Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 29.05.2017, Az.: L 2 R 488/16
Auszahlungsanspruch der Krankenkasse auf einen weiteren Erstattungsbetrag der Rentenleistung eines Versicherten durch den Rentenversicherungträger
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 29.05.2017
- Aktenzeichen
- L 2 R 488/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 16489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 12.03.2019 - AZ: B 13 R 273/17 B
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV
- § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- § 96a Abs. 1 SGB VI
- § 104 SGB X
- § 108 SGB X
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Krankenkasse begehrt von dem beklagten Rentenversicherungsträger die Auszahlung eines weiteren Erstattungsbetrages in Höhe von 131,62 EUR, weil dieser die der Versicherten E. F. für den Monat Juli 2008 zugesprochenen Rentenleistungen fehlerhaft berechnet habe.
Die 1951 geborene Versicherte war zuletzt seit 2000 vollschichtig als Gruppenleiterin in einem Kindergarten mit behinderten Kindern bei der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V. als Arbeitgeber beruflich tätig. Nach der Implantation einer Totalendoprothese im linken Hüftgelenk im Jahr 2005 erfolgte im Februar 2008 - nach vorausgegangener Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Januar 2008 - eine entsprechende prothetische Versorgung des rechten Hüftgelenks. Vom 14. März bis 4. April 2008 erhielt die Versicherte eine Anschlussheilbehandlung in der Reha-Klinik G. in H., aus der sie arbeitsunfähig mit der Einschätzung entlassen wurde, dass die ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin und Gruppenleiterin weiterhin sechs- und mehrstündig zuzumuten sei.
Im Mai 2008 vertrat die Ärztin Dr. I. die Einschätzung, dass ab Juli 2008 eine stufenweise Wiedereingliederung in Betracht kommen könnte (vgl. MDK-Gutachten vom 16. Juli 2008). Am 16. Juli 2008 wurde die Versicherte durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen begutachtet. Die Gutachterin gelangte zu der Einschätzung einer fortbestehenden und auch noch "auf lange Sicht" verbleibenden Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin.
Am 6. August 2008 beantragte die Versicherte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Nachdem der Orthopäde Dr. J. in einem Gutachten auch bezogen auf körperlich leichte Tätigkeiten nur noch ein untervollschichtiges Leistungsvermögen dargelegt hatte, sprach die Beklagte der Versicherten mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 rückwirkend ab dem 1. Februar 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
Der Arbeitgeber hatte an die Versicherte Lohnfortzahlungsleistungen für den Zeitraum vom 28. Januar 2008 bis zum 9. März 2008 erbracht. Für den Teilzeitraum 1. Februar bis 9. März 2008 beliefen sich diese Zahlungen auf insgesamt 3.815,78 EUR. Ferner hatte er an sie im Monat Juli 2008 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.012 EUR bewirkt.
Hinsichtlich der Rentenhöhe hat die Beklagte in dem o.g. Bescheid ausgehend von 21,9751 Entgeltpunkten einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von 577,29 EUR ab Februar 2008 bzw. 583,66 EUR ab Juli 2008 ermittelt. Unter Berücksichtigung des in Form der Lohnfortzahlung erzielten Erwerbseinkommens ergab sich für den Monat Februar 2008 kein verbleibender und für den Monat März 2008 nur ein reduzierter Rentenzahlanspruch (vgl. wegen der Einzelheiten den o.g. Bescheid). Für den Monat Juli 2008 sprach der o.g. Bescheid der Versicherten unter Berücksichtigung der in diesem Monat von Seiten des Arbeitgebers gewährten Einmalzahlung in Höhe von 1.012 EUR lediglich einen Rentenanspruch in Höhe von drei Vierteln, entsprechend 437,75 EUR brutto, zu.
Insgesamt ergab sich für den Zeitraum 1. Februar bis 30. November 2008 eine Rentennachzahlung in Höhe von 4.161,82 EUR. Unter Berücksichtigung der zuvor von Seiten der Klägerin an die Versicherte erbrachten Krankengeldzahlungen zahlte die Beklagte diesen Nachzahlungsbetrag in Höhe eines Teilbetrages von 2.977,63 EUR an die Klägerin aus; der restliche Betrag von 1.184,19 EUR wurde nach Angaben der Klägerin an die Versicherte persönlich ausgezahlt (vgl. Schriftsatz vom 12. Dezember 2016).
Der Bescheid vom 24. Oktober 2008 ist bestandskräftig geworden, nachdem die Versicherte einen zunächst eingelegten Widerspruch Ende November 2008 zurückgenommen hat.
Unter Berücksichtigung dieses Rentenbescheides haben die Versicherte und ihr Arbeitgeber das damalige Arbeitsverhältnis zu Ende November 2008 einvernehmlich aufgelöst.
Am 17. Dezember 2012 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie von der Beklagten über den von ihr bereits erstatteten Betrag in Höhe von 2.977,63 EUR die Auszahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 131,62 EUR mit der Begründung begehrt, dass die Beklagte den Rentenanspruch der Versicherten für den Monat Juli 2008 falsch berechnet und daran anknüpfend auch den an sie, d.h. an die Klägerin, zu gewährenden Erstattungsbetrag unzutreffend ermittelt habe. Die im Juli 2008 erbrachte Einmalzahlung des Arbeitgebers sei nicht auf den Rentenzahlanspruch anzurechnen gewesen, so dass richtigerweise ein Anspruch der Versicherten auf Gewährung der Rente in voller Höhe für den Monat Juli 2008 in die Berechnung einzustellen gewesen wäre.
Mit Urteil vom 10. August 2016, der Klägerin zugestellt am 29. August 2016, hat das Sozialgericht die Klage unter gleichzeitiger Zulassung der Berufung abgewiesen. Auch die Klägerin sei an die Bestandskraft des Rentenbewilligungsbescheides vom 24. Oktober 2008 gebunden, mit dem der Versicherten für den Monat Juli 2008 lediglich eine Erwerbsminderungsrente von drei Vierteln zuerkannt worden sei.
Mit der am 9. September 2016 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die für den Monat Juli 2008 erbrachte Einmalzahlung des Arbeitgebers der Versicherten habe keinen Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dargestellt; die Leistungen seien der Versicherten aus einem bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis zugeflossen.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis erst im November 2008 aufgelöst worden sei, sei zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung im Rechtssinne auch bereits dann ende, wenn eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werde, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet habe. Zudem ergebe sich aus Sinn und Zweck des § 96a SGB VI, dass nach Einsetzen des Krankengeldbezuges von Seiten des Arbeitgebers erbrachte Entgeltzahlungen keinen berücksichtigungsfähigen ("rentenschädlichen") Hinzuverdienst mehr beinhalten könnten. Der Rentenbescheid der Beklagten entfalte keine Bindungswirkung.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 131,62 EUR zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich insbesondere auf die Bestandskraft des von ihrer Seite erteilten Rentenbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die vorliegende zulässige Berufung weist der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere auch angesichts der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften für nicht erforderlich erachtet.
1. Dem Grunde nach steht zwischen den Beteiligten zutreffend das Vorliegen eines Erstattungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten nach §§ 104, 108 SGB X außer Streit, dies gilt insbesondere auch für den streitbetroffenen Monat Juli 2008.
Die Klägerin als Krankenkasse der Versicherten hatte dieser insbesondere auch für den Monat Juli 2008 Krankengeldleistungen erbracht. Diese Leistungen hatte die Beklagte - nachrangig - nur zu erbringen, solange der Versicherten keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen worden war (§ 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die rückwirkende Bewilligung einer solchen Rente ab Februar 2008 ließ damit die zugleich den Anspruch der Versicherten auf Krankengeld dem Grunde nach entfallen, wobei natürlich im Verhältnis zwischen Klägerin und Versicherten der Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V Rechnung zu tragen ist, wonach in Fällen, in denen über den Beginn Rentenleistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und dieses den Betrag der Leistungen übersteigt, die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern kann. Die Höhe der von der Klägerin für den Monat Juli 2008 erbrachten Krankengeldzahlungen haben auch die Höhe der rückwirkend zuerkannten Rentenzahlungen - auch zwar auch bezogen auf einen Rentenanspruch in voller Höhe - überstiegen. Dementsprechend hat die Beklagte auch zutreffend die der Versicherten für den Monat Juli 2008 - ausgehend von einem Anspruch der Versicherten für diesen Monat auf eine Rente in Höhe von drei Viertel - zuerkannten Rentenleistungen nicht an die Versicherte, sondern an die erstattungsberechtigte Klägerin ausgezahlt.
2. Die Klägerin kann jedoch nicht damit gehört werden, dass die Beklagte richtigerweise der Versicherten für den Monat Juli 2008 nicht nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln, sondern in voller Höhe hätte zuerkennen müssen und dass daran anknüpfend sich der zu ihren Gunsten zu leistende Erstattungsbetrag richtigerweise um 131,62 EUR erhöht hätte.
a) Dem Begehren der Klägerin steht bereits die Bindungswirkung des Rentenbescheides der Beklagten vom 24. Oktober 2008 entgegen.
Im Erstattungsverhältnis sind die beteiligten Träger grundsätzlich an Bescheide gebunden, mit denen der erstattungspflichtige Träger dem Sozialleistungsberechtigten gegenüber bindend über Grund und Höhe des Leistungsanspruches entschieden hat. Auch bei einer (ggfs. sogar bei einer offensichtlichen) Unrichtigkeit des Leistungsbescheids bemisst sich der Erstattungsanspruch nach diesem Bescheid, wenn ihn der erstattungspflichtige Träger nicht mehr zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten aufheben darf (BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, SozR 3-1300 § 112 Nr. 2, SozR 3-1300 § 39 Nr. 1).
Diese Rechtsprechung trägt dem Gebot der engen Zusammenarbeit der betroffenen Sozialleistungsträger Rechnung (§ 86 SGB X). Vor allem aber fördert sie in der gebotenen Gesamtschau letztlich auch die wohlverstandenen Interessen aller betroffenen Sozialleistungsträger. Eine abweichende rechtliche Ausgangslage würde letztlich die betroffenen Sozialleistungsträger dazu motivieren, in beträchtlichem Umfang Mitarbeiter für eine Prüfung der Höhe von Erstattungsansprüchen abzustellen, um im Ergebnis eine Vielzahl von Leistungsbescheiden anderer Sozialleistungsträger in den dem Grunde nach in Betracht kommenden Erstattungskonstellationen im Detail auf ihre inhaltliche Richtigkeit in der Hoffnung überprüfen zu lassen, dass in dem einen oder Detailpunkt Differenzen zugunsten des eigenen Hauses aufzuspüren sein könnten. Ein solches Vorgehen wäre nicht nur auf Seiten eines Sozialleistungsträgers, sondern letztlich bei allen betroffenen Trägern zu erwarten. Diese würde ihrerseits höheren Erstattungsansprüchen zu ihren eigenen Gunsten nachspüren, müssten sich gleichzeitig aber auch mit entsprechenden zu ihren Lasten geltend gemachten Erstattungsbegehren anderer Sozialleistungsträger entsprechend intensiv auseinandersetzen und diese natürlich auch, soweit sie auf der Basis einer geänderten rechtlichen Interpretation der gesetzlichen Vorgaben berechtigt sein mögen, mit der Bewirkung entsprechender Zahlungen erfüllen.
Im Ergebnis wird tendenziell keiner der betroffenen Sozialleistungsträger eine grundlegende wirtschaftliche Besserstellung zu erwarten haben. Alle betroffenen Träger würden demgegenüber in erheblichem Umfang (letztlich für andere Aufgaben dringender benötigtes) Personal für die Bewältigung der zusätzlichen Überprüfungsaufgaben bereitstellen müssen, die sich bei einer Abweichung von der vorstehend dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Sinne der Eröffnung weitergehender Überprüfungsmöglichkeiten zugunsten der dem Grunde nach erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger ergeben würden.
b) Davon abgesehen, erweist sich die Rentenberechnung der Beklagten im Rentenbescheid vom 24. Oktober 2008 auch als sachlich zutreffend.
Nachdem die Versicherte die in der Anlage 19 zum Rentenbescheid vom 24. Oktober 2008 erläuterten Hinzuverdienstgrenzen bereits in den Monaten Februar und März 2008 aufgrund der seinerzeit bezogenen Lohnfortzahlungsleistungen überschritten hatte, bewirkte die von Seiten des Arbeitgebers der Versicherten im Juli 2008 erbrachte Einmalzahlung (soweit nach Aktenlage ersichtlich im Sinne eines Urlaubsgelds) in Höhe von 1.012 EUR ein erneutes Überschreiten der für einen Bezug der Erwerbsminderungsrente in voller Höhe maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze von 400 EUR. Dementsprechend hat die Beklagte der Versicherten für diesen Monat in zutreffender Anwendung der gesetzlichen Vorgaben des § 96a SGB VI nur eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von drei Vierteln zugesprochen.
Vergeblich macht die Klägerin geltend, dass die genannte Einmalzahlung kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vorschrift dargestellt habe. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die maßgebliche Einmalzahlung in Höhe von 1.012 EUR stellte, was auch von Seiten der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, eine solche (einmalige) Einnahme aus der Beschäftigung dar.
Die Klägerin beruft sich allerdings auf das Urteil des BSG Urteil vom 10. Juli 2012 (B 13 R 81/11 R, Die Beiträge Beilage 2013, 90), wonach Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach Rentenbeginn bei ruhendem Arbeitsverhältnis und einem zu diesem Zeitpunkt bereits unterbrochenen oder beendeten Beschäftigungsverhältnis (im leistungsrechtlichen Sinne) noch zufließen, keinen ("rentenschädlichen") Hinzuverdienst iS des § 96a Abs. 1 SGB VI darstellen.
Eine Beschäftigung endet trotz eines rechtlich (fort-)bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits dann, wenn - wie zB bei seinem Ruhen - die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht (mehr) erbracht wird, weil der Arbeitgeber auf seine Verfügungsbefugnis verzichtet hat (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -, Rn. 39, ). Ein entsprechender Verzicht des Arbeitgebers auf seine Verfügungsbefugnis bei Auszahlung des einmaligen Arbeitsentgelts im Juli 2008 ist jedoch nicht erkennbar.
Im Juli 2008 war letztlich noch unklar, ob die Versicherte nicht erneut - wie ihr dies bereits nach der ersten Hüftoperation im Jahr 2005 möglich gewesen war - ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen können würde. Im Frühjahr 2008 waren noch die Ärzte der Reha-Klinik G. in H. im Rahmen der damaligen Anschlussheilbehandlung von der Möglichkeit einer erfolgreichen beruflichen Wiedereingliederung ausgegangen; ärztlicherseits ist noch im Mai 2008 die Einschätzung vertreten worden, dass bereits ab Juli 2008 die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung voraussichtlich möglich sein werde. Die Versicherte selbst hat in dem am 31. Juli 2008 ausgefüllten Rentenantragsformular auf ein fortdauerndes Beschäftigungsverhältnis hingewiesen.
Bei dieser Ausgangslage ist nichts dafür erkennbar, dass der damalige Arbeitgeber der Versicherten, die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., im Zeitpunkt der Erbringung der Einmalzahlung auf die Verfügungsbefugnis im vorstehend erläuterten Sinne verzichtet haben könnte. Dem Arbeitgeber war natürlich die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bekannt, es bestand für ihn aber seinerzeit noch kein Anlass, von einer anderen Entwicklung als von einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Mithin hatte für ihn auch kein Anlass zu einem Verzicht auf seine Verfügungsbefugnis als Arbeitgeber bestanden. Er wartete lediglich darauf, dass die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten endete und er diese Befugnis wieder effektiv ausüben konnte.
Soweit sich die Klägerin, die ihrerseits in den vergangenen neun Jahren nie einen Anlass gesehen hat, entsprechenden Fragen nachzugehen, nunmehr auf ein Zeugnis des Arbeitgebers beruft, wonach dieser "für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. November 2008" auf seine "Verfügungsbefugnis verzichtet" habe (vgl. Schriftsatz vom 5. Mai 2017), gibt dies dem Senat keinen Anlass zu einer weitergehenden Beweiserhebung (vgl. auch bereits Hinweisverfügung vom 25. April 2014 zu dem im Wesentlichen gleichgerichteten Beweisantrag im Schriftsatz vom 24. April 2017).
Es wird weder eine konkrete Beweistatsache noch eine konkrete (natürliche) Person als Beweismittel des Zeugenbeweises angeführt. Unter Beweis gestellt werden soll letztlich eine Rechtsauffassung.
(Hier ohnehin unzureichend bestimmte) Beweisanträge, die so unbestimmt bzw. unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll bzw. die allein den Zweck haben, dem Beweisführer, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen; sie sind als Beweisausforschungs- bzw. ermittlungsanträge auch im vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten sozialgerichtlichen Verfahren unzulässig (BSG, U.v. 19. Oktober 2011 - B 13 R 33/11 R -).
Ebenso wenig ist überdies erkennbar, dass die o.g. Einmalzahlung aus Sicht des Arbeitgebers bei ihrer Erbringung der Versicherten "für Zeiten vor Rentenbeginn noch zufließen" (d.h., vgl. Rentenbescheid vom 24. Oktober 2008, Bl. 10 GA, für Zeiten vor Februar 2008) sollte (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012 - B 13 R 81/11 R -, Rn. 48, ). Der Arbeitgeber hat diese Zuwendung vielmehr aufgrund der fortbestehenden Betriebszugehörigkeit des Versicherten im Zeitpunkt der Leistungserbringung erbracht. Gegenteiliges vermag auch die Klägerin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.-