Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.07.2007, Az.: 74 IK 130/00
Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung eines Vermögens mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Begriff des Verheimlichens i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO); Beeinträchtigung einer Gläubigerbefriedigung bei fehlender Möglichkeit eines Treuhänders zum Verlangen der Herausgabe des hälftigen Werts
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 18.07.2007
- Aktenzeichen
- 74 IK 130/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 49837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2007:0718.74IK130.00.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Göttingen - 09.10.2007 - AZ: 10 T 122/07
Rechtsgrundlagen
- § 292 Abs. 2 InsO
- § 295 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO
- § 296 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 1374 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- NZI 2007, X Heft 8 (amtl. Leitsatz)
- NZI 2008, 34-35
- NZI (Beilage) 2008, 34-35 (amtl. Leitsatz)
- Rpfleger 2007, 621-624 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2007, 1001-1004 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegt vor, wenn der vermögenslose Schuldner in einer als Kaufvertragüberschriebenen Urkunde ein Grundstück von seinem über 70jährigen Vater erwirbt, die über mehr als sieben Jahre zu erbringenden Tilgungsraten aus den Mieteinnahmen erbracht werden sollen und die im Vertrag vorgesehene grundbuchrechtliche Absicherung über Jahre hinweg unterbleibt.
- 2.
Ein Verheimlichen i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfordert nicht ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder (a. A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647); ein bloßes Verschweigen genügt.
- 3.
Die gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt darin, dass infolge der unterlassenen Information dem Treuhänder die Möglichkeit genommen wird, den hälftigen Wert herauszuverlangen.
Tenor:
Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.
Die mit Beschluss vom 15.07.2004 bewilligte Stundung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Auf Antrag des Schuldners ist am 15.12.2000 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Mit Beschluss vom 14.05.2002 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wenn er während der (siebenjährigen, mit der Verfahrensaufhebung gem. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO a.F. beginnenden) Laufzeit der Antretungserklärungen die ihm gem. § 295 InsO obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Nach Rechtskraft des Beschlussesüber die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist das Verfahren am 17.10.2002 aufgehoben worden. Mit Beschluss vom 15.07.2004 ist dem Schuldner Stundung für die Restschuldbefreiungsphase bewilligt worden.
Der 1958 geborene Schuldner bezieht seit dem Jahr 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von 674,99 EUR. Mit notarieller, als Kaufvertrag bezeichneter Urkunde erwarb der Schuldner am 20.12.2004 von seinem 1933 geborenen Vater ein Grundstück. Der Kaufpreis von 28.000 EUR ist in monatlichen Raten von 310 EUR ab Januar 2005 zu zahlen und ist mit 4,5% jährlich zu verzinsen. Bei Verzug mit mehr als zwei Raten wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig; der Schuldner hat sich wegen der Kaufpreisforderung nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum und sein gesamtes Vermögen unterworfen. Weiter hat der Schuldner zur Sicherheit den Mietzins in Höhe der monatlich zu zahlenden Rate von 310 EUR an den Verkäufer abgetreten. Schließlich ist im Kaufvertrag vorgesehen, dass zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine brieflose Hypothek über 28.000 EUR nebst 4,5% Jahreszinsen seit dem 01.01.2005 zugunsten des Verkäufers eingetragen wird. Diese Eintragung erfolgte erst aufgrund einer Bewilligung des Schuldners vom 20.02.2007 am 25.04.2007. Zuvor war am 01.04.2005 eine Grundschuld zugunsten der Volksbank E.über 12.000 DM gelöscht worden.
Im Januar 2007 wurde die versagungsantragstellende Gläubigerin, die Volksbank E., von der Versicherungsgesellschaft, bei der eine Wohngebäudeversicherung bestand, über den Eigentumswechsel informiert. Die Volksbank E. ihrerseits informierte am 29.01.2007 den Treuhänder, der den Schuldner mit der Bitte um Stellungnahme anschrieb und einen Grundbuchauszug erforderte. In einer Besprechung am 13.02.2007 legte der Schuldner dem Treuhänder den notariellen Vertrag vor. Mit Schreiben vom 14.02.2007 informiert der Treuhänder den Schuldner darüber, dass ein Obliegenheitsverstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliege. Mit Schreiben vom 08.03.2007 beantragte die Volksbank E. die Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 16.03.2007 informierte der Treuhänder das Insolvenzgericht. Am 25.04.2007 wurde aufgrund einer am 20.02.2007 erteilten Bewilligung eine Hypothek zugunsten des Verkäufers eingetragen.
Die versagungsantragstellende Gläubigerin weist ergänzend daraufhin, dass unklar sei, ob der Kaufpreis von 28.000 EUR als marktüblich anzusehen sei. Auch liege ein Nachweis, dass und in welcher Form die vereinbarten Darlehensraten an den Verkäufer erbracht würden, nicht vor. Zudem sei entgegen der gängigen Praxis die Bestellung der Hypothek nicht im Kaufvertrag als Auflage zur Grundstücksübertragung aufgenommen worden, sondern erst nach Jahren vollzogen worden.
Der anwaltlich vertretene Schuldner beruft sich darauf, ein Versagungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auf das Schreiben des Treuhänders vom 16.03.2007 an das Insolvenzgericht dürfe nicht zurückgegriffen werden, da ihm die Oberwachung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 292 Abs. 2 InsO nicht übertragen worden sei.
Die dingliche Absicherung sei zunächst infolge eines Versehens des beurkundenden Notars nicht erfolgt. Mit dem schrittweisen Erwerb von Wohneigentum habe er ein gewisses (unpfändbares) Schonvermögen schaffen wollen zur Absicherung gegen drohende Altersarmut. Ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht sei ausdrücklich nicht gewollt gewesen. Der Kaufpreis von 28.000 EUR sei marktüblich, es liege eine vollwertige Gegenleistung vor.
Schließlich gehe die vom Treuhänder geforderte Zahlung des hälftigen Kaufpreises ins Leere. Belastungen seien in Abzug zu bringen. Bei Erhalt von Sachwerten habe ein Schuldner für die Verwertung zu sorgen, eine unverzügliche Herausgabepflicht bestehe aber nicht. Zudem sei er als Schuldner bereit, den Kauf rückgängig zu machen.
II.
Dem Schuldner ist die Restschuldbefreiung zu versagen. Es liegt ein glaubhaft gemachter Antrag vor (1.). Das Verhalten des Treuhänders ist nicht zu beanstanden (2.). Der Vermögenserwerb des Schuldners wird von der Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasst (3.). Die unterlassene Information über den Erwerb begründet eine Versagung gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (4.). Unschädlich ist es, dass der Versagungsantrag nur auf die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt war (5.). Weiter liegt das erforderliche Verschulden des Schuldners (6.) und die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (7.) gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO vor.
Das Angebot der Rückabwicklung des Kaufvertrages hindert die Versagung der Restschuldbefreiung nicht (8.).
1.
Entgegen der (ursprünglichen) Ansicht des Schuldners liegt ein zulässiger Versagungsantrag vor. Die Voraussetzung des § 296 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO sind glaubhaft gemacht. Die Volksbank E. hat den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zeitnah nach der Anfang 2007 erfolgten Kenntnis vom Eigentumswechsel mit Schreiben vom 08.03.2007 gestellt. Ebenfalls im Verlaufe des Verfahrens hat die versagungsantragstellende Gläubigerin mit Schreiben vom 08.05.2007 den Sachverhalt eines Versagungstatbestandes dargelegt. Im Übrigen ist der Sachverhalt im Tatsächlichen zwischen den Parteien unstreitig, so dass es einer Glaubhaftmachung nicht bedurfte (FK-InsO/Ahrens § 289 Rz. 17a; PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 15).
Ergänzend ist zu bemerken, dass auch die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dargelegt ist und - sofern überhaupt erforderlich (s. u. 6.) - das Verschulden des Schuldners.
2.
Soweit der Schuldner sich (zunächst) darauf berufen hat, einen auf den Vortrag des Treuhänders im Schriftsatz vom 16.03.2007 gestützten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, ist dazu folgendes zu bemerken:
Bevor der Treuhänder mit Schriftsatz vom 16.03.2007 das Insolvenzgericht informierte, hatte bereits die Volksbank E. mit Schreiben vom 08.03.2007 einen Versagungsantrag gestellt. Die Information des Insolvenzgerichtes im Schriftsatz vom 16.03.2007 ist nicht zu beanstanden, auch wenn dem Treuhänder nicht gem. § 292 Abs. 2 InsO die Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners übertragen wurde. Zum einen ist es dem Treuhänder nicht verwährt, bei Obliegenheitsverstößen das Insolvenzgericht zu informieren. Dies folgt schon daraus, dass die Gläubiger durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte jederzeit die Möglichkeit haben, sich über etwaige Obliegenheitsverstöße zu informieren. Eine Benachrichtigung der Gläubiger - wie in § 292 Abs. 2 Satz 2 InsO vorgesehen - ist nicht erfolgt. Zum anderen kommt in Fällen wie dem vorliegenden auch eine vom Insolvenzgericht von Amts wegen vorzunehmende Aufhebung der Stundung gem. § 4 c InsO in Betracht (vgl. unten III.), so dass der Treuhänder das Insolvenzgericht informieren kann. Ob der Treuhänder befugt ist, Anträge zu initiieren, kann daher dahinstehen (PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 26; a. A. AG Hamburg ZinsO 2004, 1324; HambK-InsO/Streck § 290 Rz. 3).
3.
Der Schuldner hat gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstoßen, wonach er u.a. verpflichtet ist, Vermögen, das er mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
a)
Ob ein Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht übertragen wurde, richtet sich danach, ob die Vertragsschließenden einen künftigen Erbgang vorweg nehmen wollten (FK-InsO/Ahrens § 295 Rz. 39). Dazu kann auf die Rechtsprechung zu § 1374 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Danach kann ein Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht auch als Kauf erfolgen (BGH NJW 1978, 1809, 1810) [BGH 01.02.1978 - IV ZR 142/76], doch darf der Erwerber keine vollwertige Gegenleistung erbringen (MK-InsO/Ehricke (§ 295 Rz. 58; Palandt/Diederichsen § 1374 Rz. 17; PWW - Weinreich § 1374 Rz. 21). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
b)
Nach der äußeren Gestaltung handelt es sich um einen Kaufvertrag. Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der Kaufpreis Wert angemessen ist und die im Vertrag vereinbarten Raten tatsächlich gezahlt wurden. Dahin stehen kann auch, ob dem Schuldner aus den Mieteinnahmen unter Berücksichtigung der Raten ein Überschuss verbleibt.
Der Schuldner ist vermögenslos. Aus der Erwerbsunfähigkeitsrente von 674,99 EUR konnte er den Kaufpreis nicht begleichen. Der Kaufvertrag sieht eine Tilgung in monatlichen Raten von 310 EUR vor, zur Sicherheit ist die Mietzinsforderung abgetreten. Daraus folgt, dass - zunächst - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sich für die Einnahmesituation des Verkäufers nichts änderte. Lässt man die vereinbarte jährliche Verzinsung des Kaufpreises von 4,5% außer Ansatz, ist der ab dem 1. Januar 2005 zu tilgende Kaufpreis in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 getilgt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer 79 Jahre als. Unter Berücksichtigung der im Vertrag vorgesehenen Verzinsung von 4,5% ergibt sich ein höheres Alter. Infolge der Vermögenssituation des Schuldners kann diese Verzinsung ebenfalls nur aus der Miete erbracht werden, die - wie bisher - an den Verkäufer fließt.
Hinzu kommt folgendes: Gerichtsbekanntermaßen wird die Zahlung eines Kaufpreises, sofern sie nicht sofort erfolgt, grundbuchrechtlich vor Eigentumsübertragung abgesichert. Entgegen der üblichen Beurkundungspraxis enthält der Kaufvertrag nur eine Absichtserklärung, dass zur Absicherung eine brieflose Hypothek zugunsten des Verkäufers eingetragen werden soll. Die Bewilligung erfolgte erst am 20.02.2007, nachdem der Treuhänder nach einer Besprechung am 13.02.2007 am nächsten Tag den Schuldner schriftlich informiert hatte, dass nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliege.
Soweit die zunächst unterbliebene grundbuchrechtliche Absicherung mit einem Versehen des beurkundenden Notars erklärt wird, ist dieser Vortrag unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass am 01.04.2005 - nach der Beurkundung vom 20.12.2004 - eine Grundschuld über 12.000 DM zugunsten der versagungsantragstellenden Gläubigerin gelöscht wurde.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Erhalten hat der Schuldner das Grundstück lastenfrei. Lebt der Verkäufer zum Zeitpunkt der (formellen) Tilgung des Kaufpreises noch, stehen ab diesem Zeitpunkt die Erträge aus dem Mietzins dem Schuldner zu. Verstirbt der Verkäufer zuvor, ist der Schuldner - sofern er nicht Alleinerbe ist - zunächst weiter zur Zahlung der Raten bzw. Abführung des Mietzinses verpflichtet. Nach Fristablauf tritt der oben beschriebene Erfolg ein. Ist er Miterbe bzw. steht ihm ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, vermindert sich seine Verpflichtung entsprechend.
c)
Sofern der Schuldner sich darauf beruft, es habe einen gewisses (unpfändbares) Schonvermögen geschaffen werden sollen, so muss er sich entgegenhalten lassen, dass dies im Rahmen des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht möglich ist. Diese Möglichkeit bieten inzwischen die §§ 852 c, 852 d ZPO. Zum damaligen Zeitpunkt bestand z.B. die Möglichkeit einer schenkweisen Übertragung des Grundstückes.
d)
Auf die weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 13.06.2007 hinsichtlich des Abzuges von Belastungen und der Verwertungspflicht des Schuldners sowie der Einräumung einer angemessenen Frist dazu kommt es nicht an. Der Schuldner hat es nämlich unterlassen, Treuhänder/Insolvenzgericht von dem Grundstückserwerb zu informieren. Dies begründet den Versagungstatbestand des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (siehe sogleich 4.).
4.
Der Schuldner hat gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er von Nr. 2 erfasstes Vermögen verheimlicht hat. Der Schuldner hat weder dem Treuhänder noch dem Insolvenzgericht den Erwerb aufgrund des Vertrages vom 20.12.2004 mitgeteilt.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob das Verhalten des Schuldners wie im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO begründet.
a)
Soweit ersichtlich, existiert bislang erst eine veröffentlichte Entscheidung. Das Amtsgericht Neubrandenburg (NZI 2006, 647, 648) fordert für ein Verheimlichen von Vermögen ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielsetzung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Erbfall und dem Nachlassvermögen erhält.
b)
Ein Teil der Literatur stellt darauf ab, dass bei einem bloßen Verschweigen nur dann ein Verheimlichen vorliegen kann, wenn eine entsprechende Auskunftspflicht besteht, die beim vorliegenden Sachverhalt nicht bestehe (FK-InsO/Ahrens § 295 Rz. 42, 50, 49; ebenso wohl Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 295 Rz. 13; Hess InsO § 295 Rz. 50).
c)
Der überwiegende Teil der Literatur geht hingegen davon aus, dass der Schuldner den Erwerb von Vermögen aus einer Erbschaft oder mit Rücksicht auf ein zu erwartendes Erbrecht anzuzeigen hat und lässt ein bloßes Verschweigen genügen (BK-Goetsch § 295 Rz. 27; HK-InsO/Landfermann § 295 Rz. 17; HambK-InsO/Streck § 295 Rz. 18; Kübler/Prütting/Wenzel § 295 Rz. 24; Uhlenbruck/Vallender § 295 Rz. 48; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape § 17 Rz. 145; PK-HWF/Schmerbach § 295 Rz. 19 Fn. 45).
d)
Ahrens (FK-InsO § 295 Rz. 49) argumentiert damit, während der Treuhandzeit existiere für den Schuldner keine Anforderung, unaufgefordert zu berichten. Diese Konsequenz ergebe sich aus dem Zusammenspiel mit der 5. u. 7. Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wonach der Schuldner auf eine entsprechende Aufforderung eine Auskunftsobliegenheitüber seine Erwerbstätigkeit sowie über seine Bezüge trifft. Diese Auffassung verkennt die Gegebenheiten der Praxis. Es ist durchaus üblich, dass Treuhänder in regelmäßigen (zumeist jährlichen) Abständen beim Schuldner hinsichtlich Erwerbstätigkeit und evtl. daraus fließender Bezüge anfragen. Nachfragen nach Vermögen erfolgen in der Praxis jedoch nicht und würden auch nur zu Verwirrungen führen. Vermögenserwerb in der Restschuldbefreiungsphase nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens steht grundsätzlich dem Schuldner zu mit Ausnahme des in § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO genannten Vermögens. Insoweit ist es dem Schuldner ein Leichtes und zumutbar, unaufgefordert den Treuhänder zu informieren, auch wenn diesem gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative InsO ein Auskunftsanspruch - ebenso wie dem Gericht - hinsichtlich des Vermögens zusteht. Diese Vorschrift erlangt erst dann Bedeutung, wenn Gericht oder Treuhänder von Dritter Seite Anhaltspunkte für einen Vermögenserwerb oder zumindest die Möglichkeit eines Vermögenserwerbes gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erhalten haben.
Die Begründung zu § 244 des Regierungsentwurfes der InsO (Bundestagsdrucksache 12/2443,192) differenziert nicht nach verschiedenen Verhaltensweisen des Schuldners, sondern stellt darauf ab, dass die Obliegenheiten es dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht ermöglichen sollen, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand zu überwachen und erforderlichenfalls zuüberprüfen (ebenso HK-InsO/Landfermann § 295 Rz. 17 Fn. 49).
Eine andere Betrachtungsweise liefe der Zielvorstellung des Gesetzgebers entgegen, wonach sich der Schuldner nach besten Kräften bemühen soll, während der Laufzeit der Abtretungserklärung seine Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen, um anschließend endgültig von seinen restlichen Schulden befreit zu werden (Uhlenbruck/Vallender § 295 Rz. 48).
Zudem ist es häufig von Zufälligkeiten abhängig, ob der Vermögenserwerb im eröffneten Verfahren oder nach Aufhebung des Verfahrens in der Wohlverhaltensperiode erfolgt. Für das eröffnete Verfahren ist aber anerkannt, dass der Schuldner den Insolvenzverwalter/Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO unaufgefordert zu informieren hat (LG Göttingen ZInsO 2004, 1212, 1213 f.[LG Göttingen 24.08.2004 - 10 T 94/04] = NZI 2004, 678 = ZVI 2005, 48). Eine unterschiedliche Betrachtungsweise der Verpflichtungen des Schuldners zur Mitteilung eines Vermögenserwerbes ist nicht gerechtfertigt.
5.
Die Versagung kann auch gem. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfolgen, obgleich die versagungsantragstellende Gläubigerin sich auf die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO berufen hat. Im Schreiben vom 08.05.2007 weist die Volksbank E. nämlich darauf hin, dass die Information über den Eigentumswechsel erst von der Versicherungsgesellschaft erfolgte, bei der eine Wohngebäudeversicherung bestand. Zudem hat der Treuhänder in seiner Stellungnahme vom 24.04.2007 die Frage er unterlassenen Information thematisiert.
6.
Weiter liegt das gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Verschulden des Schuldners vor. Es genügt einfache Fahrlässigkeit.
Es ist umstritten, ob der Gläubiger das Verschulden glaubhaft machen muss (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 9) oder der Schuldner den Entlastungsbeweis zu führen hat (AG Duisburg ZInsO 2002, 284; HambK-InsO/Streck, § 296 Rz. 7; PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 27). Es spricht einiges dafür, der letztgenannten Ansicht zu folgen, da es sich um Vorgänge aus der Sphäre des Schuldners handelt, die der Gläubiger nicht beurteilen kann.
Jedenfalls spricht zunächst der erste Anschein dafür, dass der Schuldner seine Obliegenheitsverpflichtungen elegant umgehen wollte. Dem Schuldner wäre es zumutbar gewesen, sich vor Abschluss des notariellen Vertrages beim Treuhänder zu erkundigen. Für eine andere Betrachtungsweise ist er darlegungs- und beweispflichtig, da es sich um Tatsachen handelt, die aus seiner Sphäre stammen. Er hat dazu vorgetragen, er habe sich ein gewisses (unpfändbares) Schonvermögen gegen drohende Altersarmut schaffen wollen. Nach den obigen Ausführungen (3.c) verhält es sich so aber nicht.
7.
Schließlich ist es auch zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger gekommen.
Erforderlich ist, dass die Insolvenzgläubiger ohne die Obliegenheitsverletzung eine bessere Befriedigung im Hinblick auf ihre Forderungen hätten erreichen können; eine Gefährdung reicht nicht aus (BGH ZInsO 2006, 547 = NZI 2006, 413 = ZVI 2006, 257). Die Beeinträchtigung ist nur durch den Vergleich zwischen dem ordnungsgemäß durchgeführten und dem unter einer Obliegenheitsverletzung absolvierten Schuldbefreiungsverfahren zu bemessen. Die Insolvenzgläubiger müssen aufgrund der Obliegenheitsverletzung Einbußen bei ihrer Forderungserfüllung erlitten haben (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 11 f.). Dies ist nicht der Fall, wenn die Obliegenheitsverletzung des Schuldners zu keinen messbaren wirtschaftlichen Konsequenzen geführt hat mit der Folge, dass eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt wird (FK-InsO/Ahrens § 296 Rz. 13). Anzunehmen ist dies beispielsweise, wenn der Schuldner eine zumutbare Tätigkeit ablehnt, bei der er lediglich Einkommen im unpfändbaren Bereich erzielt (a. A. Uhlenbruck/Vallender § 296 Rz. 18), oder in Stundungsverfahren zunächst vorrangig offene Verfahrenskosten und ggf. sonstige Masseverbindlichkeiten zu begleichen sind (Hambk-Streck § 296 Rz. 11; PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 13; kritisch HK-InsO/Landfehrmann § 296 Rz. 3).
Im vorliegenden Fall hätte der Treuhänder bei entsprechender Information den hälftigen Wert herausverlangen können. Eine Verwertung des Grundstückes und Erzielung eines Erlöses wären dem Schuldner möglich gewesen. Grundpfandrechte bestanden nicht. Eine Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung des "Kaufpreises" ist nicht zu berücksichtigen, da es sich um einen Vermögenserwerb mit Rücksicht auf ein zukünftiges Erbrecht handelt. Der "Verkäufer" kann nur versuchen, etwaige Ansprüche gegen den Schuldner zu realisieren in den hälftigen, dem Schuldner verbleibenden Anteil sowie wegen eines Restbetrages durch Vollstreckung in etwaigen Vermögenserwerb in der Wohlverhaltensperiode oder in das gesamte Vermögen nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens.
Auszugehen ist davon, dass eine Verwertung des Grundstückes noch in der bis 2008 dauernden Wohlverhaltensperiode hätte erfolgen können. Letztlich ist diese Frage aber nicht entscheidungserheblich. In der Wohlverhaltensperiode muss zwar die Obliegenheitsverletzung eingetreten sein, nicht aber die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger (MK-InsO/Stephan § 296 Rz. 14). Fällt z.B. eine Erbschaft erst kurz vor dem Ende der Wohlverhaltensperiode an, muss die Herausgabepflicht nicht in der Wohlverhaltensperiode erfüllt werden. Die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 300 InsO muss in diesen Fällen zurückgestellt werden. Dem Schuldner entsteht kein Nachteil. Der Vollstreckungsschutz des § 294 Abs. 1 InsO bleibt zunächst erhalten. Die Obliegenheiten nach § 295 InsO enden mit der Laufzeit der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO).
Unerheblich ist es, dass der Treuhänder noch während der Wohlverhaltensperiode von dem Vorgang erfahren hat. Es genügt nämlich eine Erschwerung oder Verzögerung der Zugriffsmöglichkeiten des Treuhänders auf die an ihn abzuführenden Mittel (Kübler/Prütting/Wenzel § 296 Rz. 5).
8.
Soweit die Schuldnervertreterin im Schriftsatz vom 13.06.2007 angeboten hat, dass Schuldner und Vater bereit sind, den Kauf rückgängig zu machen, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, ist dieser Vortrag rechtlich irrelevant. In der Literatur wird lediglich die Möglichkeit einer Nachzahlung diskutiert (FK-InsO/Ahrens§ 296 Rz. 14). Ob dieser Gesichtspunkt - jedenfalls bei größeren Vermögenswerten - tragfähig ist, kann dahingestellt bleiben. Zum einen wird eine Nachzahlung gefordert, zum anderen wird die Möglichkeit nach Maßgabe des § 371 AO befristet bis zur Einleitung eines gerichtlichen Versagungsverfahrens.
III.
Die mit Beschluss vom 15.07.2004 für das Restschuldbefreiungsverfahren bewilligte Stundung war aufzuheben, § 4c Nr. 5 InsO. Die Entscheidung hat der Richter gem. § 18 Abs. 2 RPflG an sich gezogen. Über eine Aufhebung der im Beschluss vom 15.12.2000 bewilligten Prozesskostenhilfe war nicht zu befinden, da Stundung (bzw. Prozesskostenhilfe) für jeden Verfahrensabschnitt gesondert bewilligt wird ( § 4 a Abs. 3 Satz 2 InsO) und das zur Stundungsaufhebung führende Verhalten des Schuldners nach Aufhebung des Verfahrens liegt.
IV.
In Anlehnung an die Vorschrift des § 289 Abs. 2 Satz 3 InsO wird die öffentliche Bekanntmachung erst nach Rechtskraft des Beschlusses erfolgen (PK-HWF/Schmerbach § 296 Rz. 16). Zunächst wird der Beschluss förmlich an die Schuldner-Vertreterin zugestellt und formlos an Treuhänder und die versagungsantragstellende Gläubigerinübersandt.