, in dem ein Freistellungsanspruch angenommen wurde). Im SGB XII ist eine Abrechnung zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger nicht geregelt. In dem Dreiecksverhältnis zwischen Sozialhilfeträger, Leistungserbringer und Sozialhilfeempfänger erbringt der Sozialhilfeträger nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept keine Geldleistung, sondern eine Sachleistungsverschaffung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 R). Des Weiteren besteht ein (meist privatrechtlicher) Vertrag zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsempfänger. Zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger gibt es zwar vertragliche Regelungen (vgl. § 75 Abs. 3 SGB XII), jedoch ergibt sich hieraus kein direkter Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger. Die im Krankenversicherungsrecht aus dem strengen Sachleistungsprinzip hergeleiteten Ansprüche ergeben sich im SGB XII nicht. Auf einen möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag muss sich der Leistungsträger - und damit hier letztlich der Leistungsempfänger - nicht verweisen lassen. Diese Unterschiede zum Krankenversicherungsrecht ergeben sich daraus, dass es im SGB XII (zumindest noch) kein Sachleistungsprinzip, sondern ein Sachleistungsverschaffungsprinzip gibt.
bb)
Die Pflicht zur Übernahme der Kosten ergibt sich hier auch für die Zeit des "Praktikums".
Diese entstanden Kosten waren als solche der Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu übernehmen, da hierauf bei den durchgeführten Maßnahmen der Schwerpunkt lag. Zwar wurde bei dem Kläger grundsätzlich im gewissen Umfang eine Integration in den Werkstattbereich versucht, allerdings lag der Schwerpunkt hier auf der Betreuung. Nach Aussage der Vertreterin der Beigeladenen zu 2) erfolgte die Betreuung im Wesentlichen so, wie es in der Tagesförderstätte der Fall gewesen wäre. Die zusätzliche Förderung, die im Eingangsverfahren stattgefunden hätte, habe hier nicht stattgefunden.
2.
Für diese Gewährung ist für die Vergangenheit die Beklagte nach § 14 SGB IX zuständig (dazu unter a). Für die Zukunft ist der Beigeladene zu 1) zuständig (dazu unter b).
a)
Für die Vergangenheit war die Beklagte für die Gewährung der Leistungen zuständig.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistungen zuständig ist. Stellt er bei dieser Prüfung fest, dass er für die Leistungen nicht zuständig ist, so leitet er den Antrag nach Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter.
Der erste Antrag vom 23.04.2007 wurde hier nicht weitergeleitet, so dass sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt (dazu unter aa); der weitere Antrag aus November 2007 führt zu keiner Änderung der Zuständigkeiten (dazu unter bb).
aa)
Aufgrund des Antrags vom 23.04.2007 war die Beklagte hier für die Leistungen umfassend zuständig. Der erstangegangene Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Dies war hier die Beklagte mit dem genannten Antrag vom 23.04.2007. Gibt dieser den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist nicht unverzüglich an den seiner Meinung nach zuständigen Träger weiter, hat er Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in seiner in dieser Bedarfssituation für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008, Az.: B 13 R 33/07 R, Leitsatz 1). Dies gilt auch für die Ansprüche, für die der angegangene Leistungsträger grundsätzlich nicht Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008, Az.: B 13 R 33/07 R, [...], Rn. 36).
Da die Beklagte den Antrag hier nicht weitergeleitet hat wurde sie nach dem Ablauf von zwei Wochen zuständig. Sodann hatte sie den Rehabilitationsbedarf zu ermitteln (vgl. § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Dies ist im angegriffenen Bescheid vom 10.05.2007 unterblieben. Allerdings wurde in der daraufhin im Widerspruchsverfahren eingeholten gutachterlichen Äußerung der Frau Dr. L. vom 25.07.2007 sogar der Rehabilitationsbedarf in der Förderstätte der Werkstatt für Behinderte Menschen gesehen. Diesen Rehabilitationsbedarf hätte die Beklagte bereits im Erstverfahren sehen müssen und hierüber entweder positiv entscheiden, oder den Antrag weiterleiten müssen. Der Begriff des Rehabilitationsbedarfes ist gesetzlich zwar nicht definiert, aber im Hinblick auf § 8 Abs. 1 SGB IX weiter zu sehen als die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen (ähnlich: Jabben in: Beck scher Onlinekommentar, § 14, Rn. 8). Nach § 8 Abs. 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtung der Behinderung beantragt werden, unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen zu prüfen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sind. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung der Leistungen zur Teilhabe trägerübergreifend zu erfolgen hat, da nach dieser Vorschrift die Prüfung der Erfolgsaussichten von Leistungen zur Teilhabe in jedem Falle unabhängig von der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen der beantragten Leistung zu erfolgen hat, also auch unabhängig von dem Zuständigkeitsbereich des Reha-Trägers, bei dem der Antrag gestellt worden ist (vgl. Majerski-Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 8, Rn. 3). Im Zweifel will der Antragssteller die ihm günstige Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen. Ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d.h. auf alle Lage des Falls in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 21.08.2008, Az.: B 13 R 33/07 R). Wird dieser Antrag hier dahingehend beschränkt, dass, wie dem Antragsvordruck zu entnehmen ist, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wurden, so hatte die Agentur den Kläger nach §§ 14, 15, SGB I dahingehend zu beraten, dass auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht kommt, was hier zumindest in der gutachterlichen Äußerung von Frau Dr. L. vom 25.07.2007 auch als Bedarf erkannt wurde. Soweit der Antrag dahingehend ausgelegt wird, dass der Kläger Leistungen zur Teilhabe haben wollte, so bedarf es dieser Konstruktion nicht. Dies kann die Kammer letztlich dementsprechend dahinstehen lassen.
bb)
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem zweiten Antrag vom 21.11.2007.
Dieser wurde innerhalb der Frist an die Beklagte weitergeleitet, wodurch diese zuständig wurde. Dies gilt hier trotz der erneuten Rücksendung und trotz der Tatsache, dass die Beklagte für die vorliegenden Leistungen nicht Reha-Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 SGB IX sein kann. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 20.04.2004 mit Wirkung zum 01.05.2004 eingeführt (BGBl. I 2004, Seite 606). In der Gesetzesbegründung heißt es, dass eine Weiterleitung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Träger, an dem der Antrag weiter geleitet wurde, nicht Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 SGB IX sein kann (vgl. BT-Drucks.15/1783, Seite 13). Eine erneute Weiterleitung ist danach (grundsätzlich) nicht möglich (vgl. Majerski-Pahlen in: Neu-mann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 14, Rn. 11; Ulrich in: SGB 2008, 452, 456). Nach§ 14 Abs. 2 Satz 5 SGB IX hat dieser Rehabilitationsträger allerdings unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu klären, von wem, und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 4 entschieden wird. Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Zuständigkeit kann danach nur der Fall sein, dass entsprechend dieser Regelung in § 14 Abs. 1 S. 5 SGB IX ein anderer Träger sich für zuständig erklärt. Dies ist hier gerade nicht der Fall, so dass die Agentur weiterhin für die Leistungsgewährung zuständig war. Im Außenverhältnis bleibt nämlich der Träger, an dem der Antrag weitergeleitet wurde, für die Wahrung der Frist zuständig (vgl. Ulrich in: SGB 2008, 452, 456). Gleiches gilt für den ebenfalls weitergeleiteten "Antrag" aus März 2009.
b)
Für die zukünftige Leistungsgewährung ist der Beigeladene zu 1) zuständig.
Würde die Beklagte auch für die Zukunft verpflichtet, so würde lediglich das Kostenerstattungsverfahren ausgeweitet. Der Sinn und Zweck des § 14 SGB IX, eine klare Regelung der Zuständigkeit zu schaffen, ist in diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend, da mit dem Ausspruch der Leistungspflicht in dem Urteil (zumindest zunächst) Klarheit über die Zuständigkeit besteht. Das BSG hat es ausdrücklich offen gelassen, ob § 14 SGB IX auch dann Anwendung findet, wenn der erstangegangene Träger im Innenverhältnis nach keiner Betrachtungsweise originär zuständig sein kann und die Klage gegen den materiell offenkundig "richtigen" Träger gerichtet ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008, Az.: B 3 KN 4/07 KR R, [...] Rn. 24). Für die Vergangenheit hat die Kammer eine derartige Ausnahme im vorliegenden Fall nicht anerkannt, auch wenn die Beklagte nicht Reha-Träger für die beantragte Maßnahme sein kann und eine Verurteilung des Beigeladenen auch für die Vergangenheit zumindest prozessual nach § 75 Abs. 5 SGG grundsätzlich möglich gewesen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Auslegung des § 14 SGB IX möglichst wenige Ausnahmen zugelassen werden dürfen. Andernfalls würden der Sinn und Zweck der Vorschrift, möglichst frühzeitig zumindest eine vorläufige Zuständigkeit zu schaffen, ins Leere laufen. Die Verwaltung hätte dann bereits bei der Entscheidung über die Frage Weitergabe oder Entscheidung in der Sache derartige Ausnahmetatbeständige zu beachten, was zwingend zu Unsicherheit in der Rechtsanwendung führt. § 14 SGB IX will aber gerade Rechtssicherheit schaffen. Für die Zukunft erkennt die Kammer eine derartige Ausnahme allerdings an. Wie oben bereits erörtert ergibt sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Notwendigkeit mehr für eine zukünftige vorläufige Gewährung.
II.
Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren der Werkstatt für Behinderte Menschen als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 97 Abs. 1 SGB III, § 102 Abs. 2 SGB III, § 40 SGB IX.
Nach § 97 Abs. 1 SGB III können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art und Schwere der Behinder
ung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Nach § 102 Abs. 2 SGB III werden Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Behinderte Menschen nach § 40 SGB IX erbracht. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren einer anerkannten Werkstatt für Behinderte Menschen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommt und um einen Eingliederungsplan zu erstellen. Dies setzt allerdings die sogenannte Werkstattfähigkeit voraus.
Eine solche Werkstattfähigkeit ist hier nicht gegeben (dazu unter 1). Deshalb ist hier bezogen auf das Eingangsverfahren zumindest eine Erledigung eingetreten (dazu unter 2).
1.
Der Kläger ist nicht werkstattfähig. Das Maß an Betreuung steht hier der Erbringung eines Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleitung entgegen. Dabei ist auch der außerordentlich geringe Rahmen der Möglichkeit der Mitarbeit des Klägers zu berücksichtigen.
Nach § 136 Abs. 2 steht die Werkstatt allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilhabe an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens einen Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistungen erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung einer erheblich Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder sonstigen Umstände ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.
a)
Die Werkstattfähigkeit setzt zunächst voraus, dass der behinderte Mensch gemeinschaftsfähig und nicht außerordentlich pflegebedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az: 1 R AR 22/93). Gemeinschaftsfähig ist ein Behinderter, der den Zweck der Werkstatt für behinderte Menschen, Rehabilitation, Arbeit und Beschäftigung für andere erfolgreich anzubieten durch sein Verhalten nicht nachteilig beeinträchtigt (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 R AR 22/93, [...] Rn. 38). Dies ist hier nach den gutachterlichen Äußerungen des Herrn P. O. der Fall. Der Behinderte ist nicht außerordentlich pflegebedürftig, wenn er am Arbeitstraining oder später am Arbeitsplatz nicht so weitgehend von Pflege abhängig ist, dass eine Teilnahme an Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich und eine Beschäftigung im Arbeitsbereich ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 R AR 22/93 unter Bezugnahme auf BR-Drucks. 554/79, Seite 22). Wann dies allerdings bezogen auf den konkreten Pflegeaufwand der Fall ist, wird von der Rechtssprechung des BSG bislang, soweit ersichtlich, nicht näher definiert. Es stellt lediglich einen Faktor in der noch weiter auszuführenden Frage des Betreuungsschlüssels dar.
b)
Zudem liegt eine Werkstatfähigkeit nicht vor, wenn sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen. Dies ist hier der Fall.
Zwar hat das BSG diesbezüglich ausgeführt, dass das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung durch jedes Minimum von Arbeitsleistung erfüllt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.1984, Az.: 7 RAr 72/82, [...], Rn. 17). Danach sollte das Aufnahmekriterium großzügig gehandhabt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.1984, Az.: 7 RAr 72/82, [...], Rn. 17 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3999, Anlage 2). Allerdings findet sich bereits in dieser Entscheidung auch der Ansatz, dass durch dieses Merkmal werkstattunfähige Behinderte von der Werkstatt ferngehalten werden sollen, für die lediglich Pflege, Aufbewahrung und ausschließliche Beschäftigung um der Beschäftigung willen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.1984, Az.: 7 RAr 72/82, [...], Rn. 17). Wohl diesen Teilabschnitt der Werkstattfähigkeit hat das BSG im Jahre 1995 dahingehend konkretisiert, dass eine Aufnahme auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Betreuung des Behinderten Menschen mit dem Betreuungsschlüssel der Einrichtung nicht zu erreichen ist. Maßstab für diese Werkstattfähigkeit sind dabei die Verhältnisse in der Werkstatt, in die der Schwerbehinderte aufgenommen wird (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.1995, Az.: 11 RAr 57/94, Leitsatz 4). Im vorliegenden Fall ergibt sich - nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung - für die von der Beigeladende zu 2) betriebenen Werkstatt ein grundsätzlicher Personalschlüssel von 1 zu 12 (für 90% aller Werkstattbeschäftigten), und für 10% besonders betreuungsbedürftige Behinderte ein Personalschlüssel von 1 zu 5. Im Berufsbildungsbereich findet sich ein Personalschlüssel von 1 zu 6.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. O. und den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu den Arbeitsvorgängen, die der Kläger durchführen kann, ist bei ihm eine 1 zu 1 Betreuung durch einen Mitarbeiter der Werkstatt für Behinderte Menschen notwendig. Nach den Feststellungen des Gutachters konnte der Kläger lediglich in folgendem Umfang tätig sein: Er konnte beim Entfernen von Klarsichtfolienverpackungen von Geschenkdosen mithelfen, indem er nach Anreichen des Gegenstandes in die linke Hand die Folie festhielt, während der Betreuer die Geschenkdose aus der Folie herauszog. Dabei war der Kläger nicht in der Lage, selbstständige die Folie von der Dose zu trennen. Nur das Festhalten der Folie erfolgte aktiv durch den Kläger. Alle weiteren Vorgänge waren durch den Betreuer durchzuführen. Zudem wurde der Kläger nach den Feststellungen des Gutachters für sog. Botengänge eingesetzt. Dabei wurde dem Kläger zunächst eine kleine Transportkiste mit entpacktem Material in die linke Hand gegeben. Während der Kläger diese Kiste festhielt wurde er dann von einem Betreuer von dem Werkstattraum in einen Lagerraum geschoben, wo die Kiste von dem Betreuer entleert wurde. Auch hier ist lediglich das Festhalten als (aktive) Tätigkeit des Klägers zu erkennen. Alle weitere Tätigkeit war durch den jeweiligen Betreuer vorzunehmen. Die Unterschützung bei dem Auspacken der Geschenkdosen war nach den Feststellungen des Sachverständigen mit der linken Hand mehrere Minuten hintereinander möglich, mit der rechten lediglich ein- bis zweimal in Folge. Auf Nachfrage erklärte der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung, dass die Arbeitsleistungen hier ca. fünf bis zehn Minuten pro Durchgang möglich waren, bei drei bis vier möglichen Arbeitsdurchgängen pro Tag. Von einer Besserung kann nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt das Ausmaß der notwendigen Pflege. Nach den Feststellungen des Gutachters ist hier für (dreimaliges) Anreichen von Nahrung und Getränken, das Windelnwechseln und den Transfer vom Rollstuhl auf die Ruheliege ein Zeitaufwand von 90 bis 120 Minuten anzusetzen. Hinzu kommen nach den Feststellungen des Sachverständigen Umlagerungsmaßnahmen. Eine Besserung sei hier nicht zu erwarten. Es ist damit eine intensivere Betreuung notwendig, als es der Betreuungsschlüssel zulässt, weshalb der Kläger auf Dauer zumindest nicht unter den hierfür grundsätzlich vorgesehenen Voraussetzungen tätig sein kann.
2.
Das Eingangsverfahren ist vorliegend nicht mehr durchzuführen; es ist eine Erledigung eingetreten. Dabei kann die Kammer letztlich dahinstehen lassen, ob vor dem Eintritt in die Werkstatt im Jahr 2007 hier eine Prognose möglich war (dazu unter a); zumindest liegt jetzt eine Erledigung vor, da es sich bei der Entscheidung über den Zugang zur Werkstatt nicht um eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum handelt (dazu unter b).
a)
Die Kammer kann hier letztlich dahinstehen lassen, ob eine Prognose im Jahr 2007 möglich war.
Aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IX ergibt sich, dass grundsätzlich erst im Eingangsverfahren geklärt wird, ob es sich bei der Werkstatt für Behinderte Menschen um die geeignete Einrichtung handelt. Hiervon sind allerdings Ausnahmen möglich. Ist von vornherein evident, dass eine Werkstattfähigkeit im Sinne des § 136 Abs. 2 SGB IX nicht in Betracht kommt, so ist es wohl grundsätzlich bereits möglich, dass das Eingangsverfahren nicht durchgeführt wird (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.12.2007, Az.: L 12 AL 128/07 ER, [...], Rn.17). § 136 Abs. 2 SGB IX eröffnet gerade die Möglichkeit einer Prognose, auch wenn das Eingangsverfahren nicht durchgeführt wurde. Dementsprechend hat das BSG ausgeführt, dass kein Anspruch auf Förderung nach dem SGB III bestehen könne, wenn von Vornherein feststehe, dass der Behinderte auch nach Teilnahme am Eingangsverfahren und Arbeitstraining die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Arbeitsbereich nicht erfüllen wird (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.1994, Az.: 7 RAr 22/93, [...], Rn. 36). Problematisch ist allerdings die Tatsachengrundlage, auf der eine solche Entscheidung getroffen werden kann. Dementsprechend dürfte wohl das Durchlaufen des - möglicherweise auf vier Wochen verkürzten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 WVO) - Eingangsverfahrens allein schon deshalb der Normalfall sein, da es sehr schwierig sein dürfte die weitereichende Entscheidung der Werkstattfähigkeit bei einer einzelnen Beobachtung zu beurteilen.
b)
Im vorliegenden Fall kann dies allerdings mittlerweile hinreichend beurteilt werden, so dass eine Erledigung des Eingangsverfahrens eingetreten ist. Bei dieser Entscheidung hat die Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum.
Die Frage, ob eine Prognose vor Eintritt in die Werkstatt möglich ist, hatte die Kammer hier deshalb nicht abschließend zu entscheiden, da zumindest zum jetzigen Zeitpunkt hinreichend feststeht, dass die Werkstatt für Behinderte Menschen nicht die geeignete Einrichtung für den Kläger ist. Mittlerweile stand der Kläger bereits längere Zeit in einem "Praktikum" und zudem wurde gerichtlicherseits ein Gutachten eingeholt. Mittlerweile liegt also eine hinreichend Grundlage für die Entscheidung vor.
Das Gericht konnte hier auch entscheiden, da es sich bei der Einschätzung nicht um eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum handelt. Soweit der Verwaltung Beurteilungsspielräume eröffnet sind, unterliegen ihre Beurteilungen nur einer geschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Im Kern sind sie der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Beurteilungsspielräume bedeuten danach, dass der Verwaltung im Verhältnis zum Gericht ein Letztentscheidungsrecht zusteht (vgl. Aschke in: Beck scher Onlinekommentar, VwVfG, § 40, Rn. 101). Ein solcher Beurteilungsspielraum liegt hier jedoch nicht vor. Ein Beurteilungsspielraum besteht nur dann, wenn der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen zu übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, Az.: 3 C 38/91, [...] Rn. 23). Zuständig für die Entscheidung, ob die Werkstatt die richtige Einrichtung ist, trifft nach dem Eingangsverfahren grundsätzlich der sogenannte Fachausschuss nach § 2 WVO (vgl. § 3 Abs. 3 und 4 WVO). Die Entscheidung des Fachausschuss stellte keine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum dar. Bezüglich des Vorliegens eines Beurteilungsspielraums sind gewisse Fallgruppen anerkannt, worunter die Entscheidung des Fachausschusses jedoch nicht fällt. Zwar ist als eine der Fallgruppen die Einschätzung gewisser weisungsfreier Gremien anerkannt, hierunter fällt jedoch nicht der Fachausschuss nach§ 2 WVO. Eine solche Einschätzungsprärogative wird von der Rechtssprechung dann angenommen, wenn sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Zusammensetzung des Gremiums eine vermutete Fachkenntnis und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz ergeben und eine Weisungsunabhängigkeit vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.1987, Az.: 1 C 16/86 unter Bezugnahme auf: Urteil vom 16.12.1971, Az.: I C 31/68 jeweils zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften). Zwar wird eine besondere Fachkunde des Fachausschusses hier nicht in Frage gestellt. Dies allein führt aber nicht zu einem Beurteilungsspielraum. Auch das Gericht kann und muss sich die erforderliche Sachkunde verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1992, Az.: 7 C 20/92, [...] Rn. 16 unter Bezugnahme auf: BVerfGE, Urteil vom 27.11.1990, Az.: 1 BvR 419/81). Noch vor der Fachkunde des Gremiums ist zur Annahme eines Beurteilungsspielraums danach notwendig, dass die Zusammensetzung des Gremiums dem Ziel verpflichtet ist, die Entscheidungen aufgrund einer pluralistischen Meinungsbildung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1992, Az.: 7 C 20/92, [...] Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist hier gesetzlich geregelt, wie der Fachausschuss zusammenzusetzen ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 WVO), dies hat allerdings verwaltungspraktische Gründe und nicht Gründe der Repräsentanz eine pluralistischen Meinungsbildung. Diese Besetzung soll sicherstellen, dass die beteiligten Träger (Werkstatt für Behinderte Mensche, Agentur für Arbeit und Träger der Sozialhilfe) hinreichend repräsentiert sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich letztlich um eine Kombination aus medizinischen Einschätzungen und Einschätzungen der Rehabilitationsmöglichkeit und -fähigkeit. Derartige Einschätzungen sind mit den in der Rechtsprechung anerkannten Fällen nicht zu vergleichen. Über die Frage von medizinischer Leistungsfähigkeit und Eignung ist im Sozialrecht häufig zu entscheiden, ohne das es hier ein Beurteilungsspielraum, der vom Gericht nicht zu überprüfen wäre, gibt. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Rehabilitation, welche ebenfalls im gesamten Sozialrecht eine solche ist, die seitens des Gerichts überprüft werden kann. Hieran ändert die Tatsache, dass es sich hierbei um einen gesondert eingerichteten Fachausschuss handelt nichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieses Urteil kann mit der B e r u f u n g a n g e f o c h t e n werden.
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