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§ 10 NSpielbG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Fachministerium übt die Aufsicht über den Zulassungsinhaber und die von ihm betriebenen öffentlichen Spielbanken aus (Spielbankaufsicht). Die Spielbankaufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten. Insbesondere überwacht sie die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken in Bezug auf die ordnungsgemäße Spieldurchführung und die Umsetzung des Sozialkonzepts.

(2) Das Fachministerium kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann es

  1. 1.

    die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,

  2. 2.

    jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

  3. 3.

    die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

  4. 4.

    Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten des Zulassungsinhabers prüfen lassen und

  5. 5.

    während der Betriebszeiten alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen.

(3) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem Fachministerium innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Der Zulassungsinhaber hat zudem innerhalb der gleichen Frist einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts und dessen Fortentwicklung vorzulegen.

(4) Das Fachministerium kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.

(5) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht).