Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 04.03.2003, Az.: 16 U 179/02
Vollstreckungsgegenklage wegen Vollstreckungskosten; Voraussetzungen einer Vorpfändung nach§ 845 ZPO; Untauglichkeit von Bürgschaftsurkunden; Erstattungsfähige Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Notwendigkeit der Zahlungsaufforderung des Gläubigers an den Schuldner; Kostentragung für die Einholung eines Handelsregisterauszugs und Grundbuchauszugs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.03.2003
- Aktenzeichen
- 16 U 179/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 24122
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0304.16U179.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 05.07.2002 - AZ: 8 O 98/02
Rechtsgrundlagen
- § 788 ZPO
- § 845 ZPO
- § 91 ZPO
Fundstelle
- InVo 2004, 76-78 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob Zwangsvollstreckungskosten im Sinne von § 788 ZPO notwendig sind, kommt es auf die objektive Sachlage an. Der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vollstreckt, ohne ordnungsgemäß Sicherheit geleistet zu haben, trägt daher die hierdurch verursachten Kosten selbst, wenn der Schuldner, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Sicherheitsleistung, leistungsbereit ist.
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 25. Februar 2003 eingereichten Schriftsätze der Parteien
durch
den Vorsitzenden ,
die Richterin und
den Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das am 5. Juli 2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Verden wird teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Dezember 2001 - Aktenzeichen: 8 O 12/01 - wird für unzulässig erklärt, soweit der Beklagte die Vollstreckung wegen Vollstreckungskosten in Höhe von 405,96 EUR betreibt.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 364,84 EUR
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass seine Vollstreckungsgegenklage in erster Instanz zum überwiegenden Teil erfolglos geblieben ist.
Durch am 12. Dezember 2001 verkündetes Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden, bestätigt durch Berufungsurteil des Senats vom 26. November 2002 (nicht rechtskräftig), ist der Kläger - vorläufig vollstreckbar - verurteilt worden, an den Beklagten 50.000,00 DM nebst Verzugszinsen zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Kläger am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Am 6. Februar 2002 hat er Berufung eingelegt und dies am selben Tage dem Beklagten mitgeteilt. Bereits am 30. Januar 2002 hat der Beklagte gegen den Kläger eine Vorpfändung ein Bankkonto betreffend beantragt (§ 845 ZPO). Zugleich legte er den Anwälten des Klägers eine Bankbürgschaft vor, mit welcher, entsprechend dem Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, Sicherheit geleistet werden sollte. Diese Bankbürgschaft war, dies ist zwischen den Parteien unstreitig, nicht geeignet, tatsächlich Sicherheit zu erbringen, weil sie eine unzulässige Bedingung enthielt und außerdem, wohl versehentlich, den Beklagten statt den Kläger als Bürgschaftsnehmer bezeichnete.
Im Hinblick auf die Ungeeignetheit der vom Beklagten als Sicherheit vorgelegten Bankbürgschaft war der - im Übrigen zahlungswillige - Kläger zunächst nicht bereit, die Urteilssumme an den Beklagten zu zahlen. Dies teilte er dem Beklagten allerdings erst durch Schreiben vom 21. Februar 2002 mit (Bl. 27 f.). Die Urteilssumme, so heißt es in diesem Schreiben, werde gezahlt, sobald eine ordnungsgemäße Bürgschaftsurkunde vorgelegt werde. Dies ist schließlich auch geschehen. Am 4. März 2002 wurde dem Kläger eine ordnungsgemäße Prozessbürgschaft zugestellt; daraufhin ist die Zahlung des ausgeurteilten Betrages zuzüglich Zinsen am 6. März 2002 erfolgt.
Noch bevor der Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2002 eine ordnungsgemäße Bankbürgschaft anforderte und darauf hinwies, sobald diese vorliege, sei er bereit, die Urteilssumme zu zahlen, hatte der Beklagte am 15. Februar 2002 zwei weitere vorläufige Zahlungsverbote betreffend zwei weitere Konten des Klägers beantragt. Weder hinsichtlich des ersten, bereits am 30. Januar 2002 beantragten Zahlungsverbotes noch hinsichtlich der beiden weiteren am 15. Februar 2002 beantragten Zahlungsverbote hat der Beklagte letztendlich die Forderungspfändung betrieben.
Mit seiner Vollstreckungsgegenklage wehrt sich der Kläger dagegen, dass der Beklagte wegen der Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 405,96 EUR vollstreckt, die durch die vorläufigen Zahlungsverbote, die Einholung eines Handelsregisterauszugs und die Einholung eines Grundbuchauszugs entstanden sind.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei für diese Kosten nicht einstandspflichtig. Er hat sich - insoweit unwidersprochen - darauf berufen, bei Vorlage der zu seiner Sicherheit erforderlichen Bankbürgschaft wäre er von vornherein zahlungswillig gewesen.
Er hat weiterhin gemeint, er müsse weder die 3/10-Gebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 286,98 EUR (Bl. 39) bezahlen, die für die Beantragung der vorläufigen Zahlungsverbote in Rechnung gestellt worden ist, noch Gerichtskosten für den Handelsregisterauszug und den Grundbuchauszug noch Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung der Vorpfändung durch den Gerichtsvollzieher (Bl. 40 d.A.). Diese Aufwendungen seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, weil es eine freiwillige Zahlungsaufforderung an ihn, den Kläger, unstreitig nicht gegeben hat.
Ferner müsse er die Kosten für die Vorpfändung schon deshalb nicht tragen, weil eine tatsächliche Forderungspfändung nie beantragt worden ist.
Demgegenüber hat sich der Beklagte darauf berufen, dass der Kläger in der ersten Instanz des Vorprozesses im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts einmal eine falsche Meldebescheinigung vorgelegt hatte. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, auf Grund dieses Täuschungsmanövers habe er davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit unlauteren Methoden seinen wahren Aufenthaltsort verbergen wollte und sich auch der Zwangsvollstreckung entziehen würde. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich gewesen, ohne Vorwarnung die Vorpfändungen zur Sicherung auszubringen sowie den Handelsregister- und Grundbuchauszug einzuholen, um vorsorglich alle Vollstreckungsmöglichkeiten auszuloten.
Hinsichtlich der schließlich nicht beantragten Forderungspfändungen hat der Beklagte behauptet, dass es hierzu deshalb nicht mehr gekommen sei, weil der Kläger inzwischen die Urteilssumme gezahlt hatte.
Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage nur hinsichtlich eines kleinen Teilbetrages in Höhe von 41,12 EUR stattgegeben. Dabei handelt es sich um die Kosten der ersten Vorpfändung vom 30. Januar 2002 (Zustellungskosten).
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, diese Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil der Beklagte den Kläger zunächst zur Zahlung aus dem nicht rechtskräftigen Urteil hätte auffordern müssen. Besondere Umstände des Einzelfalles, die es hätten nachvollziehbar machen können, dass der Beklagte ohne vorausgegangene Zahlungsaufforderung sofort Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet habe, lägen nicht vor. Insbesondere seien solche besonderen Umstände nicht darin zu sehen, dass der Kläger im Vorprozess seinen Aufenthaltsort verschleiert habe. Vielmehr habe der Kläger nur versucht, eine Zuständigkeit des Landgerichts Bremen zu begründen.
Demgegenüber bleibe die Vollstreckungsgegenklage erfolglos hinsichtlich der Kosten für die Vorpfändungen vom 15. Februar 2002 sowie die Einholung des Handelsregister- und Grundbuchauszugs. Denn durch das am 30. Januar 2002 beantragte Zahlungsverbot, dem Kläger zugestellt am 1. Februar 2002, sei der Kläger von dem Zahlungsbegehren des Beklagten in Kenntnis gesetzt worden. Somit habe es ab Zustellung des Zahlungsverbotes einer weiteren Zahlungsaufforderung nicht mehr bedurft. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es an einer wirksamen Bürgschaft als Sicherheitsleistung gefehlt habe. Eine wirksame Bürgschaft sei nämlich keine Voraussetzung einer Vorpfändung nach § 845 ZPO. Auch habe der Beklagte nicht wissen können, dass der Kläger wegen der Untauglichkeit der Bürgschaftsurkunde nicht leisten wollte. Denn dieses habe der Kläger, insoweit unstreitig, dem Beklagten vor dem 15. Februar 2002 nicht mitgeteilt (sondern erst mit Schreiben vom 21. Februar). Bei Beantragung der weiteren Zahlungsverbote am 15. Februar 2002 habe der Beklagte daher davon ausgehen müssen, dass der Kläger freiwillig nicht habe zahlen wollen.
Auch die Kosten für den Handelsregister- und Grundbuchauszug seien erstattungsfähig. Diese Auszüge seien - als sicherster Weg - ersichtlich erforderlich gewesen, um Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung von vornherein ausloten zu können, zumal der Kläger Kaufmann ist.
Das Landgericht hat nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO die Berufung gegen sein Urteil zugelassen wegen der Rechtsfrage, ob Kosten einer Vorpfändung bei Vorliegen einer nur unzureichenden Bürgschaft als Sicherheitsleistung erstattungsfähig sind.
Der Kläger hat von der Zulassung der Berufung Gebrauch gemacht. Er macht im zweiten Rechtszug weiterhin die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend, soweit das Landgericht seine Vollstreckungsgegenklage überwiegend, nämlich in Höhe von 364,84 EUR abgewiesen hat. Demgegenüber verteidigt der Beklagte das Urteil insoweit und hält ebenfalls an seiner Rechtsauffassung fest.
II.
Die nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO vom Landgericht zugelassene und somit statthafte Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.
Da der Kläger nach Vorlage einer tauglichen Bankbürgschaft am 4. März 2002 sofort freiwillig geleistet, nämlich die Überweisung der Urteilssumme nebst Zinsen an den Beklagten am 6. März 2002 veranlasst und sich damit als zahlungswillig erwiesen hat, der Beklagte demgegenüber keine Umstände dargetan hat, die ihn bei Einholung des Handelsregister- und Grundbuchauszugs und bei Beantragung der beiden weiteren Vorpfändungen am 15. Februar 2002 objektiv zu der Annahme hätten berechtigen können, der Kläger werde nicht freiwillig zahlen, können die streitgegenständlichen Vollstreckungskosten nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von §§ 788, 91 ZPO angesehen werden.
1.
Hinsichtlich der Kosten der ersten, bereits am 30. Januar 2002 beantragten Vorpfändung ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mangels vorhergehender Zahlungsaufforderung für diese Kosten nicht erstattungspflichtig ist. Grundlage für die Erstattungspflicht ist § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last, soweit sie im Sinne von § 91 ZPO notwendig waren. Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, die Kosten somit erstattungsfähig sind, bestimmt sich aus Sicht des Gläubigers nach Maßgabe des Zeitpunktes, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind. Es kommt daher wesentlich darauf an, ob der Gläubiger die Maßnahme zu dieser Zeit objektiv für erforderlich halten konnte, auch wenn sie im Ergebnis erfolglos geblieben sein mag. Insoweit ist anerkannt, dass im Regelfall ein Schuldner zunächst aufzufordern ist, freiwillig auf den Titel zu leisten. Ihm ist sodann eine gewisse Frist, im Regelfall mindestens von zwei bis drei Wochen, einzuräumen, bevor von einer Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgegangen werden kann.
Eine ohne Sicherheitsleistung zulässige, dem Arrestverfahren gleichende Vorpfändung nach § 845 ZPO ist nur angezeigt, wenn ein konkreter Anlass zur Sorge besteht, der Schuldner werde sein Vermögen beiseite schaffen, um dieses dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 788 Rn. 9 a, 13 und Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 788 Rn. 48). Das Landgericht hat dementsprechend zu Recht gefragt, ob besondere Umstände vorgelegen haben, die es gerechtfertigt haben könnten, dass der Beklagte am 30. Januar 2002, ohne dass er bis dahin den Kläger zur Zahlung aufgefordert hatte, eine Vorpfändung beantragt hat. Dies hat das Landgericht - zu Recht - verneint, was auch der Beklagte akzeptiert und nicht etwa mit der Anschlussberufung angegriffen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
2.
Dem Landgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit es davon ausgegangen ist, dass für die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eine Notwendigkeit bestanden habe.
In der am 1. Februar 2002 an den Kläger erfolgten Zustellung des am 30. Januar 2002 beantragten Zahlungsverbotes ist zwar sicherlich eine Zahlungsaufforderung des Beklagten an den Kläger zu sehen. Da es aber unstreitig zu diesem Zeitpunkt an einer tauglichen Bankbürgschaft zur Erbringung der in dem Vollstreckungstitel aufgegebenen Sicherheitsleistung fehlte, war diese Zahlungsaufforderung objektiv nicht geeignet, den Kläger zu einer freiwilligen Zahlung auf den Titel zu veranlassen.
Auch aus Sicht des Beklagten waren die am 15. Februar 2002 beantragten Vorpfändungen nicht erforderlich. Der Beklagte durfte nämlich nicht erwarten, dass der Kläger leisten würde, bevor er, der Beklagte, entsprechend dem der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Titel Sicherheit durch eine ordnungsgemäße Bankbürgschaft geleistet hatte.
Soweit das Landgericht demgegenüber annimmt, der Beklagte habe die Untauglichkeit der von ihm gestellten Bankbürgschaft solange nicht erkannt, bis der Kläger dies durch Schreiben seines Anwalts vom 21. Februar 2002 schließlich moniert hatte, ist dies nicht geeignet, die Annahme der Notwendigkeit dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu begründen.
Zum einen handelt es sich hinsichtlich des tatsächlichen Anknüpfungspunktes um eine Unterstellung. Der Beklagte hat sich nämlich weder in erster noch in zweiter Instanz darauf berufen, er habe die Untauglichkeit der von ihm zunächst gestellten Bankbürgschaft nicht erkannt und deshalb geglaubt, die Sicherheit sei ordnungsgemäß gestellt und der Kläger deshalb an der freiwilligen Leistung nicht gehindert.
Zum Zweiten kommt es nicht darauf an, ob ein Gläubiger auf Grund eines Irrtums über die tatsächlichen Umstände subjektiv glaubt, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme sei notwendig, sondern allein darauf, wie oben bereits ausgeführt, ob der Gläubiger die Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv für erforderlich halten konnte. Objektiv, also bei Kenntnis der wahren Sachlage (untaugliche Prozessbürgschaft), konnte der Beklagte aber mit einer freiwilligen Leistung durch den Kläger (noch) nicht rechnen.
3.
Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites kommt es nach alledem nicht mehr darauf an, dass der Beklagte im Anschluss an die Vorpfändungen vom 15. Februar 2002 keine Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse beantragt, also keine Forderungspfändungen betrieben hat. Dies wäre im Übrigen hier auch unschädlich. Denn nach § 845 ZPO hätte der Beklagte eine Frist von drei Wochen gehabt, um eine Forderungspfändung zu beantragen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung an den Drittschuldner, also hier dem 19. Februar 2002 (Bl. 25, 26). Mithin wären drei Wochen erst am 12. März abgelaufen gewesen. Insofern ist es nicht zu widerlegen, dass die am 6. März 2002 veranlasste freiwillige Zahlung des Klägers dazu geführt hat, dass der Beklagte auf die Forderungspfändung verzichten konnte. Die Nichtvornahme der Forderungspfändungen wegen tatsächlicher Erledigung der Zwangsvollstreckung hat aber nicht zur Folge, dass die streitgegenständlichen, durch die Vorpfändungen veranlassten Kosten nach § 788 ZPO nicht erstattungsfähig sind.
4.
Auch die Kosten für die Einholung eines Handelsregister- und Grundbuchauszugs sind entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht erstattungsfähig nach § 788 ZPO. Solange es keine Anhaltspunkte dafür gab, der Kläger werde nicht freiwillig leisten, sodass die Zwangsvollstreckung hätte betrieben werden müssen, gab es auch keine Notwendigkeit, schon vorsorglich Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung auszuloten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Streitwertbeschluss:
Streitwert des Berufungsverfahrens: 364,84 EUR