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§ 10 NSpielbG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
Amtliche Abkürzung
NSpielbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

(1) Das Fachministerium übt die Aufsicht über den Zulassungsinhaber und die von ihm betriebenen öffentlichen Spielbanken aus (Spielbankaufsicht). Die Spielbankaufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten. Insbesondere überwacht sie die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken in Bezug auf die ordnungsgemäße Spieldurchführung und die Umsetzung des Sozialkonzepts.

(2) Das Fachministerium kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann es

  1. 1.

    die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,

  2. 2.

    jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

  3. 3.

    die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,

  4. 4.

    Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten des Zulassungsinhabers prüfen lassen,

  5. 5.

    während der Betriebszeiten alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen,

  6. 6.

    die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme nach Änderung der Spiel- oder Sicherheitstechnik und die Löschung wesentlicher Betriebsdaten der Glücksspielautomaten und Jackpotanlagen von ihrer Zustimmung abhängig machen und

  7. 7.

    Spielgeräte, technische Anlagen und Teile hiervon versiegeln sowie Geräte und Hilfsmittel sicherstellen, soweit dies zur Vollstreckung von Anordnungen erforderlich ist.

Klagen gegen Verwaltungsakte nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Höhe eines Zwangsgeldes zur Vollstreckung eines Verwaltungsaktes nach den Sätzen 1 und 2 soll das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes erreichen. Reicht hierzu das gesetzliche Höchstmaß nach § 67 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht aus, so kann es überschritten werden. Das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen ist zu schätzen.

(3) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem Fachministerium innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Der Zulassungsinhaber hat zudem innerhalb der gleichen Frist einen Bericht über die Umsetzung des Sozialkonzepts und dessen Fortentwicklung vorzulegen.

(4) Das Fachministerium kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.

(5) Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung des § 210 der Abgabenordnung die Steueraufsicht über die Spielbank aus; § 211 der Abgabenordnung über die Pflichten des Betroffenen gilt entsprechend. Das Finanzamt ist zum Zweck der Überwachung des Spielbetriebs sowie zum Zweck der Überwachung der Ermittlung der Bruttospielerträge und der Tronceinnahmen berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der Überwachungssysteme (§ 10c) einzusehen und auszuwerten. In jeder Spielstätte ist hierfür unentgeltlich ein Raum in ausreichender Größe zur Verfügung zu stellen und einzurichten, der nicht für andere Zwecke genutzt wird. Der Zulassungsinhaber hat den Behörden, die für die Steueraufsicht oder die Spielbankaufsicht zuständig sind, entsprechend dem Stand der Technik von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die Überwachungssysteme (§ 10c) zu ermöglichen.