Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.09.2002, Az.: 16 K 10551/99
Abzug von Reinigungskosten für die Reinigung typischer Berufsbekleidung als Werbungskosten; Schätzung der Höhe von erbrachten Kosten bei Fehlen eines Kostennachweises
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.09.2002
- Aktenzeichen
- 16 K 10551/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 22007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2002:0912.16K10551.99.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG
- § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Reinigungskosten für die Reinigung typischer Berufskleidung können grds. als Werbungskosten abgezogen werden.
- 2.
Wird ein Kostennachweis über die Reinigungskosten nicht geführt, können diese geschätzt werden.
- 3.
Wird bei einer Familie mit 2 Kindern die Dienstkleidung regelmäßig zusammen mit der privaten Wäsche gewaschen, können die Reinigungskosten auf insgesamt 150 DM p.a. geschätzt werden.
Tatbestand
Der Kläger erzielt als Polizeibeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung beantragte er den Abzug von Reinigungskosten für Dienstkleidung in Höhe von DM 516,70. Die Kostenermittlung beruht auf einer Schätzung. Der Schätzung der Aufwendungen für das Waschen legte er eine Waschmenge von 5 Diensthemden aÂ' 270 g, eine Goretex-Jacke von 1.900 g, eine Uniform-Hose von 700 g und einen Pullover von 1.200 g wöchentlich zugrunde sowie die 14-tägliche Wäsche eines Mehrzweckanzugs von 2.100 g. Daraus ermittelte der Kläger 13 Waschgänge Buntwäsche und 90 Waschgänge Pflegeleichtwäsche. Die von ihm ermittelten Kosten enthielten Aufwendungen für die AfA der Waschmaschine, eine 5 %ige Instandhaltungspauschale sowie nach einem bundesweiten Durchschnitt ermittelte Kosten für Strom, Wasser, Abwasser und Waschmittel. Den Kosten für elektrisches Wäschetrocknen und Bügeln wurden entsprechende Kosten für die AfA eines Ablufttrockners, einer 4 %igen Instandhaltungspauschale und einem nach einem bundesdurchschnittlichen Stromverbrauch für bügelfeuchte Wäsche ermittelten Stromkostensatz zugrunde gelegt. Danach ergaben sich Gesamtkosten für das Waschen in Höhe von DM 330,75 und für das elektrische Wäschetrocknen und Bügeln in Höhe von DM 185,95. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf das Schreiben des Klägers vom 22.12.1999 verwiesen.
Der Beklagte erkannte abweichend hiervon Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung von pauschal DM 150,00 an. Der gegen die entsprechende Steuerfestsetzung insofern eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung nach dem in dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.06.1993 (Az. VI R 53/92) aufgestellten Grundsätzen ordnungsgemäß ermittelt. Die Kosten seien daher in der von ihm geltend gemachten Höhe anzuerkennen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 366,70 anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, die von dem Kläger zugrunde gelegten Kosten seien unrealistisch. Sowohl die Waschmenge wie auch die Bügelmenge sei wesentlich zu hoch veranschlagt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Goretex-Jacke, der Pullover und der Mehrzweckanzug in dem angegebenen Umfang gewaschen und insbesondere auch gebügelt worden seien. Da die Wäsche zusammen mit privater Wäsche gewaschen würde, seien sowohl die festen Kosten wie auch die Betriebskosten wesentlich niedriger zu bewerten. Im Übrigen könnten die Betriebskosten nicht an einem bundesweiten Durchschnitt, sondern nur anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Steuerakten zu Steuer-Nr... verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Reinigungskosten des Klägers können zwar grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden, da es sich um Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung handelt, bei der das Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht anzuwenden ist (vgl. BFH, Urteil vom 29.06.1993, VI R 53/92, BStBl II 1993, 838 m.w.N.). Da der Kläger einen Kostennachweis über die Reinigungskosten nicht geführt hat, sind diese zu schätzen. Die Schätzung hat sich möglichst an den tatsächlichen Gegebenheiten zu orientieren. Diese Voraussetzungen hat der Kläger bei seiner Schätzung nicht berücksichtigt. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Goretex-Jacke und der Pullover an 46 Wochen im Jahr und der Mehrzweckanzug 14-täglich gewaschen worden sind. Selbst wenn man aber den von dem Kläger zugrunde gelegten Waschmengen folgt, sind die von ihm ermittelten festen Kosten und Betriebskosten wesentlich zu hoch. Da der Kläger eine Familie mit zwei Kindern hat, werden die Waschmaschine und der Ablufttrockner in erheblichem Maße auch privat genutzt, so dass den zugrunde gelegten Abschreibungen ebenfalls nicht gefolgt werden kann. Aus dem gleichen Grunde ist die Instandhaltungspauschale in erheblichem Maße privat begründet. Da die Dienstkleidung regelmäßig zusammen mit der privaten Wäsche gewaschen wurde, für die bereits die Kosten für das Wasser und den Strom entstanden sind, kann dem Kläger ebenfalls nicht in der Berechnung gefolgt werden, die von ihm ermittelten Kosten für Wasser und Strom ausschließlich auf die Dienstkleidung zu beziehen. Zumindest hinsichtlich des Wassers, des Stroms und des Abwassers ist davon auszugehen, dass, soweit die Dienstkleidung "mitgewaschen" wurde, insofern überhaupt keine Kosten entstanden sind. Entsprechendes gilt für die Kosten des Ablufttrockners. Soweit gleichwohl Betriebskosten für die Reinigung der Dienstkleidung entstanden sind, können diese nicht anhand eines bundesweiten Kostendurchschnitts, sondern nur anhand der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Diese dürften von dem Beklagten zutreffend ermittelt worden sein. Das Gericht schätzt daher auf der Grundlage der von dem Beklagten ermittelten Kosten die Reinigungskosten für die Dienstkleidung des Klägers auf insgesamt DM 150,00 im Jahr. Da der Beklagte entsprechende Werbungskosten in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt hat, stehen dem Kläger keine weiteren Werbungskosten zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).