§ 10 NSpielbG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Das Fachministerium übt die Aufsicht über die öffentlichen Spielbanken (Spielbankaufsicht) aus. Durch die Spielbankaufsicht ist
- 1.
der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und
- 2.
sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 11 sowie die Auflagen zu den Spielbankzulassungen eingehalten werden.
(2) Das Fachministerium kann die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Insbesondere kann es
- 1.
die Durchführung des Spielbetriebs ganz oder teilweise untersagen,
- 2.
jederzeit Auskunft über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,
- 3.
die Vorlage von Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen,
- 4.
Unterlagen über den Geschäfts- und Spielbetrieb durch Dritte auf Kosten des Zulassungsinhabers prüfen lassen und
- 5.
während der Betriebszeiten alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume betreten sowie Prüfungen vornehmen.
(3) Der Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem Fachministerium innerhalb von vier Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(4) Das Fachministerium kann einzelne Befugnisse nach diesem Gesetz auf andere Behörden übertragen.
(5) Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung des § 147 Abs. 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht).