Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 06.12.2007, Az.: 74 IK 333/04

Verschweigen als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO); Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung zur Mitteilung eines Vermögenserwerbes im Wege der Erbschaft; Verschulden im Sinne des § 296 Abs. 1 S. 1 InsO wegen verspäteter Information des Treuhänders erst nach Erteilung eines Erbscheines; Unterlassen der Information über den Todesfall gegenüber dem Treuhänder als Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung i.S.d. § 296 Abs. 1 S. 1 InsO

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
06.12.2007
Aktenzeichen
74 IK 333/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 49795
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2007:1206.74IK333.04.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
LG Göttingen - 15.01.2008 - AZ: 10 T 1/08

Fundstellen

  • EWiR 2008, 117 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NZI 2008, VIII Heft 3 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2008, 49-51 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Verheimlichen i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfordert nicht ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder (a. A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647); ein bloßes Verschweigen genügt.

  2. 2.

    Die Verpflichtung zur Mitteilung eines Vermögenserwerbes von Todes wegen Beginnt nicht erst mit Ablauf der Ausschlagungsfrist gem. § 1944 BGB, sondern bereits mit dem Erbfall durch den Tod des Erblassers.

  3. 3.

    Bei verspäteter Information des Treuhänders erst nach Erteilung eines Erbscheines ist es eine Frage des Einzelfalles, ob des an einem Verschulden gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO fehlt.

  4. 4.

    Die gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt darin, dass infolge der unterlassenen Information dem Treuhänder die Möglichkeit genommen wird, den hälftigen Wert herauszuverlangen (im Anschluss an AG Göttingen, Beschl. v. 18.07.2007 - 74 IK 130/00, ZInsO 2007, 1001 = Rpfleger 2007, 621).

Tenor:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

Gründe

1

I.

Auf Antrag des Schuldners ist am 15.12.2004 unter Bewilligung von Stundung das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung am 11.11.2005 aufgehoben worden. Die im Beschluss vom 15.12.2004 bewilligte Stundung ist am 14.07.2006 gem. § 4 c Nr. 2 InsO aufgehoben worden, da bereits bei Verfahrenseröffnung eine (vom Schuldner verschwiegene) Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von knapp 1.300 EUR existierte. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG Göttingen mit Beschluss vom 11.06.2006 (LG Göttingen - 10 T 87/06) zurückgewiesen.

2

Mit Schreiben vom 16.08.2007 hat das Nachlassgericht dem Insolvenzgericht einen am 15.08.2007 ausgestellten gemeinschaftlichen Erbschein übersandt, wonach der Schuldner zu 1/4 - neben einem weiteren Bruder und seiner Mutter - Erbe seines am 01.07.2007 verstorbenen Vaters geworden ist. Mit Schreiben vom 24.08.2007 hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht mitgeteilt, dass der Schuldner ihn nicht über den Erbantritt informiert habe. In einem Schreiben vom 11.09.2007 hat der Schuldner dem Treuhänder gegenüber angegeben, dass die Erbmasse aus einem Eigenheim und einer Ferienwohnung in Spanien bestehe. Der der Insolvenzmasse zustehende Betrag von 1/8 des Nachlasses belaufe sich auf 22.000 EUR. Zu einer Erbauseinandersetzung sei er, der Schuldner, nicht bereit.

3

Mit Antrag vom 16.10.2007 hat die versagungsantragstellende Gläubigerin, gestützt auf diesen Sachverhalt, Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner beruft sich darauf, dass er mit Schreiben vom 18.08.2007 (bei der Post eingeliefert am 23.08.2007) den Treuhänder über den Tod seines Vaters informiert habe. In dem vorgelegten Schreiben heißt es auszugsweise: " Völlig unerwartet ist am 1. Juli 2007 mein geliebter Vater verstorben, nachdem er vier Wochen auf der Intensivstation gelegen hat. In dieser schweren Zeit habe ich ihn sehr häufig besucht und bin nach Göttingen mit dem Zug gefahren. Dafür sind zusätzliche Kosten entstanden."

4

II.

Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Es liegt ein glaubhaft gemachter Antrag vor (1). Die unterlassene Information über den Erbfall begründet eine Versagung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (2). Ob der Schuldner den Treuhänder mit Schreiben vom 18.08.2007 informierte, kann dahinstehen, da die Information nicht zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalles erfolgte (3). Weiter liegt ein Verschulden des Schuldners (4) und die erforderliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (5) gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO vor.

5

1)

Die versagungsantragstellende Gläubigerin hat gem. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO einen Obliegenheitsverstoß dargelegt. Da der Sachverhalt im Tatsächlichen zwischen den Parteien unstreitig ist, bedurfte es einer Glaubhaftmachung nicht (FK-InsO/Ahrens § 289 Rz. 17 a; PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 15). Darüber hinaus hat die versagungsantragstellende Gläubigerin u.a. eine Mitteilung des Treuhänders über seine zunächst nicht erfolgte Benachrichtigung und das Schreiben des Schuldners vom 11.09.2007 vorgelegt.

6

Ergänzend ist zu bemerken, dass auch die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dargelegt ist und - sofern überhaupt erforderlich (s. u. 4.) - das Verschulden des Schuldners.

7

2)

Der Schuldner hat gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er von Nr. 2 erfasstes Vermögen verheimlicht hat. Der Schuldner hat weder dem Treuhänder noch dem Insolvenzgericht zunächst den Eintritt des Erbfalles mitgeteilt.

8

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob das Verhalten des Schuldners wie im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet.

9

a)

Das Amtsgericht Neubrandenburg (NZI 2006, 647, 648) fordert für ein Verheimlichen von Vermögen ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielsetzung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Erbfall und dem Nachlassvermögen erhält.

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b)

Ein Teil der Literatur stellt darauf ab, dass bei einem bloßen Verschweigen nur dann ein Verheimlichen vorliegen kann, wenn eine entsprechende Auskunftspflicht existiert, die beim vorliegenden Sachverhalt nicht bestehe (FK-InsO/Ahrens § 295 Rz. 42, 50, 49; ebenso wohl Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 295 Rz. 13; Hess InsO § 295 Rz. 50).

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c)

Der überwiegende Teil der Literatur geht hingegen davon aus, dass der Schuldner den Erwerb von Vermögen aus einer Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein zu erwartendes Erbrecht anzuzeigen hat und lässt ein bloßes Verschweigen genügen (BK-Goetsch § 295 Rz. 27; HK-InsO/Landfermann § 295 Rz. 17; HambK-InsO/Streck § 295 Rz. 18; Kübler/Prütting/Wenzel § 295 Rz. 24; Uhlenbruck/Vallender § 295 Rz. 48; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape § 17 Rz. 145; PK-HWF/Schmerbach § 295 Rz. 19 Fn. 45).

12

d)

Ahrens (FK-InsO § 295 Rz. 49) argumentiert damit, während der Treuhandzeit existiere für den Schuldner keine Anforderung, unaufgefordert zu berichten. Diese Konsequenz ergebe sich aus dem Zusammenspiel mit der 5. u. 7. Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach der Schuldner auf eine entsprechende Aufforderung eine Auskunftsobliegenheit über seine Erwerbstätigkeit sowie über seine Bezüge trifft. Diese Auffassung verkennt die Gegebenheiten der Praxis. Es ist durchaus üblich, dass Treuhänder in regelmäßigen (zumeist jährlichen) Abständen beim Schuldner hinsichtlich Erwerbstätigkeit und evtl. daraus fließender Bezüge anfragen. Nachfragen nach Vermögen erfolgen in der Praxis jedoch nicht und würden auch nur zu Verwirrungen führen. Vermögenserwerb in der Restschuldbefreiungsphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht grundsätzlich dem Schuldner zu mit Ausnahme des in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Vermögens. Insoweit ist es dem Schuldner ein Leichtes und zumutbar, unaufgefordert den Treuhänder zu informieren, auch wenn diesem gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative InsO ein Auskunftsanspruch - ebenso wie dem Gericht - hinsichtlich des Vermögens zusteht. Diese Vorschrift erlangt erst dann Bedeutung, wenn Gericht oder Treuhänder von Dritter Seite Anhaltspunkte für einen Vermögenserwerb oder zumindest die Möglichkeit eines Vermögenserwerbes gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhalten haben.

13

Die Begründung zu § 244 des Regierungsentwurfes der InsO (Bundestagsdrucksache 12/2443,192) differenziert nicht nach verschiedenen Verhaltensweisen des Schuldners, sondern stellt darauf ab, dass die Obliegenheiten es dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht ermöglichen sollen, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen (ebenso HK-InsO/Landfermann § 295 Rz. 17 Fn. 49).

14

Eine andere Betrachtungsweise liefe der Zielvorstellung des Gesetzgebers entgegen, wonach sich der Schuldner nach besten Kräften bemühen soll, während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen, um anschließend endgültig von seinen restlichen Schulden befreit zu werden (Uhlenbruck/Vallender § 295 Rz. 48).

15

Zudem ist es häufig von Zufälligkeiten abhängig, ob der Vermögenserwerb im eröffneten Verfahren oder nach Aufhebung des Verfahrens in der Wohlverhaltensperiode erfolgt. Für das eröffnete Verfahren ist aber anerkannt, dass der Schuldner den Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO unaufgefordert zu informieren hat (LG Göttingen ZInsO 2004, 1212, 1213 f.[LG Göttingen 24.08.2004 - 10 T 94/04] = NZI 2004, 678 = ZVI 2005, 48). Eine unterschiedliche Betrachtungsweise der Verpflichtungen des Schuldners zur Mitteilung eines Vermögenserwerbes ist nicht gerechtfertigt.

16

e)

Folglich besteht grundsätzlich die Verpflichtung eines Schuldners, den Treuhänder von einem Erbfall zu informieren (ebenso AG Göttingen, Beschl. v. 18.07.2007 - 74 IK 130/00, ZInsO 2007, 1001 = Rpfleger 2007, 621; aufgehoben von LG Göttingen, Beschl. v. 09.10.2007 - 10 T 122/07, Rpfleger 2007, 679 mit der Begründung, dass im konkreten Fall kein Erwerbmit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht vorlag).

17

3)

Unerheblich ist es, ob der Schuldner den Treuhänder mit Schreiben vom 18.08.2007 informiert hat.

18

a)

Es kann dahinstehen, ob die Information über den Erbfall nur an den Treuhänder oder auch an das Insolvenzgericht zu erfolgen hat; der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 2. Alternative InsO enthält insoweit keine eindeutige Regelung.

19

b)

In Anlehnung an § 295 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative InsO ist zu fordern, dass die Information unverzüglich erfolgt. Dazu ist regelmäßig eine Frist von zwei Wochen anzunehmen; bei Fristüberschreitung kann es am Verschulden des Schuldners gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz InsO fehlen.

20

Im vorliegenden Fall ist eine Information des Insolvenzgerichtes nicht erfolgt. Allerdings hat sich der Schuldner nach seinen Angaben mit Schreiben vom 18.08.2007 an den Treuhänder gewandt. Diese Information erfolgte zu spät.

21

c)

Wann die Frist zur Mitteilung beginnt, hat sich an de Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu orientieren. Der Erwerb von Todes wegen erfolgt mit dem Anfall der Erbschaft gem. § 1942 BGB. Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft ohne Wissen und Wollen kraft Gesetzes zu (PWW- Tschivhoflos § 1942 Rz. 1). Der Erbe kann sich der angefallenen Erbschaft nur durch Ausschlagung innerhalb der Frist des § 1944 BGB entledigen, falls er die Erbschaft nicht zuvor bereits angenommen hat (§ 1943 BGB). Mit dem Todesfall ist der Vermögenserwerb von Todes wegen i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO eingetreten (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 36). Der Zweck des § 295 InsO erfordert es, dass der (gesetzliche) Erbe sofort nach Kenntnis vom Tod des Erblasses den Treuhänder informiert. Dass die Informationspflichten weit gefasst sind, zeigt sich daran, dass sogar die Frage diskutiert wird, ob der Schuldner den Treuhänder über einen zu erwartenden Erwerb zu informieren hat (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 42 aE).

22

4)

Weiter liegt das gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Verschulden des Schuldners vor. Es genügt einfache Fahrlässigkeit.

23

Es ist umstritten, ob der Gläubiger das Verschulden glaubhaft machen muss (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 9) oder der Schuldner den Entlastungsbeweis zu führen hat (AG Duisburg ZInsO 2002, 284; HambK-InsO/Streck, § 296 Rz. 7; PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 27). Es spricht einiges dafür, der letztgenannten Ansicht zu folgen, da es sich um Vorgänge aus der Sphäre des Schuldners handelt, die der Gläubiger nicht beurteilen kann.

24

Im vorliegenden Fall liegt Fahrlässigkeit vor. Der Schuldner hatte engen Kontakt zu seinem Vater. Es ist davon auszugehen, dass er zeitnah von seinem Tod erfuhr. Im vorliegenden Fall war der Schuldner gehalten, besonders sorgfältig auf die Einhaltung der Obliegenheiten zu achten. Wegen Verschweigens einer Lebensversicherung ist bereits die Stundung aufgehoben worden; eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs.1 nr.6 InsO erfolgte nur mangels Versagungsantrag eines Gläubigers nicht.

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5)

Schließlich ist es auch zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger gekommen.

26

Erforderlich ist, dass die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können; eine Gefährdung reicht nicht aus (BGH ZInsO 2006, 547 = NZI 2006, 413 = ZVI 2006, 257). Die Beeinträchtigung ist nur durch den Vergleich zwischen dem ordnungsgemäß durchgeführten und dem unter einer Obliegenheitsverletzung absolvierten Schuldbefreiungsverfahren zu bemessen. Die Insolvenzgläubiger müssen aufgrund der Obliegenheitsverletzung Einbußen bei ihrer Forderungserfüllung erlitten haben (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 11 f.). Dies ist nicht der Fall, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zu keinen messbaren wirtschaftlichen Konsequenzen geführt hat mit der Folge, dass eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt wird (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 13). Anzunehmen ist dies beispielsweise, wenn der Schuldner eine zumutbare Tätigkeit ablehnt, bei der er lediglich Einkommen im unpfändbaren Bereich erzielt (a. A. Uhlenbruck/Vallender § 296 Rz. 18), oder in Stundungsverfahren zunächst vorrangig offene Verfahrenskosten und ggf. sonstige Masseverbindlichkeiten zu begleichen sind (Hambk-Streck § 296 Rz. 11; PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 13; kritisch HK-InsO/Landfehrmann § 296 Rz. 3).

27

Im vorliegenden Fall hätte der Treuhänder bei entsprechender Information den hälftigen Wert herausverlangen können. Eine Verwertung des Grundstückes und Erzielung eines Erlöses sind grundsätzlich möglich. Grundpfandrechte bestehen nicht. Auszugehen ist davon, dass eine Verwertung des Grundstückes noch in der bis Ende 2010 dauernden Wohlverhaltensperiode hätte erfolgen können. Letztlich ist diese Frage aber nicht entscheidungserheblich. In der Wohlverhaltensperiode muss zwar die Obliegenheitsverletzung eingetreten sein, nicht aber die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger (MK-InsO/Stephan § 296 Rz. 14). Fällt z.B. eine Erbschaft erst kurz vor dem Ende der Wohlverhaltensperiode an, muss die Herausgabepflicht nicht in der Wohlverhaltensperiode erfüllt werden. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO muss in diesen Fällen zurückgestellt werden. Dem Schuldner entsteht kein Nachteil. Der Vollstreckungsschutz des § 294 Abs. 1 InsO bleibt zunächst erhalten. Die Obliegenheiten nach § 295 InsO enden mit der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO).

28

Unerheblich ist es, dass der Treuhänder noch während der Wohlverhaltensperiode von dem Vorgang erfahren hat. Es genügt nämlich eine Erschwerung oder Verzögerung der Zugriffsmöglichkeiten des Treuhänders auf die an ihn abzuführenden Mittel (Kübler/Prütting/Wenzel § 296 Rz. 5).

29

III.

In Anlehnung an die Vorschrift des § 289 Abs. 2 Satz 3 InsO wird die öffentliche Bekanntmachung erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgen (PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 16). Zunächst wird der Beschluss förmlich an die Schuldner-Vertreterin zugestellt und formlos an Treuhänder und die versagungsantragstellende Gläubigerin übersandt.

Schmerbach, Richter am Amtsgericht