Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.03.2003, Az.: 6 U 129/02
Berücksichtigung des Schriftsatzes zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen; Ordnungsgemäße Einführung des Parteivortrags in den Prozess; Einreichung im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Einkommens- und vermögensloser Beschenkter; Gefährdung seines eigenen Unterhalts ; Wohngrundstück als Schonvermögen nach § 115 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.03.2003
- Aktenzeichen
- 6 U 129/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 17197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0313.6U129.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg 4 O 281/01 vom 16.05.2002
Rechtsgrundlagen
- § 286 ZPO
- § 529 BGB
- § 529 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- EzFamR aktuell 2003, 217
- OLGReport Gerichtsort 2003, 274-276
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn das Gericht einen durch die Klägerin alleine im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Schriftsatz zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rechtsstreit zu ihren Gunsten dadurch berücksichtigt, dass er diesen im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Beklagtenvertreter aushändigt, ohne dass sich aus dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen ergibt, dass sie die dort aufgestellten Behauptungen auch zu ihrem Prozessvortrag machen will.
- 2.
Der im Übrigen einkommens- und vermögenslose Beschenkte kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB gem. § 529 Abs. 2 BGB auf die Gefährdung seines eigenen Unterhalts berufen, wenn sein eigenes Vermögen im Wesentlichen nur aus der Miteigentumshälfte an einem Wohngrundstück besteht, das von ihm, seinem Ehegatten und den beiden Kindern bewohnt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Wohngrundstück als Schonvermögen gem. § 115 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG anzusehen ist.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 16. Mai 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 sowie (nur im erstinstanzlichen Verfahren) deren Ehemann, den Beklagten zu 2, auf Rückzahlung von 40. 000 DM
(= 20. 451, 68 Euro) in Anspruch.
Im Jahr 1992 übergab die Klägerin, eine Cousine der Beklagten zu 1, dieser im Beisein der Zeugin #######, Mutter der Beklagten zu 1 und Tante der Klägerin, im Bankhaus ####### in ####### einen Betrag von 40. 000 DM. Dieser wurde auf ein Konto der Beklagten zu 1 eingezahlt. Die Beklagte zu 1 überwies der Klägerin in den Folgejahren jeweils die hieraus entstandenen Zinsen. Nach der Insolvenz des Bankhauses ####### wurde dieser Betrag auf ein Konto des Beklagten zu 2 bei der ####### Bank ####### transferiert (Bl. 2 d. A. ).
Die Klägerin bezieht bereits seit 1990 Sozialhilfe, was sie mit Schriftsatz vom 12. November 2001 im Verfahren auf Bewilligung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe eingeräumt hatte (Bl. 12 f. PKH-Heft). Die der Beklagten zu 1 übergebenen 40. 000 DM hatte sie aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters erzielt und diesen Erlös gegenüber dem Sozialamt zunächst verschwiegen. Die Klägerin erhält auch weiterhin neben einer Witwenrente von zuletzt 212, 14 Euro laufende Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt.
Erstmals im Jahr 2000 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1 zur Rückzahlung der 40. 000 DM auf. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 berief sich die Beklagte zu 1 darauf, es habe sich nach ihrer Auffassung um ein im Voraus gezahltes Erbe gehandelt (Bl. 4 d. A. ). Gleichwohl wäre sie zu einer Rückzahlung bereit gewesen. Dazu sei sie jedoch nicht mehr in der Lage, da ihr Ehemann ohne ihr Wissen das Konto aufgelöst und das Geld zur Sanierung des gemeinsam erworbenen Hauses verwendet habe.
Trotz Auflösung des Kontos waren die Zinseinkünfte hieraus jedoch zunächst auch weiterhin an die Klägerin gezahlt worden, als ob es die Anlage noch gäbe.
In einem weiteren Schreiben vom 16. September 2000 berief sich die Beklagte zu 1 erneut auf den Verbrauch des Geldes und kündigte zugleich an, der Klägerin weiterhin jährlich die Zinserträge zukommen zu lassen (Bl. 9 d. A. ).
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung von 40. 000 DM nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 1. 5. 2001 in Anspruch genommen (Bl. 1, 35 d. A. ). Sie hat sich darauf gestützt, das Geld sei der Beklagten zu 1 zur Erzielung einer zinsgünstigen Anlage nur im Wege eines Darlehens bzw. eines Treuhandauftrages überlassen worden (Bl. 2 f. , 41, 68 d. A. ). Eine Schenkung habe nicht vorgelegen (Bl. 17 f. , 35 R d. A. ). Vorsorglich hat die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch auf Verarmung gem. § 528 BGB gestützt (Bl. 18, 41 f. d. A. ).
Die Beklagten haben sich darauf berufen, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 das Geld geschenkt, um sie abzusichern "wenn mit ####### (dem Beklagten zu 2) mal etwas ist" (Bl. 15, 30, 53, 73 f. d. A. ). Die Klägerin habe von dem Geldbetrag lediglich die Zinsen haben wollen, die sie auch erhalten habe. Gegenüber dem Anspruch auf Rückforderung wegen Notbedarfs haben die Beklagten sich zum einen auf Entreicherung berufen, weil sie das Geld 1997/98 für Sanierungsarbeiten am Haus und diverse Anschaffungen verwendet hätten (Bl. 31, 56 - 58 d. A. ).
Zum anderen haben sie geltend gemacht, sie seien wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 529 Abs. 2 BGB nicht zur Herausgabe des Geschenks verpflichtet (Bl. 31 f. , 54 - 56, 74 d. A. ).
Die Beklagte und ihr Ehemann hatten mit Vertrag vom 15. Oktober 1993 ein Einfamilienhaus in ####### zum Preis von 235. 000 DM als ideelle Miteigentümer erworben (Bl. 59 - 61 d. A. ). Zur Finanzierung hatten sie am 1. Dezember 1993 bei der ####### Sparkasse ein Darlehen über 200. 000 DM aufgenommen (Bl. 62 d. A. ). Ausweislich eines Tilgungsplanes der ####### Sparkasse vom 6. Februar 1998 war zum 31. Dezember 2002 noch ein verbleibender Kapitalbetrag von 175. 157, 88 DM vorgesehen (Bl. 137 d. A. ). Die Beklagte zu 1 verfügt außer dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück über kein weiteres Vermögen (Bl. 134 f. d. A. ). Sie ist nicht berufstätig und erzielt lediglich als private Haushaltshilfe monatliche Einkünfte von 130 Euro (Bl. 55, 133 d. A. ). Ihr Ehemann ist Polizist und verdient monatlich 3. 386, 26 Euro brutto (Bl. 64 d. A. ). Das Haus in ####### wird von den Beklagten und ihren beiden Kindern bewohnt.
Das Landgericht hat über die Umstände der Hingabe der 40. 000 DM Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ####### (Bl. 76 - 78 d. A. ).
Mit Urteil vom 16. Mai 2002 hat das Landgericht die Beklagte zu 1 unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 20. 451, 68 Euro (= 40. 000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 2001 zu zahlen. Zur Begründung hat es angeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Schadensersatzanspruch aus PVV wegen Verletzung eines Treuhandvertrages zu. Aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. April 2001 (Bl. 12 f. PKH-Heft) stehe fest, dass diese die 40. 000 DM dem Sozialamt habe verheimlichen wollen und das Geld deshalb auf den Namen der Beklagten zu 1 angelegt werden sollte. Es habe, auch wegen des laufenden jährlichen Zinsbezuges, indessen festgestanden, dass es sich weiterhin um Geld der Klägerin handeln solle. Von einer Schenkung sei demgegenüber auch in Anbetracht der Aussage der Zeugin Kuhn nicht auszugehen. Allenfalls liege ein Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB vor, die aber nicht vollzogen sei. Es könne weiter offen bleiben, ob der Treuhandvertrag wegen der bezweckten Täuschung des Sozialhilfeträgers nichtig sei. In einem solchen Fall stünde der Klägerin ein Anspruch aus § 812 BGB zu. Entreicherung könne die Beklagte zu 1 gem. § 819 BGB schon wegen Kenntnis der Sittenwidrigkeit nicht geltend machen. Im Übrigen seien die von den Beklagten behaupteten Aufwendungen auch weiterhin in ihrem Vermögen vorhanden. Schließlich stehe der Klägerin auch bei Annahme einer sofort vollzogenen Schenkung jedenfalls ein Rückzahlungsanspruch aus § 528 BGB zu. Auf § 529 Abs. 2 BGB könne die Beklagte zu 1 sich nicht berufen, da sie über eine unbelastete Miteigentumshälfte an dem Hausgrundstück verfüge, deren Vermögenswert sie realisieren könne. Demgegenüber bestehe ein Anspruch gegen den an der Treuhandabrede nicht beteiligten Beklagten zu 2 nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1, die weiterhin eine Klagabweisung erstrebt (Bl. 122 d. A. ). Die Beklagte zu 1) macht geltend, das Landgericht habe den im PKH-Verfahren vorgelegten Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2001 nicht verwerten dürfen, da es sich nicht um Klägervortrag im Rechtsstreit gehandelt habe (Bl. 124 d. A. ). Vor allem sei der Beklagten zu 1 aber bei Erhalt des Geldes nicht bewusst gewesen, dass die Klägerin Sozialhilfe beziehe. Vielmehr habe diese immer einen begüterten Eindruck gemacht (Bl. 124 - 126, 148 d. A. ). Ferner habe das Landgericht die Aussage der Zeugin ####### unzutreffend gewürdigt, da sich aus dieser klar ergebe, dass die Klägerin der Beklagten zu 1 die 40. 000 DM noch habe zu Lebzeiten schenken wollen (Bl. 129 f d. A. ). Hierzu hat die Beklagte zu 1) erstmals im Berufungsverfahren ein Schreiben der Klägerin vom 26. Mai 2001 an sie vorgelegt, in dem es heißt: (Bl. 152 d. A. ):
"Liebe #######, ich muß euch bitten, mir mein Geld in Höhe von 40. 000 DM zurückzuzahlen, da ich von diesem Geld leben muß. Seit dem 25. 4. 2001 hat der BGH ein Gesetz erlassen, wonach jeder, der in Not ist und vom Staat lebt und Geld hat dieses ob Schenkung oder Erbe zurückgezahlt werden muß !! Bis zum 10. 6. 2001 muß ich es der Gemeinde melden laut Fragebogen. Ich bitte bis dahin um Antwort, weil es sonst gerichtlich geht !"
Gegenüber einem Rückforderungsanspruch der Klägerin wegen Verarmung stehe der Beklagten zu 1 jedenfalls die Berufung auf die Gefährdung des eigenen Unterhalts zu, zumal eine Verpflichtung zum Verkauf des Hauses nicht bestehe (Bl. 133 f. d. A. ).
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 113 d. A. ).
II.
Die Berufung ist begründet.
Der Klägerin steht auch gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Rückzahlung der 20. 451, 68 Euro zu. Die angefochtene Entscheidung beruht auf Rechtsfehlern
(§ 513 Abs. 1, 1. Alt. , § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
1.
Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch aus PVV eines Treuhandvertrages zu. Die Parteien haben keinen Treuhandvertrag geschlossen.
a)
Die vom Landgericht vertretene Auffassung, auf der Grundlage der Vorlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 12. November 2001 im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Bl. 12 f. PKH-Heft) ergebe sich, dass die Parteien übereinstimmend von einem Treuhandvertrag bezüglich der 40. 000 DM ausgegangen seien, weil das Geld vor dem Sozialamt habe verheimlicht werden sollen, beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO. Die Klägerin hatte zunächst lediglich eine Treuhandabrede mit der Begründung behauptet, die Beklagte zu 1 habe das Geld zinsgünstig für sie anlegen sollen (Bl. 2, 41, 68 d. A. ). Demgegenüber lässt sich schon aus dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, sie habe der Beklagten zu 1 das Geld gegeben, damit diese es auf ihren Namen anlege, um eine Streichung des Sozialhilfeanspruchs zu verhindern.
Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz der Klägerin vom
12. November 2001. Zunächst ist schon gar nicht ersichtlich, dass dieser als Klägervortrag ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt wurde. Der Schriftsatz ist in Beantwortung einer richterlichen Verfügung vom 25. Oktober 2001 im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und zum PKH-Heft genommen worden. Zwar hat die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin vom 25. April 2002 hiervon eine Abschrift mit Einverständnis des Klägervertreters ausgehändigt erhalten (Bl. 76 d. A. ). Dass die Klägerin auf diesen Schriftsatz auch ihren Vortrag im Prozess gestützt hat, lässt sich dem Protokoll vom 25. April 2002 sowie ihrem sonstigen Vorbringen jedoch nicht entnehmen.
b)
Maßgebend kommt hinzu, dass sich aus dem Schriftsatz überhaupt nicht ergibt, die Klägerin habe der Beklagten zu 1 bei der Übergabe der 40. 000 DM offenbart, dass sie bereits im Jahre 1992 Sozialhilfe bezog. Sie hat lediglich vorgetragen, die aus dem Bilderverkauf erzielten 40. 000 DM an die Beklagte zu 1 weitergeleitet und dies dem Sozialamt nicht mitgeteilt zu haben. Die Klägerin behauptet selbst also nicht einmal, dass die Übergabe der 40. 000 DM im Hinblick darauf erfolgte, das Geld vor dem Sozialamt zu "verstecken". Hinzu kommt, dass auch die Beklagte zu 1 einen solch vermeintlichen Vortrag nicht unbestritten gelassen hat. Ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen geht dahin, sie habe das Geld als Schenkung erhalten, weil die Klägerin sie absichern wollte, wenn einmal etwas mit ihrem Ehemann passieren sollte (Bl. 15, 30 d. A. ).
c)
Ferner ergibt sich entgegen den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil auch aus der Aussage Zeugin ####### keineswegs eine Treuhandabrede. Die Zeugin hat vielmehr im Gegenteil bekundet (Bl. 77 d. A. ). :
". . . Wenn wir gewusst hätten, in was für einer finanziellen Lage ####### sich befand, hätte sie das Geld nicht angenommen. Dass dies so ist, haben wir natürlich erst jetzt besprochen . . . . "
Die Aussage der Zeugin war mithin bereits nicht positiv ergiebig für die von Klägerin behauptete Treuhandabrede. Auf die Frage ihrer Glaubwürdigkeit kam es mithin nicht an.
Die Feststellungen des Landgerichts (Bl. 87 R und Bl 88 R d. A. ) zu dem beiden Parteien bewussten Zweck der Verheimlichung der 40. 000 DM vor dem Sozialamt durch die Anlage des Betrages auf den Namen der Beklagten zu 1 beruhen mithin auf einem Rechtsfehler.
d)
Ferner ist der Umstand, dass die Beklagten der Klägerin jahrelang die Zinserträge aus der Geldanlage haben zukommen lassen, kein ausreichendes Indiz dafür, dass zwischen den Parteien ein Treuhandverhältnis bestand. Auch eine Schenkung des Geldes steht mit der vereinbarten Zinszahlung nicht in Widerspruch. Sie lässt sich vielmehr damit erklären, dass die Klägerin der Beklagten das Geld geschenkt hat, die Parteien aber ein Nießbrauchsrecht der Klägerin an der Forderung gegenüber dem Bankhaus ####### gem. §§ 1068, 1069, 398, 1079 BGB vereinbart haben, sodass der Klägerin die Zinserträge zustanden.
e) Schließlich ergibt sich auch aus den eigenen Schreiben der Beklagten zu 1 vom 7. Juli 2000 (Bl. 4 d. A. ) und 16. September 2000 (Bl. 9 d. A. ) nichts dafür, dass auch die Beklagte zu 1 lediglich von einer treuhänderischen Verwaltung des Geldes ausging. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 von Anfang an darauf hingewiesen, sie sei von einem im Voraus gezahlten Erbe ausgegangen. Der Umstand, dass sie dem Grunde nach gleichwohl bereit gewesen wäre, der Klägerin das Geld - soweit es noch vorhanden gewesen wäre - zurückzuzahlen, muss dagegen nicht auf der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung beruhen, sondern kann seine Ursache ebenso in der familiären Verbundenheit mit der Klägerin finden.
Die Klägerin hat mithin den ihr obliegenden Beweis eines Treuhandvertrages oder gar - wie von ihr zunächst behauptet - eines Darlehens (Bl. 2 f. d. A. ) nicht erbringen können, ohne dass es bei der Beurteilung auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin ####### oder der Zulässigkeit des neuen Vorbringens der Beklagten zu 1 gem. § 531 Abs. 2 ZPO durch die erstmalige Vorlage des Schreibens der Klägerin vom 26. Mai 2001 im Berufungsverfahren ankäme.
2.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der 40. 000 DM gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. §§ 812 ff. BGB zu. Sie hat ihre Klage zwar auch hilfsweise auf ein derartiges Rückforderungsrecht wegen Verarmung des Schenkers gestützt (Bl. 18, 41 f. ). Soweit das Landgericht in einer Hilfsbegründung seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, ein solcher Anspruch sei ebenfalls gegeben, beruht dies auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt. , § 546 ZPO).
a)
Der Anspruch der Klägerin ist zwar dem Grunde nach gegeben. Sie hat der Beklagten zu 1 die 40. 000 DM - unter Zugrundelegung ihres Hilfsvorbringens sowie des eigenen Vorbringens der Beklagten zu 1 - geschenkt. Auch bezieht die Klägerin lediglich eine geringfügige Witwenrente von 201, 18 Euro und erhält im Übrigen Hilfe zum Lebensunterhalt durch das Sozialamt i. H. v. 664, 93 Euro monatlich (Bl. 42 d. A. ). Damit ist ein Notbedarf der Klägerin gem. § 528 Abs. 1 S. 1 BGB eingetreten. Sie ist nach Vollzug der Schenkung nicht mehr in der Lage gewesen, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Maßgebend ist hierfür die Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB), wobei der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB). Auf die tatsächlich erfolgte Gewährung der Sozialhilfe seit 1990 kann wegen ihres Nachrangcharakters und des Umstandes, dass die Klägerin bei Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse vor der Schenkung gegenüber dem Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt hätte, nicht abgestellt werden.
b)
Der Anspruch der Klägerin ist jedoch gem. § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Hiernach besteht der Anspruch nicht, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Zur Bemessung des dem Beschenkten hiernach verbleibenden angemessenen Unterhalts sind die einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen (vgl. BGH NJW 2000, 3488, 3489) [BGH 11.07.2000 - X ZR 126/98].
Die Beklagte zu 1 verfügt als Haushaltshilfe lediglich über monatliche Einnahmen von 130 Euro (Bl. 55, 133 d. A. ). Im Rahmen der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gem. § 1603 Abs. 1 BGB steht diesem gegenüber Unterhaltsansprüchen seiner Eltern ein Selbstbehalt von mindestens 1. 250 Euro zu (vgl. Palandt - Diederichsen, BGB, 62. Aufl. , Einf. v. § 1601 Rdnr. 20). Zwar ist die Klägerin nicht die Mutter der Beklagten zu 1 und es besteht zwischen diesen keine Unterhaltsverpflichtung. In derartigen Fällen ist es jedoch sachgerecht, dem Beschenkten jedenfalls soviel zu belassen, wie er als Selbstbehalt auch gegenüber den eigenen Eltern beanspruchen könnte (BGH NJW 2001, 1207, 1209) [BGH 19.12.2000 - X ZR 146/99]. Ihr monatliches Einkommen von 130 Euro muss die Beklagten zu 1 mithin nicht einsetzen.
Soweit das Landgericht demgegenüber davon ausgegangen ist, die Beklagte zu 1 verfüge mit der unbelasteten Miteigentumshälfte bezüglich des von ihr bewohnten Hausgrundstücks über einen Vermögenswert, der realisiert werden könnte, beruht dies auf einem Rechtsfehler. Im Rahmen der hier entsprechend heranzuziehenden Grundsätze des Verwandtenunterhalts ist anerkannt, dass die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen nicht verlangt werden kann, da es der Befriedigung des eigenen Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH NJW 2000, 3488, 3491) [BGH 11.07.2000 - X ZR 126/98].
So liegt es auch hier. Die Beklagte bewohnt das mit einem älteren Haus bebaute und 933 qm große Grundstück (vgl. Angaben im Kaufvertrag vom 15. Oktober 1993, Bl. 60 d. A. ) mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern. Eine Veräußerung ihrer Miteigentumshälfte kann ihr hier nicht zugemutet werden, da vergleichbarer Wohnbedarf dann anderweitig befriedigt werden müsste. Eine rein isolierte Veräußerung ihrer Miteigentumshälfte an dem zugleich durch den anderen Miteigentümer bewohnten Hausgrundstück ist auch wirtschaftlich kaum realisierbar. Ohne Einverständnis des Ehemannes müsste die Beklagte zu 1 deshalb eine Zwangsversteigerung betreiben, was von ihr nicht verlangt werden kann.
Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1 und ihr Ehemann auch weiterhin zur Rückführung des zum Kauf des Grundstücks finanzierten Darlehens verpflichtet sind, welches Ende 2002 noch mit 175. 157, 88 DM valutierte (Bl. 137 d. A. ). Ob hier eine Veräußerung des Hausgrundstücks - gegebenenfalls im Wege der Zwangsversteigerung - zu einem diese Belastung übersteigenden Wert erzielt werden könnte, lässt sich nicht feststellen.
Zu berücksichtigen ist ferner der Gedanke des § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, wonach dem Bedürftigen ein angemessenes Hausgrundstück als Schonvermögen zu belassen ist. Als Richtwert ist bei Familienheimen von einer Größe von etwa 130 qm auszugehen (vgl. Zöller - Philippi, ZPO, 23. Aufl. , § 115 Rdnr. 53). Nach den eigenen Angaben der Klägerin beträgt die Grundfläche des Wohnhauses nur 136 qm (Bl. 167 d. A. ).
Zwar kann der Unterhaltsschuldner, soweit die Veräußerung des Familienheims nicht zumutbar ist, dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredites Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen. Diese Obliegenheit zur Kreditaufnahme wird indessen begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (BGH, a. a. O. ). Hierzu ist die Beklagte zu 1 angesichts ihres Einkommens indessen nicht in der Lage. Auch das im Wesentlichen vom Beklagten zu 2 erzielte Familieneinkommen reicht - abgesehen von dessen fehlender rechtlicher Verpflichtung hierzu - zur Aufnahme eines weiteren Kredites nicht aus (vgl. Aufstellung Bl. 63 d. A. ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.