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§ 22 NGlüSpG - Ausübung der Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
Amtliche Abkürzung
NGlüSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Die Glücksspielaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.

(2) Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. 2Sie kann insbesondere

  1. 1.

    die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

  2. 2.

    die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,

  3. 3.

    jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Veranstalters einsehen und

  4. 4.

    an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Veranstalters teilnehmen.

(4) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Vorschriften dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit ergebenden Erlaubnisse. 2Sie hat die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür zu untersagen.