Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 17.05.2017, Az.: L 2 R 346/16
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung durch die Tätigkeit als Hotelleiter aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 17.05.2017
- Aktenzeichen
- L 2 R 346/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 16460
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 25.04.2016 - AZ: S 64 R 214/13
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV
- § 7a Abs. 1 S. 1, 3 SGB IV
- § 7a Abs. 6 S. 1, 2 SGB IV
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
- § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass der - seinerzeit bereits im Bezug einer Vollrente wegen Alters stehende - Beigeladene in der Zeit vom 15. Juni 2010 bis 30. April 2011 die Tätigkeit als Hotelleiter in dem Hotel K. im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe.
Der Kläger ist Inhaber des K. -Hotels in L ...
Der Kläger und der Beigeladene schlossen am 15. Oktober 2010 den "Dienstleistungsvertrag K. Hotel". Nach § 1 dieses Vertrages erbringt der Beigeladene für die Firma M. die unter § 2 aufgeführten Dienstleistungen, wobei die Vertragsparteien laufend Art und Umfang der Dienstleistungen prüfen werden und erforderlichenfalls an die einvernehmlich festgestellten Notwendigkeiten anpassen. Nach § 2 erteilt der Kläger dem Beigeladenen den Auftrag, das K. Hotel zu leiten. Sein Aufgabenbereich umfasst die Führung des Restaurants, den Einkauf von Lebensmitteln, sowie Reinigungs- und Hygieneartikeln (Herr N. erhält eine Einkaufskarte für den wöchentlichen Einkauf bei der Firma O.), die Buchungsannahmen und Bestätigungen, den Empfang der Hotelgäste, sowie alle An- und Abreisemodalitäten, die Kassenführung, die Reinhaltung der vermieteten Zimmer, ist Ansprechpartner vor Ort und kümmert sich um die allgemeine Ordnung im Hotel, ist Ansprechpartner vor Ort für Behörden und Aufsichtsämter und trägt die Verantwortung für die Einhaltung behördlicher Auflagen und Vorschriften und entlässt somit Herrn M. (den Kläger) aus dieser Verantwortlichkeit. Gemäß § 4 beträgt der Stundensatz 23,00 EUR. Weiter war in § 5 ausgemacht, dass der Beigeladene für seine Vertreter und Erfüllungsgehilfen die Verantwortung trägt. Notwendige Arbeitspapiere, wie eine Arbeitserlaubnis, SV-An- und Ab-Meldungen, Gesundheitszeugnisse usw. liegen im eigenständigen Verantwortungsbereich des Beigeladenen. Nach § 6 steht dem Beigeladenen für die Vertragsdauer das Kfz VW Touran mit amtlichem Kennzeichen P. zur Verfügung. Die Vereinbarung wurde gemäß § 7 des Vertrages zum 15. Juni 2010 mit einer Kündigungszeit von vier Wochen zum Monatsende geschlossen.
Nachdem der Kläger das Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen mit Schreiben vom 28. März 2011 gekündigt hatte, klagte der Beigeladene gegen den Kläger vor dem Arbeitsgericht L. (Az. 7 Ca 154/11) auf Feststellung, dass er Arbeitnehmer des Klägers gewesen ist und das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet sei und weiterhin fortbestehe. Mit Urteil vom 09. September 2011 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Zwischen den Beteiligten habe kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB bestanden. Weder aus dem unstreitigen Sachverhalt noch aus den von dem damaligen Kläger (hier des Beigeladenen) behaupteten streitigen Umständen seiner Zusammenarbeit mit dem Beklagten des damaligen Verfahrens (hier des Klägers) könne für ersteren eine Arbeitnehmereigenschaft hergeleitet werden. Es ergebe sich zwar, dass die Parteien im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zusammengearbeitet haben, jedoch sei eine soziale Abhängigkeit nicht erkennbar. Die Anwesenheitszeiten im Hotel müssen nicht auf einer Weisung des Beklagten beruhen, sondern können auch aufgrund der schlichten Notwendigkeit beruhen, dass der selbständig arbeitende Chef des Hotels es für erforderlich halte, jedenfalls in der Anfangsphase des Hotelbetriebs Präsenz zu zeigen. Relevanten inhaltlichen Weisungen habe der Kläger nach seinem eigenen Vortrag nicht unterlegen. Die vom Kläger selbst behauptete Art und Weise der Suche weiterer Hilfskräfte spreche dafür, dass es sich um Hilfskräfte des Klägers gehandelt habe. In einem so kleinen Betrieb sei es üblich, dass sich der Hotelinhaber selbst um Hotelpersonal bemühe, dieses suche und dann gegebenenfalls einstelle. Vorliegend habe dagegen der Kläger die Suche betrieben, er habe die Einstellungsgespräche geführt und ließ sie dann nach seinem Vortrag vom Beklagten lediglich bestätigen. Da bereits kein Arbeitsverhältnis zwischen den Beteiligten bestand, sei nicht ersichtlich, weshalb die Kündigung der Beklagten unwirksam sein sollte. Infolge der Vertragsbeendigung habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Am 09. November 2011 stellte der Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für seine Tätigkeit bei dem Kläger im Hinblick auf seine Anstellung im K. Hotel in der Zeit vom 15. Juni 2010 bis 30. April 2011.
Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen einen Fragenkatalog.
Der Kläger nahm daraufhin Bezug auf das Urteil des Arbeitsgerichtes Hannover vom 09. September 2011.
Der Beigeladene teilte u.a. mit, dass seine Arbeitszeiten täglich von 7:00 Uhr (eventuell auch 6:00 Uhr) bis 9:00 Uhr und von 16:00 bis nach Notwendigkeit (19 oder 22 Uhr) sowie jeden Freitag von mindestens sieben bis mindestens 17 Uhr und nach Bedarf auch samstags und sonntags bestanden. Er habe kein eigenes Kapital benötigt und es seien von ihm keine Arbeitsmittel oder Geräte benötigt oder eingesetzt worden. Alle Arbeitsmittel seien durch den Kläger zur Verfügung gestellt. Er habe auch keine Hilfskräfte oder ähnliches von ihm benötigt. Teilweise habe er Weisungen fachlicher Art vom Kläger erhalten. Das fachliche Letztentscheidungsrecht habe der Kläger gehabt. Die Tätigkeiten wurden im Hotel des Klägers ausgeführt. Dieser kontrollierte die Aufgaben. Es erfolgte eine direkte Abrechnung mit dem Kläger entsprechend der Abrechnungen. Ferner reichte der Beigeladene diverse Stundenabrechnungen, Rechnungen und Quittungen ein.
Nachdem die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen, anhörte, führte dieser aus, dass der Kläger Eigentümer des Hotelgrundstückes sei und der Beigeladene sich im Frühjahr 2010 ihm gegenüber als besonderer Kenner mit Erfahrung in der Hotelbranche vorgestellt habe. Er habe dem Kläger das Angebot gemacht, als unabhängiger Dienstleister das Hotel selbständig in Gang zu bringen und zu führen. Er habe betont, dass er aufgrund anderweitiger Verpflichtungen darauf angewiesen sei, in der Erbringung der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen völlig frei zu sein. Er müsste auch berechtigt sein, die von ihm angebotene Dienstleistung an Dritte vergeben zu können. Der Beigeladene sei auf Basis eines Dienstleistungsvertrages tätig gewesen. Er war selbständiger Dienstleister, der nach seinen eigenen Angaben auch Dienstleistungen erbringt. Er habe als selbständiger Unternehmer fungiert, war weisungsfrei in der Ausgestaltung der Erbringung der Dienstleistung. Er habe sich zur Erledigung Hilfe Dritter bedient. Im Hotel habe er einen Raum für sich als Büro eingerichtet, in dem er auch anderen Geschäften nachgegangen sei. Ferner habe er sich am Hotel einen Briefkasten mit seinem Namen anbringen lassen. Der Beigeladene habe seine Tätigkeit ab Mitte/Ende Juni 2010 aufgenommen. Er stellte seinen zeitlichen Aufwand in Rechnung. Der Beigeladene habe das Hotel selbständig und frei unternehmerisch geführt. Neben seinen Honorarsätzen stellte er die von ihm getätigten Auslagen für den von ihm veranlassten Einsatz dritter Personen und Auslagen für Material in Rechnung. Personal sei dem Beigeladenen nicht durch den Kläger zur Verfügung gestellt worden. Der Kläger hatte keinen Einfluss auf die von dem Beigeladenen eingestellten Mitarbeiter. Er hatte keine regelmäßigen vorgegebenen Anwesenheitszeiten oder Arbeitszeiten und habe über seine Arbeitsmittel frei entschieden. Eine Kontrolle durch den Kläger habe in keiner Weise stattgefunden, das fachliche Letztentscheidungsrecht habe beim Beigeladenen gelegen. Soweit der Beigeladene mitteilte, dass handwerkliche Arbeiten im Hotel durchzuführen seien, habe der Kläger die bei ihm in der Immobilienfirma beschäftigten Handwerker auf Anforderung des Beigeladenen zur Durchführung der Tätigkeiten abgestellt.
Die Beklagte zog diverse Unterlagen (Rechnungen, Stundenabrechnungen, Aushilfslohnquittungen, Auszüge des Kassenbuchs etc.), u.a. ein Schreiben des Klägers an den Beigeladenen hinsichtlich einer von ihm erstellten Rechnung vom 05. März 2011 in Höhe von 541,00 EUR bei. Hierin führte der Kläger u.a. aus, dass ein Strafzettel des Beigeladenen von dem Kläger beglichen wurde. Der Beleg 13/2/11 für eine Kürzung von Gardinen und Stores nicht anerkannt werde, da niemand den Beigeladenen damit beauftragt habe, sich um die Kürzung von Gardinen zu kümmern. Ferner sei ab Januar 2011 vereinbart, dass der Beigeladene pro Tag 2-3 Stunden im Hotel tätig sei (unter Berücksichtigung 1 Stunde Kfz-Nutzung), laut Abrechnungen des Beigeladenen sei diese Vereinbarung von ihm aber nicht eingehalten worden.
Des Weiteren holte die Beklagte Informationen des Hauptzollamtes L. in der Sache ein. Dieses teilte mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beigeladenen eingestellt wurde, da sich nicht habe feststellen lassen, ob es sich um ein selbständiges oder abhängiges Verhältnis handelte. Im Rahmen der Ermittlungen vernahm das Hauptzollamt die Zeugin Q ... Diese teilte auf die Frage wer sie eingestellt habe mit, dass der Beigeladene anrief. Sie wurde von dem Kläger und dem Beigeladenen im Hotel empfangen. Im Grunde habe der Kläger sie eingestellt. Der Kläger sei zudem häufig ins Hotel gekommen und habe ihr und ihrer Kollegin Anweisungen gegeben, was sie machen sollten. Wenn er der Meinung war, dass etwas nicht in Ordnung war, habe er sie "zusammengefaltet". Wer genau das Hotel geführt habe, wisse sie nicht.
Mit Bescheid vom 17. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen als Hotelleiter vom 15. Juni 2010 bis 30. April 2011 bei dem Kläger im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und in dem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwiegen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Der Beigeladene war an dem Betriebssitz des Klägers tätig. Hierbei wurden die vom Kläger zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel kostenfrei genutzt. Regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten hatte der Beigeladene einzuhalten. Die Ausübung der Tätigkeit wurde durch den Kläger bereits vertraglich so detailliert geregelt, dass für den Beigeladenen kein relevanter Handlungsspielraum verblieb. Er war nicht verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe jedoch das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Der Beigeladene setzte ausschließlich die eigene Arbeitskraft ein und war funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden ist, lag nicht vor. Die von dem Kläger angeführten Gründe, dass der Beigeladene sich im Hotel ein eigenes Büro eingerichtet hatte und dies auch für andere Tätigkeiten genutzt habe und dass ein eigener Briefkasten mit seinem Namen angebracht wurde, er nach Auffassung des Klägers sämtliche Arbeitnehmer selbst eingestellt und auch vergütet habe, sei bei der Entscheidung zum Status berücksichtigt worden, führe jedoch zu keiner anderen Entscheidung. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses und damit am 15. Juni 2010.
Mit der am 04. März 2013 vor dem Sozialgericht Hannover erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere ausgeführt, dass die Bewertung der Beklagten im Widerspruch zu der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichtes L. vom 09. September 2011 (Az. 7 Ca 154/11) stehe, in welchem festgestellt worden sei, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB bestanden habe und der Beigeladene sich nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befunden habe. Die Angaben des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren seien nicht zutreffend, unvollständig und teilweise widersprüchlich. Zur weiteren Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Seit Mitte/Ende Juni habe der Beigeladene das Hotel unternehmerisch selbständig und frei von Weisungen durch den Kläger geführt. Der Kläger habe dem Beigeladenen die von ihm geltend gemachten Kosten für den Einsatz dritter Personen und Auslagen für Material erstattet. Der Beigeladene sei in seiner Zeiteinteilung völlig frei gewesen. Eine Personalübernahme vom Kläger habe nicht stattgefunden. Er habe eigene Arbeitsmittel eingesetzt und die eingesetzten Mittel auch nach der Beendigung des Dienstleistungsvertrags zurückverlangt und zurückbekommen. Als dem Kläger aufgefallen sei, dass eine Anmeldung der Mitarbeiter, zu welcher der Beigeladene verpflichtet gewesen wäre, nicht erfolgt sei, habe der Kläger dies nachgeholt. Die Anmeldung der Mitarbeiter sei dann zum Unternehmen M. Immobilien R. erfolgt. Zur weiteren Begründung hat der Kläger auf die Entscheidungen des Amtsgerichts L. vom 16. Juli 2014 (Az. 506 C 4569/12) und des Landgerichts L. vom 02. September 2015 (Az. 19 S 69/14) Bezug genommen, mit welchem das Amtsgericht die Klage des Beigeladenen gegen den Kläger auf Zahlung von Vergütungsansprüchen für die Monate Januar und Februar 2011 in Höhe von 3.988,00 EUR mit der Begründung, dass es dem Beigeladenen nicht gelungen sei, die von ihm geleisteten Stunden nachzuweisen und dass die behaupteten Aufwendungen entstanden seien, abwies und das Landgericht die hiergegen geführte Berufung mit Beschluss zurückwies.
Mit Urteil vom 25. April 2016, dem Kläger zugestellt am 08. Juni 2016, hat das Sozialgericht Hannover die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Beigeladene in dem Zeitraum vom 15. Juni 2010 bis 30. April 2011 bei dem Kläger im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit als Dienstleister im Hotel K. abhängig beschäftigt gewesen sei, da die überwiegenden Merkmale für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Der Beigeladene habe für die im Dienstleistungsvertrag näher bezeichneten Tätigkeiten eine Vergütung mit einem Stundensatz von 23,00 EUR erhalten, darüber hinaus sei ihm vom Kläger ein Kfz kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Durch die Formulierung des Vertrages selbst werde schließlich ein eigenes wirtschaftliches Risiko des Beigeladenen vollständig ausgeschlossen. Dies werde insbesondere durch den Vortrag des Klägers bestätigt, dass der Beigeladene gegen Erstattung der Ausgaben von ihm Dritte einsetzen konnte und auch Materialaufwendungen ersetzt bekommen sollte. Der Beigeladene habe die Kasse des Hotels geführt und rechnete entsprechend ab. Das von dem Beigeladenen genutzte Büro sei auf Kosten des Klägers durch den Beigeladenen eingerichtet worden. Dass der Beigeladene die Art der Durchführung, der Zeit und Dauer frei wählen konnte, lasse unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen keine Hinweise auf eine abhängige oder selbständige Tätigkeit zu. Im Rahmen des laufenden Hotelbetriebes sei es zwingend erforderlich, dass der Beigeladene jedenfalls zu bestimmten Zeiten anwesend war, vor allem unter Berücksichtigung der unter § 2 des Dienstleistungsvertrages getroffenen Vereinbarungen. Der eigene Briefkasten und dass ggf. andere Tätigkeiten im Büro ausgeübt wurden, falle dabei kaum mehr ins Gewicht.
Mit der am 07. Juli 2016 eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen und macht geltend, dass die durch das Sozialgericht vorgenommen Bewertung des Vertragsverhältnisses fehlerhaft sei. Das Arbeitsgericht habe bereits zutreffend entschieden, dass zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Darüber hinaus habe der Beigeladene die Klage auf Zahlung einer Vergütung aus selbständiger Tätigkeit vor dem Amtsgericht Hannover verloren. Der Dienstleistungsvertrag datiere vom 15. Oktober 2010 und sollte auch erst ab diesem Tag gelten. Gerade die Formulierung des Dienstleistungsvertrages schließe kein eigenes wirtschaftliches Risiko des Beigeladenen aus. Der Beigeladene sei völlig frei und weisungsunabhängig sowohl beim Einsatz eigener Leistungen wie bei der Frage des Einsatzes Dritter. Er habe nach seinem Gutdünken Tätigkeiten ausgeübt oder Dritten übertragen. Es bestanden keine Anwesenheitszeiten. Er habe eigene Arbeitsmittel eingesetzt und über die im Hotel vorhandenen Geldmittel frei verfügt. Eine Einbindung in die Arbeitsorganisation habe nicht bestanden. Ein Anspruch auf Vergütung irgendwelcher Art für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 02. März 2011 oder gar bis 30. April 2011 stehe dem Beigeladenen nicht zu. Er selbst gehe von einer "Tätigkeit" bis maximal 02. März 2011 (vgl. Blatt 178 der Verwaltungsakte) aus. Zur weiteren Begründung hat er auf die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts L. (Az. 506 C 4569/12 und 19 S 69/14) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. April 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2013 aufzuheben.
Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat der Beigeladene ausgeführt, dass gemäß § 2 des Dienstleistungsvertrags die zu erbringende Leistung vertraglich so detailliert geregelt gewesen sei, dass für ihn kein relevanter Handlungsspielraum verblieb. Eine selbständige Tätigkeit sei keineswegs begründet. Der objektive Geschäftsinhalt sei den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung zu entnehmen. Er habe sämtliche Aufgaben nach sehr konkreten Weisungen des Klägers ausgeführt. So sei z.B. vereinbart worden, dass der Einkauf von Lebensmitteln sowie Reinigungs- und Hygieneartikeln nach Anweisung des Klägers erfolgt. Die Einkaufskarte für den wöchentlichen Einkauf sollte von der Firma O. ausgestellt werden. Auch die Bereitstellung des VW Touran spreche gegen ein freies Mitarbeiterverhältnis, da das Fahrzeug als wichtiges Betriebsmittel zur Erledigung der vertraglich geschuldeten Aufgaben zur Verfügung gestellt worden sei. Darüber hinaus seien die Tätigkeiten am Betriebssitz des Klägers ausgeübt worden. Er hatte regelmäßige Anwesenheitszeiten von 6:00 bis 9:00 Uhr sowie von 16:00 bis 19:00 Uhr einzuhalten. Es wurde ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und er war funktionsgerecht dienend in der Arbeitsorganisation des Klägers tätig. Ein Kapitaleinsatz, der auch mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden war, lag nicht vor. Er habe kein Unternehmensrisiko getragen und sei nicht selbstunternehmerisch auf dem Markt aufgetreten und habe keine Eigenwerbung betrieben. Es habe eine Eingliederung im Betrieb des Klägers bestanden, da er mit einem Team aus festangestellten Mitarbeitern zusammen gearbeitet habe und ausschließlich mit den vom Kläger unentgeltlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ausgestattet war. Der Kläger habe eine ständige Betriebsbereitschaft erwartet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Band) und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Band) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zutreffend festgestellt, dass die vom Beigeladenen für den Kläger wahrgenommene Tätigkeit als Hotelleiter ein die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Dementsprechend vermögen die vom Kläger mit seinem auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit im hier streitigen Zeitraum 15. Juni 2010 bis 20. April 2011 gerichteten Feststellungsbegehren nicht durchzudringen.
Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch Art 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2000, 2) nach Maßgabe von Art 3 Abs. 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren nach Maßgabe des § 7a SGB IV soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6; vgl. insbesondere BSG, U.v. 11. März 2009 - 12 R 11/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr. 2). Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten hierzu grundsätzlich schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen DRV Bund beantragen. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2).
In der Sache ist die Beurteilung der Frage, ob eine selbständige oder abhängige Beschäftigung vorliegt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen einer gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles zu treffen. Die für und gegen eine abhängige/selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird. Allerdings sind die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R, Rn. 16, 17 mwN).
Im streitigen Zeitraum vom 15. Juni 2010 bis zum 20. April 2011 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Vornehmlich bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 20). Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 mwN, BSG, U.v. 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R mwN). Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben entscheidend. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (BSG, U.v. 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - NZS 2006, 318 mwN, BSG, U.v. 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257).
Die danach erforderliche Gesamtabwägung fällt im vorliegenden Zeitraum im Sinne einer abhängigen Beschäftigung aus.
Ausgangspunkt ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG U.v. 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -). Im vorliegenden Fall ist der Beigeladene mit dem sog. Dienstleistungsvertrag vom 15. Oktober 2010 ausdrücklich mit der "Leitung" des Hotels S. beauftragt worden, nachdem er zuvor bereits umfängliche berufliche Erfahrungen insbesondere auch schon im Bereich der Geschäftsführung eines anderen Hotels (des Hotels "T.", vgl. des Klägers vom 2. August 2016) erworben hatte. Der genannte "Dienstleistungsvertrag" maß sich ausdrücklich eine Rückwirkung zum 15. Juni 2010 bei. Auch im Übrigen sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Anhaltspunkte für eine abweichende Ausgestaltung der zum 15. Juni 2010 aufgenommenen Tätigkeit des Beigeladenen in den ersten Monaten vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung am 15. Oktober 2010 ersichtlich.
Auch der Kläger weist ausdrücklich darauf hin (vgl. Schriftsatz vom 2. August 2016 und Schreiben vom 1. März 2012), dass dem Beigeladenen die "Führung des Hotelbetriebs", d.h. das "Hotelmanagement", übertragen worden ist. Der Kläger hat den Beigeladenen damit in der Art ähnlich einem Geschäftsführer des Hotels eingesetzt.
Zur sozialrechtlichen Einordnung der Tätigkeit von Geschäftsführern gibt es inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des BSG, wobei sich das BSG bislang schwerpunktmäßig mit Fallgestaltungen zu befassen hatte, in denen der Geschäftsführer zugleich über eine Beteiligung an der Gesellschaft verfügte, in deren Eigentum das Unternehmen stand. Im vorliegenden Fall stand der Hotelbetrieb im streitbetroffenen Zeitraum jedoch im Alleineigentum des Klägers.
Ohnehin geht das BSG aber auch in Bezug auf Gesellschaftergeschäftsführer, solange diese weder über die Kapitalmehrheit noch über eine sog. Sperrminorität an der Gesellschaft verfügen, im Grundsatz von einer abhängigen Beschäftigung des Geschäftsführers aus (BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 11 AL 25/02 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 1, Rn. 17; BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 28 mwN). Erst recht ist bei Fremdgeschäftsführern (wie auch in diesem Fall bei einem Hotelleiter), die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind, regelmäßig eine abhängige Beschäftigung anzunehmen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die eine Weisungsgebundenheit im Einzelfall ausnahmsweise aufheben (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R -, SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Dabei kann auch aus einer etwaigen - im vorliegenden Fall ohnehin nicht festzustellenden - nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts schon im Ausgangspunkt nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216-224, SozR 4-2400 § 7 Nr 24, Rn. 25).
Dabei steht der Annahme einer abhängigen Beschäftigung insbesondere nicht entgegen, wenn ein Geschäftsführer "im täglichen Dienstbetrieb" "im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann (BSG, U.v. 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Noch weniger vermögen Entscheidungsbefugnisse der Annahme einer abhängigen Beschäftigung eines Geschäftsführers entgegenzustehen; eine ernsthafte Führung eines Geschäftsbetriebes ist schon zwangsläufig mit einer Vielzahl von geschäftlichen Entscheidungen verbunden.
Insbesondere ist es auch typisch für einen Geschäftsführer, dass er auch Personalentscheidungen zu treffen hat. Selbst soweit er gegenüber anderen Arbeitnehmern des Betriebes Arbeitgeberfunktionen ausüben mag, steht dies nicht der Einschätzung entgegen, dass auch der Geschäftsführer seinerseits abhängig beschäftigt ist. Maßgebend ist insoweit insbesondere seine Bindung an den Willen des Betriebsinhabers, im vorliegenden Fall also an den des Klägers (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06. März 2003 - B 11 AL 25/02 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1).
Soweit in § 2 des Dienstleistungsvertrages als Aufgabenbereich des Beigeladenen insbesondere die Führung des Restaurants, den Einkauf von Lebensmitteln sowie von Reinigungs- und Hygieneartikeln, die Buchungsannahmen und -bestätigungen, den Empfang der Hotelgäste, sowie alle An- und Abreisemodalitäten, die Kassenführung und ferner die Reinhaltung der vermieteten Zimmer ausgewiesen worden ist, waren ihm diese vielfältigen Aufgaben natürlich nicht zur höchstpersönlichen Erledigung übertragen worden, damit wurde vielmehr der Bereich der ihm übertragenen Geschäftsführung umschrieben. Der Kläger und der Beigeladene stimmten natürlich dahingehend überein, dass für den Hotelbetrieb - nach der Anlaufphase sogar in erheblichem Umfang - weitere Mitarbeiter erforderlich waren.
Es mag sein, dass der Kläger und der Beigeladene zu Beginn der Tätigkeit auch den Gedanken verfolgt haben, dass der Beigeladene seinerseits benötigtes Personal im eigenen Namen einstellen und die ihm daraus entstehenden Unkosten dem Kläger in Rechnung stellen könnte. Darauf dürfte insbesondere der Hinweis auf "Erfüllungsgehilfen" in dem o.g. Vertrag hindeuten.
Ein solcher Ansatz ist in der tatsächlichen Arbeitsbeziehung jedoch nicht realisiert worden. Soweit Personal benötigt wurde, sind, soweit der Kläger nicht Arbeitskräfte von Dienstleistungsunternehmen herangezogen hat, die Arbeitsverträge mit dem Kläger bzw. mit dem ihm ebenfalls gehörenden Unternehmen M. Immobilien U. (vgl. etwa die Angaben der ihn seinerzeit vertretenden Lebensgefährtin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung) geschlossen worden. Der Beigeladene hat als Geschäftsführer zwar - naturgemäß - an der Personalauswahl mitgewirkt; er hat jedoch keine Arbeitsverträge in eigenem Namen mit den Mitarbeitern abgeschlossen. Ihm oblag natürlich als Geschäftsführer die Anmeldung der Mitarbeiter im Namen des Klägers und damit des Arbeitgebers bei den Sozialversicherungsträgern. Bezeichnenderweise ist von Seiten des Klägers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auch darauf hingewiesen worden, dass der Kläger nach dem Ausscheiden des Beigeladenen seinerseits noch ausstehende Anmeldungen "nachgeholt" habe. Dies macht deutlich, dass der Kläger auch seinerseits die betroffenen Mitarbeiter als seine Angestellten angesehen hat, so dass auch ihm als Arbeitgeber die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Meldung und erforderlichenfalls eine Nachholung dieser Meldung oblag.
Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass der - ohnehin nachfolgend nicht realisierte - ursprünglich wohl gedanklich verfolgte Ansatz einer Anstellung benötigter Mitarbeiter durch den Beigeladenen im eigenen Namen nicht mit unternehmerischen Freiheiten auf seiner Seite verbunden gewesen wäre. Insbesondere war nie gewollt, dass der Beigeladene den Einsatz von ihm herangezogener und bezahlter Kräfte zu dem in dem o.g. "Dienstleistungsvertrag" vereinbarten Stundensatz von 23 EUR hätte abrechnen sollen (so dass der Beigeladene bei Vereinbarung eines entsprechend niedrigeren Stundenlohns eine zwischen den jeweiligen Lohnkosten - einschließlich insbesondere auch der damit verbundenen Arbeitgeberbeiträgen - und diesem Stundensatz verbleibende Differenz als eine Art unternehmerischer Gewinn für sich hätte behalten können). Der Stundensatz von 23 EUR war nur für vom Beigeladenen höchstpersönlich erbrachte insbesondere geschäftsführende Tätigkeiten vorgesehen. Der Kläger selbst hat im Schriftsatz vom 2. August 2016 vorgetragen, dass eine Vergütung von Fremdkräften aus den Kasseneinnahmen des Hotels (also gerade nicht aus eigenen Mitteln des Beigeladenen) vorgesehen gewesen sei; entsprechend hat er in diesem Zusammenhang im Schreiben vom 1. März 2012 auf einen Auflagenersatz abgestellt. Dieser Ansatz lief daher ohnehin nur darauf hinaus, dass der Beigeladene im wirtschaftlichen Ergebnis lediglich den Ersatz tatsächlich entstandener Personalaufwendungen hätte beanspruchen können, so dass er im Ergebnis gerade keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil durch den Einsatz entsprechender Fremdkräfte hätte erzielen können.
Die anfänglich wohl auf Seiten des Klägers vorhandene (nachfolgend ohnehin nicht realisierte) Erwartung, der Beigeladene möge gegen Vereinbarung lediglich eines Aufwendungserstattungsanspruchs benötigte weitere Arbeitskräfte im eigenen Namen einstellen (und damit auch die aus einer Arbeitgeberstellung herrührenden rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken seinerseits übernehmen), hätte damit im Ergebnis lediglich die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen wäre, mit zusätzlichen Risiken beinhaltet, womit jedoch keine Selbständigkeit begründet werden kann (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17; vgl. BSG, Urteil vom 07. Juni 1979 - 12 RK 12/77 -, ).
Im betrieblichen Alltag waren die wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheiten des Beigeladenen wohl deutlich enger gefasst, als die bei Geschäftsführern üblich ist. Der Kläger hat ihm sogar (vgl. Schreiben vom 14. März 2011, Bl. 482 VV) vorgehalten, dass er einen (wirtschaftlich für den Hotelbetrieb völlig unbedeutenden) Betrag für Änderungsarbeiten an Gardinen aufgewandt habe, wobei "niemand" den Beigeladenen "damit beauftragt habe". Damit hat der Kläger in der Sache zum Ausdruck gebracht, dass sogar für solche wirtschaftlich unbedeutenden Entscheidungen aus seiner Sicht nicht der Beigeladene als Geschäftsführer, sondern er persönlich als Unternehmensinhaber zuständig gewesen wäre.
Auch ansonsten legen die Unterlagen die Annahme nahe, dass die Entscheidungsfreiheiten des Beigeladenen im betrieblichen Alltag deutlich geringer waren als dies bei Geschäftsführern üblich ist. Bezeichnenderweise führte Frau Q. die zum Jahreswechsel 2010/2011 in dem Hotel beschäftigt war, bei ihrer Vernehmung durch das Hauptzollamt Hannover am 20. März 2012 (Bl. 540 VV) insbesondere aus, dass der Kläger häufiger ins Hotel kam und ihr und ihren Kollegen Anweisungen gegeben habe und auch Kritik an der Arbeit geäußert habe (sie "zusammengefaltet" habe). Soweit sich der Kläger, ggfs. auch unterstützt durch seine Lebensgefährtin, dementsprechend auch persönlich in dem beschriebenen Sinne häufig in den Betriebsablauf eingebracht hat, bringt dies im Ergebnis eine verstärkte "Weisungsunterworfenheit" des Beigeladenen zum Ausdruck, wie sie erst recht für eine abhängige Beschäftigung spricht.
Sofern der Kläger ausführt, dass der Beigeladene keine festen Arbeits- und Anwesenheitszeiten gehabt habe, lässt sich dies schon mit der Aussage des Klägers in seinem Schreiben vom 14. März 2011 nicht in Einklang bringen. Dort führte er selbst aus, dass für die Zeit ab Januar 2011 ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass der Beigeladene pro Tag zwei bis drei Stunden im Hotel arbeiten sollte.
Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zukommen kann, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Beigeladenen verdeutlicht, dass er von ihm als Geschäftsführer eine verlässliche und stetige Kontrolle des komplexen Hotelbetriebes und eine zuverlässige Erledigung aller mit der Geschäftsführertätigkeit verbundenen Verwaltungsaufgaben erwartete. Der Kläger hat sich sogar gehalten gesehen (vgl. sein Schreiben vom 14. März 2011, Bl. 480 VV), gegenüber dem Beigeladenen einen Schadensersatzanspruch in vierstelliger Höhe geltend zu machen, weil Hotelzimmer nicht ordnungsgemäß gereinigt gewesen seien. Da die Reinigungsarbeiten vom Beigeladenen nicht persönlich zu verrichten waren, sollte ihm damit nach dem Zusammenhang des klägerischen Schreibens der Vorwurf einer unzureichenden Wahrnehmung seiner mit den Aufgaben eines Geschäftsführers verbundenen Aufsichtspflicht gemacht werden. Völlig unabhängig von der Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Ersatzanspruch auch nur ansatzweise begründet gewesen sein könnte, belegt der Vorgang in tatsächlicher Hinsicht die im betrieblichen Alltag erwartete enge und stetige Einbindung des Beigeladenen in die betrieblichen Abläufe. Für eine unternehmerische Ausprägung der Tätigkeit sprechende Freiheiten bei der Arbeitszeitgestaltung sind nicht ansatzweise ersichtlich.
Ohnehin werden im Zuge moderner Entwicklung der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern zunehmende Freiheiten bezüglich der Arbeitszeitgestaltung eingeräumt. Unabhängig davon, ob hieran anknüpfend Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (vgl. dazu BSG, U.v.18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99 mwN), ist jedenfalls festzuhalten, dass sich die sozialrechtliche Abgrenzung zwischen abhängigen Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten sich ohnehin noch nie allein an einzelnen Ausprägungen gewissermaßen klassischer Arbeitsverhältnisse etwa in Form eine Vollzeitbeschäftigung mit vorgegebenen Arbeitszeiten an einem vorgegebenen Arbeitsort auszurichten hatten. Maßgeblich was vielmehr auch bereits in der Vergangenheit eine Gesamtabwägung, bei der insbesondere auch zu berücksichtigen war, dass in dem großen Bereich abhängiger Beschäftigten auch vielfältige Ausgestaltungen mit erheblichen Freiheiten der betroffenen Arbeitnehmer etwa hinsichtlich der eigenständigen Festlegung ihrer Arbeitszeiten anzutreffen waren und sind.
Soweit der Kläger mitteilt, dass der Beigeladene im Büro des Hotels auch anderen Beschäftigungen und auch außerhalb des Hotels bei der V. nachgegangen ist und sich hierfür einen zusätzlichen Briefkasten mit seinem Namen an das Hotel habe anbringen lassen, ist dies für die Frage, ob eine selbständige oder angestellte Beschäftigung erfolgte, nicht ausschlaggebend. Soweit es entsprechende anderweitige Tätigkeiten des Beigeladenen gegeben haben mag, waren diese jedenfalls nicht Bestandteil seiner dem Kläger gegenüber geschuldeten Arbeitsleistungen und sind diese auch nicht vom Kläger honoriert worden. Viele abhängig beschäftigten Arbeitnehmer gehen daneben auch noch einer selbständigen Tätigkeit nach. Beide Rechtsverhältnisse sind unabhängig voneinander zu beurteilen.
Überdies trug der Beigeladene kein relevantes unternehmerisches Risiko. Maßgebendes Kriterium für ein Unternehmensrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, d.h. ob der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auf größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfanges beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, U.v. 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R - ).
Der Beigeladene hatte im dargelegten Sinne mit dem Kläger für die jeweils von ihm als Geschäftsführer persönlich verrichteten Tätigkeiten einen Stundensatz von 23,00 EUR vereinbart. Die Zahlung dieses Stundenlohnes war ihm für verrichtete Stunden im rechtlichen Ausgangspunkt auch gewiss.
Der Beigeladene hatte insbesondere keine unternehmerischen Freiheiten und Gestaltungsspielräume, um seinen Gewinn aus der Tätigkeit nachhaltig erhöhen zu können. Es ist nicht einmal ansatzweise eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn des Hotelbetriebes vereinbart worden. Überdies kommen für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Vereinbarungen über eine Gewährung von Tantiemen ohnehin nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen in Betracht, der allenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für eine Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis sogar eher gering (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, BSGE 111, 257).
Soweit der Kläger anführt, dass der Beigeladene eigene Arbeitsmittel eingebracht habe, vermag ihm der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Vortrag unsubstantiiert geblieben ist. Überdies verdeutlicht das eigene Schreiben des Klägers vom 14. März 2011 (Bl. 480 VV), dass sich der Kläger und der Beigeladene im Grundsatz darüber einig waren, dass die erforderlichen Betriebsmittel - wie regelmäßig bei Vertragsverhältnissen der vorliegenden Art - von Seiten des Betriebsinhabers bereitzustellen waren. Es lässt sich im Ergebnis überhaupt kein Kapitaleinsatz auf Seiten des Beigeladenen objektivieren. Dementsprechend war die Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger auch nicht mit der Gefahr des Verlustes eines solchen Kapitals verbunden.
Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis allein ist kein entscheidendes Kriterium für eine selbständige Tätigkeit, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird, realistisch überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte und sie damit die Tätigkeit tatsächlich prägt. Vertragsklauseln, die faktisch von untergeordneter Bedeutung sind, können zwar in die vorzunehmende Gesamtwürdigung einbezogen werden, können aber nicht von vorherein als prägend angesehen werden. So hat das BSG in der Delegationsmöglichkeit der eigenen Arbeitsleistung kein entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gesehen, wenn ein Transportfahrer diese Möglichkeit tatsächlich nur selten nutzt, regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und damit die persönliche Arbeitsleistung die Regel ist (BSG, U.v. 11. März 2009 - B 12 KR 21/07 R - , Die Beiträge Beilage 2009, 340). Eine Delegationsbefugnis kann mithin allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 25).
Dabei ist unter Delegationsbefugnis in diesem Sinne die Befugnis des Dienstleistenden zu verstehen, die geschuldeten Dienste durch andere von ihm ausgewählte Personen erbringen zu lassen und gleichwohl von dem Auftraggeber die vereinbarte Vergütung in derselben Höhe beanspruchen zu können, als wenn er die Dienste in eigener Person erbracht hätte. Eine Delegationsbefugnis des Beigeladenen in diesem Sinne ist weder praktiziert noch vereinbart worden.
Bezüglich seiner eigentlichen Geschäftsführungsaufgaben konnte der Beigeladene ohnehin nicht in einem ins Gewicht fallendem Ausmaß dritte Personen einsetzen, da für deren Wahrnehmung die umfassende Kenntnis der betrieblichen und insbesondere auch wirtschaftlichen Grundlagen und Zusammenhänge erforderlich war. Es ist auch kein Raum für die Annahme, dass diesbezüglich von Seiten des - seine Kontrollbefugnisse als Eigentümer, wie dargelegt, engmaschig ausübenden - Klägers eine Entsendung dritter Personen zur Geschäftsführung durch den Beigeladenen (ohne gesondert eingeholte Zustimmung) als vertraglich vereinbartes Gestaltungsrecht des Beigeladenen akzeptiert hätte. Der Kläger selbst hat vielmehr, wie dargelegt, gerade den Beigeladenen persönlich aufgrund insbesondere auch seiner beruflichen Vorerfahrungen zum Geschäftsführer berufen.
Soweit ansonsten der o.g. "Dienstleistungsvertrag" die Heranziehung von "Erfüllungsgehilfen" anspricht, sind diese vertraglichen Bestimmungen im betrieblichen Alltag ohnehin nicht umgesetzt worden. Überdies wäre auch mit der Heranziehung entsprechender "Erfüllungsgehilfen" keine Delegationsbefugnis im vorstehend angesprochenen Sinne verbunden gewesen, da der Kläger für deren Einsatz nach den insoweit bereits erläuterten vertraglichen Vereinbarungen nicht die für seinen persönlichen Arbeitseinsatz vereinbarte Honorierung mit einem Stundensatz von 23 EUR hätte in Anspruch nehmen, sondern lediglich einen Ersatz der ihm dadurch tatsächlich entstehenden Aufwendungen hätte verlangen können.
Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Eine solche höhere Verdienstchance ist bezüglich der von dem Beigeladenen für die Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten gerade nicht erkennbar. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt hingegen nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. - bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit - BSG, U.v. 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R -, SozVers 2001, 329).
Ein übereinstimmender Parteiwille weist ohnehin nur dann eine ins Gewicht fallende Relevanz auf, wenn dieser durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind (BSG, U.v. 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99).
Im vorliegenden Zusammenhang fehlt es gerade an maßgeblichen weiteren die Annahme einer selbständigen Tätigkeit stützenden weiteren Aspekte. Insbesondere das Fehlen eines unternehmerischen Risikos auf Seiten des Beigeladenen und seine Einbindung in die betrieblichen Abläufe des Hotels des Klägers sprechen vielmehr nachdrücklich für die Annahme abhängiger Beschäftigungen. Vergleichbar gewichtige Kriterien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten, sind hingegen gerade nicht ersichtlich.
Die vorstehend aufgezeigten Gründe für eine abhängige Beschäftigung bestanden während des gesamten Tätigkeitsverhältnisses des Beigeladenen als Geschäftsführer des Hotelbetriebes des Klägers. Relevante Veränderungen innerhalb des Zeitraums seiner dortigen Tätigkeit sind nicht ersichtlich. Auch der Kläger stellt nicht in Abrede, dass der Beigeladene in seinem Hotelbetrieb ab Mitte Juni 2010 tätig war. Bei dieser Ausgangslage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob der Bescheid das genaue Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung zutreffend ausgewiesen hat oder ob der Beigeladene, wie dies vom Kläger geltend gemacht wird, seine Tätigkeit in tatsächlicher Hinsicht bereits Anfang März 2011 und damit einige Wochen vor dem in dem Bescheid ausgewiesenen Enddatum 30. April 2011 beendet hat. Das genaue Datum des Beschäftigungsendes ist nicht Bestandteil der Regelung, sondern Bestandteil der Begründung des Bescheides. Überdies ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgehend von einer abhängigen Beschäftigung - mangels einer im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlichen einvernehmlichen Vertragsaufhebung - ohnehin nach arbeitsvertraglichen Grundsätzen unter Einbeziehung der arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften und -fristen zu bestimmen. Eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne noch vor dem 30. April 2011 wird auch von Seiten des Klägers nicht aufgezeigt.
Soweit in vorausgegangenen arbeits- bzw. zivilgerichtlichen Streitverfahren zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen ein Arbeitsverhältnis verneint worden ist, kommt diesen Entscheidungen schon deshalb keine Bindungswirkung zu, weil die Beklagte an den damaligen Verfahren gar nicht beteiligt war (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO). Inhaltlich geben diese Entscheidungen dem Senat schon deshalb keinen Anlass zu einer anderweitigen Bewertung, weil sich diese gar nicht hinreichend mit den vorstehend im Einzelnen aufgeführten für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umständen auseinandersetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.-