Landgericht Göttingen
Beschl. v. 15.01.2008, Az.: 10 T 1/08

Voraussetzungen eines Gläubigerantrags auf Versagung einer Restschuldbefreiung des Schuldners; Kriterien einer Wohlverhaltensperiode i.R.e. Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
15.01.2008
Aktenzeichen
10 T 1/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 20195
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2008:0115.10T1.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 06.12.2007 - AZ: 74 IK 333/04

Fundstelle

  • ZVI 2008, 180-181 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Verbraucherinsolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
K. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 14./19.12.2007
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 06.12.2007 - 74 IK 333/04 -
am 15.01.2008
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der angefochtene Beschluss geändert:

Der Antrag der Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Beschwerdewert: bis zu 9.000,00 EUR.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 15.12.2004 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den I. in Göttingen zum Treuhänder bestellt. Das Insolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 11.11.2005 aufgehoben worden, nachdem der Beschluss, mit dem dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war, rechtskräftig geworden ist. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre und hat am 15.12.2004 begonnen.

2

Am 01.07.2007 verstarb der Vater des Schuldners. Der Schuldner ist Erbe zu 1/4. Am 15.08.2007 erteilte das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem der Schuldner neben seiner Mutter und seinem Bruder als Erbe ausgewiesen ist. Mit Schreiben vom 18.08.2007, zur Post aufgegeben am 23.08.2007 teilte der Schuldner dem Treuhänder mit, dass sein Vater am 01.07.2007 verstorben sei. Gleichzeitig wies der Schuldner in diesem Schreiben darauf hin, er gehe davon aus, dass das Nachlassgericht den Treuhänder entsprechend unterrichtet habe. Tatsächlich hatte das Nachlassgericht den Treuhänder über die Erteilung des Erbscheins in Kenntnis gesetzt. Der Treuhänder forderte den Schuldner und die übrigen Erben auf, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Der Schuldner teilte dem Treuhänder daraufhin mit, dass der Nachlass aus einem Eigenheim in L. und einer Ferienwohnung in M. bestehe. Barvermögen oder sonstige wertvolle Gegenstände habe sein Vater hingegen nicht hinterlassen. Mit Rücksicht auf das Alter und die Gesundheit seiner Mutter hätten er, der Schuldner und sein Bruder beschlossen, keine Erbauseinandersetzung vorzunehmen.

3

Der Treuhänder unterbreitete diesen Sachverhalt der oben genannten Gläubigerin, die daraufhin mit Schreiben vom 16.10.2007 beantragte, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

4

Mit Schreiben vom 16.11.2007 erklärte der Schuldner, er habe seine ursprüngliche Haltung zur Erbauseinandersetzung aufgegeben, was im Übrigen dem Treuhänder auch bekannt sei. Zwischenzeitlich seien Vorschläge in Bezug auf eine Zahlung an die Insolvenzmasse unterbreitet worden.

5

Mit Beschluss vom 06.12.2007 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, denn er habe den Treuhänder über die Erbschaft nicht unverzüglich informiert. Der Schuldner sei hier verpflichtet gewesen, den Treuhänder von dem Erbfall zu informieren. Dass der Schuldner den Treuhänder mit Schreiben vom 18.08.2007 über den Tod seines Vaters in Kenntnis gesetzt habe, sei hier unerheblich, denn diese Information des Schuldners sei nicht unverzüglich erfolgt. Ohne schuldhaftes Zögern bedeute, dass der Schuldner innerhalb von zwei Wochen den Treuhänder informieren müsse. Diese Frist habe der Schuldner hier nicht eingehalten, denn seit dem Tod des Vaters und dem Schreiben vom 18.08.2007 liege ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen. Die Frist zur Mitteilung beginne mit dem Tod des Erblassers, denn mit diesem Zeitpunkt falle die Erbschaft ohne Wissen und Wollen kraft Gesetzes dem Erben zu. Der Vermögenserwerb von Todes wegen sei mit dem Todesfall eingetreten. Der Zweck des § 295 InsO erfordere es, dass der Erbe sofort nach Kenntnis vom Tod des Erblassers den Treuhänder informiere.

6

Den Schuldner treffe hier auch ein Verschulden. Der Schuldner habe engen Kontakt zu seinem Vater gehabt, es sei deshalb davon auszugehen, dass er zeitnah von dessen Tod erfahren habe. Er sei gehalten gewesen, besonders sorgfältig auf die Einhaltung seiner Obliegenheiten zu achten. Auch sei es hier zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger gekommen. Es genüge hier eine Erschwerung der Verzögerung der Zugriffsmöglichkeiten des Treuhänders auf die an ihn abzuführenden Mittel.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, er habe hier nicht davon ausgehen können, dass er mit dem Tod seines Vaters Erbe geworden sei. Wenn sein Vater nicht unvermittelt gestorben wäre und ein Testament aufgesetzt hätte, wäre der Bruder des Schuldners Alleinerbe des Vaters geworden. Er, der Schuldner sei als Erbe grundsätzlich nicht in Aussicht genommen gewesen.

8

Darüber hinaus sei eine gegebenenfalls vorliegende Obliegenheitsverletzung nicht adäquat kausal für einen Schaden der Gläubiger. Zwischenzeitlich sei eine Vereinbarung mit dem Treuhänder getroffen worden. Danach werde der Masse ein Betrag von 16.000,00 EUR zugeführt. Auch wenn der Schuldner den Treuhänder früher informiert hätte, wäre kein höherer Betrag aus der Erbschaft an die Masse gezahlt worden. Im Übrigen treffe den Insolvenzschuldner aus gesundheitlichen Gründen kein Verschulden. Aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen, die zu einer dauernden Dienstunfähigkeit geführt hätten, sei der Schuldner in den Ruhestand versetzt worden. In Überforderungssituationen reagiere der Schuldner mit depressiven und aggressiven Emotionen. Eine solche Überforderungssituation sei im Zusammenhang mit dem Tod des Vaters und den sich daraus ergebenden Folgen für das Insolvenzverfahren eingetreten.

9

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

10

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 296 Abs. 3 InsO zulässig, sie ist auch begründet. Der Antrag der Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß §§ 295, 296 InsO liegen nicht vor. Der Schuldner hat eine in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO normierte Obliegenheit nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Todes wegen erworbenes Vermögen zu verheimlichen. Auf die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob ein bloßes Verschweigen einer Erbschaft das Tatbestandsmerkmal Verheimlichen erfüllt (vgl. z.B. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, 648; Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung/Ahrens § 295 Rdnr. 42, 49; Kübler/Prütting/Wenzel, Kommentar zur Insolvenzordnung, 22. Lfg. 2/05 § 295 Rdnr. 24; Uhlenbruck/Vallender, Kommentar zur Insolvenzordnung, 12. Auflage § 295 Rdnr. 49; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch zum Insolvenzrecht, § 17 Rndr. 145) kommt es hier nicht an, denn tatsächlich hat der Schuldner den Treuhänder mit Schreiben vom 18.08.2007 vom Tod seines Vaters unterrichtet und darauf hingewiesen, dass er Miterbe ist.

11

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts reichte diese Mitteilung des Schuldners vom 18.08.2007 auch aus, um seinen Obliegenheiten nachzukommen. Der Schuldner hat den Treuhänder mit diesem Schreiben rechtzeitig über die Erbschaft informiert. Der Vater des Schuldners ist am 01.07.2007 verstorben. Am 15.08.2007 hat das Nachlassgericht den gemeinschaftlichen Erbschein erteilt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist für die Bemessung der Frist, innerhalb derer der Schuldner den Treuhänder beziehungsweise das Insolvenzgericht informieren muss, hier nicht auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abzustellen. Unverzüglich bedeutet entsprechend der Legaldefinition des § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet, der Schuldner muss schuldhaft die Nachricht darüber, dass er von Todes wegen Vermögen erworben hat, verspätet an den Treuhänder/das Insolvenzgericht weitergeleitet haben. Schuldhaft kann der Schuldner in diesem Zusammenhang jedoch nur handeln, wenn er definitiv seine Erbenstellung kennt und gleichwohl über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen in Bezug auf die Unterrichtung des Treuhänders und des Insolvenzgerichts untätig bleibt. Zwar fällt die Erbschaft mit dem Tod des Erblassers dem Erben zu, das bedeutet jedoch nicht, dass der Erbe mit dem Zeitpunkt des Todes auch schon Kenntnis von seiner Erbenstellung erlangt. Die Mitteilungspflicht von der Erbschaft kann erst entstehen, wenn der Schuldner definitiv von seiner Stellung als Erbe ausgehen kann. Erst wenn diese Frage eindeutig geklärt ist, trifft den Schuldner die Pflicht, den Treuhänder und das Insolvenzgericht zu unterrichten. Der Schuldner hat hier unwidersprochen vorgetragen, grundsätzlich sei er nicht davon ausgegangen, Erbe nach seinem Vater zu werden, vielmehr habe man immer erwartet, dass sein Bruder Alleinerbe nach dem Vater würde. Nur weil sein Vater aufgrund des plötzlichen Todes nicht mehr in der Lage gewesen sei, rechtzeitig anderweitige testamentarische Verfügungen zu treffen sei er, der Schuldner Erbe geworden. Im Ergebnis war deshalb erst mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins die Stellung des Schuldners als Erbe klar. Vorher brauchte der Schuldner den Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht nicht über die Erbschaft zu informieren. Der Erbschein ist dem Schuldner am 15.08.2007 erteilt worden, bereits mit Schreiben vom 18.08.2007, das der Schuldner am 23.08.2007 bei der Post aufgegeben hat, hat er den Treuhänder unterrichtet und dabei auf den beim Nachlassgericht anhängigen Vorgang hingewiesen. Der Schuldner hat damit seine Obliegenheiten unverzüglich erfüllt.

12

Darüber hinaus hätte hier ein Verstoß gegen die Obliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, so dass die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 InsO nicht vorgelegen hätten. Zwar hat der Schuldner zunächst mit Schreiben vom 11.09.2007 eine Zahlung an die Insolvenzmasse verweigert. Zwischenzeitlich haben jedoch der Schuldner und die übrigen Erben mit dem Treuhänder eine einvernehmliche Regelung getroffen, nach der ein Betrag von 16.000,00 EUR an die Masse gezahlt wird. Es ist nicht erkennbar, dass dann, wenn der Schuldner dem Treuhänder die Erbschaft Mitte Juli 2007 mitgeteilt hätte, ein höherer Betrag aus dem Nachlass an die Masse gezahlt worden wäre. Die Verletzung der Obliegenheiten hätte die Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

14

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach § 35 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Dabei hat die Kammer das Interesse der Gläubigerin an der Versagung der Restschuldbefreiung zugrunde gelegt. Hierbei ist der wirtschaftliche Wert der Forderung berücksichtigt worden. Grundsätzlich ist zwar in Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung der Wert regelmäßig auf die geringste Gebührenstufe festzusetzen. Das gilt jedoch nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verbleibenden Forderungen werthaltig sein können (vgl. BGH Beschluss vom 23.01.2003 - IX ZB 227/02; OLG Celle ZInsO 2007, 224). Hier haben die Gläubiger Forderungen von insgesamt 23.790,51 EUR angemeldet. Aufgrund der Erbschaft fließen der Masse 16.000,00 EUR zu. Die Kammer schätzt deshalb die Werthaltigkeit der Forderung der Gläubigerin auf 50%.