Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.03.2003, Az.: 9 U 172/02
Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages; Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Beachtlichkeit einer bloß abweichenden Beweiswürdigung des Berufungsführers ohne Darlegung begründeter konkreter Zweifel an der Feststellung des erstinstanzlichen Richters; Vorliegen von pflichtwidrigen Verhalten bei der Führung von Aktivprozessen und Passivprozessen; Boykottierung der Anweisungen der Muttergesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.03.2003
- Aktenzeichen
- 9 U 172/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 34179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0305.9U172.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 17.07.2002 - AZ: 22 O 1754/01
Rechtsgrundlagen
- § 626 Abs. 2 BGB
- § 520 ZPO
Fundstellen
- GmbHR 2003, 775 (red. Leitsatz)
- OLGReport Gerichtsort 2003, 268-269
- VersR 2003, 922-924 (Volltext mit red. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17.07.2002 wird zurückgewiesen.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
- 3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- 4.
Beschwer: über 20.000 Euro.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit dreier außerordentlicher Kündigungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages, den der Kläger am 20./27.12.1999 mit der Beklagten mit Wirkung zum 01.04.2000 geschlossen hatte. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Vertriebsgesellschaft der B.-Haus AG; an ihr waren bis Ende 2000 zwei weitere Gesellschafter, darunter die D.H. Holding GmbH (Inhaberin von O.), beteiligt. Das Landgericht hat die außerordentlichen Kündigungen als unbegründet angesehen und klagerweiternde Zahlungsansprüche des Klägers an das Landgericht H. verwiesen. Wegen des Vortrags erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte rügt, das Landgericht habe ein Teilurteil erlassen, ohne dies kenntlich zu machen und habe unzutreffend das Feststellungsinteresse bejaht. Für die Interessenabwägung auf Seiten der Beklagten sei maßgebend, dass der Kläger angesichts seiner Stellung und der vereinbarten Konditionen absolute persönliche Integrität und Loyalität geschuldet habe; die Beklagte habe ein Höchstmaß an Vertrauen in seine überragende fachliche Qualifikation setzen dürfen. Der Kläger habe sich im Vertrieb für die Beklagte an den im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Zwecken orientieren müssen. Stattdessen habe sich der Kläger nahezu ausschließlich damit befasst, die Beklagte in den Vertrieb von konventionell zu erstellenden Massivhäusern zu zwingen und dabei den Vertrieb des bestehenden Sortiments vernachlässigt. Durch den Vertrag mit O. sei die Beklagte dazu nicht verpflichtet gewesen. Die Beklagte verweist GA 296 pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in den Schriftsätzen vom 17.05.2001 "Blatt 2 ff.", vom 13.07.2001 "Blatt 2 ff." und vom 08.10.2001 "Blatt 1 f." und hält GA 297 die Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf die Anlage K 44 sowie die Einbindung des Vorstandsmitglieds E. in das Zustandekommen von Verträgen mit O. für "nicht nachvollziehbar". Durch das Anbringen von in Klammern gesetzten Fragezeichen deutet die Beklagte nicht näher ausgeführte Zweifel an den Ausführungen des angefochtenen Urteils an. Die in Anlage 1 zum Vertrag gem. Anlage K 15 genannten Massivhäuser aus Porenbetonmauerwerk seien keine Massivhäuser konventioneller Bauweise. Soweit das Landgericht verneint habe, dass der Kläger durch Mitteilung des Ergebnisses der Aufsichtsratssitzung einen Vertrauensbruch begangen habe, beruhe dies auf einem "Irrtum zum Tatsachenvortrag der Parteien" (GA 297). Insoweit würden die "bereits vorstehend in Bezug genommenen Aufführungen erster Instanz der Beklagten wiederholt".
Der Kläger habe keine operativen und strategischen Pläne für den aktuellen Vertrieb der Beklagten aufgestellt. Dazu werde der Vortrag in den Schriftsätzen vom 17.05.2001 "Blatt 5 f." und vom 13.07.2001 "Blatt 11 ff." wiederholt (GA 298). Der Kläger habe bis zu der Kündigung vom 22.03.2001 die Erstellung der Bilanz nicht einmal vorbereitet. Ein Zusammenhang mit der T.-Revision bestehe insoweit nicht. Eine E-Mail vom 28.12.2001, wonach die Bilanz in der Verantwortung der Firma O. verbleibe, gebe es nicht. Der Firma O. seien ausschließlich "wie in 1. Instanz mehrfach detailliert vorgetragen" Back-Office-Funktionen übertragen worden, nicht jedoch irgendwelche Rechte und Pflichten der Geschäftsführung. Das Landgericht habe sich in seinen Begründungen mit floskelhaften Feststellungen ohne tatsächlichen Bezug begnügt. Die Beklagte wiederhole ihren erstinstanzlichen Vortrag "insbesondere in den Schriftsätzen vom 17.05.2001 Bl. 5 f. und 13.07.2001 Bl. 8 f. und 10 ff.".
Der Vorwurf, der Kläger habe zum Nachteil der Beklagten einen Vertrag mit O. geschlossen bzw. vorsätzlich falsch ausgelegt, habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts mit dem Vorwurf zu tun, der Kläger habe die Beziehungen zu O. hinsichtlich der ausgelagerten Back-Office-Funktionen nicht vertraglich geregelt. Das Landgericht habe insoweit "konkrete Angaben übersehen", die die Beklagten "bereits im Schriftsatz vom 13.07.2001 vorgetragen" habe (GA 299). Zur Übertragung der Lohn- und Finanzbuchhaltung habe die Beklagte "entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht unklar vorgetragen". Das Boykottieren entsprechender Anweisungen an den Kläger sei "im Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2001 Bl. 10 ff. substantiiert dargestellt" worden.
Hinsichtlich der Spesenabrechnungen habe die Beklagte im Rahmen ihrer Möglichkeiten genau und zutreffend vorgetragen; es sei Sache des sachnäheren Klägers gewesen, Entlastendes vorzutragen. Hinsichtlich der Benzinkosten verweist die Beklagte auf ihr erstinstanzliches Vorbringen "insbesondere in den Schriftsätzen vom 17.05.2001 Bl. 7 ff. nebst Anlage B 3 sowie vom 13.07.2001 Bl. 12 ff.". Die Ausführungen des Landgerichts seien dem Parteivortrag und/oder Tatsachenfeststellungen nicht zuzuordnen. Die Tankvorgänge am 25.10.2000 und 23.01.2001 seien nicht geklärt; es werde hierzu "insbesondere der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 04.06.2000 Bl. 1 f. nebst Beweisangebot wiederholt" (GA 300). Offen bleibe, weshalb der Kläger die Kosten der A.-Goldcard trotz Besitzes einer Visa/L.-Card als Mitarbeiter der Beklagten in Rechnung stellen dürfe. Insoweit wiederhole die Beklagte "insbesondere die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 26.02.2002 Bl. 3 und 24.04.2002 Bl. 4". Den Vortrag zur Bahncard habe das Landgericht offenbar missverstanden. Es werde "insoweit insbesondere der Vortrag im Schriftsatz vom 24.04.2002 Bl. 5 wiederholt" (GA 301). Die Ausführungen des Landgerichts zu den Telefonkosten greift die Beklagte mit der Begründung an, es sei "eine nicht mehr nachvollziehbare und unvertretbare Rechtsauffassung". Das Landgericht habe den Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 08.07.2002 Bl. 3 übergangen.
Die Mitarbeiterin S. habe der Kläger nicht bei der Beklagten angestellt. Entsprechende Personalunterlagen gebe es nicht. Die vom Kläger behauptete Erstattung des Gehaltes durch O. sei von ihm niemals pflichtgemäß angefordert worden. Die Mitarbeiterin sei auch nicht für die Beklagte tätig gewesen. Ein derartiges Geschäft habe wegen seiner Außergewöhnlichkeit der Genehmigung der Gesellschafter bedurft.
Der Vorwurf der Steuerhinterziehung ergebe sich daraus, dass der Kläger die Möglichkeit der Nutzung des Dienstwagens nicht versteuert habe. Der Kläger habe aufgrund der Auskunft seines Steuerberaters gewusst, dass er in der geschehenen Weise nur habe vorgehen dürfen, wenn er kein Büro am Sitz der Beklagten in H. zur Verfügung gehabt hätte. Unstreitig sei aber, dass dem Kläger ein angemietetes Büro zur Verfügung gestanden habe. Insoweit ergebe sich der Vortrag der Beklagten aus den "Schriftsätzen vom 13.07.2001 Bl. 15 ff. und 08.10.2001 Bl. 4" (GA 302). In der Entnahme von 164,20 DM für private Zwecke über die zur Verfügung gestellte Visa-Card sei eine strafbare Handlung gem. "§§ 246, 266 StGB" zu sehen. Die Korrektur des zu Unrecht in die Spesenabrechnung eingestellten Betrages von 7,95 DM sei ein versuchter Spesenbetrug gewesen.
Die Einstellung des Handelsvertreters S. habe der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei unzutreffend, "wie in 1. Instanz ausgeführt und hiermit wiederholt" werde (GA 303). Nicht haltbar sei die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich der Besprechungsberichte, die bereits bindende Verträge dargestellt hätten. Es werde der Vortrag der Beklagten "insbesondere in den Schriftsätzen vom 13.07.2001 Bl. 20, 08.10.2001 Bl. 5 und 08.07.2002 Bl. 3 f." wiederholt. Zu dem Beratungsvertrag sei angesichts eines Beratungshonorars von mehr als 100 000 DM die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen gewesen.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17.07.2002 zu Aktenzeichen 22 O 1754/01 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen;
- 2.
hilfsweise
den Rechtsstreit gem. § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO an das Landgericht Hannover zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass das Anstellungsverhältnis auch über den 31.12.2002 hinaus fortbestehe, da es nicht wirksam gekündigt worden sei. Eine angebliche Kündigung vom 07.12.2001 sei ihm niemals zugegangen. Er habe mit seinem Einsatz für Massivhäuser die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten gem. Anlage K 15 mit der Firma O. erfüllen wollen; es habe sich um Massivhäuser aus Porenbetonmauerwerk als Bausatz- und Ausbauhäuser gehandelt. Die Buchhaltung sei bereits vor Eintritt des Klägers in die Beklagte auf das damit völlig überforderte externe O.-Service-Center übertragen worden. Dem Kläger sei es verwehrt worden, eine kaufmännische Abteilung am Sitz der Beklagten aufzubauen. Stattdessen seien gegen den Willen des Klägers die kaufmännischen und buchhalterischen Angelegenheiten durch die Muttergesellschaft übernommen worden, die ihrerseits gar nicht und/oder fehlerhaft gearbeitet habe.
Die Benzinkostenabrechnung sei korrekt. Aus dem unvollständig bedruckten Beleg "Benzin blei" könne nichts hergeleitet werden, weil es am 23.10.2001 bleihaltiges Benzin an deutschen Tankstellen nicht mehr gegeben habe. Aus dem Kreditkartenbeleg ergebe sich, dass Kraftstoff der Qualität "Super bleifrei" getankt worden sei. Hinsichtlich der Telefonabrechnungen sei die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten; der die Kündigung aussprechende Bevollmächtigte habe keine Prozessvollmacht gehabt, sondern nur eine außergerichtliche Vollmacht vorgelegt.
Die Mitarbeiterin S. sei ausschließlich im Interesse der Beklagten vorübergehend beim O.-Service-Center für die Ausführung von Back-Office-Arbeiten eingestellt worden. Die darauf bezogene Kündigung sei wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB und wegen Fehlens einer Vollmacht unwirksam. Hinsichtlich der Dienstwagennutzung liege schon tatbestandlich keine Steuerhinterziehung vor. Es handle sich vielmehr um ein Problem steuerlicher Bewertung. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei auch insoweit versäumt. Unstreitig habe er im Rahmen seines N.-Urlaubs eine Privatausgabe i. H. v. 164,20 DM über die Kreditkarte getätigt. Diesen Sachverhalt habe er telefonisch noch während des N.-Urlaubs der für die Abrechnung zuständigen Mitarbeiterin mitgeteilt. Wegen der Zahlung mit ... Kronen sei ihm nicht der exakte DM-Betrag bekannt gewesen. Die Kreditkartenabrechnung sei direkt nach H. gegangen und dort von dieser Mitarbeiterin bearbeitet worden. Eine korrekte Abrechnung habe daher durch seinen Anruf sichergestellt werden können. Einen versuchten Spesenbetrug vom 31.08.2000 gebe es nicht. Die eigens vom Kläger eingerichtete Kontrolle im damals zuständigen O.-Service-Center habe funktioniert. Der Gesamtbetrag von 152,45 DM sei auf die Summe von 144,50 DM gestrichen worden. Ausgezahlt worden sei der korrigierte Gesamtbetrag.
Der Handelsvertreter S. sei bereits ab Januar 2001 mit Billigung des Vorstands E. tätig geworden, der im Übrigen die Verträge selbst ausgearbeitet habe. Die Arbeitsverträge mit Frau Z. und Herrn K. habe Herr E. unterschrieben, nachdem dem Kläger schon die Kündigung erteilt worden sei. Der Beratungsvertrag sei inhaltlich mit dem Vorstand E. abgestimmt worden, der auch seine Zustimmung erteilt habe.
Wegen des weiter gehenden Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I. Zulässigkeit der Berufung
Die Berufungsbegründung verstößt weitgehend gegen § 520 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO. Die Berufung ist allerdings nicht gem. § 522 Abs. 1 ZPO insgesamt als unzulässig zu verwerfen, weil einzelne Bruchstücke der Berufungsbegründung den prozessualen Anforderungen genügen.
Der Berufungsführer ist gehalten, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Gericht und Gegner sollen schnell erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit die Angriffe erschöpfend vorbereitet werden können. Die Begründung muss erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 520 Rdn. 33). Bei einem Angriff auf erstinstanzliche Rechtsausführungen reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (BGH VersR 1985, 67, 68; NJW 1995, 1560). Ebenso wenig reicht die bloße Angabe von Richtlinien, nach denen die Überprüfung des Urteils erfolgen soll (BGH VersR 1976, 588). Hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen ist auszuführen, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder weshalb andere Tatsachen zugrunde zu legen sind (Zöller/Gummer, § 520 Rdn. 35).
Diesen Vorgaben genügt die Berufungsbegründung nicht. Bereits der erstinstanzliche Sachvortrag der Beklagten, auf den die außerordentlichen Kündigungen gestützt wurden, beschränkte sich in den Hauptangriffspunkten (Nr. 1 bis 3 des Schriftsatzes vom 24.04.2002), die nach ihrem Gewicht jeweils für sich genommen eine außerordentliche Kündigung hätten rechtfertigen können, auf global wertende Ausführungen ohne Untermauerung durch konkreten Tatsachenstoff. Das erstinstanzliche Urteil hat zu diesen und zu den anderen zur Rechtfertigung der Kündigungen herangezogenen Punkten gerügt, der Sachvortrag der Beklagten sei in tatsächlicher Hinsicht wenig fassbar und hat darauf hingewiesen, dass aus den umfangreichen Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, Anhaltspunkte zu entnehmen seien, die den pauschalen Wertungen der Beklagten entgegen stünden. Mit diesen Rügen hat sich die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht auseinander gesetzt, sondern sich im Kern darauf beschränkt, die Ausführungen des angefochtenen Urteils als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Darüber hinaus wiederholt die Beklagte überwiegend nur erstinstanzlichen Sachvortrag durch Verweisung auf erstinstanzliche Schriftsätze. Aus einer derartigen Verweisung ergibt sich auch dann nicht, welche Rechts- oder Tatsachenfehler dem angefochtenen Urteil anhaften sollen, wenn konkrete Blattzahlen aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen genannt werden. Soweit Verweisungen auf erstinstanzlichen Vortrag mit offener Seitenzahlangabe (z.B. 2 ff.) erfolgt, ist im Übrigen nicht einmal zu erkennen, welche konkreten erstinstanzlichen Ausführungen durch die Verweisung in Bezug genommen werden. Im Übrigen verstoßen die Verweisungen gegen das Gebot, dass die Berufungsbegründung aus sich heraus verständlich sein muss (BGH NJW 1995, 1560).
II. Begründetheit der Berufung
Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Vortrag der Beklagten, soweit er tatsächlich unterlegt war und sich mit den beiderseits vorgelegten umfangreichen Unterlagen auseinander setzte, zutreffend keine wichtigen Gründe entnehmen können, die eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigten. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob und wann das Anstellungsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung endete, weist aber vorsorglich darauf hin, dass eine außerordentliche Kündigung konkludent eine ordentliche Kündigung umfassen kann und der Wille der Beklagten zur Beendigung der Vertragsbeziehung gleich aus welchem Grund nicht zweifelhaft sein konnte.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landgericht keine Anträge des Klägers unbeschieden gelassen. Soweit klagerweiternd Zahlungsanträge gestellt worden sind, sind diese Anträge Gegenstand des Verweisungsbeschlusses an das Landgericht H..
2.
Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht ungeachtet der Reichweite der Zahlungsanträge und der Beurteilung der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen festgestellt zu sehen, damit er sich von dem Vorwurf schwer wiegender Pflichtverletzungen im Hinblick auf seine künftige berufliche Entwicklung befreien kann. Er musste nicht den vorliegenden Rechtsstreit für erledigt erklären, um im Rahmen der nachträglich erhobenen Leistungsklage das Feststellungsbegehren im Wege eines Zwischenfeststellungsantrages zu verfolgen.
3.
Das Landgericht hat entgegen der Behauptung der Berufungsführerin nicht angenommen, mit der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.02.2001 hätten sich die Gesellschaftszwecke geändert. Das angefochtene Urteil legt vielmehr die im Gesellschaftsvertrag formulierten Unternehmenszwecke der Prüfung zugrunde (GA 269) und gelangt zu der Feststellung, der Kläger habe sich an diese Vorgabe gehalten. Das angefochtene Urteil kommt unter Heranziehung der Aussage des Zeugen Maus zu dem Ergebnis, dass es einen Vertrag mit O. gegeben habe, nach dessen Inhalt die Beklagte Massivhäuser hätte liefern müssen. Dies greift die Berufungsbegründung nicht dezidiert an, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, der Kläger habe nur für den Vertrieb von Produkten gemäß Anlage 1 zur Anlage K 15 sorgen dürfen. Das angefochtene Urteil trifft die Feststellung, aus Anlage K 44 ergebe sich, dass das Vorstandsmitglied E. der Muttergesellschaft von dem Vertragsinhalt Kenntnis gehabt habe. Dies wird ebenfalls nicht dezidiert angegriffen. Allerdings greift die Berufungsbegründung diese Feststellung des angefochtenen Urteils indirekt dadurch an, dass hinter die entsprechenden Satzteile Fragezeichen in Klammern gesetzt werden (GA 297). Darin liegt keine dem § 520 ZPO entsprechende Begründungsrüge. Die Beklagte rügt allerdings, der Kläger habe konventionell zu erstellende Massivhäuser vertreiben wollen, obwohl dies nicht in Einklang mit der Anlage 1 zum Vertrag mit O. gestanden habe. Demgegenüber heißt es in dem nicht unterschrieben vorgelegten Rahmenvertrag gem. Anlage K 15 auf Seite 2: "Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses werden die in Anlage 1 der zu diesem Vertrag aufgeführten Haustypen im Vertriebsprogramm geführt. Der Liefer- und Leistungsumfang der von BOS vertriebenen Vertragsprodukte wird zwischen den Vertragsparteien laufend abgestimmt und aktualisiert." Daraus ergibt sich, dass der Vertrag keine "Versteinerung" auf das Vertriebsprogramm zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigte. Der Zeuge M., der zum Vorstand von O. gehört, hat bei seiner Vernehmung am 03.12.2001 (GA 131) ausgesagt, dass für ein Siedlungsprojekt mit ca. 100 Häusern Massivhäuser geliefert werden sollten und dass er diesen Wunsch in einem Brief an den Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft der Beklagten niedergelegt habe. Da die Muttergesellschaft einen derartigen Wunsch nach Beratung in einer Sitzung ihres Aufsichtsrates zurückgewiesen hat, muss sich die Forderung nach Lieferung von Massivhäusern auf andere als die in Anlage 1 zu dem Vertrag mit O. genannten Massivhäuser aus Porenbeton bezogen haben. Da es sich bei der Firma O. um den Hauptkunden der Beklagten handelte, wie der Zeuge M. bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, und da auch die Beklagte vorträgt, die Firma O. sei für die Beklagte ein wichtiger Kunde gewesen, kann es dem Kläger nicht vorgeworfen werden, wenn er Bemühungen unternahm, den wichtigen Kunden zufrieden zu stellen.
4.
Eine Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit hat das angefochtene Urteil unter Heranziehung der Aussage des Zeugen M. verneint. Dies greift die Berufungsbegründung nur mit pauschal gegenteiliger Behauptung an. Eine bloß abweichende Beweiswürdigung des Berufungsführers ohne Darlegung begründeter konkreter Zweifel an der Feststellung des erstinstanzlichen Richters ist rechtlich unbeachtlich.
5.
Den Vorwurf, der Kläger habe keine operativen und strategischen Pläne aufgestellt, hat das angefochtene Urteil deshalb als nicht stichhaltig bewertet, weil ein 10-seitiges Konzept unter der Überschrift "Neuausrichtung von BOS" für den Vorstand Eilfort der Muttergesellschaft erstellt worden sei. Daher genüge der pauschale Vorwurf der Untätigkeit des Klägers nicht. Dieser Beurteilung des angefochtenen Urteils setzt die Berufungsbegründung nur pauschal die gegenteilige Behauptung entgegen, was den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht entspricht.
Dass der Kläger den Jahresabschluss für das Jahr 2000 bis zum Tag der Kündigung, an dem die im Gesellschaftsvertrag bestimmte Frist im Übrigen noch nicht abgelaufen war, pflichtwidrig nicht in Angriff genommen habe, hat das erstinstanzliche Gericht auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten und unter Heranziehung von ein gegenteiliges Indiz liefernden Unterlagen verneint. Die Beklagte hat keine kaufmännischen Einrichtungen unterhalten. Vielmehr war die Finanz- und Lohnbuchhaltung auf das O.-Service-Center übertragen worden. Ab dem 01.01.2001 sollte die Buchhaltung durch die Muttergesellschaft geführt werden, also weiterhin außerhalb des kaufmännischen Zuständigkeitsbereiches des Klägers liegen. Zutreffend hat das angefochtene Urteil angenommen, dass der Kläger gegenüber der Muttergesellschaft nicht die Funktion eines Geschäftsführers hatte, sich also um kaufmännische Aufgaben, die die Muttergesellschaft an sich gezogen hatte und die zuvor der Firma O. oblagen, nicht zu kümmern brauchte. Darin liegt entgegen der Berufungsbegründung keine floskelhafte Begründung. Wenn die Berufungsführerin die klar verständliche Feststellung des angefochtenen Urteils nach der Behauptung ihrer Berufungsbegründung nicht verstanden hat, liegt der Grund für das mangelnde Verständnis ausschließlich in der Person ihres Prozessvertreters. Die Beklagte hätte vortragen müssen, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger die für die Vorbereitung des Jahresabschlusses notwendigen Geschäftsunterlagen vollständig zur Verfügung gestellt worden waren. Dies hätte zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung gehört. In der Änderung der Zuständigkeit für die Führung der Finanz- und Lohnbuchhaltung zum Jahreswechsel 2000/2001 in Verbindung mit erheblichen Veränderungen im Bestand der Handelsvertreter sowie in der Sitzverlegung der Beklagten ist zudem eine umfassende Neuorganisation zu sehen, die das Landgericht in seinem Urteil festgestellt hat. Das angefochtene Urteil hat überdies festgestellt, dass nach der E-mail des Vorstandes E. vom 28.12.2000 die Verantwortung für den Jahresabschluss bei der Firma O. habe verbleiben sollen. Dem hält die Berufungsführerin entgegen, eine derartige E-Mail gebe es nicht. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die vom Kläger vorgelegten Anlagen sorgfältig zur Kenntnis genommen hätte, wäre ihm die zweiseitige Anlage K 26 nicht entgangen. Diese an Herrn Dr. C. in der Firma O. gerichtete E-Mail enthält den Schlusssatz: "Der Jahresabschluss 2000 verbleibt in Ihrer Verantwortung. Sämtliche Belege für das Jahr 2001 werden ab Januar durch unsere Buchhaltung für den Mandanten BOS verbucht." Schließlich heißt es im Protokoll über die am 08.03.2001 bei der Beklagten zwischen dem Kläger und den Vorstandsmitgliedern P. und E. geführten Besprechung: "Die kaufmännische Verwaltung und Administration wird durch die B.-Haus AG für B. übernommen." Auch mit dieser Anlage K 22, die gegen eine Verantwortlichkeit des Klägers spricht, setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander.
6.
Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, dass aus der Führung von Aktiv- und Passivprozessen selbst in gehäufter Zahl kein pflichtwidriges Verhalten abgeleitet werden kann. Das angefochtene Urteil vermisst konkreten Sachvortrag der Beklagten, wonach der Kläger die Prozesse fehlerhaft begonnen und geführt habe. Dem hält die Berufungsbegründung lediglich eine Verweisung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag GA 16 und GA 76 entgegen. Auf GA 16 wird indes lediglich vorgetragen, dass 35 Aktiv- und Passivprozesse rechtshängig seien. Auf GA 76 heißt es, die Beklagte habe noch keine ausreichende Zeit und Gelegenheit gehabt, die Vielzahl der Verfahren im Einzelnen zu prüfen und stelle den Komplex daher zurück. Es ist offenkundig, dass darin kein substantiierter Sachvortrag lag und die Verweisung auf diese erstinstanzlichen Ausführungen nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Es war der Beklagten in 1. Instanz selbst bekannt, dass ihr Sachvortrag nicht ausreichte, wie GA 76 deutlich macht. Eines richterlichen Hinweises gem. § 139 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht. Die Berufungsbegründung verfehlt in diesem und in anderen Punkten deutlich den prozessual notwendigen Standard; es reichte entgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nicht aus, nur eine Berufungsbegründung des erstinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten "auszufertigen".
7.
Der Vorwurf, der Kläger habe entgegen einer Anweisung der Muttergesellschaft pflichtwidrig keinen Vertrag mit O. geschlossen, ist vom angefochtenen Urteil mangels Darlegungen zu Existenz und konkretem Inhalt einer derartigen Anweisung zurückgewiesen worden. Insoweit handelt es sich um eine Beurkundung tatsächlichen Vortrags, der die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten ist, wie es notwendig gewesen wäre, wenn das erstinstanzliche Gericht Sachvortrag übersehen hätte. Eine pauschale Verweisung der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13.07.2001 erfüllt weder die Anforderungen an eine Verfahrensrüge, das angefochtene Urteil habe Tatsachenvortrag unrichtig (aktenwidrig) festgestellt, noch werden damit die rechtlichen Anforderungen an neuen Sachvortrag in zweiter Instanz erfüllt. Im Übrigen sind die pauschalen erstinstanzlichen Ausführungen auf GA 73 nicht geeignet, eine tatsächliche Beurteilungsgrundlage zu liefern, welche Pflichten die Beklagte angesichts der gesplitteten kaufmännischen Zuständigkeiten dem Kläger zuweisen will.
8.
Dass der Kläger klare Anweisungen der Muttergesellschaft "boykottiert" habe, ergibt sich aus dem von der Berufungsbegründung pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vortrag GA 74 ff. nicht. Die dort in Bezug genommenen Schriftsatzanlagen B 6 und B 7 sind unmittelbar nur geeignet, Schwierigkeiten zu belegen, die sich aus einer eher unzweckmäßigen Auslagerung kaufmännischer Einrichtungen auf ein fremdes Unternehmen ergeben. Im Übrigen hat das Landgericht seine Schlussfolgerung in plausibler Weise auf das Protokoll der Besprechung zwischen dem Kläger und Vorstandsmitgliedern der Muttergesellschaft vom 08.03.2001 gestützt. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag in der Berufungsbegründung.
9.
Hinsichtlich der Reisekostenabrechnungen hat das angefochtene Urteil festgestellt, es fehle an jeglichem Anhaltspunkt für ein von der Beklagten unterstelltes betrügerisches Vorgehen. Dem hält die Berufungsbegründung nur pauschales Vorbringen entgegen (GA 299 bis 301). Der Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.05.2001 GA 17 bis 20 enthält keinerlei Anhaltspunkte für vorsätzlich falsche Abrechnungen. Die pauschale Behauptung fehlender dienstlicher Veranlassung der Fahrtkosten und der Telefonkosten stellt ein illoyales Verhalten der Beklagten dar. Kein Geschäftsführer wird im Rahmen vertrauensvoller Zusammenarbeit mit seiner GmbH Beweisunterlagen anfertigen, die im Falle späterer Auseinandersetzung den Nachweis dienstlicher Veranlassung von Reisen und Telefonaten ermöglich. Die Behauptung, der errechnete Durchschnittverbrauch des Benzins sei für die angegebenen Fahrzeugtypen überhöht, ist gerichtsbekannt falsch. Es fehlt im Übrigen angesichts der vom Kläger erhobenen Rüge einer Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB an Sachvortrag der Beklagten zum Zeitpunkt der Erlangung ihrer Erkenntnisse innerhalb des 2-Wochen-Raums vor Zugang der Kündigungserklärungen. Hinsichtlich der Ausführungen des angefochtenen Urteils zu den Kosten der A.-Goldcard und der Bahncard setzt sich die Berufungsbegründung nicht mit den Urteilsgründen auseinander.
10.
Hinsichtlich der Einstellung der Mitarbeiterin S. hat es das angefochtene Urteil als unstreitig angesehen, dass die Leiterin des O.-Service-Centers um die Einstellung dieser Mitarbeiterin für die ausschließlich Vornahme von Arbeiten für die Beklagte gebeten habe. Dem ist die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag entgegengetreten. Die Behauptung, der Kläger habe die Mitarbeiterin nicht bei der Beklagten angestellt, steht in Einklang mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dessen Annahme, diese Mitarbeiterin sei aushilfsweise von O. auf Kosten der Beklagten beschäftigt worden. Eine Pflichtverletzung ist darin nicht zu sehen, wenn die Mitarbeiterin für kaufmännische Zwecke der Beklagten benötigt wurde und damit ein unmittelbares Aushilfsarbeitsverhältnis zwischen der Mitarbeiterin und der Beklagten vermieden wurde, wie das angefochtene Urteil seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Die schlichte Behauptung der Berufungsbegründung, die Mitarbeiterin sei nicht für die Beklagte tätig gewesen, wird nicht einmal den prozessualen Anforderungen an neuen zweitinstanzlichen Sachvortrag gerecht.
11.
Den Vorwurf der Steuerhinterziehung hat das angefochtene Urteil als unberechtigt angesehen, weil der Kläger den tatsächlichen Sachverhalt weder falsch dargestellt noch verheimlicht habe; aus einer bloßen unzutreffenden steuerrechtlichen Bewertung, die das angefochtene Urteil im Übrigen verneint hat, ergebe sich kein Vorwurf einer Verletzung von Geschäftsführerpflichten. Dem tritt die Berufungsbegründung nur mit der Behauptung entgegen, die steuerliche Behandlung der Fahrten zwischen dem Wohnsitz des Klägers und dem Unternehmenssitz Hannover sei unrichtig gewesen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Bewertung des angefochtenen Urteils zu erschüttern.
Hinsichtlich der privaten Ausgabe i. H. v. 164,20 DM unter Verwendung einer betrieblichen Kreditkarte hat das angefochtene Urteil angenommen, es fehle an Anhaltspunkten für eine Absicht des Klägers, die Beklagte zur Erlangung eines persönlichen Vorteils zu schädigen; es bleibe vielmehr die Möglichkeit eines bloßen Versehens bestehen. Dem tritt die Berufungsbegründung lediglich mit der Behauptung entgegen, der Kläger habe die Karte bewusst für private Zwecke eingesetzt. Daraus ergibt sich indes nicht die Verwirklichung eines Delikts gem. § 246 StGB oder § 266 StGB. Im Übrigen wäre ein isolierter Vorgang angesichts des geringfügigen Betrages nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Hinsichtlich der privaten Ausgabe von 7,95 DM am 31.08.2000 hat das angefochtene Urteil den Versuch einer Täuschung als nicht erkennbar verneint. Dem tritt die Berufungsbegründung nicht mit Sachvortrag entgegen, aus dem der Versuch einer Irrtumserregung und einer daraus resultierenden Schädigung der Beklagten zu entnehmen ist.
12.
Hinsichtlich der Einstellung der Handelsvertreter hat das angefochtene Urteil zutreffend die E-Mails vom 09.02.2001 und 09.03.2001 herangezogen, aus denen sich ergibt, dass die Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft in die Vertragsabschlüsse und deren Vorbereitung einbezogen waren. Die handschriftlichen Besprechungsberichte mit den einzustellenden Mitarbeitern hat das angefochtene Urteil trotz der Unterschriften der später eingestellten Mitarbeiter nicht als Vertragsschluss qualifiziert. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
13.
Den Abschluss eines Beratungsvertrages hat das angefochtene Urteil nicht als pflichtwidrig angesehen. Dabei hat sich das Landgericht u.a. darauf gestützt, dass der Vorstand E. der Muttergesellschaft selbst den Namen und die Adresse der Beratungsgesellschaft mitgeteilt habe. Zu diesem Umstand äußert sich die Berufungsbegründung nicht. Es fehlt somit schon an dem Versuch einer Begründung i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO.
14.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 97 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.