Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.05.2017, Az.: L 7 AS 87/17 B

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erteilung einer Zusicherung bzgl. Mietkaution; Umstellung der Klage nach einem erfolgten Umzug

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.05.2017
Aktenzeichen
L 7 AS 87/17 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 33297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 19.12.2016 - AZ: S 24 AS 735/16

Fundstellen

  • FEVS 2018, 170-175
  • info also 2018, 190
  • info also 2018, 237

Amtlicher Leitsatz

1. Der Antrag auf Zusicherung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 4 SGB II kann auch einen Antrag auf Zusicherung bezüglich einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II umfassen.

2. Nach erfolgtem Umzug in die neue Wohnung ist die zuvor erhobene Klage zwecks Erteilung der Zusicherung in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Gewährung der Mietkaution des Darlehens umzustellen.

Redaktioneller Leitsatz

1. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verschiedenen Zusicherungsverfahren erfordern eine differenzierte Betrachtung in einem gegen die Ablehnung beider Zusicherungen eingeleiteten Klageverfahren.

2. Während die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II in einem zusätzlichen Leistungsbescheid geregelt wird, der eigenständig gerichtlich überprüft werden kann mit der Folge, dass das (freiwillige) Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II überflüssig geworden ist, ergeht in der Regel bezüglich der Mietkaution nach dem erfolgten Umzug kein entsprechender Ablehnungsbescheid, der gesondert gerichtlich überprüft werden könnte.

3. Schon aus diesem Grunde kann allein durch den Umzug in die neue Wohnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung, ob eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zu ergehen hatte, nicht entfallen.

4. Sollte der Leistungsberechtigte die Mietkaution zwischenzeitlich geleistet haben, ist das Begehren bzgl. der Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II auf die Erstattung der verauslagten Wohnungsbeschaffungskosten umzustellen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2016 aufgehoben.

Der Klägerin wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und unter Beiordnung von Rechtsanwältin C., D., bewilligt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 4 und 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin steht mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen drei Kindern im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen, im hier streitigen Zeitraum in Höhe von 1.583,00 EUR monatlich. Sie wohnten bis zum 30. Juni 2016 in E., F., bei einer Bruttokaltmiete von 590,00 EUR monatlich.

Ab 25. Mai 2016 beantragte die Klägerin die Zusicherung zu einem Umzug nach G., H. ab 1. Juli 2016. In dem am 28. Mai 2016 unterschriebenen Mietvertrag für eine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 105 qm wurden eine Miete von 550,00 EUR und 60,00 EUR Betriebskostenvorschuss, insgesamt 610,00 EUR monatlich sowie eine zu Beginn des Mietverhältnisses fällige Mietsicherheit in Höhe von 1.650,00 EUR vereinbart. Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 stellte die Klägerin klar, dass sie auch ein Darlehen für die Mietsicherheit beantrage, weil sie für die frühere Wohnung keine gebraucht habe. Mit Bescheid vom 25. Mai 2016 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2016 lehnte der Beklagte die beantragte Zusicherung ab, weil der Umzug nicht erforderlich sei und die neue Wohnung, obwohl die Mietobergrenze nicht überschritten sei, mit einer Wohnfläche von 105 qm für fünf Personen zu groß sei.

Am 15. Juni 2016 stellte der Beklagte in einem Aktenvermerk fest, dass die Klägerin drei Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen vorgelegt habe und der Antrag auf Umzugskosten bereits vorliege. Daraufhin lehnte er mit Bescheid vom 20. Juni 2016 die Übernahme von Umzugskosten ab, weil bereits mit Bescheid vom 25. Mai 2016 die Zusicherung für die neue Wohnung ab 1. Juli 2016 abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid wurde nicht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt, obwohl sie davor die Vertretung der Klägerin in der Angelegenheit: "Ablehnung Zusicherung Umzug" angezeigt hatte. Gleichzeitig regelte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20. Juni 2016 die höheren SGB II-Leistungen ab 1. Juli 2016 unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mietkosten für die neue Wohnung in Höhe von 610,00 EUR monatlich. Soweit ersichtlich hat die Klägerin gegen beide Bescheide vom 20. Juni 2016 keinen Widerspruch eingelegt. Zum 1. Juli 2016 fand der Umzug in die neue Wohnung nach G. statt.

Mit der am 29. Juni 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin die Abänderung des Ablehnungsbescheides vom 25. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 sowie die Verurteilung des Beklagten beantragt, die erforderliche Zustimmung zum beabsichtigten Umzug ab 1. Juli 2016 zu erteilen. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht (SG) Lüneburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 abgelehnt. Durch den Umzug der Klägerin zum 1. Juli 2016 sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer Zusicherung entfallen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Da der Beklagte abweichend vom Widerspruchsbescheid die tatsächlichen Kosten übernommen habe, hätte das Klageverfahren auch Erfolgsaussichten gehabt. Verweigere der zuständige Leistungsträger zu Unrecht eine Zusicherung, bestehe darüberhinaus ein Interesse des Hilfebedürftigen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung.

II.

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des sozialgerichtlichen Beschlusses. Ihr ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil nach Aktenlage die Erfolgsaussicht der Klage nicht ausgeschlossen werden kann (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Es ist durch weitere Ermittlung zu klären, ob der Umzug notwendig war. Da die Klägerin nicht in der Lage ist, mit eigenen Mitteln für die außergerichtlichen Kosten aufzukommen, sind keine Ratenzahlungen anzuordnen (§ 115 ZPO). Die Beiordnung der Rechtsanwältin ergibt sich aus § 121 Abs. 2 ZPO.

1. Das SG hat zutreffend das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Klageverfahrens verneint, soweit eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II im Streit war. Nach dieser Vorschrift soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen, wobei der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist - anders als die Zusicherung für die so genannten Transaktionskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II - keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, sondern hat lediglich eine vorbeugende Aufklärungs- und Wahnfunktion zwecks Abwendung einer erneuten Notlage des Hilfeberechtigten infolge einer nur teilweisen Übernahme der Unterkunftskosten (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, juris Rdnr. 27). Da die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Zusammenhang mit dem späteren Bewilligungsbescheid erfolgen muss, ohne dass ein vorheriges Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 2 SGB II durchgeführt worden ist, entfällt nach dem Umzug in die neue Wohnung das Rechtsschutzbedürfnis für eine gesonderte Zusicherung als vorgreifliche Teilregelung (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -, juris Rdnr. 15). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Grundsicherungsträger - wie vorliegend - seine Meinung überdenkt und die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe übernimmt. Das führt nur dazu, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Zusicherungsklageverfahrens zu übernehmen hat bzw. durch das SG in der Kostenentscheidung zu verpflichten wäre.

2. Das SG hat aber übersehen, dass sich das Begehren der Klägerin nicht nur auf die nicht mehr benötigte Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II beschränkt. Streitgegenstand ist auch die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II, insbesondere für die Mietkaution.

a) Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3). Bei der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten und muss vom Leistungsberechtigten eingeholt werden, bevor er mit dem Vermieter bzw. mit dem Umzugsunternehmen einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat (Berlit in: LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 22 Rdnr. 210).

Das Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II einerseits und nach § 22 Abs. 6 SGB II andererseits stellten zwei unterschiedliche Rechtshandlungen dar, die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben. Ein Antrag auf Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kann sich auch auf die Zusicherung der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten erstrecken, was gegebenenfalls durch Auslegung des Antrages bzw. der behördlichen Entscheidung festzustellen ist (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II-Kommentar, Stand: Oktober 2012, § 22 Rdnr. 306). Allerdings wird in der Regel in einem Antrag auf Zusicherung der angemessenen Umzugskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II gleichzeitig auch ein Antrag auf Zusicherung bezüglich der Übernahme einer Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II enthalten sein, wenn aus dem vorgelegten Entwurf des Mietvertrages eine solche Abrede hervorgeht und der Leistungsberechtigte zum Ausdruck bringt oder aus sonstigen Umständen ersichtlich ist, dass diese Summe nicht aus eigenen Mitteln aufgebracht werden kann. Aus diesem Grunde ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, nach Stellung eines Antrages auf Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II einen Hinweis auf das Zusicherungserfordernis wegen der Umzugskosten nach Abs. 6 der Norm zu erteilen, sonst kann die fehlende Zusicherung dem Leistungsberechtigten nicht entgegengehalten werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 37, juris Rdz. 23).

b) Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der zwei Zusicherungsverfahren erfordern eine differenzierte Betrachtung in einem gegen die Ablehnung beider Zusicherungen eingeleiteten Klageverfahren. Während die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II in einem zusätzlichen Leistungsbescheid geregelt wird, der eigenständig gerichtlich überprüft werden kann mit der Folge, dass das (freiwillige) Zusicherungsverfahren nach § 22 Abs. 4 SGB II überflüssig geworden ist, ergeht in der Regel bezüglich der Mietkaution nach dem erfolgten Umzug kein entsprechender Ablehnungsbescheid, der gesondert gerichtlich überprüft werden könnte. Schon aus diesem Grunde kann allein durch den Umzug in die neue Wohnung das Rechtsschutzbedürfnis für die Klärung, ob eine Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution als Darlehen gemäß § 22 Abs. 6 SGB II zu ergehen hatte, nicht entfallen. Sollte der Leistungsberechtigte die Mietkaution zwischenzeitlich geleistet haben, ist das Begehren bzgl. der Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 SGB II auf die Erstattung der verauslagten Wohnungsbeschaffungskosten umzustellen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Juli 2016 - L 4 AS 381/16 B -).

c) Die Klägerin hat zusätzlich zu ihrem Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten anhand des vorgelegten Mietvertragsentwurfs ausdrücklich ein Darlehen für die Mietsicherheit beantragt, weil sie für die frühere Wohnung keine gezahlt habe und somit mit keiner Rückzahlung zu rechnen sei. Die Klägerin hat ferner in ihrem Widerspruch vom 2. Juni 2016 darauf hingewiesen, dass auch die Kautionskosten und die Kosten für die Durchführung des Umzugs geltend gemacht werden. Über die Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2016 auch entschieden, indem er die Erforderlichkeit des Umzuges geprüft und verneint hat, was im Rahmen eines isolierten Zusicherungsverfahrens nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht erforderlich gewesen wäre. Schließlich hat die Klägerin in der Klageschrift ausdrücklich beantragt, dass der Beklagte die erforderliche Zustimmung zum Umzug erteilen muss. Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. April 2011 - B 4 AS 5/10 R -, weil im vorliegenden Leistungsfall neben dem Klageverfahren auf Zusicherung kein gesondertes Klageverfahren auf Zahlung einer Mietkaution anhängig ist.

d) Nachdem der Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen angesehen hat, bleibt nur noch zu klären, ob der Umzug der Klägerin und ihrer Familie zum 1. Juli 2016 notwendig im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II war. Die Klägerin hat unter Vorlage anwaltlicher Korrespondenz über geklagte Mietmängel, die der Vermieter trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, vorgetragen, dass ein Verbleiben in der früheren Wohnung in E. unzumutbar gewesen sei. Eine besondere Situation sei durch die zwischenzeitlich vollständige Erblindung ihres Ehemannes eingetreten, der einen Blindenhund brauche, dieser aber vom früheren Vermieter nicht geduldet werde. Anlässlich der entstandenen Mietstreitigkeiten habe der Vermieter zudem angedeutet, die Wohnung auch als Eigenbedarf nutzen zu können. Das SG wird nunmehr dem klägerischen Vorbringen nachgehen und feststellen müssen, ob die Voraussetzungen für Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II erfüllt sind.

3. Zu klären ist schließlich, ob möglicherweise auch die Umzugskosten Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Diesbezüglich möchte der Senat einer Entscheidung des SG nicht vorgreifen. Zu bedenken ist dabei, dass anders als bei den Wohnungsbeschaffungskosten in der Regel für die begehrten Umzugskosten zusätzlich zu einer Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II noch ein gesonderter Bescheid ergehen wird. Denn aus der Erforderlichkeit des Umzuges in eine kostenangemessene Wohnung kann noch nicht abgeleitet werden, dass auch die Umzugskosten angemessen sind. Ist ein gesondertes Widerspruchs- bzw. Klageverfahren über die Übernahme von Umzugskosten in einer bestimmten Höhe anhängig, dürfte schon zur Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens als vorgreifliche Teilregelung entfallen.

Viel komplizierter ist jedoch vorliegend die Aktenlage. Der Bescheid vom 20. Juni 2016 ist vermutlich wegen Zustellungsfehler noch nicht wirksam geworden. Im Übrigen ist unklar, ob der Beklagte mit diesem Bescheid eine gesonderte Regelung treffen wollte oder möglicherweise nur eine wiederholende Verfügung, indem dieser gemeint hat, die Übernahme von Umzugskosten bereits mit Bescheid vom 25. Mai 2016 abgelehnt zu haben. Hätte der evtl. noch zuzustellende Bescheid vom 20. Juni 2016 nur den Bescheid vom 25. Mai 2016 bezüglich der Umzugskosten ersetzt, wäre dieser gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Sollte die Klägerin die Umzugskosten vorgestreckt haben, ist das Begehren auf Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten ebenfalls auf die Erstattung eines nachgewiesenen Betrages umzustellen.

III.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.