Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.05.2017, Az.: L 10 VE 41/15

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.05.2017
Aktenzeichen
L 10 VE 41/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 16309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 11.06.2015 - AZ: S 3 VE 5/13

Tenor:

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Höhe des dem Kläger in Anwendung der Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) zustehenden Grades der Schädigungsfolgen (GdS).

Der Kläger ist am 11. Dezember 1962 geboren worden. Seine Mutter war zu dieser Zeit psychisch erkrankt und in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Sein Vater ist ihm nie persönlich bekannt geworden. Infolgedessen ist der Kläger im Alter von sechs Tagen in das katholische I. -Kinderheim in J. aufgenommen worden. Dort hat der Kläger seine gesamte Jugend verbracht. Nach Entlassung aus der Schule hat er zunächst eine Bäckerlehre begonnen, die er aber - wohl wegen einer Mehlstauballergie - abbrechen musste. Er hat sodann den Hauptschulabschluss nachgeholt und danach eine Lehre bei dem Kaufhaus K. absolviert. Im späteren Verlauf seines Lebens hat er auch eine Lehre als Fotograf erfolgreich beendet sowie eine weitere Ausbildung zum Bürokaufmann ebenfalls erfolgreich hinter sich gebracht. Der Kläger bezieht zurzeit eine Rente wegen Erwerbsminderung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) von 80 festgestellt.

Der Kläger beantragte im April 2010, ihm Leistungen nach dem OEG zu gewähren sowie Schädigungsfolgen festzustellen. Zur Begründung wies er darauf hin, er sei im katholischen I. -Kinderheim in J. während des gesamten Verlaufs seiner Schulzeit von den dort tätigen Ordensfrauen körperlich misshandelt worden. Weiter habe man ihn mehrfach für längere Zeiten isoliert in einem kleinen Zimmer eingesperrt. Außerdem sei es immer wieder zu rassistischen Diskriminierungen gekommen.

Das beklagte Land leitete Ermittlungen ein und zog zunächst die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken hinsichtlich der Strafanzeige des Klägers bei. Das Strafverfahren war indessen alsbald eingestellt worden, da wegen sämtlicher angezeigter Straftaten bereits Verjährung eingetreten wäre.

Sodann ermittelte das beklagte Land im schriftlichen Wege bei dem katholischen I. -Kinderheim in J ... Dieses fertigte eine erste Stellungnahme vom 12. Oktober 2010. Weiter wurde ein Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. L. vom 25. Oktober 2010 beigezogen, der den Kläger von Februar 1989 bis August 1997 behandelt hatte. Der Kläger selbst nahm in zwei Stellungnahmen vom 8. November 2010 und vom 28. Februar 2011 Stellung zu den Ausführungen des katholischen I. -Kinderheims. Dieses nahm ebenfalls erneut Stellung und legte auch eine Stellungnahme der Schwester M. vom 24. Juni 2011 vor. Weiter gelangte ein Brief des Psychiaters Dr. L. an einen katholischen Geistlichen namens N. zur Akte.

Das beklagte Land wertete sodann noch die Schwerbehindertenakte des Klägers aus seinem jetzigen Wohnort O. aus. Hierin findet sich unter anderem ein psychologisches Gutachten des Diplom-Psychologen P. vom 21. Mai 2007.

Weiter zog das beklagte Land schriftliche Aussagen der katholischen Geistlichen Q. und R. bei. Die Schülerakte des Klägers aus der Schule, die dem I. -Kinderheim zugeordnet war, wurde ebenfalls beigezogen. Weiter gelangte eine Aussage der Schwester S. zum Vorgang. Auch der Psychiater Dr. T. nahm Stellung. Auszüge aus der über den Kläger geführten Jugendhilfeakte - insbesondere die Entwicklungsberichte des I. -Hauses - wurden ebenfalls beigezogen.

Sodann lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers mit hier streitigem Bescheid vom 12. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorwürfe des Klägers hätten sich nicht bestätigen lassen.

Auf den Widerspruch des Klägers leitete das beklagte Land weitere Ermittlungen ein. Es zog schriftliche Zeugenaussagen von den Zeugen U. und V. sowie von der Zeugin W. bei. Die Zeugen V. und W. bestätigten, dass es in dem I. -Haus zu Übergriffen der Ordensfrauen auf Kinder gekommen sei.

Dennoch wies das beklagte Land den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2013 zurück.

Am 27. Februar 2013 ist Klage erhoben worden.

Das Sozialgericht (SG) Bremen leitete weitere Ermittlungen ein. Auf eine Ladung der Zeugin X. teilte deren Hausarzt telefonisch mit, diese sei aufgrund der Folgen der Ereignisse im Kinderheim nicht in der Lage, vor Gericht eine Aussage hierzu zu machen. Dies wurde bestätigt durch ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. Y. vom 8. Januar 2015.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2015 vernahm das SG verschiedene Zeugen und hörte den Kläger persönlich an.

Der Zeuge U. berichtete, im Kinderheim sei es immer wieder zu Prügeln gekommen. Hin und wieder habe eine Nase geblutet. Er habe gehört, dass ältere Jungen auch sehr heftig geprügelt worden seien. Der Kläger sei das schwächste Mitglied der Gruppe gewesen und wegen seiner Hautfarbe gehänselt worden. Der Zeuge berichtete, er selbst sei mit einem Handfeger derart geschlagen worden, dass der Handfeger auf seinem Hintern zerbrochen sei.

Die Zeugin W. berichtete, sie habe als Lehrerin anlässlich des Turnunterrichts einmal ein Mädchen wahrgenommen, an dem sehr viele Hämatome zu sehen gewesen seien. Bei ihren Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass das Mädchen von einer Ordensfrau verprügelt worden sei. Sie habe sich daraufhin an diese Ordensfrau gewandt und ihr gesagt, wenn sie noch einmal so etwas wahrnehme, werde sie das der Polizei mitteilen.

Der Zeuge Z. berichtete, es habe reichlich Schläge gegeben. Auch sei er stundenlang in einen Raum eingesperrt worden. Die Kinder seien auch gezwungen worden, Sachen zu essen, vor denen sie sich ekelten. Wenn er sich dann erbrochen habe, sei er auch gezwungen worden, das Erbrochene wieder aufzuessen.

Das SG hat sodann die Begutachtung des Klägers durch die Psychiaterin Dr. AA. veranlasst. Diese ist in ihrem Gutachten vom 19. April 2015 im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei aufgrund der Erlebnisse in dem Kinderheim psychiatrisch in erheblicher Weise geschädigt. Insofern hat die Sachverständige unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung diagnostiziert.

Daraufhin hat das SG der Klage mit Urteil vom 11. Juni 2015 ohne mündliche Verhandlung stattgegeben und den Bescheid des beklagten Landes vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2013 aufgehoben. Das beklagte Land ist verurteilt worden, bei dem Kläger als Schädigungsfolge eine psychische Störung festzustellen und ihm ab April 2010 Versorgung nach einem GdS von 80 wegen der Schädigungsfolgen zu bewilligen.

Gegen das am 24. Juni 2015 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 9. Juli 2015 Berufung eingelegt. Dabei hat es sich darauf beschränkt, die Höhe des festzustellenden GdS anzugreifen. Insoweit hat es sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. AB. vom 31. August 2015 und vom 2. Mai 2016 vorgelegt. Sodann hat das beklagte Land ein förmliches Teilanerkenntnis vom 29. Juni 2016 abgegeben. Darin hat es bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt und hierfür ab April 2010 einen GdS von 40 festgestellt. Dieses Teilanerkenntnis hat das beklagte Land mit Ausführungsbescheid vom 24. August 2016 durch Bewilligung einer Beschädigtenrente ab April 2010 nach einem GdS von 40 umgesetzt.

Im Übrigen hält das beklagte Land an seiner Auffassung fest, die beim Kläger vorliegenden Schädigungsfolgen seien vom SG zu hoch bewertet worden. Die hohe Einschätzung der Schädigungsfolgen könne nicht auf das Gutachten von Dr. AA. gestützt werden. Der Kläger sei einerseits in seinem Leben noch weiteren schädigenden Einflüssen ausgesetzt gewesen. Zudem habe er nach Verlassen des I. -Kinderheims auch offenbar längere Phasen psychischer Gesundheit durchlebt. Insoweit sind sozialmedizinische Stellungnahmen von Dr. AB. vorgelegt worden.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Juni 2015 aufzuheben, soweit dem Kläger ein GdS von mehr als 40 zuerkannt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt - nach Annahme des abgegebenen Teilanerkenntnisses - im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine ergänzende sachverständige Stellungnahme der Psychiaterin Dr. AA. vom 14. Februar 2016 beigezogen. Diese hat an ihrer Auffassung im Wesentlichen festgehalten und sich mit den Versorgungsmedizinischen Stellungnahmen auseinander gesetzt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Teilanerkenntnis des beklagten Landes nur noch, wie hoch der GdS für die bei dem Kläger festgestellte posttraumatische Belastungsstörung mit Übergang in eine andauernde Persönlichkeitsstörung zu bewerten ist.

Das SG ist insoweit zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, die wesentlich auf die Geschehnisse im Kinderheim zurückzuführende psychische Erkrankung des Klägers sei mit einem GdS von 80 zu bewerten. Der Bescheid des beklagten Landes vom 12. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2013 war insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Kläger hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf eine Beschädigtengrundrente nach einem GdS von 80.

Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst in Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Hinblick auf die heranzuziehenden Rechtsgrundlagen und die rechtlichen Maßstäbe Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seiner angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen.

Nach Abschnitt B 3.7 der Anlage zur Versorgungsmedizinverordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze - VMG), die danach hier zur Bewertung der bei dem Kläger vorliegenden und vom beklagten Land als Schädigungsfolge festgestellten psychischen Erkrankungen heranzuziehen ist, sind unter anderem Persönlichkeitsstörungen zu bewerten. Danach liegen stärker behindernde Störungen vor, wenn es zu einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit gekommen ist - zum Beispiel ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert oder somatoforme Störungen. Derartige "stärker behindernde Störungen" sind danach mit einem GdS von 30-40 zu bewerten. Dagegen liegen schwere Störungen vor, wenn es zu mittelgradigen oder gar schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten gekommen ist. Nach der Auffassung des Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in seinem Beiratsbeschluss vom 18. und 19. März 1998 liegen mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten vor, wenn in den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen gegeben sind, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlauben, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingen, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. In diesem Bereich der psychischen Erkrankungen sind typisch auch erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der zum Beispiel eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte. Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen nach Auffassung des Sachverständigenbeirats vor, wenn eine weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder gar ausgeschlossen ist. Es liegen schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes - bzw. Bekanntenkreis, bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder vom Bekanntenkreis vor (zu Heranziehung dieser Kriterien vergleiche auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 16. Januar 2014, L 13 SB 131/12; auch der erkennende Senat zieht diese Kriterien in ständiger Rechtsprechung zur Bewertung heran; vgl. auch Wendler/Schillings, Kommentar zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, 7. Aufl., S. 143 f).

Diese Gesichtspunkte berücksichtigend ergibt sich bei Auswertung des hier vorliegenden Materials folgendes Bild. Dem Kläger ist wegen seiner psychischen Erkrankung eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt. Aus dem Gutachten von Frau Dr. AA. ergibt sich für den Senat nachvollziehbar, dass dem Kläger derzeit aufgrund seiner psychischen Erkrankung keinerlei Berufstätigkeit mehr möglich ist. Der Kläger hat der Sachverständigen geschildert, wie schnell es auch bei nur leichten oder vermuteten Kränkungen im Umgang mit Kollegen bei ihm dazu kommt, dass er psychosomatisch reagiert. Die Sachverständige hat diese Schilderungen - für den Senat überzeugend - für glaubhaft gehalten. Eine weitere berufliche Tätigkeit ist für den Kläger damit - jedenfalls zurzeit - ausgeschlossen. Die Sachverständige hat für den Senat nachvollziehbar auch dargestellt, dass sich der Kläger sehr weitgehend aus sozialen Beziehungen zurückgezogen hat. Der Kläger selbst hat dies auch durchgängig in seinen verschiedenen Stellungnahmen geschildert. All diese Erkenntnisse finden sich zum Beispiel auch schon in dem Gutachten der Psychologin P. für die Agentur für Arbeit vom 21. Mai 2007. Auch hier ergibt sich für den Senat das Bild eines Mannes, dem es mühsam gelingt im privaten Umfeld ein halbwegs geordnetes Leben zu führen; dem es aber kaum möglich ist, in Kontakt zur Außenwelt zu treten, soziale Beziehungen zu führen und Auseinandersetzungen durchzustehen. Dieses Bild findet sich auch in der fachärztlichen Stellungnahme des Psychiaters T. vom 5. Dezember 2011. Auch dieser Psychiater hat bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert. Er hat insbesondere auch eine Panikstörung bei dem Kläger gesehen. Dies stimmt überein mit den Berichten der Sachverständigen Dr. AA. und den Berichten des Klägers selbst, in denen immer wieder von einer Einschränkung des Handlungsvermögens des Klägers durch überbordende Ängste die Rede ist. Tragischerweise scheint es so zu sein, dass ausgerechnet durch die Durchführung des vorliegenden Verfahrens die Erkrankung des Klägers vorangeschritten ist und die Beschwerden sich aktualisiert haben.

Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Antragstellung lediglich der Zeitraum ab April 2010 zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des beklagten Landes, der Kläger habe trotz der Belastungen in seiner Jugendzeit in seinem Leben offensichtlich viel "geschafft", nicht zu überzeugen. Bei Durchsicht des Lebenslaufs des Klägers, wie er von Frau Dr. AA. auf Seite 26 fortfolgende des Sachverständigengutachtens geschildert wird, wird deutlich, dass die Biografie des Klägers immer von einer großen Unstetheit geprägt gewesen ist. Jedenfalls aber im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die psychische Erkrankung des Klägers offensichtlich ein hohes Maß erreicht. Eine Erwerbstätigkeit hat er seit Antragstellung nicht mehr ausgeübt.

Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger auch weiteren hochbelastenden Faktoren im Verlauf seines Lebens ausgesetzt war. Dies ergibt sich schon daraus, dass er bereits im Alter von sechs Tagen im Kinderheim aufgenommen worden ist. Seine psychisch kranke Mutter konnte sich nur sehr eingeschränkt und ansatzweise durch gelegentliche Besuche um ihren Sohn kümmern. Sein Vater oder weitere Verwandte sind dem Kläger nie bekannt geworden. Hinzu kommt, dass der Kläger mittlerweile HIV -positiv ist. All dies sind sicher Umstände, die ebenfalls zu einer psychischen Erkrankung beitragen können. Der Senat hat sich indessen nach Auswertung der in der Akte vorfindlichen medizinischen Unterlagen die Überzeugung gebildet, dass die tätlichen Angriffe im Kinderheim (Schläge, die bei weiten über das Maß hinausgingen, das zur damaligen Zeit noch für gerechtfertigt gehalten wurde; tage- bis wochenlanges Einsperren und Isolierung des Klägers) dennoch ganz wesentlich Ursache für die nunmehr vorliegende psychische Erkrankung sind. Dies berücksichtigend hält der Senat die Einwände von Dr. AB. in ihren sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 31. August 2015 und vom 2. Mai 2016 nicht für durchgreifend.

Der Senat hat sich daher - ebenso wie das SG - die Überzeugung gebildet, dass bei dem Kläger eine schwere Störung mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten vorliegt, die mit einem GdS von 80 zu bewerten ist und wesentlich auf die schädigenden Einflüsse im Kinderheim zurückzuführen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

Anlass, die Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.