Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.03.2003, Az.: 14 U 188/02
Schadenersatz wegen Verkehrsunfall; Anspruch auf Ersatz der Kosten der Heimunterbringung eines Jugendlichen; Unfalltod der Mutter ; Unterhalt und Ernährung durch Mutter; Fähigkeit der Mutter zur Erziehung des Jugendlichen ; Begriff der adäquaten Kausalität
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 20.03.2003
- Aktenzeichen
- 14 U 188/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 17208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0320.14U188.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade 6 O 359/01 vom 19.07.2002
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
- § 844 Abs. 2 BGB
- § 95 Abs. 1 SGB XIII
Fundstellen
- DAR 2004, 352-353
- EzFamR aktuell 2003, 286
- EzFamR aktuell 2003, 220
- KGReport Berlin 2003, 43
- NZV 2004, 307-308 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGR Düsseldorf 2003, 43
- OLGR Frankfurt 2003, 43
- OLGR Hamm 2003, 43
- OLGR Köln 2003, 43
- OLGReport Gerichtsort 2003, 187-188
- OLGReport Gerichtsort 2003, 43
- ZfS 2004, 208-209 (Volltext mit red. LS)
- r+s 2005, 129-130 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 2004, 208-209 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Kosten der Heimunterbringung eines Jugendlichen sind zu ersetzen, wenn er bis zum Unfalltod seiner Mutter durch diese unterhalten und ernährt wurde. Ob die Mutter zur Erziehung des Jugendlichen in der Lage war, ist unerheblich.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stade abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109.545,73 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 87.779,24 EUR seit dem 13. August 2001 sowie auf weitere 21.766,49 EUR seit dem 22. November 2001 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalles am 25. September 1998, bei dem die Mutter des am 28. Juli 1983 geborenen Jugendlichen ####### ####### ums Leben kam. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, weil es an der adäquaten Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall (für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in voller Höhe zu haften hat) und dem eingetretenen Schaden, hier der Kosten für die Heimunterbringung des Jugendlichen, fehle. Wie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergebe, sei die Getötete nicht in der Lage gewesen, die Erziehungsaufgaben für ihren Sohn zu leisten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, das Landgericht habe den Begriff der adäquaten Kausalität verkannt. Durch den Unfalltod der Mutter sei die anderweitige Unterbringung des Jugendlichen erforderlich gewesen, die (aufgrund der schadensgeneigten Konstitution des Geschädigten) die kostenaufwendige Unterbringung in einem Heim habe angezeigt erscheinen lassen. Dass eine solche Heimunterbringung auch ohne den Tod der Mutter erforderlich geworden wäre, sei - insbesondere angesichts des Sachverständigengutachtens - hingegen nicht feststellbar.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung erweist sich im nunmehr noch gestellten Umfang (wegen eines angesichts der mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Geschädigten offenbar gegenstandslosen Feststellungsantrags hat die Klägerin sie zurückgenommen) als begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die geltend gemachten und der Höhe nach nicht streitigen Kosten der Heimunterbringung des damals Jugendlichen ####### ####### aus § 844 Abs. 2 i. V. m. § 95 Abs. 1 SGB XIII.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es nicht an der sog. adäquaten Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Vor dem Unfalltod seiner Mutter ist der als 'Dritter' im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB anzusehende Jugendliche ####### ####### durch diese unterhalten und ernährt worden. Er hat (zumindest überwiegend) im Haushalt seiner ihm zu Unterhalt verpflichteten Mutter gelebt. Mit deren Tod stand er ohne diesen Unterhalt dar und bedurfte entsprechender Fürsorge, die ihm die Klägerin in derjenigen Form angedeihen ließ, deren Kosten sie nunmehr von der Beklagten erstattet verlangt. Ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ist ihr, auch angesichts der vergleichsweise hohen Kosten der Unterbringung in einer Wohngemeinschaft der Evangelischen Jugendhilfe, nicht anzulasten. Dies ergibt sich aus dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen #######, wonach insbesondere die kostengünstigere Unterbringung in einer Pflegefamilie nicht ausreichend gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es auch nicht etwa an einem erstattungsfähigen Schaden deswegen, weil die Mutter des Geschädigten zu einer sachgerechten Erziehung offensichtlich nicht in der Lage gewesen ist (auf diese Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Erziehung hat auch das Landgericht inhaltlich abgestellt). Zwar ist das Kriterium der Leistungsfähigkeit des getöteten Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der Anwendung des § 844 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (und vom Unterhaltsberechtigten zu beweisen). Eine fehlende Leistungsfähigkeit der getöteten Mutter ist im vorliegenden Fall jedoch, anders als in dem von der Beklagten zitierten, der Entscheidung des OLG Köln vom 26. Februar 1996 (NJWE-VHR 1996, 152) zugrundeliegenden, nicht anzunehmen. Maßgeblich ist nämlich allein die Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Erbringung von Unterhalt, hier offensichtlich in Form von Naturalunterhalt, nicht jedoch die Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer förderlichen Erziehung. Zur schlichten Unterhaltsleistung ist die Mutter des Geschädigten ersichtlich bis zu ihrem Tode in der Lage gewesen. Dass offensichtlich eine unzureichende Erziehung die soziale Entwicklung des Geschädigten stark beeinträchtigt hat, ist aus dem Gutachten des Sachverständigen ####### ohne weiteres herauszulesen, jedoch für die Frage der Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Unterhaltserbringung ohne Bedeutung. Es liegt, wie die Klägerin zutreffend hat ausführen lassen, daher ein Fall der sog. schadensgeneigten Konstitution vor: Wegen der unzureichenden Sozialisation des Geschädigten zeitigte der Unfalltod seiner Mutter besonders hohe Folgekosten. Ein unauffällig entwickelter Jugendlicher im selben Alter und in derselben Situation hätte beispielsweise in einer Pflegefamilie weiter aufwachsen können, was erheblich geringere Kosten verursacht hätte (zumindest diesen Kostenanteil müsste sich die Beklagte aber sogar unter Zugrundelegung ihrer eigenen Argumentation anlasten lassen). Auch für die Mehrkosten, die auf der zum Schaden neigenden Konstitution des Geschädigten beruhen und den Schaden wohl wesentlich erhöht haben, hat die Beklagte jedoch zu haften, weil sie nicht verlangen kann, so gestellt zu werden, als habe das Schadensereignis einen nicht überempfindlichen Geschädigten getroffen (vgl. statt aller: Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, Rn. 67 vor § 249 m. w. N. ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Zwar hat die Klägerin einen zunächst gestellten weiteren Feststellungsantrag zurückgenommen, weshalb ihr die entsprechenden Kosten eigentlich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen wären. Der Senat geht jedoch davon aus, dass dieser Feststellungsantrag keine über den Zahlungsantrag hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung gehabt hat, weil er die Erstattungspflicht von weiteren Jugendhilfekosten betroffen hat, obwohl der Geschädigte bereits vor Zustellung der Klagschrift an die Beklagte volljährig geworden ist. Die Klägerin hat diesen Antrag auf Nachfrage des Senats, ob und in welchem Umfang im Rahmen der Jugendhilfe nach Eintritt der Volljährigkeit des Geschädigten noch Leistungen erbracht worden sind (die ja auch nur dann erstattungsfähig wären, wenn die Getötete ihren Sohn auch zu dieser Zeit noch Unterhalt gewährt hätte) zurückgenommen, woraus der Senat folgert, dass dies nicht der Fall gewesen ist.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO; 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer und Streitwert für das Berufungsverfahren: 109.545,73 EUR.