Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.03.2003, Az.: 11 U 207/02
Wirksamkeit öffentlicher Zustellung ; Aushang an Gerichtstafel ; Veröffentlichung im Bundesanzeiger ; Korrespondierender Text ; Beschaffenheit der Angaben ; Zweifelsfreie Erkennbarkeit des Betroffenen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.03.2003
- Aktenzeichen
- 11 U 207/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0313.11U207.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover 24 O 86/97 vom 18. 06. 2002
Rechtsgrundlagen
- § 205 ZPO
- Art. 103 Abs. 1 GG
Fundstellen
- KGReport Berlin 2003, 54
- OLGR Düsseldorf 2003, 54
- OLGR Frankfurt 2003, 54
- OLGR Hamm 2003, 54
- OLGR Köln 2003, 54
- OLGReport Gerichtsort 2003, 191-193
- OLGReport Gerichtsort 2003, 54
- ProzRB 2003, 320-321 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAP 2003, 1248
Amtlicher Leitsatz
Für die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung müssen der an die Gerichtstafel angeheftete Text und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger miteinander korrespondieren und diejenigen Angaben aus Veröffentlichung und Aushang, durch die der Betroffene identifiziert werden kann, so beschaffen sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennbar wird.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2002 und das Versäumnisurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 14. September 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Rückzahlungspflichten des Beklagten gegenüber der Klägerin aus einem Handelsvertreterverhältnis, welches von November 1991 bis August 1992 dauerte.
Im Mai 1994 stellte die Klägerin einen Mahnbescheidsantrag, gegen welchen der Beklagte rechtzeitig Einspruch einlegte.
Im Oktober 1997 wurde das Verfahren nach Zahlung der weiteren Gerichtskosten auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Hannover abgegeben.
Anfang 1998 scheiterten sodann mehrere Versuche, dem Beklagten die Fristsetzung für das schriftliche Vorverfahren und die Anspruchsbegründung der Klägerin zuzustellen. Insoweit waren zunächst Zustellungen unter Anschriften versucht worden, die die Klägerin zu den Akten benannt hatte.
Am 19. März 1998 holte das Landgericht eine telefonische Einwohnermeldeamtsauskunft ein, die zu der Anschrift "A. straße 25, #######" führte. Zustellungsversuche unter dieser Anschrift scheiterten. Es ist unstreitig, dass für die genannte Anschrift zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldung des Beklagten vorgelegen hatte und er dort nie gelebt hatte. Tatsächlich hatte eine polizeiliche Meldung des Beklagten für die A. straße Nr. 35 einmal vorgelegen, dort hat er auch zeitweise gelebt.
Unter dem 15. Juni 1998 stellte die Klägerin Antrag auf öffentliche Zustellung, dem sie eine Melderegisterauskunft beifügte, die auf die Anschrift "B. straße 25" lautete; eine solche Anschrift existiert in ####### nicht. Daraufhin bewilligte das Landgericht mit Beschluss vom 19. Juni 1998 die öffentliche Zustellung, ohne weitere Erkundigungen der Klägerin zu verlangen. Anspruchsbegründung und Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wurden öffentlich zugestellt, wobei der angeheftete Beschluss dahin ging, dass die Zustellung gegen den Beklagten "zuletzt wohnhaft C. straße 25", bewilligt werde. Mit dieser Anschrift wurde auch im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Unter dem 14. September 1998 erließ das Landgericht sodann Versäumnisurteil gegen den Beklagten, in welchem nunmehr "A. straße 25" als letzte Wohnanschrift angegeben war, und bewilligte auch dessen öffentliche Zustellung.
Im Rahmen eines Vollstreckungsversuchs, dessentwegen sich der Gerichtsvollzieher an die Mutter des Beklagten wandte, erhielt letzterer im August 2001 Kenntnis von dem weiteren Verfahren, legte mit Schriftsatz vom 29. August 2001 Einspruch ein und stellte vorsorglich wegen Versäumung der Einspruchsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.
Das Landgericht hat in Urteilsform den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 14. September 1998 als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen. Auch den Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat es, gestützt auf die absolute Ausschlussfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, als nicht begründet erachtet.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Er macht im Wesentlichen geltend, durch die Fehler im Verfahren auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung seien Fristen im Ausgangsverfahren nicht in Lauf gesetzt worden. Dementsprechend sei sein Einspruch gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig eingelegt. Selbst wenn man das anders sehen würde, sei ihm zumindest Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, von den Zustellungen im Ausgangsverfahren hinsichtlich der Anspruchsbegründung und des Versäumnisurteiles Kenntnis zu nehmen. Die absolute Ausschlussfrist von einem Jahr aus § 234 Abs. 3 ZPO sei auf den Streitfall nicht anzuwenden, weil die Klägerin sich die Bewilligung der öffentlichen Zustellung ohne die gebotene Mühewaltung erschlichen habe.
Schließlich beruft der Beklagte sich noch darauf, dass die Klägerin den vermeintlich rechtskräftigen Titel durch die laxe Handhabung der Ermittlung der Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung i. S. v. § 826 BGB erschlichen habe.
Im Übrigen sei die Klage wegen Verjährung des eingeklagten Anspruchs abweisungsreif.
Der Beklagte beantragt,
- 1.
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Juni 2002, Az. : 24 O 86/97, aufzuheben. Er beantragt weiter, die Klage
abzuweisen.
- 2.
hilfsweise beantragt er,
dem Beklagten einzuräumen, gegen Sicherheitsleistung eine Zwangsvollstreckung abwenden zu dürfen und
- 3.
gegebenenfalls weiter hilfsweise, die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Auf den Berichterstatterhinweis vom 29. Januar 2003 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Hilfsantrag auf Zurückverweisung gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat zwar nicht mit dem Hauptantrag, wohl aber mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 3 Erfolg.
1.
Soweit der Beklagte meint, seine Berufung habe schon deshalb Erfolg, weil bereits jetzt absehbar sei, dass die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Forderung gegen ihn nicht mehr durchgesetzt werden könne, weil sie verjährt sei, hat er damit keinen Erfolg.
Für die Forderung, die aus einem Handelsvertreterverhältnis herrührt, gilt gemäß § 88 HGB eine vierjährige Verjährungsfrist, die mit dem Ablauf des Geschäftsjahres beginnt, in dem die Forderung fällig geworden ist, frühestens also am 1. Januar 1993 begann. Die in Lauf gesetzte Verjährungsfrist wurde erstmals durch Einreichung und alsbaldige Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten im Jahr 1994 unterbrochen und lief sodann neu, so lange die Klägerin nach dem rechtzeitigen Widerspruch des Beklagten das Verfahren nicht weiter betrieb; §§ 213, 212 a, 211 Abs 2 BGB. Eine neue Unterbrechung trat Ende 1997 ein, als die Klägerin durch Einzahlung der weiteren Gebühren das Verfahren fortbetrieb und schließlich am 5. Januar 1998 die Klagebegründung einreichte. In der Folgezeit wurde das Verfahren durch den Antrag auf öffentliche Zustellung, deren Bewilligung, Erkundigungen hinsichtlich der Adresse des Beklagten von Seiten der Klägerin und des Gerichts mindestens bis Oktober 1998, bis zum Erlass des Versäumnisurteils betrieben. Selbst wenn man mit November 1998 einen neuerlichen Verfahrensstillstand und damit ein Ende der Verjährungsunterbrechung und einen neuen Lauf der Verjährungsfrist annehmen wollte, ist in der Folgezeit Verjährung nicht eingetreten, denn im August 2001 ist durch die Nachholung des Einspruchs und den Wiedereinsetzungsantrag seitens des Beklagten vor Ablauf von vier Jahren der Verfahrensstillstand beendet worden.
2.
Die Berufung des Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als er sich mit dem Anspruch auf Aufhebung des landgerichtlichen Verfahrens und Zurückverweisung hilfsweise gegen das landgerichtliche Urteil und das dortige Verfahren wendet.
Das landgerichtliche Verfahren war hinsichtlich des Erlasses des Versäumnisurteils, dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten, hinsichtlich der Bewilligung und der Durchführung der öffentlichen Zustellung und hieraus folgend auch hinsichtlich des mit der Berufung angegriffenen Urteils fehlerhaft.
Die öffentliche Zustellung der Anspruchsbegründung und der gerichtlichen Verfügung vom 3. März 1998, mit der ein schriftliches Vorverfahren und der Lauf der Notfrist gemäß § 276 ZPO in Gang gesetzt werden sollten, war unwirksam. Voraussetzung einer wirksamen öffentlichen Zustellung in einem solchen Fall ist gemäß § 204 Abs. 3 die Einrückung in den Bundesanzeiger.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Zustellung der Wahrung des grundgesetzlich verankerten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG dienen soll. Die öffentliche Zustellung dient mithin dem - wenn auch häufig für den Betroffenen kaum wahrnehmbaren - Zweck, ihm oder etwaigen Bekannten die Wahrnehmung seiner Interessen zu ermöglichen, falls er selbst oder Dritte für ihn von der öffentlichen Zustellung Kenntnis nehmen. Dementsprechend kommt es in jedem Einzelfall nicht nur darauf an, dass eine öffentliche Zustellung bewilligt wird und irgendein Text an einer Gerichtstafel bzw. im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Vielmehr müssen angehefteter Text und Veröffentlichung miteinander korrespondieren und insgesamt müssen diejenigen Angaben aus Veröffentlichung und Aushang, durch die der Betroffene identifiziert werden kann, so beschaffen sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennbar wird. Ferner gehört es zu den wesentlichen Verfahrensmerkmalen, die vor der Bewilligung einer öffentlichen Zustellung erfüllt sein müssen, dass hohe Anforderungen an die Erkundigungen des Antragstellers bezüglich des Verbleibs des Zustellungsempfängers gestellt werden.
Diese Erfordernisse sind im Streitfall verfehlt worden.
Schon die im Veröffentlichungstext der ersten öffentlichen Zustellung angegebenen Wohndaten (C. straße 25) waren unzutreffend gegenüber der tatsächlichen letzten Wohnanschrift A. straße 35. Der Beklagte konnte diese Wohndaten auch nicht zweifelsfrei als die Seinen erkennen, hätte er die Veröffentlichung gelesen. Wenn das Landgericht abweichend vom Vorstehenden meint, die Voraussetzungen des § 205 ZPO seien eingehalten, so verkennt es eine Besonderheit des Streitfalles. Der Beklagte hat einen recht unspezifischen, im Bundesgebiet vielfach vorkommenden Namen. Nähere Personenangaben enthielten die Ladungen etc. nicht. Die einzige mögliche sichere Individualisierbarkeit bestand mithin über die Kombination aus dem Namen und der zutreffenden früheren Wohnanschrift. Nachdem diese falsch war, genügten die veröffentlichten Angaben den Anforderungen von § 205 Nr. 1 ZPO nicht.
Eine korrigierende Wiederholung der unzutreffenden Veröffentlichung ist nicht erfolgt. Eine Heilung des Fehlers gemäß § 187 ZPO a. F. war ausgeschlossen.
Mangels wirksam gesetzter Einlassungsfrist im Vorverfahren lagen mithin die Voraussetzungen für das Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren vom 14. September 1998 (GA 49 f. ) nicht vor; dieses war dementsprechend von Amts wegen aufzuheben, wie aus dem Tenor ersichtlich. Der Berufungsantrag zu 2) des Beklagten war damit erledigt.
Das Versäumnisurteil konnte auch nicht deshalb Bestand haben und aufrecht erhalten werden, weil es seinerseits dem Beklagten wirksam zugestellt worden wäre. Auch die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils verfehlte die oben an-geführten Anforderungen an eine wirksame öffentliche Zustellung und entfaltete folglich keine Wirkung.
Zwar reicht - nach Bewilligung einer ersten öffentlichen Zustellung - hinsichtlich einer solchen zweiten öffentlichen Zustellung an sich die Anheftung an die Gerichtstafel aus, ohne dass erneut eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgen muss, § 204 Abs. 2 a. F. . Für den Streitfall gilt dies jedoch nicht, denn Voraussetzung hierfür ist stets, dass zuvor eine einmalige Einrückung im Bundesanzeiger und/oder einem geeigneten Presseorgan bezüglich Terminsladung bzw. Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens erfolgt war. Daran fehlt es - wie dargelegt - wegen der unzutreffenden Adressangabe der ersten Veröffentlichung, die zudem mit dem Versäumnisurteil, das nun auf "A. straße 25" lautete, nicht einmal übereinstimmte.
Auf die weiteren Mängel des Verfahrens der öffentlichen Zustellung, die der Beklagte geltend macht, kommt es daneben nicht an. Allerdings verwundert es, dass die öffentliche Zustellung ohne das vorherige Verlangen nach irgendgearteten belegten Ermittlungen der Klägerin im persönlichen und im früheren Wohnumfeld des Beklagten bewilligt worden ist. Der Senat verkennt dabei andererseits aber auch nicht, dass das Meldeverhalten des Beklagten in der Vergangenheit davon geprägt war, ob er Maßnahmen von Gläubigern erwartete, wie z. B. sein Verhalten in der senatsbekannten Sache 11 W 40/97 zeigt.
Die Rechtsfolge dieser unwirksamen öffentlichen Zustellungen ist, dass die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil nicht zu laufen begonnen hat (vgl. BGH v. 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00). Der Einspruch des Beklagten vom 29. August 2001 (GA 65) ist mithin rechtzeitig, ohne dass es der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedürfte.
Auf den Einspruch war das Versäumnisurteil, das nicht rechtmäßig ergangen ist, nachdem - wie dargelegt - die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht wirksam in Lauf gesetzt war, von Amts wegen aufzuheben. Die Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Versäumnisurteil ist damit erledigt, so dass der erste Hilfsantrag des Beklagten ebenfalls erledigt ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwer beider Parteien: 6.841,90 EUR.