Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 13.03.2003, Az.: 11 U 234/02
Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages; Ausdrücklicher Hinweis auf Käuferprovision in Exposé ; Vorherige Beauftragung vom Verkäufer der Immobilie ; Konkludente Annahme durch Kaufinteressent; Telefonische Vereinbarung eines Besichtigungstermins; Hinweis auf fehlende Bereitschaft zur Zahlung der Courtage
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 13.03.2003
- Aktenzeichen
- 11 U 234/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24150
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0313.11U234.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover 11 O 6116/01 vom 19.06.2002
Rechtsgrundlagen
- § 652 BGB
Fundstellen
- AIM 2003, 222
- AIM * 2003, 222 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 2003, 1173-1174 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2003, 222-223
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der ausdrückliche Hinweis in einem Exposé auf eine Käuferprovision stellt ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages dar, auch wenn der Makler zuvor vom Verkäufer der Immobilie beauftragt wurde.
- 2.
Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent konkludent an, wenn er telefonisch mit dem Makler einen Besichtigungstermin vereinbart, ohne deutlich auf seine fehlende Bereitschaft zur Zahlung der Courtage hinzuweisen.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin Provision für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf eines Hausgrundstückes zu zahlen.
Der Beklagte erhielt auf Anforderung seiner Lebensgefährtin, die unstreitig jedenfalls in seinem Namen handelte, ein Exposé der Klägerin über das Hausgrundstück, welches ausdrücklich auf eine Käuferprovision in Höhe von 5, 8 % inklusive Mehrwertsteuer hinwies. In der Folgezeit kam es zu weiteren Telefonaten der Lebensgefährtin des Beklagten mit dem Mitarbeiter der Klägerin, mit welchem auch das Ersttelefonat geführt wurde zwecks Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Vorprozessual begehrten der Beklagte und seine Lebensgefährtin in zwei Schreiben, in denen sie ihre grundsätzliche Zahlungspflicht hinsichtlich der Courtage nicht in Abrede nahmen, eine Reduzierung der Forderungshöhe, weil die Klägerin nahezu nichts geleistet habe.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Es hat gemeint, durch die Telefonate der Lebensgefährtin des Beklagten mit dem Mitarbeiter der Klägerin, die nach Erhalt des Exposés mit der eindeutigen Forderung einer Käuferprovision geführt worden seien und in denen über das Hausgrundstück verhandelt worden sei, habe der Beklagte konkludent das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages angenommen. Die übrigen Voraussetzungen für den Eintritt der Fälligkeit der Provision lägen zweifelsfrei vor.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufung. Mit der Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, weil die Klägerin schon dem Verkäufer vertraglich im Sinne eines Makleralleinauftrages verpflichtet gewesen sei. Tatsächlich habe er mit seiner Lebensgefährtin aufgrund eines am Haus angebrachten Verkaufsschildes bei dem Verkäufer geklingelt. Von diesem sei er an die Klägerin verwiesen worden. Nur deswegen habe er sich an die Klägerin gewandt. Er habe auch nach Erhalt des Exposés von der Klägerin mit dieser keinen Maklervertrag geschlossen. Die weiteren Gespräche seinerseits bzw. durch seine Lebensgefährtin mit der Klägerin seien nur notwendig geworden, weil der Verkäufer darauf bestanden habe, nur über die Klägerin einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die Klägerin habe an den Besichtigungsterminen vom 24. Mai und 6. Juni 2001 nicht einmal teilgenommen. Bei dieser Ausgangssituation könne von einer konkludenten Annahme eines Maklervertrages nicht die Rede sein.
Wenn im Exposé von 5, 8 % Käuferprovision die Rede sei, sei das nur ein Hinweis auf die Abrede innerhalb des Maklervertrages zwischen der Klägerin und dem Verkäufer, die den Beklagten nicht verpflichte. Ein unmissverständlicher Hinweis auf die Absicht, dass die Klägerin mit dem Kaufinteressenten einen weiteren Maklervertrag zu schließen beabsichtige, sei darin nicht zu sehen.
Der Beklagte habe im Streitfall auch gar keine Maklerdienste der Klägerin entgegennehmen wollen. Seine Lebensgefährtin habe vielmehr im Auftrage des Verkäufers gehandelt, als sie telefonisch versucht habe, auf dessen Wunsch einen Besichtigungstermin über die Maklerin auszumachen.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des am 19. Juni 2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannover (11 O 6116/01) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen entschieden, dass der Beklagte der Klägerin für den Fall der erfolgreichen Vermittlung des Hausgrundstückes eine Maklerprovision in der geforderten Höhe konkludent zugesagt hat.
Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils insoweit zu Eigen.
Wenn der Beklagte darüber hinaus mit der Berufungsbegründung meint, die Provisionsklausel des ihm zugegangenen Exposés enthalte nur einen Hinweis über das, was die Klägerin mit dem Verkäufer vereinbart habe, und nicht das Angebot, einen Maklervertrag mit dem Interessenten mit diesem Inhalt abzuschließen, so dringt er damit nicht durch. Dem geschäftlichen Verkehr ist nicht grundsätzlich unbekannt, dass auch von Verkäuferseite bereits beauftragte Makler versuchen, durch Abschluss eines weiteren Maklervertrages mit der Käuferseite eine weitere Provisionspflicht zu begründen oder die Provisionspflicht des Verkäufers abzuwälzen. Dass der Beklagte als Professor und im Geschäftsleben stehender Kaufmann diese Möglichkeit nicht vor Augen gehabt haben will, nimmt er selbst nicht für sich in Anspruch. Die im Exposé enthaltene Klausel der Klägerin weist auch mit hinreichender Deutlichkeit aus, dass die Klägerin im Falle des Ankaufes der Immobilie bei Inanspruchnahme weiterer Dienste die Provision vom Kaufinteressenten zu fordern beabsichtigte. Dementsprechend ist die Klausel - entgegen der Würdigung der Berufungsbegründung - als Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages anzusehen.
Der Beklagte hat dieses Angebot durch die Anrufe seiner Lebensgefährtin bei der Klägerin, in welchen sie versuchte, einen Besichtigungstermin zu erreichen, angenommen. Auch insoweit ist die Würdigung, die die Berufungsbegründung dem Verhalten der Anruferin zu geben trachtet, unzutreffend. Die Anrufe konnte und durfte die Klägerin, die dem Beklagten das Exposé mit ihrer eindeutigen Forderung zugesandt hatte, nur als Einverständnis dahin ansehen, dass zu den geforderten Bedingungen die Leistungen der Klägerin begehrt würden. Der Beklagte nimmt nicht für sich in Anspruch, dass seine Lebensgefährtin in den Telefonaten etwa deutlich darauf hingewiesen hätte, dass eine Bereitschaft zur Courtagezahlung seitens des Beklagten nicht bestehe. Dies aber wäre erforderlich gewesen, nachdem der Beklagte vor den Telefonaten die deutliche Provisionsforderung der Klägerin erhalten hatte. Dementsprechend muss der Beklagte sich daran festhalten lassen, wie die Klägerin das Verhalten seiner Lebensgefährtin bei den Telefonaten verstehen und auslegen durfte. Dass die Gefährtin nur im Auftrage des Verkäufers bei der Beklagten anrief, sucht der Beklagte nachträglich in das Verhalten hineinzuinterpretieren. Er behauptet nicht, dass dies ausdrücklich und mit der gebotenen Klarheit eingangs eines jeden Telefonates von seiner Lebensgefährtin klargestellt worden wäre. Dies konnte die Lebensgefährtin nach menschlichem Ermessen auch gar nicht tun, weil sie in diesem Fall über die Klägerin einen weiteren (Besichtigungs-)Kontakt zu dem Verkäufer nicht erhalten haben würde.
Auch der Höhe nach schuldet der Beklagte den von der Klägerin geforderten Provisionsbetrag. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Forderung von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer angesichts der Leistungen der Beklagten, die nicht einmal einen Mitarbeiter zur Besichtigung entsandt hat, sehr hoch ist. Die Voraussetzungen für die Sittenwidrigkeit einer Provisionsforderung sind insoweit allerdings weder dargetan noch ersichtlich, sodass der Senat eine Handhabe zu deren Herabsetzung im Streitfall nicht hat.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf § 97 Abs. 1 ZPO hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens und auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit.
Zur Zulassung der Revision hat des Senat keinen Anlass gesehen, weil die Sache weder von grundsätzlicher Bedeutung ist noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie gebieten würde; auch die Parteien haben nichts aufgezeigt, was zu anderer Entscheidung Anlass geben könnte.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwer des Beklagten übersteigt nicht 20.000 EUR.