Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.09.2002, Az.: 8 K 114/01
Relevanz der Haushaltszugehörigkeit; Kinderzulage für Erstobjekt bei Einzug Kind in Folgeobjekt
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 24.09.2002
- Aktenzeichen
- 8 K 114/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 14082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2002:0924.8K114.01.0A
Fundstellen
- EFG 2003, 144-145
- INF 2003, 42
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern für das Jahr 2000 eine weitere Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM zusteht.
Die seit dem Jahr 1999 verheirateten Kläger bewohnten zusammen mit dem gemeinsamen Kind S bis zum 23. Juni 2000 das Objekt 1. Dieses stand im Alleineigentum der Klägerin, die hierfür ab 1998 Eigenheimzulage in Höhe von 2.500,00 DM + Kinderzulage in Höhe von 1.500 DM erhielt. Beim Kläger war bereits Objektverbrauch eingetreten. Am 24. Juni 2000 zogen die Kläger und das Kind S. in das von ihnen errichtete Einfamilienhaus Objekt 2 um. Zu diesem Zeitpunkt zog auch der leibliche Sohn des Klägers aus erster Ehe M in dieses Haus ein.
Die Kläger beantragten am 4. Juni 2000 die Festsetzung von Eigenheimzulage und Kinderzulage für zwei Kinder ab dem Jahr 2000 für das Objekt 2. Mit Bescheid vom 20. Oktober lehnte der Beklagte die Festsetzung einer Kinderzulage für den Sohn M für das Jahr 2000 ab, da dieser nie in dem für das Jahr 2000 geförderten Objekt 1 gewohnt habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 25. Januar 2001 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor, sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Eigenheimzulage seien erfüllt. Für die Gewährung der Kinderförderung komme es nicht darauf an, dass das Kind tatsächlich in dem geförderten Objekt gewohnt habe. Es sei ausreichend, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt des infrage stehenden Kalenderjahres vorlägen. Ausreichend sei eine auf Dauer angelegte Haushaltszugehörigkeit während des Förderzeitraumes. Diese Voraussetzungen seien ab dem 24. Juni 2000 gegeben.
Es könne nicht Zweck der Folgeobjektregelung sein, einer Familie mit Kindern für das Jahr des Umzuges die Gewährung der Kinderzulage zu verweigern. Die Jahresförderung diene zwar der Vereinfachung, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) sei die Eigenheimzulage aber mit Wirkung ab dem Kalenderjahr neu festzusetzen, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergebe. Auch für den Fall der Geburt eines Kindes sei anerkannt, dass die Änderung der Verhältnisse, mit Wirkung ab dem Jahr ihrer Verwirklichung zu berücksichtigen sei. Für den Fall des Zuzuges eines leiblichen Kindes könne nichts anderes gelten.
Die Kläger beantragen,
die Kinderzulage für den Sohn M zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte führt aus, eine Kinderzulage für das Jahr 2000 könne für den Sohn M nicht gewährt werden, da er nie zum Haushalt des im Jahr 2000 geförderten Objektes 1 gehört habe.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 EigZulG seien bei einer Änderung der Verhältnisse alle Voraussetzungen noch einmal zu prüfen. Diese Vorschrift schreibe eine Stichtagsprüfung vor. Zu diesem Tag müßten alle Voraussetzungen erfüllt sein, nicht nur im Laufe des Veranlagungszeitraums. § 11 Abs. 3 EigZulG erlaube zwar die Weitergewährung der Zulage bis zum Ende des Jahres, friere sie aber bis dahin auf den bisherigen Stand ein.
Erstobjekt und Folgeobjekt seien zwei eigenständige Objekte, bei denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung separat zu prüfen sei. Der Anspruch auf Kinderzulage könne nicht mit der Tatsache, der Selbstnutzung des Folgeobjektes und der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu diesem Objekt begründet werden, da die Grundförderung mit dem Erstobjekt verbunden sei. Die Selbstnutzung des geförderten Objektes (des Erstobjektes) sei bereits beendet gewesen, als der Sohn in den Haushalt der Kläger kam. Da für das Folgeobjekt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2001 eine Grundförderung möglich sei, würde eine Kinderzulage für das Jahr 2000 unter Berufung auf die Selbstnutzung des Folgeobjektes quasi für sich alleine stehen. Dies sei nicht möglich.
Die von BFH bisher entschiedenen Fälle seien mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, denn der BFH habe in diesen Fällen damit argumentiere, dass es auf den Zeitpunkt der Investitionsentscheidung ankomme. Zu diesem Zeitpunkt hätten in allen Fällen die Kinder zum Haushalt der betreffenden Steuerpflichtigen gehört. Vorliegend sei der Sohn M aber direkt in das Folgeobjekt eingezogen.
Weiter verweist der Beklagte auf die Lohnsteuerkartei Hannover § 9 EigZulG Nr. 1, die anweist, dass eine Kinderzulage auch nicht zu gewähren ist, wenn Kinder erstmalig im letzten Jahr der Anspruchsberechtigung auf die Eigenheimzulage, aber erst nach Aufgabe der begünstigten Nutzung der Wohnung eine Haushaltszugehörigkeit begründen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Klage- und Einkommensteuerakten mit Eigenheimzulageheftungen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kläger haben Anspruch auf Eigenheimzulage gemäß § 9 Abs. 5 EigZulG auch für den Sohn M in Höhe von 1.500,00 DM. Die Eigenheimzulage beträgt somit für das Jahr 2000 insgesamt 5.500 DM (sog. Grundförderung in Höhe von 2.500 DM zuzüglich 2x Kinderzulage in Höhe von je 1.500 DM).
Der Beklagte hat den Antrag auf Eigenheimzulage inklusive zweier Kinderzulagen vom 04.07.2000 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Kläger eine weitere Kinderzulage für das Jahr 2000 für das in diesem Zeitpunkt tatsächlich geförderte Haus begehrten. Demgemäß hat er auch den Ablehnungsbescheid auf das für das Jahr 2000 geförderte Objekt 1 bezogen.
Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Kinderzulage für das Jahr 2000 auch hinsichtlich des Kindes M.
Nach § 9 Abs. 5 EigZulG steht einem Anspruchsberechtigten für jedes Kind eine Kinderzulage zu, für das er oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraumes einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält und das im Förderzeitraum zu seinem inländischen Haushalt gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Sohn M hat im Streitjahr zum inländischen Haushalt der Kläger gehört. Dabei kommt es nach Auffassung des Gerichtes lediglich darauf an, ob er im Streitjahr irgendwann zum Haushalt der Kläger gehört hat. Dies war unstreitig ab dem 24.06.2000 der Fall.
Der Förderzeitzeitraum umfasst nach§ 3 EigZulG das gesamte Jahr, so dass die Kinderzulage nach§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG zu gewähren ist, wenn zu irgend einem Zeitpunkt im betreffenden Jahr das Kind zum Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Der BFH hat dies bereits für § 9 Abs. 5 Satz 1 EigZulG entschieden (BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 33/00, BFHE n.n., DB 2002, 2143 und vom 13. September 2001 IX R 15/99, BFHE 197, 35, BFH/NV 2002, 246, mit weiteren Ausführungen). Gleiches muss auch für§ 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG gelten, denn auch diese Regelung bezieht sich auf den Förderzeitraum.
Der Gewährung der Kinderzulage steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass der Sohn M nie in dem Objekt für das die Grundförderung im Streitjahr gewährt wird, gewohnt hat, sondern direkt in das Folgeobjekt gezogen ist. Diese vom Beklagten vorgenommene Verknüpfung zwischen der Haushaltszugehörigkeit und dem tatsächlich geförderten Objekt lässt sich so nicht aus dem Gesetz ablesen (vgl. auch Handzick/Meyer, Die Eigenheimzulage, 3. Aufl., 2000, Rn. 373). Zwar hat der Gesetzgeber entschieden, dass für den Fall, dass ein Anspruchsberechtigter in einem Jahr sowohl das Erst- als auch das Folgeobjekt nutzt, die Eigenheimzulage für das Erstobjekt gewährt wird. Hinter dieser Regelung stehen aber vor allem Praktikabilitätserwägungen, um ggf. umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen bei einer zeitanteiligen Gewährung zu vermeiden. Die Regelungen bezüglich der Kinderzulage sollten nach Auffassung des Gerichtes dadurch nicht eingeschränkt werden. Dem steht bereits die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 2 EigZulG entgegen, aus der sich ergibt, dass eine solche Veränderung bereits in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, in dem die Änderung eintritt. Zudem entspricht die Gewährung der Förderung schon ab dem Jahr des Hinzutretens eines Kindes zum Haushalt des Anspruchsberechtigten, dem in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/2235 S. 1) erklärten Ziel, vorrangig Familien mit Kindern zu fördern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.