Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.03.2010, Az.: 2 A 15/09

Einstufung; Gefahrstoff; Kennzeichnung; Orangenöl; Stoffrichtlinie; Zubereitung; Zubereitungsrichtlinie

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.03.2010
Aktenzeichen
2 A 15/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 16.04.2012 - AZ: 12 LB 165/11

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Gegenstand des Verfahrens ist die gefahrstoffrechtliche Kennzeichnung orangenölhaltiger Zubereitungen.

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Die Klägerin stellt Naturfarben und andere ökologische Produkte her, die als natürliches Lösemittel Orangenöl enthalten. Orangenöl enthält seinerseits zu einem Anteil von um die 90 % den Stoff Limonen. Nachdem der Beklagte Hinweise darauf enthalten hatte, dass die Klägerin ihre orangenölhaltigen Zubereitungen gefahrstoffrechtlich unzutreffend kennzeichne, leitete er ein Verwaltungsverfahren ein, in dem die Klägerin und der Beklagte vor allem darüber unterschiedlicher Auffassung waren, ob eine Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol N"umweltgefährlich" und der Gefahrenbezeichnung R 50/53 "Sehr giftig für Wasserorganismen" erfolgen müsse. Mit Bescheid vom 29. März 2006 gab der Beklagte der Klägerin nach Anhörung auf, von ihr in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenschalenöl enthalten, mit den Gefahrensymbolen Xn "Gesundheitsschädlich" und N sowie den Gefahrenbezeichnungen R 10 "Entzündlich", R 38 "Reizt die Haut", R 43 "Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich", R 50/53 und R 65 "Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen" zu kennzeichnen. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei verpflichtet, die von ihr hergestellten Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) einzustufen. Dabei sei der Stoff Limonen als Bestandteil des Orangenschalenöls gemäß Ziffer 1.7.2.1 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) zu berücksichtigen, der unter den Bezeichnungen Dipenten, (R)- und (S)-p-Mentha-1,8-dien in Anhang I der Richtlinie legal eingestuft und danach mit den Gefahrensymbolen Xi und N sowie den Gefahrenbezeichnungen R 10, R 38, R 43 und R 50/53 zu kennzeichnen sei. Entsprechend dieser Einstufung seien auch die orangenölhaltigen Zubereitungen der Klägerin insbesondere mit dem Gefahrensymbol N und der Gefahrenbezeichnung R 50/53 zu kennzeichnen. Eine von der konventionellen Methode abweichende gefahrstoffrechtliche Bewertung sei nicht möglich.

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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 27. April 2006 Widerspruch. Sie machte im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Beklagten sei die gefahrstoffrechtliche Einordnung des Stoffes Limonen für die Kennzeichnung von Orangenöl nicht ausschlaggebend. Ziffer 1.7.2.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie sei nicht einschlägig, weil Bestandteile von Stoffen danach nur bei Überschreitung bestimmter Konzentrationsgrenzwerte zu berücksichtigen seien, Anhang I der Stoffrichtlinie solche für Limonen aber nicht enthalte. Die Einstufung habe deshalb allein nach der Zubereitungsrichtlinie zu erfolgen. Art. 3 Abs. 3 der Zubereitungsrichtlinie sehe die Berücksichtigung bloßer Bestandteile von Zubereitungen jedoch nicht vor. Im Gegensatz zu Limonen lägen für das Naturprodukt Orangenöl keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine Umweltgefährlichkeit vor. Nach den ihr vorliegenden Daten weise Orangenöl etwa eine geringere Daphnientoxizität als Limonen auf. Zur biologischen Abbaubarkeit von Orangenöl legte sie den Abschlussbericht einer Studie der SGS Institut Fresenius GmbH aus dem Jahre 2008 vor, nach dem das untersuchte Orangenöl als inhärent biologisch abbaubar einzustufen sei. Der Beklagte habe für die gefahrstoffrechtliche Bewertung von Orangenöl ermessensfehlerhaft die konventionelle Methode für maßgeblich erklärt und auf die Untersuchung der konkreten Eigenschaften von Orangenöl verzichtet. Die Gefahrenbezeichnung R 65 sei nicht geboten, weil die Viskosität der Produkte höher sei als in Ziffer 3.2.3 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie angegeben. Auch die Gefahrenbezeichnungen R 38 und R 43 seien nicht erforderlich, denn das Sicherheitsdatenblatt der F., über die sie das Orangenöl beziehe, weise eine solche Kennzeichnung nicht aus. Auf die Kennzeichnung als entzündlich (R 10) könne gemäß Ziffer 2.2.5 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie verzichtet werden. Nachdem die F. ihr Sicherheitsdatenblatt im Sinne der Anordnung des Beklagten geändert hatte, verwies die Klägerin darauf, an die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt nicht gebunden zu sein.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchbescheid vom 19. Dezember 2008, zugestellt am 22. Dezember 2008, als unbegründet zurück. Limonen sei als Hauptbestandteil von Orangenöl bei der gefahrstoffrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, denn sein Anteil im Orangenöl überschreite den in Ziff. 1.7.2.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie festgelegten Konzentrationsgrenzwert. Ausreichende Untersuchungsergebnisse, die es rechtfertigten, von den sich nach der konventionellen Methode ergebenden Kennzeichnungserfordernissen abzusehen, lägen für Orangenöl bisher nicht vor. Die Studie der SGS Institut Fresenius GmbH belege die nach Anhang VI der Stoffrichtlinie erforderliche leichte biologische Abbaubarkeit nicht. Einem Verzicht auf das Gefahrensymbol N und die Gefahrenbezeichnung R 65 stehe auf dieser Grundlage auch der log Pow-Wert (Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) entgegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen von einer Kennzeichnung mit R 65 und R 10 sowie dem Gefahrensymbol Xn abgesehen werden könne, habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Das Sicherheitsdatenblatt der F. sei zwischenzeitlich geändert worden und stimme nun mit der getroffenen Anordnung überein.

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Die Klägerin hat am 21. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung legt sie eine Stellungnahme der SGS Institut Fresenius GmbH zur Umweltgefährlichkeit von Orangenöl vom 31. Oktober 2009 vor und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Nach der Stellungnahme der SGS Institut Fresenius GmbH sei es nicht zulässig, die Eigenschaften von Limonen ohne weiteres auf das komplexe Naturprodukt Orangenöl zu übertragen. Vom Institut durchgeführte Untersuchungen hätten keinen Hinweis auf eine besonders starke Ökotoxizität von Orangenöl erbracht. Ergebnisse aus der Literatur über eine besondere Giftigkeit für Daphnien und Algen hätten sich in diesen Untersuchungen für Orangenöl nicht bestätigt. Zudem sei Orangenöl nicht persistent, sondern weise eine gute biologische Abbaubarkeit auf. Nach ihr vorliegenden experimentellen Daten betrage der log Pow-Wert 5,6. Der vom Beklagten geforderte fachgutachterliche Nachweis der Ungefährlichkeit ihrer orangenölhaltigen Zubereitungen für die Umwelt sei damit erbracht. Nach den vorliegenden Daten komme für Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenöl enthalten, gemäß Ziffer 5.2.1.2 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie allenfalls eine Kennzeichnung mit den Gefahrenbezeichnungen R 52 und R 53 in Betracht. Inzwischen beziehe sie das Orangenöl nicht mehr von der F., sondern von der A2 Trading Ltd., nach deren Sicherheitsdatenblatt der Stoff ausschließlich mit R 10, R 43, R 65 und dem Gefahrensymbol Xn zu kennzeichnen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist er weiterhin der Auffassung, die getroffene Anordnung sei zu Recht ergangen. Ergänzend erwidert er insbesondere: Im Regelfall sei die Einstufung eines Stoffes nach der konventionellen Methode vorzunehmen. Ergebnisse von Prüfungen bzw. Studien könnten nur für einen Teil der Ökotoxizität Berücksichtigung finden. Dazu müssten sich die erhobenen Daten nach Anhang VI der Stoffrichtlinie sowohl auf Daphnien als auch auf Algen und Fische beziehen. Die Gefahrenbezeichnung R 53 sei dagegen konventionell abzuleiten. Studien zur akuten aquatischen Toxizität der von ihr in Verkehr gebrachten orangenölhaltigen Zubereitungen habe die Klägerin nicht vorgelegt. Nach wie vor sei vor allem nicht belegt, dass Orangenöl im Sinne von Anhang VI der Stoffrichtlinie biologisch leicht abbaubar sei. Die Studie der SGS Institut Fresenius GmbH aus dem Jahre 2008 weise lediglich eine inhärente biologische Abbaubarkeit aus, was nicht genüge. Unabhängig davon betrage der log Pow-Wert von Limonen nach den ihm zugänglichen Datenbanken 4,38 bis 4,57, so dass die Kennzeichnung mit R 50/53 und dem Gefahrensymbol N selbst bei Annahme einer leichten biologischen Abbaubarkeit gerechtfertigt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage der vom Beklagten getroffenen Anordnung ist § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG -). Danach kann die zuständige Landesbehörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Chemikaliengesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnungen oder gegen eine in § 21 Abs. 2 Satz 1 ChemG genannte EG-Verordnung notwendig sind.

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Die Klägerin hat gegen die für sie gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ChemG bestehende Verpflichtung verstoßen, die von ihr vertriebenen Zubereitungen gefahrstoffrechtlich ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 ChemG hat derjenige, der als Hersteller oder Einführer eine Zubereitung in den Verkehr bringt, diese entsprechend der auf der Grundlage von § 14 ChemG erlassenen Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) zu verpacken und zu kennzeichnen. Bei den streitgegenständlichen Produkten der Klägerin handelt es sich um Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 4 ChemG, die als aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen legaldefiniert sind. Der Hersteller oder Einführer hat Stoffe und Zubereitungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV vor dem Inverkehrbringen einzustufen und sie nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV entsprechend dieser Einstufung zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 GefStoffV verpflichtet den Hersteller oder Einführer, Zubereitungen nach der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (sog. Zubereitungsrichtlinie) vom 31. Mai 1999 (ABl. L 200 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (vgl. § 2 GefStoffV) einzustufen.

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Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Zubereitungsrichtlinie werden die gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung bestimmt aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften, der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften und der umweltgefährlichen Eigenschaften. Die unterschiedlichen Eigenschaften werden nach den Vorschriften der Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie bestimmt (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Zubereitungsrichtlinie). Dabei müssen gemäß Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten geltenden Fassung in Gestalt der Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 S. 1) alle gefährlichen Stoffe nach Art. 2 der Richtlinie, unter anderem aber insbesondere diejenigen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (sog. Stoffrichtlinie) vom 27. Juni 1967 (ABl. L 196 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, entsprechend den Regelungen der angewandten Methode berücksichtigt werden. Orangenöl, bei dem es sich unstreitig um einen Stoff im Sinne von § 3 Nr. 1 ChemG und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Zubereitungsrichtlinie handelt, ist in Anhang I der Stoffrichtlinie nicht aufgeführt. Genannt ist dort unter den Bezeichnungen dipenthen, (R)- und (S)-p-mentha-1,8-dien allerdings der Stoff Limonen, der den Hauptbestandteil von Orangenöl darstellt. Dieser Stoff ist nach der in Anhang I der Stoffrichtlinie ausgewiesenen Legaleinstufung mit den Gefahrensymbolen Xi und N sowie den Gefahrbezeichnungen R 10, R 38, R 43 und R 50/53 zu kennzeichnen. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 19. Dezember 2008 ist die Zubereitungsrichtlinie durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 353 S. 1 vom 31.12.2008) geändert worden. Seither verweist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie nicht mehr auf Anhang I der Stoffrichtlinie, sondern auf Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, ohne dass sich daraus im Hinblick auf die getroffene Anordnung des Beklagten eine rechtserhebliche Änderung ergibt, denn die Tabelle 3.2 des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe aus Anhang I der Stoffrichtlinie. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 die Aufhebung der Zubereitungsrichtlinie und der Stoffrichtlinie vorsieht, gilt dies gemäß Art. 60 der Verordnung erst mit Wirkung vom 1. Juni 2015. Nach den Übergangsbestimmungen der Verordnung werden bis zum 1. Dezember 2010 Stoffe und bis zum 1. Juni 2015 Gemische weiterhin gemäß der Stoffrichtlinie bzw. der Zubereitungsrichtlinie eingestuft, gekennzeichnet und verpackt (Art. 61 Abs. 1 der Verordnung).

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Da Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie für die Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung die Berücksichtigung aller gefährlichen Stoffe fordert, sind in einer Zubereitung enthaltene Stoffe, die - wie hier Orangenöl - gefahrstoffrechtlich nicht legaleingestuft sind, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV zu bewerten. Nach dieser Vorschrift muss der Hersteller oder Einführer Stoffe, die nicht in Anhang I der Stoffrichtlinie aufgeführt sind, nach Anhang VI der Stoffrichtlinie einstufen. Anhang VI der Stoffrichtlinie enthält unter Ziffer 1.7.2.1 eine Regelung für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile enthalten. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

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"Wurden Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Bestandteile von Stoffen ermittelt, sind diese zu berücksichtigen, wenn ihre Konzentration gleich oder größer als die festgelegten Konzentrationsgrenzwerte ist:

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- 0,1 % für Stoffe, die als sehr giftig, giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1 oder 2 oder als umweltgefährlich (mit dem Gefahrensymbol "N" für Gewässer, gefährlich für die Ozonschicht) eingestuft wurden,

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- 1 % für Stoffe, die als gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend oder als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 3 oder als umweltgefährlich (ohne das Gefahrensymbol "N", d.h. schädlich für Wasserorganismen, kann längerfristig schädliche Wirkungen haben) eingestuft wurden,

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sofern in Anhang I keine niedrigeren Werte festgelegt sind.

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Mit Ausnahme der Stoffe, die in Anhang I aufgeführt sind, ist die Einstufung unter Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG des Rates vorzunehmen. (…)"

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Auf dieser Grundlage ist der Stoff Limonen bei der gefahrstoffrechtlichen Einstufung von Orangenöl zu berücksichtigen, denn Limonen ist nach Anhang I Stoffrichtlinie, nunmehr Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, mit dem Gefahrensymbol N zu kennzeichnen und mit einem Umfang von um die 90 % übersteigt sein Anteil als Bestandteil von Orangenöl den nach dem 1. Spiegelstrich von Ziffer 1.7.2.1 Satz 1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie maßgeblichen Konzentrationswert von 0,1 %. Dass Anhang I der Stoffrichtlinie für Limonen keine Konzentrationsgrenze vorsieht, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Klägerin eine andere Betrachtung nicht. Denn die unter Ziffer 1.7.2.1 Satz 1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie getroffene Regelung bringt in ihrem letzten Halbsatz deutlich zum Ausdruck, dass dann, wenn Anhang I der Stoffrichtlinie keine niedrigeren Werte festlegt, was auch der Fall ist, wenn dort überhaupt keine Konzen-trationsgrenzen bestimmt sind, die unmittelbar in Ziffer 1.7.2.1 angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gelten.

23

Nach Ziffer 1.7.2.1 Satz 2 Anhang VI der Stoffrichtlinie hat die Einstufung von Orangenöl dementsprechend unter Berücksichtigung seines Bestandteils Limonen unter Einhaltung der Anforderungen der Art. 5, 6 und 7 der Zubereitungsrichtlinie, d. h. nach den für Zubereitungen geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Die umweltgefährlichen Eigenschaften einer Zubereitung werden gemäß Art. 7 Abs. 1 Zubereitungsrichtlinie nach einem oder nach mehreren der nachstehenden Verfahren ermittelt:

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"a) nach einer in Anhang III beschriebenen konventionellen Methode;

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b) durch die Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften der Zubereitung, die für die Einstufung nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG erforderlich sind. Diese Eigenschaften werden anhand der in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG genannten Methoden bestimmt, es sei denn, dass für Pflanzenschutzmittel andere international anerkannte Methoden nach den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG annehmbar sind. (…)"

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Zu den Prüfmethoden zur Beurteilung der Gefahren für die aquatische Umwelt bestimmt Teil C des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie, dass eine Zubereitung in der Regel nach der konventionellen Methode eingestuft wird (Satz 1). Zur Festlegung der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ist in manchen Fällen jedoch die Durchführung von Prüfungen angezeigt (Satz 2). Das Ergebnis solcher Prüfungen kann nur die Einstufung einer Zubereitung hinsichtlich der akuten Toxizität für im Wasser lebende Organismen ändern, die aufgrund der konventionellen Methode erzielt würde (Satz 3). Beschließt der für das Inverkehrbringen Verantwortliche die Durchführung solcher Prüfungen, so müssen sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Richtlinie 67/548/EWG vorgenommen werden (Satz 4). Außerdem müssen die Prüfungen mit den drei in den Kriterien von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vorgesehenen Arten (Algen, Wasserflöhe und Fische) durchgeführt werden, sofern die Zubereitung nicht bereits aufgrund der Versuche mit einer dieser Arten in die höchste Gefahrenstufe für im Wasser lebende Organismen eingestuft wurde oder sofern ein Prüfergebnis nicht schon vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorlag (Satz 5).

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Die Einstufung von Orangenöl ist demnach grundsätzlich nach der konventionellen Methode vorzunehmen. Für die konventionelle Methode sind gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. der Einleitung zu Anhang III der Zubereitungsrichtlinie Konzentrationsgrenzwerte maßgeblich, die in Gewichtsprozentsätzen angegeben sind. Als umweltgefährlich mit Zuordnung des Symbols N, der Gefahrenbezeichnung "umweltgefährlich" und der R-Sätze R 50 und R 53 (R 50/53) werden nach der konventionellen Methode gemäß Ziffer 1.1 Teil A Buchst. a I. der Zubereitungsrichtlinie Zubereitungen eingestuft, die mindestens einen oder mehrere als umweltgefährlich mit den R-Sätzen R 50/R 53 eingestufte Stoffe in Einzelkonzentrationen enthalten, die mindestens ebenso hoch sind wie der in Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für den betreffenden Stoff festlegte Wert oder der in Teil B des Anhangs III (Tabelle 1) festgelegte Wert, wenn der Stoff in Anhang I der Stoffrichtlinie bzw. Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht oder ohne Konzentrationsgrenzwerte angegeben ist. Da letzteres - wie dargelegt - auf Limonen zutrifft, richtet sich die Einstufung von Orangenöl entsprechend der Einzelkonzentration des in ihm enthaltenen Stoffes Limonen nach Teil B des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie. Seit der Änderung der Zubereitungsrichtlinie durch die Richtlinie 2006/8/EG vom 23. Januar 2006 (ABl. L 363 S. 81) ist die maßgebliche Tabelle 1 von Teil B des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie in zwei Untertabellen (Tabellen 1a und 1b) aufgeteilt, wobei hier Tabelle 1b einschlägig ist, da nach Tabelle 1a für Zubereitungen, die einen als N, R 50/53 eingestuften Stoff - wie Limonen - enthalten, die Konzentrationsgrenzwerte und die sich daraus ergebende Einstufung nach Tabelle 1b gelten. Den höchsten Konzentrationsgrenzwert, bei dessen Erreichen eine Zubereitung, die einen als N, R 50/53 eingestuften Stoff enthält, selbst mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen 50/53 zu kennzeichnen ist, legt Tabelle 1b mit = 25 % fest. Da der Anteil von Limonen in Orangenöl bei um die 90 % liegt, führt die konventionelle Methode zu dem Ergebnis, dass Orangenöl selbst als Stoff mit umweltgefährlichen Eigenschaften im Sinne des Gefahrensymbols N und der Gefahrenbezeichnungen R 50/53 einzustufen ist.

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Untersuchungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Zubereitungsrichtlinie, die geeignet wären, die Einstufung von Orangenöl im Hinblick auf dessen umweltgefährliche Eigenschaften nach der konventionellen Methode in Frage zu stellen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Entsprechende Untersuchungen, die gemäß Teil C Satz 4 Anhang III der Zubereitungsrichtlinie vom Hersteller und nicht von der Behörde beizubringen sind (vgl. auch Ziffer 5.1.3 Satz 3 Anhang VI Stoffrichtlinie), müssen bei der Bestimmung der umweltgefährlichen Eigenschaften gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Zubereitungsrichtlinie die Kriterien des Anhangs VI der Stoffrichtlinie beachten. Für die Einstufung aufgrund von Auswirkungen auf Gewässer regelt Ziffer 5.2.1.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie, dass Stoffe nach den folgenden Kriterien als gefährlich für die Umwelt eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "N" und der entsprechenden Gefahrenbezeichnung und nach den folgenden Kriterien mit den jeweiligen Bezeichnungen der besonderen Gefahren gekennzeichnet werden:

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"R50 Sehr giftig für Wasserorganismen

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und

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R53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

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Akute Toxizität:

96 h LC 50 (für Fische) = 1 mg/l

oder 48 h EC 50 (für Daphnien) = 1 mg/l

oder 72 h IC 50 (für Algen) = 1 mg/l

33

und

34

- der Stoff ist nicht leicht abbaubar

35

oder

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- log Pow (log Oktanol/Wasser-Verteilungskoeffizient) = 3.0 (es sei denn, experimentell bestimmter BCF = 100)."

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Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme der SGS Institut Fresenius GmbH zur Umweltgefährlichkeit von Orangenöl vom 31. Oktober 2009 ist nicht geeignet zu belegen, dass Orangenöl nach den zitierten Kriterien nicht mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen R 50/53 zu kennzeichnen ist. Die Stellungnahme lässt bereits nicht erkennen, dass die SGS Institut Fresenius GmbH Untersuchungen mit allen drei vorgesehenen Arten (Algen, Daphnien/Wasserflöhe und Fische) durchgeführt hat, wie es nach Teil C Satz 5 des Anhangs III der Zubereitungsrichtlinie erforderlich ist. Wie in der Stellungnahme ausgeführt (dort S. 2) und von der Klägerin unter Angabe der Studiennummern mit Schriftsatz vom 1. März 2010 näher konkretisiert (dort S. 3), hat die SGS Institut Fresenius GmbH lediglich Tests für Daphnien und Algen durchgeführt, nicht aber für Fische. Zu letzteren verweist die Stellungnahme allein auf dem Autor, G., zugängliche Daten zur Fischgiftigkeit von Orangenöl. Die Stellungnahme der SGS Institut Fresenius GmbH beschränkt sich zudem auf die Wiedergabe von (Untersuchungs-)Ergebnissen. Aufzeichnungen über die vom Institut Fresenius oder anderweitig durchgeführten Untersuchungen hat die Klägerin demgegenüber nicht vorgelegt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, da Untersuchungsergebnisse eine andere Einstufung als sie nach der konventionellen Methode angezeigt ist, nur begründen können, wenn sie unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Methoden in Anhang V Teil C der Stoffrichtlinie vorgenommen werden (Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Teil C Satz 4 Anhang III Zubereitungsrichtlinie), was nur überprüft werden kann, wenn die Untersuchungen ihrem Gegenstand, Aufbau und Ablauf nach im Einzelnen beschrieben sind. Während die Klägerin für Algen und Daphnien mit Schriftsatz vom 1. März 2010 zumindest die Studiennummern der SGS Institut Fresenius GmbH benannt hat, fehlen derartige konkrete Hinweise auf Untersuchungen für Fische, die ggf. beigezogen werden könnten, völlig. Die bereits im Verwaltungsverfahren vorliegende gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts D. vom 15. Dezember 2000, auf welche die Klägerin auch im Klageverfahren verweist, enthält lediglich Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Frage, ob einem ätherischen Öl Stoffeigenschaft zukommt, und führt im hier interessierenden Zusammenhang nicht weiter. Zu einer Beweiserhebung von Amts wegen sieht sich die Kammer nicht veranlasst, denn nach der Zubereitungsrichtlinie obliegt es dem Hersteller, Untersuchungen über die umweltgefährlichen Eigenschaften beizubringen, um Abweichungen vom Ergebnis der konventionellen Methode zu ermöglichen.

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Ist damit insgesamt nicht hinreichend belegt, dass die Toxizität von Orangenöl für Fische, Daphnien und Algen den Werten von Ziffer 5.2.1.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie nicht entspricht, ist entscheidend, dass die Klägerin auch nicht nachgewiesen hat, dass Orangenöl leicht abbaubar ist. Die Stellungnahme der SGS Institut Fresenius GmbH vom 31. Oktober 2010 führt insoweit zwar aus, dass der Stoff Orangenöl nicht als persistent zu beurteilen sei, da eine gute biologische Abbaubarkeit nachgewiesen worden sei. Der Abschlussbericht des Instituts zu der im Auftrag der Klägerin durchgeführten Studie zur "inhärenten biologischen Abbaubarkeit" von "Orangenöl WMB" (Studiennummer IF-07/01040377) aus dem Jahre 2008 schließt demgegenüber aber lediglich mit der Feststellung, dass die Testsubstanz als "inhärent biologisch abbaubar" eingestuft werden könne. Der Beklagte führt zu Recht aus, dass eine leichte biologische Abbaubarkeit damit nicht belegt ist, denn der Begriff der inhärenten biologischen Abbaubarkeit kennzeichnet die nur eingeschränkte, wenn auch grundsätzlich mögliche biologische Abbaubarkeit des betroffenen Stoffes und steht als eigenständige Kategorie neben der Kategorie der leichten Abbaubarkeit. Neuere Untersuchungen mit einem anderen Ergebnis führt die Stellungnahme der SGS Institut Fresenius GmbH vom 31. Oktober 2009 nicht an. Bestätigt wird der Bericht des Instituts Fresenius aus dem Jahre 2008 durch einen im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen älteren Bericht dieses Instituts über eine Untersuchung zur Überprüfung der vollständigen biologischen Abbaubarkeit von Orangenterpenen vom 14. September 1998 (Bl. 151 Beiakte A), der mit der Feststellung abschließt, dass Orangenterpene als "nicht leicht biologisch abbaubar" anzusehen seien, wohl aber als "grundsätzlich biologisch abbaubar" eingestuft werden könnten. Schließlich liegt der log Pow-Wert sowohl nach den Angaben der Klägerin, die einen Wert von 5,6 vorträgt (Schriftsatz vom 1.3.10, S. 3), als auch nach den Ausführungen des Beklagten, der gestützt auf Datenbanken einen Wert von 4,38 bis 4,57 annimmt, über dem nach Ziffer 5.2.1.1 des Anhangs VI der Stoffrichtlinie maßgeblichen Wert von 3.

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Die dementsprechend nach der konventionellen Methode vorzunehmende Einstufung der umweltgefährlichen Eigenschaften von Orangenöl mit dem Gefahrensymbol N und den R-Sätzen R 50/53 ist gemäß § 5 Abs. 2 GefStoffV i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Zubereitungsrichtlinie wiederum bei der Bestimmung der gefährlichen Eigenschaften der von der Klägerin in Verkehr gebrachten orangenölhaltigen Zubereitungen zu berücksichtigen. Nach der konventionellen Methode (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Anhang III Teil A Buchst. a I. 1.1 und Teil B Tabelle 1b Zubereitungsrichtlinie) führt dies zu dem Ergebnis, dass von der Klägerin in Verkehr gebrachte Zubereitungen, die mehr als 25 % Orangenöl enthalten, mit dem Gefahrensymbol N und der Gefahrenbezeichnung R 50/53 einzustufen und zu kennzeichnen sind (vgl. zur Kennzeichnung einer Zubereitung mit weniger als 25 % Limonen mit N, R 51/53 ausgehend von Art. 3 Abs. 3 Zubereitungsrichtlinie: Nds. OVG, Beschl. v 12.2.2010 - 12 ME 195/09 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG im Internet unter "www.dbovg.niedersachsen.de"). Da die Klägerin dieser Kennzeichnungsverpflichtung nicht nachgekommen und diese vielmehr in Abrede gestellt hat, ist die vom Beklagten mit Bescheid vom 29. März 2006 getroffene Anordnung insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Weitergehender Ermessenserwägungen bedurfte es nicht. Unter Berücksichtigung der in Fällen unzureichender gefahrstoffrechtlicher Kennzeichnungen in Rede stehenden erheblichen Gefahren genügt es in der Regel, wenn die Behörde deutlich macht, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden muss (vgl. allg.: BVerwG, Urt. v. 16.6.1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 = DÖV 1997, 1006; Urt. v. 25.9.1992 - 8 C 69/90 u.a. -, NJW 1993, 747; Nds. OVG, Beschl. v. 18.2.1994 - 1 M 5097/93 -, NVwZ-RR 1995, 7). Dem genügt die dem Bescheid vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2008 beigegebene Begründung. Eine besondere Sachlage ist hier insoweit nicht gegeben.

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Soweit sich die streitgegenständliche Anordnung des Beklagten zudem auf die Kennzeichnung mit dem Gefahrensymbol Xn "Gesundheitsschädlich" und die R-Sätze R 65, R 10, R 38 und R 43 bezieht, hat die Klägerin im Klageverfahren keine Gründe dargelegt, die der Rechtmäßigkeit der Anordnung entgegenstehen könnten und solche sind auch für die Kammer nicht ersichtlich. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, keine nähere Ausführungen zu den in Rede stehenden Kennzeichen machen zu können, und die Klägerin im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 10. März 2006 (Bl. 242 der Verwaltungsakte) etwa zum Gefahrensymbol "Xn" noch erklärt hatte, die Kennzeichnungspflicht sei insoweit unbestritten, hat die Kammer keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Beklagten zu zweifeln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.