Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 03.05.2017, Az.: L 13 AS 5/14

Rücknahme der Erteilung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; Bestimmtheit des Verwaltungsakts

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
03.05.2017
Aktenzeichen
L 13 AS 5/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 16175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 05.12.2013 - AZ: S 17 AS 878/12

Fundstelle

  • FEVS 2018, 238-240

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 5. Dezember 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 aufgehoben. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 teilweise zurückgenommen und überzahlte Leistungen i.H.v. 8.127,20 EUR zurückgefordert hat.

Der 1957 geborene Kläger stand bei dem Beklagten im streitbefangenen Zeitraum im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Nachdem der Beklagte den Kontoauszügen für die Zeit ab Januar 2007, die der Kläger auf seine Anforderung vorgelegt hatte, diverse Bareinzahlungen entnommen hatte, die er als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II wertete, erteilte er den angefochtenen, auf §§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. Oktober 2008, mit dem er folgende Regelung traf:

"Hiermit werden die Bescheide vom 22.02.07, 03.08.07 und vom 04.12.07, mit denen Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 599,56 EURO, EURO 633,16, EURO 601,56 EURO 613,31, EURO 622,91, EURO 699,71 nach dem SGB II bewilligt wurden, mit Wirkung für die Vergangenheit ganz/teilweise aufgehoben. Auch die Zahlung, die ohne schriftl. Bescheid in Höhe von EUR für April 08 ergangen ist, wird teilweise zurückgefordert. Sie werden hiermit aufgefordert, die für Sie im Zeitraum vom 01.01.07 bis 30.04.08 zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.127,20 EURO an die J. Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) binnen eines Monats zu erstatten."

Auf den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 5. November 2008) erteilte der Beklagte einen Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009, mit dem er den Widerspruch - ohne Ergänzungen/Erläuterungen der getroffenen Regelung - als unbegründet zurückwies. Der in den Akten abgeheftete Entwurf des Widerspruchsbescheides trägt den mit einem Namenskürzel versehenen Vermerk: "abgesandt am 20.10.09". Eine Klageerhebung erfolgte zunächst nicht.

Nachdem der Kläger eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. Juni 2012 über eine seit dem 15. November 2008 fällige Forderung i.H.v. 8.127,20 EUR unter Hinweis auf einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2008 erhalten hatte, legte er gegen jenen Bescheid nochmals Widerspruch ein und behauptete, er habe keine Kenntnis von diesem Bescheid, dieser sei weder ihm noch seiner Rechtsanwältin zugegangen.

Sodann suchte der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Stade um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach und trug nunmehr vor, er habe gegen den in Rede stehenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Schreiben vom 5. November 2008 Widerspruch eingelegt, einen Widerspruchsbescheid aber nie erhalten. Der Beklagte übersandte daraufhin eine Kopie des Aktenexemplars des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 an die Prozessbevollmächtigte des Klägers, welcher dort am 10. Oktober 2012 einging.

Der Kläger hat am 23. Oktober 2012 Klage erhoben. In der Klageerwiderung vom 21. Dezember 2012 hat der Beklagte den Rückforderungsbetrag auf die einzelnen Leistungsmonate aufgeschlüsselt, indem er die tatsächlich ausgezahlten Leistungen den neu ermittelten Ansprüchen gegenübergestellt und die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge mitgeteilt hat.

Mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2013 hat das SG Stade die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte nach § 45 Abs. 1 SGB X zur Rücknahme der für den streitbefangenen Zeitraum erteilten Bewilligungsbescheide berechtigt gewesen sei. Die auf das Konto des Klägers eingezahlten Gelder, deren Herkunft dieser nicht habe plausibel erklären können, seien als Einkommen anzurechnen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei gewahrt, da der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. August 2008 zum Sachverhalt angehört und am 14. Oktober 2008 den angefochtenen Bescheid erlassen habe. Die überzahlten Leistungen seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Ein Behaltendürfen könne der Kläger auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nur die für die jeweiligen Bewilligungszeiträume erteilten letzten Änderungsbescheide ausdrücklich erwähnt und aufgehoben worden seien. Denn bei diesen handele es sich um Neufestsetzungsbescheide, die die vorangehenden Bewilligungs- und Änderungsbescheide ersetzt hätten.

Gegen den ihm am 9. Dezember 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Januar 2014 Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass entgegen der Auffassung des SG die Nichtaufhebung sämtlicher erlassener Bescheide in dem streitigen Zeitraum zu einem Behaltendürfen i.S.v. § 50 SGB X führe und das SG zudem verpflichtet gewesen wäre, den Sachverhalt hinsichtlich der erzielten Einkünfte weiter aufzuklären.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 5. Dezember 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist begründet.

Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 14. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 erweist sich als rechtswidrig und ist deshalb aufzuheben.

Zutreffend ist das SG bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid nicht bereits bestandskräftig geworden ist. Ein Zugang des mit einfacher Post abgesandten Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 vor dem 10. Oktober 2012 (Eingang bei der Prozessbevollmächtigten) ist nicht nachgewiesen, sodass die am 23. Oktober 2012 erhobene Klage die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG gewahrt hat. Zwar hält der Senat die Behauptung des Klägers, den Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 nicht erhalten zu haben, für wenig glaubhaft, nachdem sich seine ursprüngliche Behauptung, bereits den Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2008 nicht erhalten zu haben, im Hinblick den von ihm mit Schreiben vom 5. November 2008 eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid als offensichtlich unzutreffend erweist. Allerdings trägt die Behörde selbst in den Fällen, in denen die sog. Zugangsfiktion des § 39 Abs. 2 S. 1 SGB X greift, die Beweislast für den Zugang des Verwaltungsakts (§ 39 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 SGB X). Hier ist nicht nachgewiesen, ob und ggf. wann der Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 dem Kläger seinerzeit zugegangen ist. Eine eingetretene Bestandskraft des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides lässt sich bei dieser Sachlage nicht feststellen. Dass Betroffene - wie hier der Kläger - im Vollstreckungsverfahren den Zugang des zugrundeliegenden, ggf. Jahre zuvor erteilten Bescheides bestreiten mit allen hieraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen u. a. - wie der vorliegende Fall zeigt - für Korrekturmöglichkeiten der Behörde hinsichtlich handwerklicher Mängel des erteilten Bescheides, ließe sich ohne großen Aufwand dadurch vermeiden, dass derartige Bescheide, die sich oftmals über beträchtliche Erstattungsforderungen verhalten, den Betroffenen förmlich zugestellt werden.

Die Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 14. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2009 ergibt sich aus der mangelnden Bestimmtheit i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es den Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und den Adressaten bekannt zu geben. Bei einem Aufhebungsverwaltungsakt - wie hier - muss für den Leistungsberechtigten erkennbar sein, ob und in welchem Umfang ihm monatlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verbleiben, um sein Verhalten daran ausrichten zu können. Es muss also mitgeteilt werden, welche Bezugsmonate in welchem Umfang von der Aufhebung betroffen sind (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteile vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 - Rn. 16f und vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R - Rn. 15f, jeweils m.w.N.).

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 11. Juni 2014 - L 13 AS 334/11 - ) und auch in dem von dem Beklagten zitierten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12. November 2014 (L 6 AS 491/11 - Rn. 49) wird keine anderslautende Auffassung vertreten. Vielmehr wird darin die Frage, ob der Umfang der teilweisen Aufhebung monatlich differenziert ausgewiesen werden muss, lediglich als umstritten bezeichnet.

Den dargelegten Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides genügt der hier in Rede stehende Bescheid des Beklagten auch in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, ersichtlich nicht. In dem Ausgangsbescheid vom 14. Oktober 2008 wird lediglich mitgeteilt, dass die Bescheide vom 22. Februar 2007, 3. August 2007 und 4. Dezember 2007 "ganz/teilweise aufgehoben" würden und für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 8.127,20 EUR zu Unrecht erbracht worden seien. Wie sich diese Rückforderung errechnet und wie sie sich insbesondere auf die einzelnen Leistungsmonate aufteilt, wird nicht mitgeteilt. Auch in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2009 finden sich insoweit keine weiterführenden Hinweise. Der Beklagte hat aus Anlass der Behauptung des Klägers, den Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben, keine Nachbesserung des in Ermangelung einer Bekanntgabe an den Kläger nicht wirksam gewordenen Verwaltungsakts (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB X) vorgenommen, sondern vielmehr den in den Akten befindlichen Entwurf im Oktober 2012 unverändert an die Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandt.

Die erforderliche Aufschlüsselung der Rückforderung auf die einzelnen Leistungsmonate hat der Beklagte erst in seiner Klageerwiderung vom 21. Dezember 2012, mithin mehr als vier Jahre nach Bescheiderteilung, vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Mangel der hinreichenden Bestimmtheit indes nicht mehr geheilt werden. Die Vorschrift des § 41 Abs. 2 SGB X, wonach Verfahrens- und Formfehler bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden können, findet - wie das BSG ebenfalls bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Juli 2006 - B 7 a AL 24/05 R - Rn. 18) - bei einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot keine Anwendung, da es sich nicht um einen Formmangel handelt. Vielmehr ist die hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts dessen materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, sodass eine Heilung nicht möglich ist. Auch eine Unbeachtlichkeit nach § 42 SGB X kommt nicht in Betracht. (BSG a.a.O.; vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung auch BSG, Urteile vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - Rn. 16 und vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R - Rn. 15). Die erforderliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts muss danach spätestens im Widerspruchsbescheid hergestellt werden (so auch Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33 Rn. 10; Mutschler in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand März 2016, § 33 Rn. 16; Siewert in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 4. Aufl. 2016, § 33 Rn. 6; weitergehend offenbar Bayerisches LSG, Urteil vom 17. Januar 2016 - L 2 U 394/15 - Rn. 93). Dies schließt die Zulässigkeit nachträglicher Klarstellungen im Klageverfahren nicht aus (vgl. Engelmann a.a.O. Rn. 10 unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - Rn. 54 und vom 21. Juni 2006 - 4 B 32/06 - Rn. 1). Um eine solche nachträgliche Klarstellung bzw. Präzisierung des Gewollten handelt es sich hier indes nicht, vielmehr hat es bis zur Klageerwiderung des Beklagten überhaupt an einer wirksamen Aufhebungsentscheidung, d. h. einer Regelung hinsichtlich des Umfangs der Aufhebung der in Rede stehenden Leistungsbewilligungen, gefehlt. Selbst wenn die in der Klageerwiderung übersandte Aufstellung, mit der erstmals die geltend gemachte Gesamtforderung auf die einzelnen Leistungsmonate aufgeschlüsselt worden ist, noch als bloße Klarstellung gewertet werden könnte, hätte die erforderliche Bestimmtheit des Aufhebungsverwaltungsakts jedenfalls innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, welche hier lange abgelaufen war, hergestellt werden müssen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10. August 2011 - L 15 AS 1036/09 - Rn. 21). Der Lauf einer einmal begonnenen Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X wird nicht durch - untaugliche - Versuche der Behörde beeinflusst, einen Rücknahmebescheid zu erlassen (BSG, Urteile vom 27. Juli 1989 - 11/7 RAr 115/87 - Rn. 13 ff. und vom 15. Februar 1990 - 7 RAr 28/88 - Rn. 23 ff.; Steinwedel in: Kasseler Kommentar, § 45 Rn. 31).

Der - ohne Thematisierung der Jahresfrist - vom Thüringer LSG in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 13. März 2014 (L 9 AS 192/12 - Rn. 26) vertretenen Auffassung, wonach die erforderliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts auch noch im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X (mithin unabhängig vom Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X) hergestellt werden kann, vermag sich der Senat vor diesem Hintergrund nicht anzuschließen. Eine andere - hier nicht entscheidungserhebliche - Frage ist, ob ein Leistungsberechtigter, der einen nicht hinreichend bestimmten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen mit der Folge, dass eine Korrekturmöglichkeit der Behörde im Widerspruchsverfahren nicht bestanden hat, im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X uneingeschränkt die Aufhebung des nur unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrigen Aufhebungsverwaltungsakts verlangen kann.

In Ermangelung einer wirksamen Aufhebungsentscheidung besteht auch kein Erstattungsanspruch des Beklagten nach § 50 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.