Landgericht Göttingen
Beschl. v. 09.10.2007, Az.: 10 T 122/07

Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners bei einem Grundstückserwerb i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens; Voraussetzungen für die Versagung einer Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
09.10.2007
Aktenzeichen
10 T 122/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 49958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2007:1009.10T122.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 18.07.2007 - AZ: 74 IK 130/00

Fundstellen

  • InVo 2007, 501-504 (Volltext mit red. LS)
  • NZI 2008, 33-34
  • NZI 2007, VII Heft 12 (amtl. Leitsatz)
  • NZI 2008, 53-54 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZI (Beilage) 2008, 33-34 (amtl. Leitsatz)
  • Rpfleger 2007, 679-680 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZInsO 2008, 677-679
  • ZVI 2008, 222-224 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Restschuldbefreiungsverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
I. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 02.08.2007
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 18.07.2007 - 74 IK 130/00 -
am 09.10.2007
beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

  1. 1.

    Der Antrag der Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Beschluss wird aufgehoben, soweit das Amtsgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung aufgehoben hat.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 15.12.2000 hat das Amtsgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 14.05.2002 ist dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden. Mit Beschluss vom 17.10.2002 hat das Amtsgericht das Verfahren aufgehoben. Die Wohlverhaltensperiode für den Schuldner beträgt 7 Jahre.

2

Die oben genannte Gläubigerin hat mit Schreiben vom 08.03.2007 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Versagungsantrag liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

3

Der Schuldner hat mit notariellem Kaufvertrag vom 20.12.2004 von seinem Vater ein Grundstück in J. gekauft. Das Grundstück hat eine Größe von 65 qm. Auf dem Grundstück ist ein Einfamilienhaus errichtet, das eine Wohnfläche von ca. 70 qm hat. Das Objekt ist vermietet. Der Mietzins beträgt 310,00 EUR monatlich. In dem Kaufvertrag vom 20.12.2004 haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Besitz an dem verkauften Grundeigentum am 01.01.2005 auf den Käufer (Schuldner) übergeht und von diesem Zeitpunkt an ihm die Nutzungen des Grundeigentums gebühren. Ferner trägt er nach dem Vertrag die auf dem Grundeigentum ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben. Nach § 6 des Vertrags beträgt der Kaufpreis 28.000,00 EUR. Der Kaufpreis ist zu zahlen in monatlichen Raten in Höhe von 310,00 EUR und mit 4,5% jährlich zu verzinsen. Zur Sicherheit hat der Käufer (Schuldner) die Miete an den Verkäufer in Höhe der monatlich zu zahlenden Raten von 310,00 EUR abgetreten. Weiterhin haben die Vertragsparteien vereinbart, dass zur Absicherung der Kaufpreisforderung eine brieflose Hypothek über 28.000,00 EUR nebst 4,5% Jahreszinsen zu Gunsten des Verkäufers im Grundbuch an bereiter Rangstelle eingetragen werden soll.

4

Die Hypothek ist auf Grund einer am 20.02.2007 erteilten Bewilligung erst am 25.04.2007 im Grundbuch eingetragen worden. Nachdem der Treuhänder von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, hat er den Schuldner aufgefordert, die Hälfte des Vermögenserwerbs auf der Grundlage des vereinbarten Kaufpreises herauszugeben. Der Schuldner ist dieser Aufforderung des Treuhänders nicht nachgekommen.

5

Der Schuldner hat vorgetragen, mit dem notariellen Kaufvertrag habe nach dem Willen seines Vaters, des Verkäufers ausdrücklich kein Erbgang vorweggenommen werden sollen. Das ergebe sich schon daraus, dass der Bruder des Schuldners keinen entsprechenden Ausgleich erhalten habe. Absicht der Vertragsparteien sei es gewesen, dem Schuldner eine Altersversorgung zu verschaffen. Im Übrigen seien die im Kaufvertrag vereinbarten Raten vom Schuldner an den Vater vereinbarungsgemäß erfolgt. Darüber hinaus sei die vom Schuldner erbrachte Gegenleistung für das Grundstück gleichwertig. Der von ihm gezahlte Preis sei durchaus marktüblich. Der Vater des Schuldners habe das Objekt selbst zum Preis von 50.000,00 DM erworben.

6

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2007 dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Ferner hat das Amtsgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Kosten aufgehoben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Gläubigerin habe hier die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 S. 1 und S. 2 InsO glaubhaft gemacht. Der Schuldner habe gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstoßen. Nach dieser Vorschrift sei er verpflichtet, Vermögen, das er mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwerbe, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Hier sei davon auszugehen, dass der Erwerb des Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sei. Dass die Übertragung des Grundstücks im Wege eines Kaufvertrags vorgenommen worden sei, spreche nicht gegen einen Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Dabei könne dahinstehen, ob der Kaufpreis wertangemessen sei und ob der Schuldner die im Vertrag vereinbarten Raten tatsächlich gezahlt habe. Die Ratenzahlungen in Höhe von 310,00 EUR seien durch die Abtretung der Mietzinsforderungen in gleicher Höhe gesichert. Daraus folge bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, dass sich die Einnahmesituation des Verkäufers nicht geändert habe. Darüber hinaus werde gerichtsbekannt die Zahlung eines Kaufpreises, sofern sie nicht sofort erfolge, grundbuchrechtlich vor Eigentumsübertragung abgesichert. Entgegen der üblichen Beurkundungspraxis enthalte der Kaufvertrag hier nur eine Absichtserklärung, dass zur Absicherung eine brieflose Hypothek zu Gunsten des Verkäufers eingetragen werden solle. Tatsächlich sei die Bewilligung auch erst am 20.02.2007 erfolgt, nachdem der Treuhänder den Schuldner darauf hingewiesen habe, dass nach Auffassung des Treuhänders ein Verstoß gegen § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliege. Der Schuldner könne die unterbliebene grundbuchrechtliche Absicherung auch nicht mit einem Versehen des beurkundenden Notars erklären, denn insoweit sei der Vortrag des Schuldners nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend substantiiert.

7

Der Schuldner habe auch gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er das von § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfasste Vermögen verheimlicht habe. Der Schuldner habe weder dem Treuhänder noch dem Insolvenzgericht den Erweb des Grundstücks auf Grund des oben genannten Vertrags vom 20.12.2004 mitgeteilt. Der Umstand, dass der Schuldner den Erwerb dieses Vermögens nicht angezeigt habe, reiche als Verschweigen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO aus.

8

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde.

9

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

10

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 6 Abs. 1, 300 Abs. 3 InsO zulässig; sie ist auch begründet.

11

Dem Antrag der Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, war nicht stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegen die Voraussetzungen der §§ 296 Abs. 1, 295 Abs. 1 Nr. 2, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor. Nach § 296 Abs. 1 InsO versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt. Der Schuldner hat indes durch den Erwerb des Grundstücks mit notariellem Vertrag vom 20.12.2004 nicht gegen seine Obliegenheit im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstoßen. Nach dieser Vorschrift obliegt es dem Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der notarielle Kaufvertrag vom 20.12.2004 ist kein Rechtsgeschäft, mit dem der Schuldner Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben hat. Zwar kann Vermögen "mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" auch in der Rechtsform des Kaufs erworben werden (BGH NJW 1978, 1809). Ob es sich jedoch bei einem solchen Vertrag tatsächlich um vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden (BGH NJW 1995, 1349, 1350) [BGH 01.02.1995 - IV ZR 36/94]. Hier sprechen sowohl der Vertrag selbst als auch die übrigen vorgetragenen Tatsachen und bekannten Umstände für einen Kaufvertrag und nicht für die Regelung eines künftigen Erbrechts. Der Schuldner hat sich in dem Vertrag verpflichtet, an den Verkäufer einen Preis von 28.000,00 EUR zu zahlen. Insoweit hat er unwidersprochen vorgetragen, dass dieser Kaufpreis dem Wert des Grundstücks angemessen sei, weil sein Vater dieses Grundstück für einen Preis von 50.000,00 DM erworben habe. Damit stand dem vom Schuldner erworbenen Grundstück eine äquivalente Gegenleistung gegenüber. Keinesfalls steht ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung fest, was für eine Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sprechen würde (vgl. BGH NJW 1995, 1350). Auch der Umstand, dass der Schuldner die vereinbarte Gegenleistung in geringen monatlichen Raten von 310,00 EUR an den Verkäufer entrichtet, spricht nicht gegen einen Kaufvertrag. Das Beschwerdegericht übersieht dabei nicht, dass die vereinbarten monatlichen Raten der Höhe des Mietzinses entsprechen, den die Mieter des Hauses entrichten. Das bedeutet, der Schuldner zahlt genau die Ratenhöhe, die dem grundsätzlich ihm zustehenden Mietzins entspricht. Auf Seiten des Verkäufers ändert sich damit die "Einnahmesituation" nicht. Er erhält nach wie vor 310,00 EUR monatlich. Gleichwohl spricht dies nicht gegen einen zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag im eigentlichen Sinne. Der Schuldner ist auf Grund seiner Vermögenslosigkeit nicht in der Lage gewesen, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis in voller Höhe sogleich zu zahlen. Auch war ihm auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation keine Fremdfinanzierung des Kaufpreises möglich. Um gleichwohl das beabsichtigte Geschäft durchführen zu können, blieb also den Vertragsparteien nur die Möglichkeit der Vereinbarung von Ratenzahlungen, die der Höhe des Mietzinses entsprach. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Verkäufer den Kaufpreis nicht erhält oder dass der Kaufpreis nicht dem Wert des Grundstücks entspricht. Vielmehr sind hier die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Schuldner und dem Verkäufer zu berücksichtigen. Dass der Vater es seinem Sohn, dem Schuldner, ermöglichen wollte, das Grundstück zu erwerben, ist auf Grund der nahen Verwandtschaft durchaus nachvollziehbar und üblich. Darüber hinaus hat der Schuldner unwidersprochen vorgetragen, dass sämtliche Raten bislang von ihm gezahlt worden seien. Das heißt, der Schuldner hat zwischenzeitlich mehr als 10.000,00 EUR an den Verkäufer gezahlt.

12

Auch spricht der Umstand, dass die im notariellen Kaufvertrag zur Sicherung der Forderung vorgesehene Hypothek nicht sogleich im Grundbuch eingetragen worden ist, sondern erst, nachdem der Treuhänder den Schuldner auf die drohende Versagung der Restschuldbefreiung wegen des Grundstückserwerbs hingewiesen hatte, deutet nicht darauf hin, dass der Schuldner und sein Vater keinen Kaufvertrag schließen, sondern eine Regelung im Hinblick auf die künftige Erbfolge treffen wollten. Zwar werden üblicherweise Hypotheken zur Sicherung des Kaufpreises sogleich nach Vertragschluss im Grundbuch eingetragen, um dem Verkäufer die betreffende Sicherheit einzuräumen. Andererseits ist auch hier wieder die familiäre Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Verkäufer des Grundstücks zu berücksichtigen. Gerade unter Familienangehörigen besteht Vertrauen in die Einhaltung von vertraglichen Verpflichtungen, so dass es für den Verkäufer von nicht so entscheidender Bedeutung ist, für den ausstehenden Kaufpreis eine Sicherheit zu erhalten. Darüber hinaus war der Verkäufer hier insoweit gesichert als der Schuldner den ihm zustehenden monatlichen Mietzins aus dem Grundstück an den Verkäufer abgetreten hat. Solange also aus dem Grundstück Mietzinseinnahmen entstehen, ist die monatliche Rate für den Verkäufer gesichert.

13

Im Übrigen ist bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und seinem Vater noch auffallend, dass sonstige typische Hinweise, die für die Vorwegnahme des künftigen Erbgangs sprechen, hier nicht vorliegen. So deuten auf einen solchen Erwerbsvorgang, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht vorgenommen wird hin, etwa Verpflichtungen des Begünstigten in Bezug auf die Zeit nach dem Ableben der anderen Vertragspartei (Übernahme von Beerdigungskosten, Verpflichtung zur späteren Grabpflege) oder Ausgleichszahlungen an erbberechtigte Geschwister (vgl. Palandt, 66. Auflage § 1374 Rdnr. 11).

14

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt die Auslegung hier, dass der Schuldner mit seinem Vater einen Kaufvertrag über das betreffende Grundstück geschlossen hat. Es handelt sich nicht um den Erwerb von Vermögen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Den Schuldner trifft damit keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuld gem. § 296 Abs. 1 InsO liegen nicht vor. Darauf, ob der Schuldner den Erwerbsvorgang gegenüber dem Treuhänder bzw. dem Gericht verheimlicht hat kommt es nicht an, denn von § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird nur der Fall erfasst, dass es sich um Vermögen handelt, das der Schuldner von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben hat. Auch kann für die Entscheidung die Frage dahinstehen, ob eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger stattgefunden hat bzw. sich der Treuhänder hier pflichtgemäß verhalten hat.

15

Soweit das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die dem Schuldner bewilligte Stundung aufgehoben hat, ist dieser Teil des Beschlusses aufzuheben. Die dem Schuldner bewilligte Stundung besteht nach wie vor. Da ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung nicht gegeben ist, liegen die Voraussetzungen des § 4 c Nr. 5 InsO nicht vor.