Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.05.2017, Az.: L 2 R 498/16

Versicherungspflicht bei Tätigkeit als abhängig Beschäftigter oder als selbständiger Handelsvertreter

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
17.05.2017
Aktenzeichen
L 2 R 498/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 16486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 23.06.2016 - AZ: S 14 R 23/11

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juni 2016 und der Bescheid der Beklagten vom 13. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen mit Ausnahme der nicht erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die klagende GmbH wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Rentenversicherungsträgers, mit dem dieser im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV die Feststellung getroffen hat, dass der Beigeladene im Jahr 2007 für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und der Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.

Die Klägerin ist im Transportgewerbe tätig, wobei sie im streitbetroffenen Zeitraum nicht über eigene Transportkapazitäten verfügt hat. Vielmehr betrieb sie seinerzeit das Geschäft in der Form, dass sie in Auftrag genommene Transportaufträge an Speditionen weitergab, wobei sie an der Marge zwischen den von ihrer Seite ihren Kunden in Rechnung gestellten Beträgen und den von ihrer Seite an die tatsächlich den Auftrag durchführenden Speditionen zu entrichtenden Entgelten verdiente.

Für die Einholung entsprechender Kundenaufträge und die Beauftragung von Spediteuren mit der tatsächlichen Durchführung der entgegengenommenen Transportaufträge waren im Betrieb der Klägerin die sog. Disponenten tätig, wobei der Geschäftsführer der Klägerin seinerseits auch als Disponent mitgearbeitet hat. Außer ihm hatte die Klägerin 2007 noch einen angestellten Disponenten und einen ebenfalls mit Dispositionen bereits betrauten Auszubildenden. Des Weiteren hat der Beigeladene in der beschriebenen Weise 2007 Transportaufträge insbesondere im Transportgeschäft mit Großbritannien im Namen der Klägerin eingeworben und entsprechend im Namen der Klägerin Speditionen mit der tatsächlichen Transportdurchführung beauftragt. Inwieweit der Beigeladene - der geschäftlich auch unter dem Firmennamen J. auftrat - daneben 2007 auch im EDV-Bereich für die Klägerin tätig geworden ist, ist unter den Beteiligten streitig.

Dabei bestanden keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin.

Jedenfalls richtete der Beigeladene an die Klägerin für seine Leistungen im Jahr 2007 folgende Rechnungen (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer; vgl. ergänzend Bl. 62 ff. Verwaltungsvorgänge):

a) Rechnung vom 26. Januar 2007 über Telefone im Wert von 443 EUR zuzüglich 69 EUR Einbindungskosten zuzüglich eines Pauschbetrages von 731 EUR für die Webseitenpflege im Zeitraum 15. Januar bis 14. Januar 2008,

b) Rechnung vom 7. März 2007 über die Einrichtung, Installation und Einweisung betreffend eine Speditionssoftware in Höhe von 500,10 EUR,

c) Rechnung vom 21. März 2007 über 4.500 EUR für die Schulung des Geschäftsführers der Klägerin und zweier ihrer Mitarbeiter in (dort näher spezifizierten) EDV-Angelegenheiten,

d) Rechnung vom 24. April 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat April 2007 in Höhe von 4.500 EUR,

e) Rechnung vom 30. Mai 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat Mai 2007 in Höhe von 4.500 EUR zuzüglich 331 EUR für zwei Flachbildschirme und zwei USB-Sticks,

f) Rechnung vom 4. Juni 2007 über ein Notebook in Höhe von 704,71 EUR (einschließlich Versandkosten),

g) Rechnung vom 22. Juni 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat Juni 2007 in Höhe von 4.000 EUR,

h) Rechnung vom 27. Juli 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat Juli 2007 in Höhe von 2.750 EUR,

i) Rechnung vom 20. August 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat August 2007 in Höhe von 4.500 EUR zuzüglich 469 EUR für einen Computer einschließlich Bildschirm,

j) Rechnung vom 28. September 2007 über "logistische Dienstleistungen" ebenfalls ausdrücklich bezogen auf den Monat August 2007 in Höhe von 4.500 EUR, beide Rechnungen für August 2007 sind von Seiten der Klägerin in voller Höhe beglichen worden,

k) für den Monat September 2007 sind keine Leistungen von Seiten des Beigeladenen in Rechnung gestellt worden,

l) Rechnung vom 25. Oktober 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat Oktober 2007 in Höhe von 4.500 EUR zuzüglich Fahrtkosten für die Fahrt nach Großbritannien in Höhe von 470,50 EUR; der Ansatz für die Fahrtkosten ist von Seiten des Geschäftsführers der Klägerin handschriftlich gestrichen, zugleich hat dieser den Ansatz für die "logistischen Dienstleistungen" auf 4.432 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer) korrigiert; nur insoweit ist die Rechnung von Seiten der Klägerin beglichen worden,

m) Rechnung vom 29. November 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat November 2007 in Höhe von 2.200 EUR,

n) Rechnung vom 27. Dezember 2007 über "logistische Dienstleistungen" im Monat Dezember 2007 in Höhe von 4.500 EUR.

Für Januar 2008 stellte der Beigeladene entsprechend für "logistische Dienstleistungen" 4.125 EUR zuzüglich 88 EUR für zwei Festplatten in Rechnung, dieser Betrag wurde in der Rechnung um einen Teilbetrag von 400 EUR im Hinblick auf eine Forderungsausfall gemindert, den die Klägerin dadurch erlitten hatte, dass ein Kunde, von dem der Beigeladene im Namen der Klägerin einen Transportauftrag entgegengenommen hatte, die Rechnung nicht beglichen hatte.

Im Februar 2008 endete die Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin.

Am 11. April 2008 erhob der Beigeladene beim Amtsgericht Göttingen eine Zahlungsklage gegen die Klägerin, mit der er - anwaltlich vertreten - ausdrücklich geltend machte, dass er als "selbständiger Handelsvertreter" noch Provisionsansprüche gegen die Klägerin für den Monat Februar 2008 hatte. Das vergleichsweise beendete Klageverfahren führte nicht zur Auszahlung weiterer Provisionen.

Im Oktober 2009 wandte sich der Beigeladene an die Beklagte und machte geltend, dass er als "freier Mitarbeiter" in der Disposition der Klägerin gearbeitet habe. Für jeden Krankheits- und Urlaubstag sei ein Entgelt von 100 EUR, ansonsten ein monatliches Pauschalentgelt von 4.500 EUR vereinbart worden. Er habe Arbeiten erledigt, die auch ein Angestellter hätte verrichten können. Seine täglichen Arbeitszeiten hätten sich auf die Zeit von 8 bis 18 Uhr erstreckt.

Mit Bescheid vom 13. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 traf die Beklagte die Feststellung, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Disponent für die Klägerin von Januar bis Dezember 2007 im Rahmen eines abhängigen zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Er habe ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.500 EUR erhalten und sei vorwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig geworden. Nur dort hätten ihm die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung gestanden. Angesichts der Zahlung fester Bezüge habe er kein Unternehmerrisiko getragen, wie dieses prägend für eine selbständige Tätigkeit wäre.

Mit der am 17. Januar 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Beigeladene nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden gewesen sei. Er habe keine festen Arbeitszeiten einzuhalten gehabt. Für Zeiten eines Urlaubs oder einer Erkrankung habe er kein Entgelt erhalten. Der Beigeladene habe auch in eigenen Räumen gearbeitet und ein unternehmerisches Risiko getragen.

Der Beigeladene selbst habe noch im Februar 2008 Klage beim Amtsgericht Göttingen - im Ergebnis ohne Erfolg - auf Auszahlung einer Vergütung für den Monat Februar 2008 erhoben und damit zum Ausdruck, dass er sich selbst als selbstständiger Auftragnehmer und nicht als Arbeitnehmer der Klägerin angesehen habe. Auch gegenüber der Arbeitsverwaltung habe der Beigeladene in einer Email vom 17. Oktober 2007 (Bl. 17 GA) ausgeführt, dass er selbständig tätig sei. In dieser Email habe der Beigeladene gegenüber der Arbeitsverwaltung auch geltend gemacht, dass er im Rahmen dieser selbständigen Tätigkeit Ausgaben für angemietete Büroräume in K. gehabt habe.

Soweit der Beigeladene gleichwohl fast zwei Jahre nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Klägerin einen Statusfeststellungsantrag gestellt habe, sei dies letztlich auf die Nichterfüllung steuer- und insolvenzrechtlicher Verpflichtungen auf seiner Seite zurückzuführen.

Das Sozialgericht hat die Website des Beigeladenen http:// L ...com zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf dieser Website weist sich der Beigeladene als "Schauspieler - Darsteller - Simultandolmetscher (D-GB/GB-D)" aus.

In der Rubrik "Über mich" wird dort u.a. ausgeführt: "In der kleinen Provinzstadt M. geboren und aufgewachsen, bis 18, kam ich nach N. und bekam dort eine grüne Uniform und wurde zeitweise Staatsdiener. Ich hatte das große Glück auch in Shilo/Kanada dienen zu dürfen. Nach meiner Dienstzeit habe ich dann Speditionskaufmann gelernt und war bis 2006 in verschiedenen Speditionen als Disponent und auch in leitenden Funktionen tätig. Im Zuge dieser Tätigkeit sammelte ich Auslandserfahrung in Spanien und England. Seit 2007 bin ich mit einem kleinen Unternehmen selbständig. Relativ spät, mit 44 Jahren, habe ich mich entschlossen, mich als Darsteller und Schauspieler zu versuchen "

In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene ausgeführt, dass er bei der Klägerin die Englandgeschäfte abgewickelt habe. Ansonsten habe er "auch mal dies, mal das gemacht, was gerade anfiel." Frau O., deren Berufsausbildung bei der Klägerin im August 2007 begonnen habe, habe er zunächst auch ausgebildet. Nach außen hin habe er sich auf Nachfrage immer als selbständiger Disponent bezeichnet; er habe seine Tätigkeiten aber seinerzeit immer im Namen der Klägerin ausgeführt.

Der vom Sozialgericht als Zeuge gehörte Mitarbeiter der Klägerin P. erläuterte bei seiner Vernehmung, dass der Beigeladene ihn in die Benutzung einer neu eingeführten Speditionssoftware eingewiesen habe. Er selbst habe regelmäßige Arbeitszeiten gehabt, wohingegen der Beigeladene nur unregelmäßig im Büro anwesend gewesen sei. An Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin an den Beigeladenen könne er sich nicht erinnern.

Die des Weiteren gehörte Zeugin Q., die von 2005 bis 2008 als geringfügig Beschäftigte für die Klägerin tätig war, hat dargelegt, dass sie den Beigeladenen während ihrer nachmittäglichen Arbeitsstunden nicht immer gesehen habe.

Der Zeuge R. hat ausgesagt, dass ihm 2007 der Beigeladene von ihm selbst erstellte Websites betreffend seine damaligen selbständigen Tätigkeiten gezeigt habe.

Mit Urteil vom 23. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 12. August 2016, hat das Sozialgericht Hildesheim die Klage abgewiesen. Der Beigeladene sei in die Betriebsabläufe der Klägerin eingegliedert gewesen und habe in gewisser Hinsicht einem Weisungsrecht unterlegen. Jedenfalls hätte der Geschäftsführer der Klägerin die Befugnis zur Erteilung von Weisungen gehabt. Der Beigeladene habe bezüglich der für die Klägerin verrichteten Tätigkeit nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt; die Arbeitsmittel habe die Klägerin gestellt. Einzelheiten der vereinbarten Vergütungen ließen sich nicht abschließend klären. Der pauschale Ansatz von jeweils netto 4.500 EUR für die die Inanspruchnahme von Logistikdienstleistungen in den Monaten März bis September und Dezember 2007 deute jedenfalls auf eine erfolgsunabhängige Vergütung hin.

Mit ihrer am 9. September 2016 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beigeladene habe aufgrund mündlicher Vereinbarungen seine Dispositionsdienstleistungen umsatzabhängig in Rechnung gestellt. Soweit er auch IT-Dienstleistungen erbracht habe, seien diese nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt worden. Der Beigeladene sei nicht in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Seine Tätigkeit habe er nur teilweise in den Büroräumen der Klägerin, teilweise aber auch in von ihm angemieteten Büroräumen in Göttingen und von seinen Wohnräumen aus ausgeübt.

Soweit der Beigeladene Hard- und Software in Rechnung gestellt habe, seien diese Produkte auch jeweils geliefert und dementsprechend auch in den entsprechend Bestandsverzeichnissen der Klägerin erfasst worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juni 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 13. April 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Beigeladene führt aus, dass es durchaus vorstellbar sei, dass er im Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin sich anderen Personen gegenüber als selbständiger Handelsmakler vorgestellt habe. Er habe jedoch zugleich auch stets auf seine Tätigkeit für die Klägerin hingewiesen. Er habe an allen Wochentagen von 8 bis 18 Uhr gearbeitet. Im Juli/August 2007 habe er zwei Wochen Urlaub gehabt. Für Urlaubstage habe er täglich 100 EUR erhalten; Selbständige erhielten kein Urlaubsgeld.

Ergänzend verweist der Beigeladene auf im Verwaltungsverfahren vorgelegte - von ihm als "Speditionsbuch" bezeichnete - Unterlagen.

Der Senat hat durch seinen Vorsitzenden den Geschäftsführer der Klägerin im Erörterungstermin ausführlich angehört. Der Beigeladene, dessen persönliches Erscheinen ebenfalls angeordnet war, hat ohne hinreichende Entschuldigung von einer Wahrnehmung des damaligen Erörterungstermins abgesehen, wohingegen er den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat.

Auf Aufforderung des Senates hat die Klägerin ihrerseits umfängliche Unterlagen betreffend die von dem Beigeladenen vermittelten Transportaufträge vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben, da der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin im streitbetroffenen Jahr 2007 nicht als abhängig Beschäftigter, sondern als selbständiger Handelsvertreter ausgeübt hat.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (BSG, Urteil vom 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R -, SGb 2011, 633.)

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, U.v. 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 15).

Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -).

Soweit nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, hat im Ausgangspunkt das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw. Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt, vielmehr ist jeder Sachverhalt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen (BSG, Urt. v. 04. November 2009, - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr. 13).

Bei Handelsvertretern sind im Rahmen dieser allgemeinen Vorgaben namentlich auch die spezifischen gesetzlichen Regelungen in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB zu berücksichtigen (vgl. zur Anknüpfung an den dort normierten Begriff der Selbstständigkeit auch für die sozialrechtliche Beurteilung einer entsprechenden Tätigkeit: BSG, Urteil vom 04. November 2009 - B 12 R 7/08 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 13 mwN). Danach gilt als Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB), wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

An diese gesetzgeberische Vorgabe, wonach auch Handelsvertreter ungeachtet der mit ihrer Aufgabe im Wirtschaftsleben regelmäßig verbundenen tatsächlichen Eingliederung in die Vertriebsstruktur des Unternehmers, ihre Tätigkeit als rechtlich Selbständige ausüben können, solange sie im Wesentlichen diese Tätigkeit frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen können, sind die Gerichte (und natürlich auch die Rentenversicherungsträger) gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 45/08 -, EWiR 2010, 569).

Auch freie Handelsvertreter unterliegen generellen Weisungen (vgl. § 86 Abs. 2, § 92a HGB). Da der Versicherungsvertreter nicht ein eigenes Produkt verkauft, sondern ein fremdes vermittelt, kommt eine Preisbindung durch den Versicherungsvertreter ohnehin nicht in Betracht. Demzufolge können keine Schlüsse aus der Bindung an die Preisvorgaben des Unternehmers auf die persönliche Abhängigkeit des Vermittlers gezogen werden (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 - DB 2000, 723).

Dementsprechend begründet auch eine Berichtspflicht als solche keine persönliche Abhängigkeit, denn auch selbständige Handelsvertreter sind typischerweise einer Tätigkeitskontrolle des Unternehmers unterworfen. Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung der Pflichten des Handelsvertreters in § 86 Abs. 2 HGB. Danach hat der Handelsvertreter dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich dem Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen (BAG, aaO).

Im vorliegenden Fall hat durchaus bezeichnend sich der - geschäftlich erfahrene und seinerzeit anwaltlich vertretene - Beigeladene persönlich und ausdrücklich in der (rund ein Jahr nach Beendigung der hier zu beurteilenden Tätigkeit für die Klägerin beim Amtsgericht Göttingen eingereichten) Klageschrift ausdrücklich darauf berufen, dass er für die Klägerin als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen sei.

Diese Selbsteinschätzung deckt sich mit dem Vortrag der Klägerin und vor allem auch mit der Abrechnung der von dem Beigeladenen erbrachten Dispositionsleistungen. Der Beigeladene hat seinerzeit für die im Speditionsgewerbe tätige Klägerin als Unternehmerin Geschäfte vermittelt und in ihrem Namen abgeschlossen, indem er - jeweils im Namen der Klägerin - einerseits insbesondere im Rahmen des von ihm aufgebauten und betreuten Englandgeschäfts Transportaufträge der Kunden entgegennahm und damit korrespondierend zugleich Transportunternehmer mit der tatsächlichen Durchführung dieser Aufträge beauftragte.

Die Klägerin hat im Ergebnis glaubhaft dargetan, dass der Beigeladene von ihr erfolgsabhängig nach dem wirtschaftlichen Ertrag seiner Vermittlungstätigkeit bezahlt worden ist. Maßgeblich sind insoweit die Dispositionsaktivitäten des Beigeladenen. Soweit dieser daneben auch als selbständiger Anbieter von EDV-Dienstleistungen und technischen Geräten Leistungen an die Klägerin erbracht und als solche abgerechnet hat, werden diese schon im Ausgangspunkt nicht von den angefochtenen Bescheiden erfasst. Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist vielmehr allein die Tätigkeit des Beigeladenen - wie dort ausdrücklich ausgewiesen - "als Disponent".

Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass es sich bei den vom Beigeladenen ausgestellten Rechnungen über EDV-Dienstleistungen und die Lieferung technischer Geräte um Scheinabrechnungen gehandelt hat, mit denen im Ergebnis Dispositionsdienstleistungen honoriert werden sollten. Der Beigeladene hat nicht überzeugend darlegen können, in welchen Punkten genau und aus welchen Gründen die von ihm selbst ausgestellten Rechnungen inhaltlich falsch gewesen sein sollen.

Der Beigeladene hat selbst darauf hingewiesen, dass auch nach seinen Erinnerungen einige der betroffenen Positionen mit einer tatsächlichen Lieferung von technischen Geräten einhergegangen seien. Es erschließt sich schon im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, weshalb bezüglich anderer Positionen insoweit Scheingeschäfte in den Rechnungen ausgewiesen worden sein sollten. Bezeichnenderweise konnte sich der Zeuge P. durchaus auch daran erinnern, dass er von dem Beigeladenen in den Umgang mit einer neuen Speditionssoftware geschult worden ist.

Maßgeblich sind mithin allein die Dispositionsleistungen. Für diese hat der Beigeladene bezogen auf den streitbetroffenen Zeitraum folgende Monatsbeträge in Rechnung gestellt:

April 2007 4.500 EUR Mai 2007 4.500 EUR Juni 2007 4.000 EUR Juli 2007 2.750 EUR August 2007 9.000 EUR (zwei Rechnungen für August 2007 über jeweils 4.500 EUR) September 2007 0 EUR Oktober 2007 4.500 EUR November 2007 2.200 EUR und Dezember 2007 4.500 EUR.

Auf Aufforderung des Senates hat die Klägerin umfängliche Unterlagen betreffend die vom Beigeladenen vermittelten Transportaufträge vorgelegt. Diese belegen, dass für die genannten Monate die Summe der Margen der von dem Beigeladenen vermittelten Aufträge (d.h. die Summe der Differenzen zwischen den Transportlöhnen, die die Klägerin - vertreten durch den Beigeladenen - jeweils mit ihren Kunden vereinbart hatte, und den Entgelten, die sie für die tatsächliche Durchführung der in Auftrag genommenen Transporte an die jeweils beauftragten Transporteure entrichten musste) - entsprechend dem Vortrag der Klägerin über die Vereinbarung einer Teilung dieser Marge - mit doch großer Genauigkeit jeweils das Doppelte der von dem Beigeladenen für seine Dispositionsdienstleistungen in Rechnungen gestellten Entgelte ausmachte.

Im Einzelnen beliefen sich die Summen der Margen auf folgende Beträge:

April 2007 8.804,50 EUR Mai 2007 9.225,- EUR Juni 2007 8.177,- EUR Juli 2007 5.524,- EUR August 2007 18.414,- EUR September 2007 0 EUR Oktober 2007 9.010,- EUR November 2007 4.497,- EUR Dezember 2007 9.771,- EUR.

Auch von Seiten des Beigeladenen sind keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit der entsprechenden Aufstellungen und Belege der Klägerin geltend gemacht worden.

Allerdings macht der Beigeladene demgegenüber geltend, dass es nach den tatsächlich (mündlich) getroffenen Entgeltvereinbarungen gar nicht auf den Umfang der von ihm vermittelten Geschäfte angekommen sei. Vielmehr sei ein Festgehalt vereinbart worden.

In der gebotenen Gesamtbewertung sieht der Senat jedoch keinen Raum, den entsprechenden Angaben des Beigeladenen zu folgen, wonach ein Festgehalt von monatlich 4.500 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) für Monate ohne Urlaub und ohne Krankheit und für Urlaubs- und Krankheitstage ein Ausfallhonorar von 100 EUR je Tag vereinbart worden sei.

Diesen Vortrag hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wie folgt konkretisiert: Nach seinem Verständnis sei zwischen ihm und der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt von 4.500,00 EUR vereinbart worden. Dieses habe aber nur dann ausgezahlt werden sollen, wenn er tatsächlich an allen Arbeitstagen jeweils von Montags bis Freitags für die Klägerin gearbeitet hätte. Hätte er hingegen an einen einzelnen Arbeitstagen des Monats Urlaub gehabt oder wäre er an solchen Tagen krank gewesen, dann wäre von diesen 4.500,00 EUR der auf die ausgefallenen Arbeitstage entfallende Anteil abzuziehen gewesen. Im Gegenzug sei man dahin gehend übereingekommen, dass für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit oder eines Urlaubs ein Ersatzentgelt in Höhe von jeweils 100,00 EUR zu zahlen gewesen wäre.

Dieser Vortrag ist schon mit den eigenen Rechnungen des Beigeladenen nicht in Einklang zu bringen. Im Rahmen einer redlichen Rechnungsstellung wäre schon im Ausgangspunkt zu erwarten gewesen, dass Ausfallhonorare für Urlaubs- bzw. Krankheitstage als solche auch ausgewiesen und nicht etwa als "Inanspruchnahme logistischer Dienstleistungen" deklariert worden wären.

Im Übrigen hat der Beigeladene auch gar nicht für jeden Arbeitsmonat (ohne Urlaubs- und Krankheitstage) jeweils 4.500 EUR in Rechnung gestellt. Er hat nach eigenen Angaben seine Tätigkeit für die Klägerin Anfang Januar 2007 aufgenommen. Für die ersten vier Monate des Jahres 2007 hat er aber keineswegs 18.000 EUR in Rechnung gestellt. Dispositionsleistungen sind für diese vier Monate lediglich in Höhe von 4.500 EUR von ihm abgerechnet worden. Selbst wenn entsprechend dem - aus den dargelegten Gründen als nicht glaubhaft zu wertenden - Vortrag des Beigeladenen zu unterstellen sein sollte, dass jedenfalls mit Teilen der abgerechneten EDV-Dienstleistungen bzw. der in Rechnung gestellten Lieferung technischer Geräte in der Sache Dispositionsleistungen hätten abgegolten werden sollen, wird ein Betrag von 18.000 EUR für die ersten vier Monate nicht annähernd erreicht.

Ebenso wenig lässt sich mit dem Vortrag des Beigeladenen zu einem vereinbarten monatlichen Festentgelt in Einklang bringen, dass dieser - nach dem insoweit klaren Wortlaut seiner Rechnungen - für August 2007 9.000 EUR in Rechnung gestellt hat, während für im Monat September 2007 erbrachte Leistungen keine Rechnungslegung von seiner Seite erfolgt ist.

Auch die von ihm etwa für die Monate Juni, Juli und November 2007 in Rechnung gestellten - den angeführten Betrag von 4.500 EUR unterschreitenden - Beträge vermag der Beigeladene nicht plausibel zu erklären. Im Schreiben vom 13. August 2010 hat der Beigeladene ausgeführt, dass er im Juni und Juli 2007 jeweils einige Tage auf Mallorca gewesen sei und im November 2007 22 Tage Urlaub genommen habe, die er in Kanada verbracht habe.

Für November 2007 hat der Beigeladene jedoch nur 2.200 EUR der Klägerin in Rechnung gestellt. Würde sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu den vereinbarten Vergütungsmodalitäten zutreffen, hätte er auch ausgehend von einer Inanspruchnahme von Urlaub an allen Arbeitstagen in diesem Monat der Klägerin 3.000 EUR (entsprechend der von ihm ausdrücklichen angeführten Vereinbarung eines Urlaubsentgelts in Höhe von 100 EUR je Kalendertag) berechnen müssen.

Auch für weitere Monate lässt sich der Vortrag des Beigeladenen zu dem von ihm geltend gemachten Inhalt der Vergütungsvereinbarungen nicht mit seinen Abrechnungen in Einklang bringen. Noch im Schriftsatz vom 13. April 2017 hat der Beigeladene ausdrücklich angegeben, dass er "im Juli oder August 2007" zwei Wochen Urlaub genommen habe. Dabei kann es sich im Ergebnis nur um den Monat Juli 2007 gehandelt haben, da er für den Monat August jedenfalls einen Betrag von 4.500 EUR (nach Aktenlage sogar einen Betrag von 9.000 EUR) für seine Dispositionstätigkeit in Rechnung gestellt hat, wie er ihm - ausgehend von dem Vortrag des Beigeladenen zum Inhalt der Vergütungsvereinbarungen - nur zugestanden hätte, wenn er in diesem Monat weder Urlaubs- noch Krankheitstage aufgewiesen hätte. Hätte der Beigeladene entsprechend seinem eigenen Ansatz im Monat Juli 2007 zwei Wochen Erholungsurlaub genommen (entsprechend jedenfalls 14 Kalendertage), dann hätte ihm ausgehend von seinem eigenen Vortrag dafür 1.400 EUR (14 Kalendertage zu jeweils 100 EUR) und für die verbleibenden zwölf Arbeitstage 12/22 der Regelvergütung von 4.500 EUR, entsprechend 2.455 EUR zugestanden und damit in der Summe ein Betrag von 3.855 EUR. Tatsächlich in Rechnung gestellt hat der Beigeladene seinerzeit für den Monat Juli 2007 aber lediglich 2.750 EUR. Auch dies spricht nachdrücklich gegen die inhaltliche Richtigkeit seines Vortrages zu den 2007 tatsächlich getroffenen Vergütungsvereinbarungen.

Soweit der Beigeladene im Verwaltungsverfahren Unterlagen im Sinne eines von ihm so bezeichneten "Speditionsbuchs" vorgelegt worden sind, erschließt sich schon im Ausgangspunkt nicht hinreichend verlässlich, welche Geschäfte in welchem Unternehmen dort nach welchen Kriterien und mit welcher Verlässlichkeit aufgezeichnet worden sein sollen. Jedenfalls lassen sich aus diesen Unterlagen keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit des Vortrages des Beigeladenen zu den damals getroffenen Vergütungsvereinbarungen ziehen. Im Gegenteil stützen auch diese Aufstellungen letztlich den Vortrag der Klägerin.

Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass er persönlich diese - von ihm als "Speditionsbuch" bezeichneten - Aufstellungen während seiner damaligen Tätigkeit für die Klägerin mit dem Computer gefertigt habe. Er vermochte jedoch schon nicht nachvollziehbar erläutern, mit welcher Zielrichtung er diese Aufstellungen erstellt hat.

Auf Nachfrage des Senates hat der Beigeladene erläutert, dass er seinerzeit mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass er auch außerhalb der Dienststunden auf seinem Handy von Kunden angerufen werden könnte und dann ad hoc sachkundig Auskunft (etwa im Hinblick auf die genauen Ladeorte) geben oder Probleme (namentlich bei Verzögerungen) telefonisch lösen müsste. Schon der Inhalt der Aufstellungen passt aber nicht zu diesem Vortrag. Auf seiner Grundlage hätten insbesondere die genauen Ladeorte und die Telefonnummern der jeweiligen Ansprechpartner erfasst werden müssen, gerade diese Angaben lassen die vorgelegten Listen jedoch jedenfalls überwiegend vermissen.

Dementsprechend musste der Beigeladene auf entsprechenden Vorhalt sich auch auf die Einlassung zurückziehen, dass er entsprechende Daten nicht den ("Speditionsbuch" genannten) Aufstellungen, sondern den weiteren Unterlagen entnommen habe, wie er solche regelmäßig mit nach Hause genommen habe. Abgesehen davon, dass letzterer Vortrag der Darlegung des Beigeladenen im Schriftsatz vom 13. April 2017 widerspricht, wonach er gar keine Unterlagen aus dem Betrieb der Klägerin mit nach Hause habe nehmen dürfen, bleibt hiervon ausgehend wiederum unklar, welchen Zweck die Listen erfüllen sollten.

Nach dem Inhalt der betroffenen Aufstellungen kommt letztlich nur eine naheliegende Zielsetzung in Betracht: der Beigeladene wollte mit diesen Listen den Umfang der von ihm vermittelten Aufträge dokumentieren. Dies spricht aber für die Vortrag der Klägerin, wonach eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart war.

Es lässt sich auch nichts dafür feststellen, dass der Beigeladene in einer seine Tätigkeit prägenden Weise zu Verrichtungen herangezogen worden ist, die nicht mehr zum typischen Aufgabenbereich eines Handelsvertreters gehören. Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Klägerin dem Beigeladenen konkrete Arbeitszeiten vorgegeben hat. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat vielmehr bestätigt, dass der Beigeladene sich nur unregelmäßig in den Räumlichkeiten der Klägerin aufgehalten hat.

Dem Beigeladenen stand es natürlich frei, seiner Tätigkeit als Handelsvertreter in den Diensträumen der Klägerin auszuüben. Dies war für ihn auch kostensparend, da in den Diensträumen der Klägerin die erforderliche technische Ausstattung insbesondere in Form eines Computers mit Internetanschluss und einer Telefonanlage zur Verfügung stand. Es stand ihm aber frei, seiner Tätigkeit auch an anderen Orten, etwa von seiner Wohnung oder von den - nach Maßgabe der vom Beigeladenen an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Email vom 17. Oktober 2017 - Bl. 17 GA - von seiner Seite angemieteten - Büroräumen aus, nachzugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.