Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.04.2007, Az.: 74 IK 87/05
Erzwingung der Rückgabe einer Bestellungsurkunde durch einen Treuhänder im Insolvenzverfahren
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 13.04.2007
- Aktenzeichen
- 74 IK 87/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 47252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:2007:0413.74IK87.05.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG Göttingen - 30.05.2007 - AZ: 10 T 83/07
- BGH - 15.11.2007 - AZ: IX ZB 107/07
Tenor:
In dem Insolvenzverfahren wird gegen den ehemaligen Treuhänder Rechtsanwalt xxx ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000.- EUR festgesetzt. Zugleich wird ihm unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000-EUR aufgegeben, bis zum 14.05.2007 die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen und den Aufforderungen des Insolvenzgerichts nachzukommen.
Gründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Xxxx ist Dipl. Rpfl. Xxxx per Beschluss vom 21.07.2006 zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestellt worden. Zugleich endete das Amt des bisherigen Treuhänders, Xxxx Rechtsanwalt Xxxx. Demnach ist das Verfahren von ihm mit dem jetzigen Treuhänder abzuwickeln und seine Bestallungsurkunde an das Insolvenzgericht zurückzureichen. Der bisherige Treuhänder legte gegen den o.g. Beschluss Beschwerde ein. Diese wurde per Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.08.2006 zurückgewiesen. Der bisherige Treuhänder wendete sich gegen diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde, welche jedoch per Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 05.09.2006 als unzulässig verworfen worden ist. Der bisherige Treuhänder wurde durch das gerichtliche Schreiben vom 24.07.2006 zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben angehalten. Mit Schreiben vom 31.10.2006 wurde er unter Androhung von Zwangsgeld letztmals aufgefordert, die ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen. Dieses Schreiben wurde dem bisherigen Treuhänder am 06.11.2006 zugestellt. Da er den gerichtlichen Aufforderungen bis heute nicht nachgekommen ist, ist gegen ihn ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-EUR festzusetzen.