Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 14.06.2007, Az.: 74 IN 222/07
Zuständigkeitserschleichung bei einer noch werbend tätigen Gesellschaft; Zustimmungsbefugnis eines vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters zu einer Erledigungserklärung gem. § 4 Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 91a Zivilprozessordnung (ZPO); Beachtlichkeit einer wegen Erfüllung abgegebenen Erledigungserklärung bei Einräumung der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 14.06.2007
- Aktenzeichen
- 74 IN 222/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 49994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2007:0614.74IN222.07.0A
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 1 S. 2 InsO
- § 4 InsO
- § 91a ZPO
Fundstellen
- DZWIR 2007, 390-392 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NZI 2008, 11
- NZI 2008, 4
- NZI (Beilage) 2008, 4 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 2007, 1281-1283 (Volltext mit amtl. LS)
- ZVI 2007, 311-314 (Volltext mit red. LS)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
AG Göttingen - 14.06.2007 - AZ: 74 IN 228/07
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Fall der Zuständigkeitserschleichung kann auch bei einer noch werbend tätigen Gesellschaft vorliegen (Stellung eines Eigenantrages unter Verschweigen eines vorherigen Fremdantrages und Begleichung der Forderung im Fremdantragsverfahren).
- 2.
Ist ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter bestellt, kann nur dieser einer Erledigungserklärung gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO zustimmen.
- 3.
Eine wegen Erfüllung abgegebene Erledigungserklärung ist unbeachtlich, wenn die Antraggegnerin ihre Zahlungsunfähigkeit - etwa durch Stellung eines Eigenantrages b ei einem anderen Insolvenzgericht - einräumt.
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
...
wird heute um 15:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
Das Verfahren wird verbunden mit dem Verfahren 74 IN 228/07. Das Verfahren 74 IN 222/07 führt.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt :
Steuerberater K., Hamburg
Gründe
A.
Die Antragsgegnerin gehört zur sogenannten "Göttinger Gruppe" und ist ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Bis zum Eingang des Antrages in der vorliegenden Sache wurden im Jahre 2007 gegen die Antragsgegnerin 44 Insolvenzanträge gestellt, die sämtlichst durch Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung beendet wurden. Im letzten erledigten Antragsverfahren war Anhörungstermin auf den 30.05.2007 anberaumt, der Beschluss über die Erledigung datiert vom 29.05.2007 (Verfahren 74 IN 199/07). Ab dem 19.04.2007 erließ die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichtes eine Vielzahl von Haftbefehlen u.a. gegen die beiden Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Gerichtsvollzieher. Dies wurde Ende Mai 2007 durch einen Artikel im Göttinger Tageblatt publik.
Mit Antrag vom 04.06.2007, beim Insolvenzgericht eingegangen am 07.06.2007 beantragten die Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin (Verfahren 74 IN 222/07). Die Antragsteller, die die Antragsgegnerin früher anwaltlich vertraten, haben aufgrund eines gerichtlichen Vergleichen des Landgerichtes Göttingen vom 07.06.2006 und eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.10.2006 bei Antragstellung glaubhaft gemacht, dass ihnen gegen die Antragsgegnerin Forderungen in Höhe von ca. 20.000 EUR zustehen. Die Zwangsvollstreckung blieb erfolglos. Der Antrag wurde dem zuständigen Insolvenzrichter gegen 11.30 h vorgelegt. Im Zeitraum bis 10.00 h hatte zuvor die Sekretärin des Vorstandsmitgliedes X. angefragt, ob ein Insolvenzantrag vorliege. Der Insolvenzrichter wies darauf hin, dass ihm kein Antrag vorliege.
Im Hinblick u.a. auf die im Jahre 2007 gegen die Antragsgegnerin gestellten über 40 Insolvenzanträge und die Vielzahl der inzwischen bekannt gewordenen Haftbefehle wegen Nichtabgabe der Eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 07.06.2007 um 12.15 Uhr einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet, dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Es ist der Antragsgegnerin insbesondere untersagt worden, ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern und/oder zu belasten, Ansprüche abzutreten sowie Forderungen einzuziehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am Abend des 07.06.2007 ca. gegen 18.00 Uhr Geschäftsräume der Antragsgegnerin in Göttingen aufgesucht. Dort traf er an die Sekretärin eines der beiden Vorstandsmitglieder sowie zwei weitere Mitarbeiterinnen. Er stellte fest, dass die Buchhaltung über ein in Göttingen ansässiges Dienstleistungsunternehmen erfolgt, das ebenfalls zur Göttinger Gruppe gehört. Am Freitag, den 08.07.2007, führte der vorläufige Insolvenzverwalter mit den beiden Vorstandsmitgliedern in Berlin in den dortigen Räumlichkeiten ein Gespräch. Zunächst wurde er um Abwarten gebeten wegen der angekündigten Rücknahme des Antrages. Die Antragsrücknahme teilte das eine Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin telefonisch dem zuständigen Insolvenzrichter des Amtsgerichtes Göttingen mit. Auf Nachfrage erklärte Sie, die Zahlung sei von dritter Seite erfolgt. Gegen 11.43 Uhr ging ein Faxschreiben der Antragsgegnerin beim Insolvenzgericht ein, dem ein Schreiben der Antragsteller beigefügt war, gerichtet an ein Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin. Dort heißt es, dass entsprechend der persönlichen Zusage von Frau X, dass die ausstehende Forderung umgehend beglichen wird, die Rücknahme des Insolvenzantrages erklärt wird. Am Nachmittag des 08.07.2007 setzte der vorläufige Insolvenzverwalter seine Gespräche fort, anwesend war nur das Vorstandsmitglied A., der die Bilanz für das Jahr 2005 übergab. Der vorläufige Verwalter hinterließ eine Checkliste, die aufgrund eines vereinbarten Termines ab Montag, den 11.06.2007, 10.00 Uhr, abgearbeitet werden sollte.
Am Abend des 08.06.2007 wurde bekannt, dass die Antragsgegnerin mit Anwaltsschriftsatz vom 07.06.2007 beim Amtsgericht Charlottenburg Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte. Der Antrag ging beim Amtsgericht Charlottenburg ein um 15.24 Uhr. Am darauf folgenden Tag erschien der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beim Amtsgericht Charlottenburg und erläuterte den Antrag. Zur Begründung der Zuständigkeit des Amtsgerichtes Charlottenburg wurde angegeben, dass bei der im Handelsregister des AG Göttingen weiterhin eingetragenen Aktiengesellschaft in Berlin fünf Mitarbeiter beschäftigt seien, von denen einer in Berlin wohne und vier pendelten. Dies teilte die zuständige Insolvenzrichterin des AG Charlottenburg dem zuständigen Göttinger Insolvenzrichter in einem Telefonat am Vormittag des 11.06.2007 mit.
Das Amtsgericht Charlottenburg setzte mit Beschluss vom 08.06.2007 um 13.00 Uhr einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ein. Um 13.15 Uhr und 13.30 Uhr wurde derselbe vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund ebenfalls gestellter Eigenanträge über das Vermögen der Göttinger Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co. KG a. A. und der Göttinger Gruppe Beteiligungs-GmbH eingesetzt. Als Geschäftsadresse ist eine Adresse in Berlin angegeben, für die Eintragung in das Register das AG Göttingen zu entsprechenden HRB-Nummern.
Gegenüber der Insolvenzrichterin beim Amtsgericht Charlottenburg wurde das in Göttingen anhängige Verfahren, in dem bereits am Vortage Sicherungsmaßnahmen erlassen worden waren, nicht erwähnt. Dem vom Amtsgericht Göttingen bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter erwähnten die Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin im Verlaufe des gesamten 08.06.2007 gegenüber nicht, dass beim Amtsgericht Charlottenburg am Vortage schriftlich Insolvenzantrag gestellt war und am 08.06.2007 Sicherungsmaßnahmen erlassen worden waren. Bereits am 08.06.2007 ließ die Antragsgegnerin verbreiten, das Insolvenzverfahren in Göttingen sei durch Zahlung erledigt. Dieses Verhalten setzte sich am 11.06.2007 fort. Zu dem vereinbarten Gesprächstermin mit dem Göttinger vorläufigen Insolvenzverwalter am Vormittag des 11.06.2007 stand Vorstandsmitglied A. zunächst nicht zur Verfügung mit der Begründung, das Verfahren habe sich erledigt. Auf Anregung des Göttinger Insolvenzrichters führten die beiden vorläufigen Insolvenzverwalter am Nachmittag des 11.06.2007 in Berlin ein Gespräch.
Am Morgen des 11.06.2007 erkundigte sich gegen 9.00 Uhr eine Sachbearbeiterin aus dem Büro der antragstellenden Anwaltskanzlei, ob erneut Antrag gestellt werden könne, wenn nach Beendigung des vorliegenden Verfahrens die zugesagte Überweisung nicht erfolgte. Der zuständige Insolvenzrichter wies daraufhin, dass ein erneuter Antrag zwar gestellt werden könne, dass sich allerdings bei dessen Durchsetzung rechtliche Schwierigkeiten ergeben könnten.
Um 10.06 Uhr ging ein Fax der antragstellenden Rechtsanwaltskanzlei ein. Dort heißt es auszugsweise: " ....erklären wir hiermit namens und im Auftrag der Antragstellerin die Rücknahme des Insolvenzantrages vom 04.06.2007. Wir beantragen die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen."
Am Nachmittag desselben Tages wurde erneut ein Antrag gegen die Antragsgegnerin gestellt von dem Zwangsverwalter über Grundvermögen der Antragsgegnerin in Göttingen (Verfahren 74 IN 228/07). Die Antragsgegnerin schloss mit dem Zwangsverwalter am 02.03.2007 einen notariellen gewerblichen Mietvertrag über Teilflächen des von ihm verwalteten Objektes. Der Mietzins einschließlich Betriebskostenvorauszahlung und Umsatzsteuer in Höhe von 10.868,63 EUR ist gemäß § 5 des Vertrages monatlich im Voraus bis zum 10. Werktag eines Kalendermonates zu zahlen. In § 19 hat sich die Antragsgegnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Mit Schreiben vom 15.03.2007 kündigte die Antragsgegnerin das Mietverhältnis zum 30.04.2007. Das Mietobjekt wurde jedoch nicht geräumt. Mit einem Prokuristen der Antragsgegnerin wurde die Verlängerung des Mietverhältnisses zunächst bis zum 31.05.2007 und danach bis zum 30.06.2007 vereinbart. Die Miete ist lediglich bis April 2007 gezahlt. Wegen des danach fällig werdenden Mietzinses bzw. Nutzungsentschädigung stellte der Zwangsverwalter Insolvenzantrag.
Das Gericht hat sodann mit Beschluss vom 11.06.2007 um 15.00 Uhr klargestellt, dass die am 07.06.2007 im Verfahren 74 IN 222/07 angeordneten Sicherungsmaßnahmen weiter in Kraft bleiben, nachdem inzwischen ein weiterer Insolvenzantrag vorliegt, sowie dass der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Gutachten auch zur Frage der örtlichen Zuständigkeit Stellung nehmen soll.
In der Folgezeit
- haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin u.a. zur ihrer Ansicht nach fehlenden örtlichen Zuständigkeit des AG Göttingen vorgetragen,
- hat eine Nürnberger Anwaltskanzlei die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses angeregt
- hat eine Anleger vertretende Göttinger Anwaltskanzlei ein Faxschreiben vom 12.06.2007 des vom Insolvenzgericht Charlottenburg eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters vorgelegt, in dem dieser zu einem Gesprächstermin am 14.06.2007 nach Berlin einlädt, um bereits "in diesem frühen Verfahrensstadium das weitere Vorgehen zu koordinieren."
Am 14.06.2007 hat der vom Amtsgericht Göttingen eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter mit um 11.35 h eingegangenen Gutachten vorgeschlagen, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Ein per Fax um 11.47 h eingegangenes Teilgutachten des vom AG Charlottenburg eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters bejaht die Zuständigkeit des AG Charlottenburg. Die zuständige Richterin weißt im Anschreiben darauf hin, dass sie weiter von der örtlichen Zuständigkeit des AG Charlottenburg ausgeht.
B.
Die zulässigen Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind begründet. Das Insolvenzgericht hat beide Insolvenzverfahren eröffnet und das zeitlich spätere Verfahren (74 IN 228/07) mit dem zeitlich früheren Verfahren (74 IN 222/07) verbunden, wobei das Verfahren 74 IN 222/07 führt.
Das AG Göttingen ist örtlich zuständig (I.). Die Antraggegnerin ist zahlungsunfähig, eine die Verfahrenskosten deckende Masse ist voraussichtlich vorhanden (II.). Der erste Antrag in dem Verfahren 74 IN 222/07 ist noch nicht erledigt (III.). Zudem besteht eine weitere Forderung in dem Verfahren 74 IN 228/07(IV.). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin war daher sofort zu eröffnen (V.).
I.
Das Insolvenzgericht Göttingen ist örtlich zuständig. Dies folgt aus der gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO von Amts wegen vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung.
1)
Der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin liegt in Göttingen gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Satzungsmäßiger Sitz der Beklagten ist in Göttingen. Dies ist belegt durch eine am 07.06.2007 eingeholte Auskunft des Handelsregisters Göttingen (HRB 1678). Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO ist damit das Insolvenzgericht Göttingen zuständig.
2)
Ein Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO liegt nicht vor. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin in Berlin liegt. Für die Bestimmung des Mittelpunktes der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der Mittelpunkt befindet sich an dem Ort, wo die tatsächliche Willensbildung stattfindet, Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und umgesetzt werden. Dabei kann darauf abgestellt werden, wo sich Geschäftsbücher und Unterlagen der Gesellschaft befinden. Die Eintragung im Handelsregister begründet eine - widerlegliche - Vermutung für den Geschäftssitz (Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rz. 22).
3)
Danach ist zunächst davon auszugehen, dass aufgrund der Eintragung das Insolvenzgericht Göttingen zuständig ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt.
Wie sich aus dem Verfahren 74 IN 228/07 ergibt, nutzt die Antragsgegnerin noch immer das in ihrem Eigentum stehende Bürogebäude, über das die Zwangsverwaltung angeordnet ist. Dort befinden sich auch ein Firmenschild und ein Briefkasten. Weiter sind Mitarbeiter der Antragsgegnerin tätig in Göttingen in der D-Str., wo auch eine Vielzahl anderer Firmen angesiedelt ist, die zur Göttinger Gruppe gehören.
Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Berichterstattung des Göttinger Tageblattes. Am Freitag, den 11.05.2007 berichtete es davon, dass die Antragsgegnerin ihren Sitz "dieser Tage" von Göttingen nach Berlin verlege. Die Zahl der Gesamtmitarbeiter der Göttinger Gruppe wird mit 50 Beschäftigten angegeben. Nach Angaben des im Artikel zitierten Pressesprechers ist der Vorstandsvorsitzende A. viel unterwegs. Entscheidend kommt es aber auf die tatsächlich vorliegenden Verhältnisse an.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt Berlin (zur indiziellen Bedeutung für die Zuständigkeit vgl. HambK-Rüther § 3 Rz. 13; Uhlenbruck § 3 Rz. 4) die Übernahme der Steuerakten bislang abgelehnt hat. Das vom Vorstand der Antragsgegnerin dem vorläufigen Insolvenzverwalter übergebende Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 16.05.2007 enthält die Angabe, dass sich das gesamte Konzernunternehmen zurzeit in einer Neustrukturierungsphase befinde. Die Verlagerung des Rechenzentrums nach Berlin ist jedenfalls wieder rückgängig gemacht worden. Der Mitarbeiter Y. der Antragsgegnerin konnte dem vorläufigen Insolvenzverwalter am 08.06.2007 keine aktuelle Kreditorenliste vorlegen, da in Berlin keine entsprechenden Mitarbeiter zur Verfügung standen. Weiter wurden auch nach dem 21.03.2007 (behauptete Sitzverlegung) durch den zuständigen Gerichtsvollzieher in Göttingen eine Vielzahl von Vollstreckungsversuchen durchgeführt, ohne dass eine Zuständigkeitsrüge erfolgte.
Zu dem Teilgutachten des vom AG Charlottenburg eingesetzten vorläufigen Insolvenzverwalters ist folgendes zu bemerken: Wenn das Anwesen in Berlin Mitte der 90er Jahre erworben wurde, damit die Gruppe dort ihren Sitz nehmen konnte, so hätte dies schon längst geschehen können. Dies verwundert um so mehr vor dem Hintergrund des im Teilgutachten bei einer durchgeführten Internetrecherche festgestellten Berichtes in DER WELT vom 08.08.2000: "Eine Niederlassung des Bankhauses Partin zog in das Haus in der Berliner Pacelliallee, in dem auch die Holding der Gruppe sitzt.....Für Geschäftsleiter A. bedeutet dies das Ende seiner zweijährigen Pendelzeit zwischen Berliner Hotel und Göttinger Wohnung. Er zieht mit seiner Familie nun ganz an die Spree." Eine am 27.04.2007 zu HRB 3895 AG Göttingen abgegebene Erklärung der beiden Vorstände im vorliegenden Insolvenzverfahren hingegen nennt als Anschriften Göttinger Adressen.
4)
Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in Berlin liegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Insolvenzverfahren bei Antragstellung beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg nicht erwähnt wurde und die Begleichung der Forderung eines antragstellenden Gläubigers (mit der Gefahr einer Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung) betrieben wird.
5)
Es drängt sich der Eindruck auf, dass ein Fall der sogenannten Zuständigkeitserschleichung vorliegt. Diese Rechtsprechung ist zwar entwickelt worden für nicht mehr werbend tätige GmbHs (vgl. Graf-Schlicker InsO, § 3 Rz. 13; Mohrbutter/Ringstmeier § 3 Rz. 6; FK-InsO/Schmerbach § 3 Rz. 18 ff.). Welche konkreten auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichteten nachhaltigen Geschäftsaktivitäten die Antragsgegnerin in Berlin ausübt, kann dahingestellt bleiben. Die Grundsätze lassen sich selbst bei andauernder wirtschaftlicher Tätigkeit auf den vorliegenden Fall übertragen. Das Verhalten der Antragsgegnerin spricht dafür aus mehreren Gründen:
Trotz behaupteter Sitzverlegung hat sie die Zuständigkeit des AG Göttingen nicht gerügt, solange bei Fremdanträgen Anhörungstermine angesetzt wurden und die Möglichkeit der Erledigung des Antragsverfahrens bestand.
Trotz Stellung eines Eigenantrages betreibt die Antragsgegnerin die Erfüllung der Fremdanträgen zugrunde liegenden Forderungen.
Dem AG Berlin-Charlottenburg wurde bei Erläuterung des Eigenantrages gegenüber nicht erwähnt, dass bereits ein Insolvenzverfahren beim AG Göttingen anhängig war mit Anordnung von Sicherungsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Diesem gegenüber wird nicht erwähnt, dass ein Eigenantrag gestellt ist.
II.
Schließlich liegen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung vor.
Der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen zum einen durch das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters K. vom 14.06.2007. Zum anderen hat die Antragsgegnerin selber Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.
Aus dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich weiter, dass die Kosten des Verfahrens voraussichtlich gedeckt sind.
III.
Weiter hat sich der Antrag in dem Ursprungsverfahren 74 IN 222/07 nicht erledigt.
Eine wirksame Erledigungserklärung liegt nicht vor. Abgegeben worden ist sie bisher nur von der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat sich ihr nicht angeschlossen und kann es persönlich auch nicht tun. Über ihr Vermögen sind nämlich Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden. Verfügungen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Unter Verfügungen fallen auch Prozesshandlungen verfügenden Charakters wie Geständnis, Anerkenntnis und Klagrücknahme (FK-InsO/App § 81 Rz. 5). Dazu gehört auch eine Erledigungserklärung. Über diese wird (mittelbar) auf das Vermögen der Antragsgegnerin eingewirkt, indem bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung das Verfahren beendet ist und das Insolvenzgericht lediglich noch eine Kostenentscheidung zu treffen hat. Es liegt die Zustimmung keines der beiden vorläufigen Insolvenzverwalter vor.
IV.
Schließlich ist die dem Antrag jeweils zugrunde liegende Forderung weiter glaubhaft gemacht. Es liegen zwei Forderungen vor, so dass eine volle Überzeugung des Gerichtes von jeder Forderung nicht erforderlich ist (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 27 Rz. 6), im Übrigen diese aber auch geführt ist.
1)
Die Forderung im Verfahren 74 IN 228/07 ist belegt durch die Vorlage der notariellen Urkunde des Notars M. vom 02.03.2007 (Urkundenrolle 176/07).
2)
Im Ursprungsverfahren 74 IN 222/07 ist die Forderung glaubhaft gemacht und nachgewiesen durch die Vorlage des Vergleiches des Landgerichtes Göttingen vom 07.06.2006 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.10.2006.
Letztere Forderung ist nicht durch Erfüllung erloschen. Es fehlt die erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu der Verfügung der Antragsgegnerin. Allein die unbestimmten Angaben des Vorstandsmitgliedes X., die Zahlung sei von Dritter Seite erfolgt, genügt nicht, um von einer nicht von der Antragsgegnerin erfolgten Zahlung auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Dritter Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin begleichen sollte. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass es sich um treuhänderisches Vermögen der Antragsgegnerin handelt. Dahingestellt bleiben kann daher, ob es sich um eine Zahlung in einem Konzern(-verbund) handelt.
Schließlich räumt die Antragsgegnerin ihre Zahlungsunfähigkeit ein, der für eine Eröffnung erforderliche Insolvenzgrund (vgl. FK-InsO/Schmerbach § 27 Rz. 6) liegt vor.
V.
Insgesamt liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist über Verfahrenseröffnungen zügig zu entscheiden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Sach- und Rechtslage wegen des von der Antragsgegnerin verursachten Nebeneinanders zweier vorläufiger Insolvenzverwalter unübersichtlich ist und eine Vielzahl von Gläubigern betroffen sind. Weitergehendes rechtliches Gehör musste der Antraggegnerin nicht gewährt werden. Sie räumt ihre Zahlungsunfähigkeit ein, zur örtlichen Zuständigkeit hat sie Stellung genommen.