Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 23.05.2007, Az.: 74 IK 411/06

Feststellung von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 Insolvenzordnung (InsO) im Fall der Nichtangabe eines Gläubigers; Darlegungslast für das Vorliegen von Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit bei unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben in den vom Insolvenzschuldner vorzulegenden Verzeichnissen

Bibliographie

Gericht
AG Göttingen
Datum
23.05.2007
Aktenzeichen
74 IK 411/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 49855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGGOETT:2007:0523.74IK411.06.0A

Fundstellen

  • NZI (Beilage) 2007, 37 (amtl. Leitsatz)
  • VuR 2007, 478 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2007, 616 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZVI 2007, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Nichtangabe eines Gläubigers kommt es für die Feststellung von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO an auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letztes Vollstreckungsversuches bzw. Korrespondenz (Bestätigung von AG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2005 - 74 IN 162/04, ZInsO 2005, 1001 = ZVI 2005, 557.

  2. 2.

    Auch für das Vorliegen von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit trägt der Gläubiger die Darlegungslast. Auf eine Stellungnahme des Schuldners kommt es nur an, wenn für das Vorliegen von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit eine Vermutung spricht (z.B. zeitnahe Korrespondenz mit dem Gläubiger vor Stellung des Insolvenzantrages).

  3. 3.

    Bei einem Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren seit der letzten Korrespondenz, einer Gesamtverschuldung von ca. 38.000 EUR und einer konkreten Forderung von ca. 500 EUR fehlt es bei unterlassener Angabe eines Gläubigers regelmäßig an grober Fahrlässigkeit.

Tenor:

Der Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Aufgrund Eigenantrages vom 22.08.2006 ist am 28.08.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Die mit dem Antrag eingereichte Gläubigerliste weist 13 Gläubiger aus mit Einzelforderungen zwischen 92,80 EUR bis 13.644,70 EUR. Die Gesamtforderungssumme beträgt ca. 38.000 EUR. Mit Beschluss vom 15.02.2007 hat die Rechtspflegerin die Fortsetzung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und u.a. Gläubigern die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12.04.2007 etwaige Versagungsgründe gegen den Antrag auf Restschuldbefreiung vorzubringen.

2

Dem im Forderungsverzeichnis nicht aufgeführten versagungsantragstellenden Gläubiger steht aus einem Versäumnisurteil vom 03.09.2003 eine Hauptforderung über 321,20 EUR und aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2003 ein Betrag in Höhe von 182,63 EUR zu.

3

Der Schuldner hat keine Stellungnahme abgegeben. Der Treuhänder räumt ein, dass das Gläubigerverzeichnis unvollständig ist. Das Verhalten des Schuldners stelle aber keine grobe Fahrlässigkeit dar, da zwischenzeitlich die Summe weder gefordert noch angemahnt worden sei. Demgegenüber beruft sich der Gläubiger auf eine nach diversen Telefonaten mit dem Schuldner getroffene, jedoch nicht eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung und legt vor ein Aufforderungsschreiben an den Schuldner vom 09.01.2004.

4

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

5

1)

Der objektive Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist allerdings erfüllt, da der Schuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Gläubiger- und Forderungsverzeichnis den antragstellenden Gläubiger nicht aufgeführt hat. Allerdings liegen nicht die subjektiven Voraussetzungen vor, von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann nicht ausgegangen werden.

6

2)

Für die vergleichbare Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hat das erkennende Gericht für die Feststellung von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit abgestellt auf die Höhe der Forderung, deren Anteil an der Gesamtverschuldung, die Anzahl der Gläubiger und den Zeitpunkt des letzten Vollstreckungsversuches bzw. Korrespondenz (AG Göttingen, Beschluss vom 05.08.2005 - 74 IN 162/0, ZInsO 2005, 1001 = ZVI 2005, 557 [AG Göttingen 05.08.2005 - 74 IN 162/04]). Diese Grundsätze sind auch bei einem Versagungsantrag gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO anzuwenden.

7

Allerdings wies im dort entschiedenen Fall die mit dem Antrag überreichte Gläubigerliste 100 Gläubiger aus, der Gesamtforderungsbetrag belief sich auf über 32.000,00 EUR, die konkrete Forderung lautete auf ca. 200 EUR, der letzte Vollstreckungsversuch war acht Jahre vor Antragstellung erfolgt. Dem vergleichbar ist die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 05.10.2004 (86 T 603/04, ZInsO 2004, 1262), in dem eine acht Jahre alte Forderung, die lediglich 2,3% der Gesamtforderung bildete, nicht angegeben war.

8

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dem Beschluss vom 05.08.2005 zugrunde liegenden Sachverhalt hinsichtlich Gläubigerzahl (100 Gläubiger / 13 Gläubiger) und letzter Korrespondenz (8 Jahre / ca. 2 1/2 Jahre). Hinsichtlich Gesamtverschuldung (32.000 EUR / 38.000 EUR), Forderungshöhe (200 EUR / 500 EUR) und Anteil an der Gesamtverschuldung (0,63% / 1,32%) bestehen Ähnlichkeiten.

9

3)

Die aufgezeigten Kriterien bilden lediglich eine Orientierungshilfe bei der Entscheidung. Letztlich kommt es darauf an, ob der Schuldner grob fahrlässig gehandelt hat. Dies setzt voraus, dass ihm ein besonders schwerer Verstoß gegen die objektiv erforderliche Sorgfalt zur Last fällt (LG Göttingen, Beschl. v. 04.06.2002 -10 T 38/02, ZInsO 2002, 733, 734 = NZI 2002, 564). Es muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden sein (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 26). Daran fehlt es etwa, wenn es der Schuldner irrtümlich unterlassen hat, Forderungen anzugeben, aus denen seit Jahren nicht mehr vollstreckt wird (Uhlenbruck/Vallender, InsO § 290 Rz. 83).

10

4)

Eine dem § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende (mögliche) Beweislastumkehr für das Verschulden ist nicht angeordnet. Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Feststellungslast auch für die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (FK-InsO/Ahrens § 290 Rz. 64). Daher ist es rechtlich unerheblich, dass der Schuldner keine Stellungnahme abgegeben hat. Der Zeitraum zwischen letzter Korrespondenz und Antragstellung liegt bei über zweieinhalb Jahren. In Anbetracht dessen und der Forderungshöhe von ca. 500 EUR kann grobe Fahrlässigkeit nicht bejaht werden. Etwas anderes könnte gelten, wenn z.B. der Zeitraum zwischen letzter Korrespondenz und Antragstellung nur wenige Wochen beträgt (so der Sachverhalt im Beschl. des LG Göttingen. v. 04.06.2002 -10 T 38,02, ZInsO 2002, 733, 734[LG Göttingen 04.06.2002 - 10 T 38/02] = NZI 2002, 564). Dann wäre es Sache des Schuldners, Umstände darzulegen, die Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit ausschließen.

11

5)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO i.V.m § 91 ZPO.

12

Nach der Rechtskraft dieses Beschlusses wird die Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO von dem zuständigen Rechtspfleger angekündigt werden.

Schmerbach, Richter am Amtsgericht