Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 31.05.2017, Az.: L 13 AS 105/16
Verpflichtung zur Verwertung eines vom getrennten lebenden Ehepartner weiterhin genutzten Hausgrundstücks vor Ablauf des Trennungsjahrs als besondere Härte; Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 31.05.2017
- Aktenzeichen
- L 13 AS 105/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 16212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Aurich - 18.12.2015 - AZ: S 45 AS 26/12
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, S. 2, 3 SGB II
- § 9 Abs. 1 SGB II
- § 12 Abs. 2 SGB II
- § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, 6 2. Alt. SGB II
- § 40 Abs. 1 S. 1, 2 SGB II
- § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II
- § 328 Abs. 3 SGB III
- § 40 Abs. 1 S. 1 SGB X
- § 1565 Abs. 2 BGB
Fundstellen
- FEVS 2018, 175-179
- FamRZ 2017, 1886
- GV/RP 2017, 527
- NZG 2017, 6
- ZfSH/SGB 2017, 480-484
- info also 2017, 223-224
Amtlicher Leitsatz
Die Verpflichtung zur Verwertung eines vom getrennten lebenden Ehepartner weiterhin genutzten Hausgrundstücks, welches bis zum Auszug des Leistungsberechtigten Schonvermögen i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II darstellte, vor Ablauf des Trennungsjahrs kann eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II darstellen.
In dem Rechtsstreit
B.
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
C.
gegen
Landkreis D.
Beklagter und Berufungsbeklagter
hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2017 in Bremen durch die Richter E. - Vorsitzender -, F. und G. sowie die ehrenamtlichen Richter H. und I. für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 18. Dezember 2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Rücknahme des Festsetzungsbescheides vom 22. Juni 2010 die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss zu bewilligen.
Der Beklagte hat der Klägerin ihre notwenigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung der ihr seinerzeit als vorläufiges Darlehen gewährten laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 als Zuschuss.
Im Mai 2008 beantragte die 1951 geborene Klägerin erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin, die mit ihrem 1941 geborenen, eine Regelaltersrente in Höhe von 540 € - nach Abzug von Beiträgen der Sozialversicherung monatlich 453,81 € - monatlich beziehenden Ehemann in einem 1984 gemeinsam je zur ideellen Hälfte erworbenen 98 qm großen Reihenhaus (Grundstücksgröße = 338 qm) lebte, war als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt und bezog 165 € monatlich aus ihrer Tätigkeit. Die für den Beklagten handelnde Stadt Leer bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Juli 2008 monatliche Leistungen in Höhe von 478 €. Auf einen Folgeantrag der Klägerin wurden ihr die Leistungen gemäß Bescheid der Stadt J. vom 18. November 2008 bis zum 31. Mai 2009 in gleicher Höhe weitergewährt, Änderungen wurden mit Bescheiden vom 12. März 2009 und vom 19. Mai 2009 vorgenommen.
Am 8. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen ab dem 1. Juni 2009. Gemäß Bescheid vom 19. Mai 2009 bewilligte die Stadt Leer ihr monatliche Leistungen in Höhe von 471 € für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2009. Im Verlauf des Monats Juni 2009 teilte die Klägerin der Stadt J. mit, sie wolle sich von ihrem Ehemann trennen. Sie legte ein Mietangebot für eine Wohnung in J. vor. Mit Schreiben der Stadt J. vom 26. Juni 2009 bestätigte die Stadt die Angemessenheit der Unterkunftskosten in Höhe von 235 € zzgl. Nebenkosten in Höhe von 45 € und Heizkosten in Höhe von 60 €. Die Klägerin schloss den Mietvertrag daraufhin ab und zog zum 1. Juli 2009 um.
Mit Bescheid der Stadt Leer vom 1. Juli 2009 setzte diese die monatlichen Leistungen der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2009 auf 703 € fest; die Änderung ergebe sich aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann, dem Umzug und der Regelsatzerhöhung ab dem 1. Juli 2009. Indes wurden diese Leistungen in Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB II nur vorläufig und darlehensweise gewährt, da die Klägerin Eigentümerin von möglicherweise zu verwertendem Vermögen sei und die endgültige Entscheidung über die Leistungsgewährung von dem Beklagten getroffen werde. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nachdem zwischenzeitlich der Arbeitgeber der Klägerin das seit 2005 bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, erhöhte die Stadt J. mit Bescheid vom 1. Oktober 2009 die monatlichen Leistungen auf 755 € mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009. Hierbei verblieb es bei der vorläufigen und darlehensweisen Gewährung. Auf den Folgeantrag der Klägerin vom 11. November 2009 bewilligte die Stadt J. ihr gemäß Bescheid vom 17. November 2009 weiterhin Leistungen in monatlicher Höhe von 755 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010. Dieser Bescheid enthielt keinen Vorläufigkeitsvorbehalt und keinen Darlehensvorbehalt. Gleiches gilt für den auf den weiteren Folgeantrag der Klägerin vom 22. März 2010 ergangenen Folgebescheid vom 7. Mai 2010, mit welchem Leistungen zugunsten der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2010 bewilligt wurden; auch dieser Bescheid enthielt keinen Vorläufigkeits- oder Darlehensvorbehalt. Die Leistungshöhe belief sich für Juni 2010 auf 752 €, während sie für Juli bis November 2010 anschließend nur noch 693 € betrug. Der Unterschied ist begründet in einem Wegfall des damals noch anwendbaren Zuschlags gem. § 24 SGB II a. F. zum 1. Juli 2010.
Nach Bestandskraft dieses Bescheides erließ der Landkreis J. unter dem 22. Juni 2010 einen "Festsetzungsbescheid", in welchem unter Ziffer 1 geregelt wurde, die für die Zeit ab Juli 2009 vorläufig gewährten und zukünftig noch zu gewährenden SGB II-Leistungen würden als zinsloses Darlehen erbracht. Die weitere Leistungsgewährung stellte der Landkreis J. unter den Vorbehalt der Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 16.500 €. Zudem wurde der Bescheid mit weiteren Nebenbestimmungen versehen, die eine Rückzahlung des Darlehensbetrages zugunsten des Beklagten sichern sollten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Klägerin sei zur ideellen Hälfte Eigentümerin des - weiterhin von ihrem Ehemann und vormals auch von ihr bewohnten - Hausgrundstücks in J., das sie nicht selbst nutze. Somit stelle es gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigendes Vermögen dar und sei nach § 12 Abs. 4 SGB II mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Eine Wertermittlung habe einen Wert in Höhe von 67.300 € ergeben, abzüglich der Verbindlichkeiten entfalle auf den hälftigen Eigentumsanteil der Klägerin ein Betrag in Höhe von 26.100 €. Es liege weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung vor noch seien Anhaltspunkte erkennbar oder vorgetragen worden, nach denen ein besonderer Härtefall vorliegen könne. Der für die Klägerin anwendbare Vermögensfreibetrag in Höhe von 9.600 € nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II sei überschritten. Es verbleibe somit ein einzusetzendes positives Vermögen in Höhe von 16.500 € oberhalb des Freibetrages. Da der Beklagte regelmäßig davon ausgehe, dass Wohneigentum nicht sofort verwertet werden könne, gelte die Klägerin als hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 4 SGB II. Zudem enthielt der Bescheid Ausführungen zur Ermessensausübung in Bezug auf die dingliche Sicherung.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 22. Juni 2010, den "Festsetzungsbescheid" des Beklagten, Widerspruch ein, den sie am 30. Juli 2010 durch beim Beklagten von ihr unterzeichnete "Niederschrift" wieder zurücknahm. Im nachfolgend gleichwohl - nämlich nach Aufforderung zur Bestellung einer Grundschuld - erstellten Begründungsschreiben zu diesem Widerspruch vom 17. August 2010 führte die Klägerin aus, sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann am 30. Juli 2010 bei der Mitarbeiterin des Beklagten K. vorgesprochen. Sie habe geschildert, dass sie wieder mit ihrem Mann im gemeinsamen Haus zusammenleben wolle. Diese habe gesagt, das sei kein Problem und habe gefragt, ob sie den Widerspruch dann zurücknehmen wolle. Dem habe sie zugestimmt, da sie Frau K. so verstanden habe, dass dann auch die Sache mit dem Darlehen erledigt sei. Nunmehr habe sie einen Termin zwecks Grundschuldbestellung erhalten, den sie nicht wahrnehmen werde. Sollte die Angelegenheit mit der Grundschuldbestellung entgegen ihrer Erwartung nicht erledigt sein, so nehme sie die Rücknahme des Widerspruchs hiermit zurück bzw. stelle hilfsweise einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X.
Am 30. August 2010 teilte die Klägerin mit, dass sie am Folgetag in das gemeinsame Haus zu ihrem Ehemann wieder einziehen werde. Dementsprechend forderte der Beklagte von der Klägerin noch eine Grundschuldeintragung in Höhe von 10.301 € und bewilligte der Klägerin nachfolgend erneut Grundsicherungsleistungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Zwischenzeitlich führte die Klägerin gegen den Beklagten ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes - S 35 AS 1084/10 ER - vor dem Sozialgericht (SG) Aurich, das die Leistungen ab dem 1. September 2010 betraf und gemäß einem von den Beteiligten angenommenen Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 6. Oktober 2010 beendet wurde. In diesem Vergleichsvorschlag ist u. a. unter Ziffer 2 ausgeführt, der von der Klägerin am 17. August 2010 gestellte Überprüfungsantrag werde "für erledigt erklärt".
Unter dem 21. März 2011 - dem Beklagten zugegangen am 23. März 2011 - stellte die Klägerin einen erneuten Überprüfungsantrag. Hierin wiederholte sie ihren Vortrag und teilte im Übrigen mit, eine vorübergehende Trennung dürfe im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Status des Hauses als selbstbewohntes Eigenheim entfalle. Zudem habe ihr Ehemann die ganze Zeit in dem Haus gelebt und eine alsbaldige Verwertung des Hausgrundstücks wäre dementsprechend auch nicht möglich gewesen. Angesichts des besonderen Schutzes der Ehe nach dem Gesetz und der im Scheidungsrecht vorgesehenen einjährigen Trennungsphase sei es unverständlich, warum aus einer nur vorübergehenden Trennung ein solch großer finanzieller Nachteil erwachsen solle. Den erneuten Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juli 2011 mit der Begründung ab, der Überprüfungsantrag vom 21. März 2011 sei mit der Erledigungserklärung vor dem SG Aurich nicht vereinbar.
Zwischenzeitlich verkauften die Klägerin und ihr Ehemann, die beide aus der Türkei stammen und in der Folgezeit dorthin zurückzogen, das Grundstück gemäß notarieller Urkunde des Notars L. aus J. vom 25. Juni 2011. Am 20. Juli 2011 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2011 ein. Sie trug vor, mit diesem Bescheid habe der Beklagte einen Überprüfungsantrag vom 21. März 2011 abgelehnt, da in derselben Sache bereits in einem Vergleich vor dem SG Aurich ein Überprüfungsantrag vom 17. August 2010 für erledigt erklärt worden sei. Jedoch stehe eine zuvor erfolglose Antragstellung einem erneuten Überprüfungsantrag nicht entgegen. Die Verwertung eines Hausgrundstücks sei unzumutbar, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen oder aus sonstigen Gründen ungewiss sei, ob mangels endgültiger Zerrüttung der Ehe eine auf Dauer angelegte Trennung vorliege. Denn in solchen Fällen habe das Grundstück seine Eigenschaft als Familienheim noch nicht verloren. In ihrem Fall sei das Arbeitslosengeld II sofort nach ihrem Auszug als Darlehen gewährt worden. Da sich die Eheleute jedoch noch während des Trennungsjahres versöhnt hätten, müsse das Haus auch für die Zeit der vorübergehenden Trennung als selbstbewohnt und somit als Familienheim gelten, das geschütztes Vermögen darstelle. Daher sei Gewährung der Grundsicherungsleistungen nur als Darlehen rechtswidrig.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2011 - der Klägerin zugestellt am 16. Dezember 2011 - mit der Begründung zurück, in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. August 2010 habe die Klägerin nicht in dem Haus gelebt, das seinerzeit in ihrem hälftigen Eigentum gestanden habe. Die Stadt J. habe ihr in diesem Zeitraum vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Darlehen nach § 23 Abs. 5 SGB II gewährt. Die der Klägerin gewährten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. August 2010 in einer Gesamthöhe von 10.301 € seien gemäß § 23 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu bewilligen, da die Klägerin in dieser Zeit über ein nicht selbstgenutztes Hausgrundstück verfügt habe, dessen sofortige Verwertung nicht möglich gewesen sei. Im Übrigen wiederholte und vertiefte der Beklagte die bereits zuvor dargelegten Angaben zu dem angenommenen Wert des Hauses und zu den anwendbaren Freibeträgen.
Die Klägerin hat am 16. Januar 2012 Klage erhoben. Sie meint, ihr stünden für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. August 2010 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ohne Rückzahlungsverpflichtung zu und der Beklagte sei verpflichtet, den Festsetzungsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückzunehmen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren vorherigen Vortrag wiederholt und hat sich ergänzend auf § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II berufen, da die Verwertung des Hausgrundstücks zum damaligen Zeitpunkt eine besondere Härte bedeutet hätte. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Rechtsfrage, ob während eines Trennungsjahres ein nicht selbstbewohntes Eigenheim geschütztes Vermögen i. S. des § 12 SGB II darstelle, bedürfe einer gerichtlichen Klärung.
Das SG Aurich hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung abgewiesen, der Schutz des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II im Hinblick auf ein selbstbewohntes Hausgrundstück entfalle mit dem Auszug des Leistungsberechtigten. Die Bestimmung diene allein dem Schutz der Wohnung i. S. der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlichem Lebensmittelpunkt. Diese Schutzzwecke seien ersichtlich nicht mehr gegeben, wenn der Leistungsberechtigte seinen Lebensmittelpunkt verlagert habe. Eine andere Bewertung rechtfertige sich auch nicht durch den in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz festgeschriebenen besonderen Schutz von Ehe und Familie, wie das SG Aurich weiter ausgeführt hat. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass für § 90 Abs. 2 Nr. 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der weitgehend gleiche Tatbestandsvoraussetzungen wie § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II habe, eine gefestigte Rechtsprechung existiere, die für diesen Fall keine Pflicht zur Verwertung der Immobilie annehme. Diese Entscheidungen beträfen jedoch sämtlich die Prozesskostenhilfe und der Rückgriff auf das SGB XII sei über die Verweisungsnorm des § 115 Abs. 3 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe enthalte jedoch gegenüber den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII Besonderheiten. Die Verpflichtung zur Verwertung von Immobilien im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens werfe Probleme der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit auf.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 7. März 2016 zugestellte Urteil, berichtigt mit am 21. März 2016 zugestellten Berichtigungsbeschluss vom 15. März 2016, hat die Klägerin am 31. März 2016 Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsauffassung in der Berufungsinstanz weiter und hat zudem darauf hingewiesen, eine Beleihung sei aufgrund der Einkommensverhältnisse der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Insbesondere aber liege eine besondere Härte vor, und zwar sowohl in Bezug auf eine Veräußerung als auch in Bezug auf eine Beleihung. Denn diese hätte zu jenem Zeitpunkt das sichere Ende ihrer Ehe bedeutet. Ihr Ehemann hätte einer solchen Beleihung nicht zugestimmt und das ohnehin angespannte eheliche Verhältnis wäre seitens des Mannes beendet worden. Aufgrund der damaligen besonderen Lebensumstände habe auch eine Verwertung des Vermögens in Form einer Beleihung von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt nicht verlangt werden können. Nach alledem habe sie Anspruch auf zuschussweise Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 18. Dezember 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten gemäß des von ihr gestellten Überprüfungsantrages zu verurteilen, den Festsetzungsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückzunehmen und die ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat erneut auf die fehlende Selbstnutzung des Hauses durch die Klägerin hingewiesen und hat ebenfalls seine vorherigen Argumente nochmals wiederholt. Anhaltspunkte für eine besondere Härte bestünden entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die Pflicht zur Verwertung der Immobilie eine mögliche Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft erschwere. Das gewährte Darlehen sei im Übrigen mittlerweile vollständig getilgt worden. Das Konto der Klägerin weise keine weiteren offenen Forderungen auf.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, indem der Beklagte es abgelehnt hat, auf den von der Klägerin (erneut) gestellten Überprüfungsantrag den Festsetzungsbescheid vom 22. Juni 2010 zurückzunehmen und die für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2909 vorläufig gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschussleistungen festzusetzen.
1. Der am 23. März 2011 gestellte Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X ist zunächst insgesamt auch rückwirkend für 2009 rechtzeitig gestellt, da die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II erst zum 1. April 2011 in Kraft getreten ist und der Überprüfungsantrag vor diesem Termin gestellt worden ist; die Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dementsprechend gemäß § 77 Abs. 13 SGB II nicht anwendbar. Eine Überprüfung des streitgegenständlichen Zeitraums ist dementsprechend grundsätzlich möglich.
Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Prüfauftrag der Verwaltung wird durch den Wortlaut, die Gesetzesbegründung sowie den Sinn und Zweck des § 44 SGB X begrenzt (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - Rn. 13). Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, a. a. O., Rn. 19). Nach dem in § 44 SGB X enthaltenen Restitutionsgedanken ist der Berechtigte wirtschaftlich so zu stellen, als hätte die Behörde von vornherein richtig entschieden (Senat, Urteil vom 10. Dezember 2014 - L 13 AS 151/12 - mit Verweis auf Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 13. März 2014 - L 9 AS 292/12).
2. Vorab ist festzustellen, dass die Rücknahme des zunächst gestellten Überprüfungsantrags im Rahmen des am 6. Oktober 2010 von dem SG Aurich im Verfahren S 35 AS 1084/10 ER vorgeschlagenen außergerichtlichen Vergleichs dem erneuten Überprüfungsantrag im konkreten Einzelfall nicht entgegensteht.
Zwar wäre denkbar, dass in der Rücknahme des zunächst gestellten Überprüfungsantrags im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs zugleich entweder ein materiellrechtlicher Verzicht der Klägerin auf Nachgewährung von Zuschussleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 oder ein Verzicht der Klägerin auf das Recht zu erblicken ist, einen inhaltsgleichen Überprüfungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu stellen. Dies müsste sich aber aus der Vertragsauslegung hinreichend deutlich ergeben. Derartiges würde u. a. dann anzunehmen sein, wenn der Vergleichsinhalt es nahelegen würde, dass für den Leistungszeitraum, auf den sich der Überprüfungsantrag bezog, nach dem Vergleichsinhalt endgültig keine Nachgewährung von Zuschussleistungen mehr erfolgen sollte und die darlehensweise Regelung mithin endgültig sein sollte. Ohne konkrete Aussagen hierzu im Vergleichstext ist es indes nicht sachgerecht, den Vergleich in dieser Weise auszulegen. Einerseits hätte ein Verzicht der Klägerin auf Zuschussleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 im Vergleich auch explizit geregelt werden können, was nicht erfolgt ist. Andererseits liegt eine erweiternde Auslegung schon deswegen nicht nahe, weil Gegenstand des Vergleichs zunächst die Erledigung eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes war, was einen besonderen Bezug des Vergleichsgegenstandes allein auf Auflösung einer zur Zeit des Vergleichsschlusses gegenwärtig bestehenden Sondersituation, nämlich der gerichtlichen Geltendmachung einer aktuellen Gefährdung des Existenzminimums, nahelegt. Hinsichtlich einer erweiternden Vertragsauslegung verbleiben mithin erhebliche Zweifel, die zu Lasten des Beklagten gehen, der sich auf einen - nicht zur vollen Überzeugung des Senats belegbaren - weitergehenden Rechtsverzicht der Klägerin beruft, als er im Wortlaut des Vergleichstextes niedergelegt wurde.
Bei alledem wäre - eine entsprechende Auslegung des Vergleichsinhalts vorausgesetzt - der Anwendungsbereich des § 44 SGB X nicht mehr eröffnet, wenn die Klägerin wirksam auf die Überprüfungsmöglichkeit nach dieser Vorschrift oder auf die Gewährung von Zuschussleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. November 2009 verzichtet hätte. Die Vorschrift des § 44 SGB X erlaubt schon ihrem Wortlaut nach nur eine Durchbrechung der Bindungswirkung von Verwaltungsakten und ist auf öffentlich-rechtliche Verträge somit nicht anwendbar. Soweit der Vergleichsvertrag reicht, gilt somit nur Vertragsrecht (in diesem Sinne ausführlich und überzeugend Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juni 2011 - L 10 R 3494/08 -, Rn. 31 ff., m. w. N., entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - seit Urteil vom 22. Mai 1975 - 10 RV 153/74). Es wäre dem Beklagten somit grundsätzlich möglich, sich auf eine Bindungswirkung des abgeschlossenen Vergleichs zu berufen, wenn im Einzelfall ein entsprechender Verzicht auf Zuschussleistungen oder die Ausübung der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit erneuter Antragstellung nach § 44 SGB X durch diesen Vergleichsabschluss mit hinreichender Sicherheit feststellbar wäre. Da dies aber ist nicht der Fall ist und sowohl Vergleichstext als auch die Umstände des Vergleichsschlusses zur Erledigung eines Eilverfahrens lediglich eine - einfache - Antragsrücknahme nahelegen, ohne dass Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung dieses Vergleichstextes erkennbar wären, war der Klägerin im März 2011 eine erneute Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X nicht verschlossen.
Ist eine solche erneute Überprüfungsmöglichkeit nach § 44 SGB X mithin eröffnet, so ist festzustellen, dass der Klägerin rechtswidrig Sozialleistungen versagt worden sind. Der Beklagte hat das der Klägerin zur Hälfte gehörende Hausgrundstück zu Unrecht als Vermögen der Klägerin leistungsrechtlich berücksichtigt.
Hierbei ist der unter dem 22. Juni 2010 ergangene "Festsetzungsbescheid" lediglich für den nunmehr noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2009 einschlägig. In ihm wird nämlich eine Regelung allein für die für die Zeit ab Juli 2009 "vorläufig" gewährten SGB II-Leistungen getroffen; insoweit ist er als endgültiger Leistungsbescheid nach vorläufiger Festsetzung zu interpretieren, mit welchem der Beklagte nach § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a SGB II in der Fassung vom 21. Dezember 2008 i. V. m. § 328 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt hat, die vorläufig darlehensweise erbrachten Leistungen würden nunmehr auch endgültig als zinsloses Darlehen erbracht. Soweit der Regelungsgehalt des unter dem 22. Juni 2010 ergangenen "Festsetzungsbescheides" nach den ursprünglichen Vorstellungen des Beklagten auch ab dem 1. Dezember 2009 bestandskräftig bewilligte Zuschussleistungen erfassen sollte, die nunmehr in darlehensweise gewährte Leistungen umgewandelt werden sollten, so kann die - mangels entsprechender Rechtsgrundlage mehr als zweifelhafte - Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise dahinstehen, denn eine entsprechende Reichweite hat der Beklagte seinem "Festsetzungsbescheid" schon nach dessen Wortlaut nicht beigemessen. Nach den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen der Beteiligten umfasst der verbleibende Streitgegenstand nicht die Leistungen für Zeiträume ab dem 1. Dezember 2009.
3. Aber auch soweit der unter dem 22. Juni 2010 ergangene "Festsetzungsbescheid" für den nunmehr noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2009 eine endgültige Regelung des Inhalts traf, die Leistungen würden endgültig als zinsloses Darlehen erbracht, erweist er sich - unabhängig von der Erwägung, dass eine endgültige Festsetzung der vorläufigen Regelung ohne inhaltliche Änderung nur auf Antrag des Leistungsberechtigten vorgesehen war und ist, so seinerzeit § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 a SGB II i. V. m. § 328 Abs. 2 SGB III, nunmehr seit dem 1. August 2016 geregelt in § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II - aus materiellrechtlichen Gründen als rechtswidrig. Die Klägerin hat auch für diesen Zeitraum einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung der ihr darlehensweise gewährten Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss.
Die Klägerin, die nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fiel, erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig i. S. des § 9 Abs. 1 SGB II. Das Gegenteil wird mit Ausnahme des Vermögens in Form des hälftigen Miteigentumsanteils am 1984 von ihr und ihrem Ehemann erworbenen Reihenhaus auch vom Beklagten nicht behauptet, weiteres bislang nicht berücksichtigtes Einkommen oder Vermögen sind nicht festgestellt, so dass der Senat seine nachfolgende Betrachtung in dem Bewusstsein, dass der zur Überprüfung stehende Streitgegenstand eine uneingeschränkte Prüfung der Hilfebedürftigkeit ermöglicht und erfordert, auf diese Vermögensposition beschränkt.
Nach § 12 Abs. 3 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen 1. angemessener Hausrat, 2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, 3. von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, 4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung, 5. Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
Bei dem Familienheim der Klägerin handelt es sich nicht um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung gemäß Nr. 4 dieser Vorschrift. Denn die Klägerin hat dort zur fraglichen Zeit nicht ihren Lebensmittelpunkt gehabt und es besteht weder die Möglichkeit noch ein Anlass, diesen Lebensmittelpunkt entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten zu fingieren. Insofern nimmt der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG die insoweit überzeugenden Gründe des Urteils des SG Aurich vom 18. Dezember 2015 in Bezug, macht sie sich zu Eigen und wiederholt sie nicht.
Jedoch bedeutet im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 6, 2. Alt. SGB II die Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte. Diese Problematik hat im Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2011, der sich hinsichtlich des Verwertungsschutzes ausschließlich zu § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II verhält, ebenso wie im Urteil des SG Aurich vom 18. Dezember 2015 keine hinreichende Berücksichtigung gefunden, wie die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung mit Recht anführt.
Wann von einer besonderen Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - Rn. 34). Dabei gilt im SGB II möglicherweise - aber nicht zwingend (Geiger in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 12 Rn. 82) - ein strengerer Maßstab als im Recht der Sozialhilfe, in dem die Leistungsbewilligung nicht vom Einsatz und der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht werden darf, wenn dies für den Anspruchsteller oder seine Angehörigen "eine Härte bedeuten würde" (BSG, a. a. O., mit weiteren Nachweisen). Für die Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II müssen Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II z. B. dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG, a. a. O., Rn. 35).
Familienhafte Rücksichtnahme kann bei der Beurteilung der besonderen Härte eine Rolle spielen. Eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II kann sich auch aus den besonderen persönlichen Umständen (z. B. einer schwerwiegenden familiären Konfliktsituation) ergeben, die mit der Vermögensverwertung einer Immobilie verbunden sind (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -, Rn. 27; Geiger, a. a. O.; Senat, Urteil vom 23. Februar 2011 - L 13 AS 155/08 -, Rn. 47). Familiäre Belange können auch im SGB II unter Härtegesichtspunkten zu einer Vermögensfreistellung führen. Das setzt aber voraus, dass die Geltendmachung der Forderung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, a. a. O., Rn. 30).
Vorliegend ergibt sich das Vorliegen einer besonderen Härte bereits aus den Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gesetzlich vorgesehen ist eine Scheidung vor Ablauf des sog. "Trennungsjahres", in dem sich die Klägerin und ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum befanden, nur in dem Ausnahmefall, dass die Fortsetzung der Ehe, genauer das Fortbestehen des Ehebandes aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken, die aus bloß vorübergehenden Stimmungslagen und Krisensituationen resultieren (Oberlandesgericht - OLG - Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2015 - 11 UF 76/15 -, Rn. 9, mit Verweis auf Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kap. II Rn. 51). Die gesetzliche Forderung nach Einhaltung des Trennungsjahres soll die Eheleute vor einem übereilten Scheidungsentschluss bewahren (OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - II-1 WF 204/13 -, Rn. 15). Ist die ursprüngliche Sympathie, die Grundlage des Heiratsentschlusses war, nicht völlig zerstört, ist unabdingbar, die Wartefrist einzuhalten, die eheerhaltenden Überlegungen der Partner Raum geben soll (OLG Hamm, a. a. O.). Diese Erwägungen des Gesetzgebers würden durch eine Verpflichtung des ausgezogenen Ehegatten konterkariert, auf die Verwertung des Familienheimes, in dem der Ehepartner noch seinen Lebensmittelpunkt hat, während des Trennungsjahres zur Sicherung des eigenen soziokulturellen Existenzminimums auch in "Mangelfällen" hinzuwirken, in denen der Ehepartner keinen Getrenntlebenunterhalt leisten kann und demzufolge eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II besteht.
Während des laufenden Trennungsjahres stellt demzufolge die Verwertung der vom Ehegatten weiterhin bewohnten Ehewohnung, bei der es sich während der Zeit des Zusammenlebens um ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i. S. des § 12 As. 3 5. 1 Nr. 4 SGB II handelte regelmäßig eine besondere Härte i. S. des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt. SGB II dar, jedenfalls soweit damit nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Erwartungshaltung des Leistungsberechtigten seinem Ehegatten gegenüber verknüpft wäre, er möge diese Wohnung ebenfalls als seinen Lebensmittelpunkt aufgeben mit der Folge, dass der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor Ablauf des Trennungsjahres die Grundlage entzogen wäre. Nach Ablauf des Trennungsjahres gilt dies - ebenso wie nach § 90 II Nr. 8 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (Hanseatisches Oberlandesgericht - OLG - Bremen, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 4 WF 133/10 -, Rn. 4), dessen Schutz des angemessenen Hausgrundstücks sich regelmäßig nur auf ein selbst genutztes Objekt erstreckt (vgl. aber § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; vgl. auch Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 115 ZPO, Rn. 53) - nicht mehr. Im vorliegenden Einzelfall liegt unter Berücksichtigung der Wertungen des BGB eine solche besondere Härte vor, deren Annahme indes auch in Fällen der vorliegenden Art - wie stets - eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Insbesondere ist auch der Beklagte bei seiner Leistungsbewilligung vor dem Auszug der Klägerin davon ausgegangen, dass das Reihenhaus der Eheleute als selbstgenutztes Hausgrundstück geschützt ist. Hiergegen bestehen auch keine rechtlichen Bedenken, denn die Wohnfläche liegt mit 98 qm nicht mehr als 10 v. H. über der für zwei Personen angemessenen Größe von 90 qm (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - Rn. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die hier streitige Rechtssache in Bezug auf die Frage der Verwertungsobliegenheit der Ehewohnung innerhalb des Trennungsjahres (§ 1565 Abs. 2 BGB) und auf die diesbezügliche Heranziehung der Härteklausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II grundsätzliche Bedeutung hat.