Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 19.05.2017, Az.: L 11 AS 638/13

Freibetrag; freiwillige Rentenversicherung; Haushaltsgemeinschaft; Kopfteilprinzip; Kosten; Mindestbeitrag; Naturalunterhalt; Unterstützungsleistung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
19.05.2017
Aktenzeichen
L 11 AS 638/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 19.03.2013 - AZ: S 37 AS 261/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Mindestbeiträge für eine freiwillige Rentenversicherung sind seit dem Wegfall der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2011 eine nach Grund und Höhe angemessene Versicherung im Sinne des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 HS 1 SGB II.

2. Bei der Ermittlung des Freibetrages nach § 1 Abs 2 Alg II-V (hier: Freibetrag für Verwandte, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Haushaltsgemeinschaft leben) sind nicht die vollen, sondern nur die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, auch wenn der Verwandte sie in voller Höhe trägt.

3. Gewährt der Verwandte in Höhe der anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung dem Hilfeempfänger durch Übernahme dieser Kosten Naturalunterhalt, liegt insoweit kein ungedeckter Bedarf vor. Die vermutete Unterstützungsleistung nach § 9 Abs 5 SGB II mindert sich um den Naturalunterhalt.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. März 2013 und die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2011 und vom 7. Dezember 2011 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2012 weitere Leistungen nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 1.468,78 Euro zu bewilligen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat dem Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2012 höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen seiner Mutter, Frau H., und unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH). In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten auch um die Absetzung von Versicherungsbeiträgen.

Der 1969 geborene Kläger stand - soweit aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang ersichtlich - mit Unterbrechungen seit 2005 im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Er lebte gemeinsam mit seiner Mutter in einer Mietwohnung in der I. 2 in J.. Mieterin dieser Wohnung war die Mutter des Klägers. Die Mietkosten einschließlich der Betriebs-, Heiz- und Nebenkosten betrugen ausweislich einer Mietbescheinigung vom 6. November 2007 441,62 Euro (vgl. Bl. 87 der Verwaltungsakte - VA), worauf die Mutter des Klägers 450,00 Euro zahlte (vgl. Kontoauszug auf Bl. 86 VA); ab November 2011 legte der Beklagte auf der Grundlage einer im Dezember 2011 aktualisierten Mietbescheinigung 450,00 Euro zugrunde (vgl. Bescheinigung des Vermieters vom 18. Dezember 2011, Bl. 61 der Gerichtsakte L 11 AS 1518/13). Die Mutter des Klägers bezog eine Alters- und eine Witwenrente. Die Altersrente betrug bis Juni 2011 monatlich 245,66 Euro und die Witwenrente 1.362,53 Euro, nach Rentenanpassung ab Juli 2011 dann 248,10 Euro bzw. 1.376.06 Euro (vgl. Bl. 520 VA).

Mit Bescheid vom 19. April 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2011 in Höhe von 202,70 Euro insgesamt, ohne dass KdUH gewährt wurden. Der Beklagte berücksichtigte Unterhaltsleistungen der Mutter als  Einkommen des Klägers in Höhe von monatlich 211,97 Euro, von dem er eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro und einen Betrag für eine Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers in Höhe von 20,67 Euro absetzte.

Mit hier streitigem Bescheid vom 24. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger nunmehr pro Monat 212,45 Euro (Mai bis Juni 2011) bzw. 204,47 Euro (Juli bis Oktober 2011) unter Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in Höhe von 204,29 Euro bzw. 212,47 Euro bereinigt um die Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro und um einen geänderten Betrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,74 Euro.

Mit weiterem Bescheid vom 24. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 Leistungen in Höhe von ebenfalls 204,47 Euro pro Monat.

Gegen die Bescheide vom 24. Oktober 2011 legte der damals anwaltlich vertretene Kläger am 22. November 2011 Widerspruch ein. Unterhaltsleistungen der Mutter des Klägers seien nicht anzurechnen. Die Unterhaltsvermutung greife im vorliegenden Fall nicht. Es sei zu berücksichtigen, dass die Mutter des Klägers bereits „Naturalunterhalt“ in Höhe der hälftigen Unterkunftskosten dadurch leiste, dass der Kläger zwei Zimmer der 4-Zimmer-Wohnung für sich nutzen könne; die Gesamtkosten lägen bei 450,00 Euro zzgl. der Strom- und Kaltwasserkosten; letztere seien an die Firma K. GmbH zu zahlen.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Dezember 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 2012 unter Berücksichtigung der Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2012 Leistungen in Höhe von nunmehr 224,47 Euro pro Monat.

Mit Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Monate November und Dezember 2011 in Höhe von monatlich 208,66 Euro und für die Zeit von Januar bis April 2012 in Höhe von monatlich 228,66 Euro. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Teilabhilfe berücksichtigte bei der Unterhaltsberechnung nach Maßgabe des § 9 Abs 5 SGB II KdUH der Mutter i.H.v. nunmehr 450,00 Euro (vorher: 441,62 Euro) sowie den ab Januar 2012 erhöhten Regelbedarf. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 4 und 5 des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Februar 2012 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben. Der Kläger führe in der Hälfte der Wohnung seinen eigenen Haushalt; Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Die Mutter sei dem Kläger auch nicht unterhaltsverpflichtet. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger noch vorgetragen: Lebensmittel würden nicht getrennt eingekauft, diese würden auch einheitlich bezahlt; es finde keine getrennte Zubereitung von Mahlzeiten statt. In der Vergangenheit habe der Kläger, als er noch höhere SGB II-Leistungen bezogen habe, an seine Mutter regelmäßig 200,00 Euro für die Miete gezahlt. Der Kläger habe noch Anspruch auf 60,00 Euro, die er monatlich für eine Lebensversicherung aufwende. Zudem zahle die Mutter des Klägers für diesen monatlich 85,00 Euro an die L. (M.), diese fielen in die „Unterhaltsvermutung“ (vgl. Schriftsatz vom 13. Februar 2013, Bl. 88 ff. der Gerichtsakte - GA). Ausweislich einer zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigung der M. war der Kläger im Jahr 2012 freiwillig rentenversichert zu einem monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 78,40 Euro.

Nach persönlicher Anhörung des Klägers und Vernehmung seiner Mutter als Zeugin hat das SG die Klage mit Urteil vom 19. März 2013 abgewiesen. Zu Recht sei der Beklagte von einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen und habe gem. § 9 Abs 5 SGB II Unterhaltsleistungen der Mutter bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Nach Beurteilung der Gesamtumstände des Einzelfalles sei davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers und der Kläger im streitigen Zeitraum aus einem Topf gewirtschaftet hätten. Dies sei daraus zu schließen, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Mutter einkaufe, dieser Einkauf von beiden finanziell getragen werde und dass die beiden sich auch sonst gegenseitig finanziell unterstützen. So zahle die Mutter des Klägers für ihn nach dem Wegfall der Beitragsentrichtung durch den Leistungsträger nach dem SGB II freiwillig Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein und übernehme laufende Kosten der Lebensführung, wie etwa Internet- und Fernsehgebühren, Reparaturkosten und laufende Aufwendungen für den Pkw des Klägers. Im Gegenzug dazu beteilige sich der Kläger finanziell im Rahmen seiner Möglichkeiten an der Haushaltsführung und fahre seine Mutter mit dem Pkw z. B. zu Ärzten. Auch die Wortwahl der Mutter des Klägers in der Vernehmung in der mündlichen Verhandlung lasse darauf schließen, dass jedenfalls sie von einer gemeinsamen Haushaltsführung ausgehe, wenn sie auf die Frage des Gerichts, ob sie an den Kläger Heiz- und Nebenkostenabrechnungen richtet, geantwortet habe: „Da können wir dann sehen, ob wir etwas zurückbekommen oder nicht“. Zu Recht habe der Beklagte bei seiner Leistungsberechnung auch KdUH nicht als Bedarf beim Kläger berücksichtigt. Der Kläger sei keinem ernsthaften Mietzahlungsverlangen ausgesetzt, da seine Mutter in der Vergangenheit die Mietzahlungen vollständig selber übernommen, die von dem Kläger möglicherweise zu entrichtenden Mietanteile von ihm nicht ernsthaft verlangt und ihm diese damit dauerhaft gestundet habe. Unabhängig von der Frage, ob der von dem Kläger und seiner Mutter vorgetragene mündliche Mietvertrag tatsächlich geschlossen und von Anfang an ernsthaft durchgeführt worden sei, habe die Mutter des Klägers die Mietzahlungen jedenfalls seit 2008 selbständig übernommen und diese nicht zurückgefordert. Auch zeige der Umstand, dass die Mutter des Klägers diesem gegenüber Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen nicht geltend gemacht hat, dass ein ernstliches Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Mutter im Sinne der Rechtsprechung des BSG nicht vorliege. Die Berechnung des Unterhaltsbetrages sei zutreffend erfolgt. Die von der Mutter des Klägers gezahlten Rentenversicherungsbeiträge seien dabei nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Aus § 11b SGB II ergebe sich, dass die von der Mutter des Klägers gezahlten Beiträge nicht in der tatsächlich gezahlten Höhe berücksichtigungsfähig seien. Über die vom Einkommen der Mutter bereits abgesetzte Versicherungspauschale hinaus seien Beträge nicht abzusetzen. Von dem so ermittelten Einkommen des Klägers seien auch nicht die von ihm gezahlten Beiträge zur Lebensversicherung in Höhe von 60,00 Euro monatlich abzusetzen. Auch hier habe der Beklagte die Zahlung entsprechender Aufwendungen durch Anrechnung der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 Euro bereits berücksichtigt.

Gegen das am 10. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29. April 2013 Berufung eingelegt. Bis Anfang 2008 habe er den Regelsatz und 100,00 Euro Miete erhalten; von nunmehr nur noch 200,00 Euro zu leben sei menschenunwürdig.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 19. März 2013 aufzuheben,

2. die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2011 und vom 7. Dezember 2011 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 abzuändern und

3. den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. April 2012 Leistungen nach dem SGB II

a) unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung und

b) ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen seiner Mutter zu bewilligen, hilfsweise die von seiner Mutter geleisteten monatlichen Rentenversicherungsbeiträge von ihrem Einkommen

c) sowie monatlich von ihm geleistete Lebensversicherungsbeiträge von seinem Einkommen abzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Senat war nicht gehindert, trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 3. April 2017 zu verhandeln und zu entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß geladen worden war und nach Maßgabe des § 110 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgt ist.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen war sie zurückzuweisen. Das Urteil des SG war  entsprechend abzuändern.

A.

Der Senat hat das Begehren des Klägers nach dem Meistbegünstigungsprinzip dahingehend ausgelegt, dass er sich gegen die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrages seiner Mutter als Einkommen wendet und daneben (anteilige) KdUH begehrt. Dass der Kläger KdUH nicht geltend machen wollte, ist nicht anzunehmen, wenn er vorträgt, zur Zahlung eines Mietanteils in Höhe von 200,00 Euro nun nicht mehr in der Lage zu sein (Schriftsatz vom 13. Februar 2013). Der Senat geht weiter davon aus, dass die Berücksichtigung der von der Mutter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge lediglich hilfsweise geltend gemacht werden soll. Denn die Absetzung setzt zu berücksichtigendes Einkommen voraus, wogegen sich der Kläger primär - Berücksichtigung von Einkommen aus Unterhalt - wendet. Der Senat geht zudem davon aus, dass die vom Kläger selbst gezahlten Lebensversicherungsbeiträge, da der Beklagte ausschließlich Einkommen aus Unterhalt berücksichtigt hat, lediglich hilfsweise für den Fall der Bestätigung der Unterhaltsvermutung geltend gemacht werden sollen.

B.

Streitgegenständliche Bescheide sind nur noch der Bescheid vom 24. Oktober 2011 für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 und der Bescheid vom 7. Dezember 2011 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012. Der Bescheid vom 24. Oktober 2011 für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012 hat sich nach Maßgabe des § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt.

C.

Die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2011 und vom 7. Dezember 2011, jeweils in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit der Beklagte bei dem Kläger Einkommen aus Unterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt, Beträge für eine Lebensversicherung hiervon nicht abgesetzt und dem Kläger keine KdUH gewährt hat; vgl. § 54 Abs 2 S 1 SGG. Sie sind allerdings im Hinblick auf die Höhe des noch bedarfsmindernd zu berücksichtigenden Einkommens aus Unterhalt rechtswidrig, weshalb der Kläger einen weiteren Anspruch auf SGB II-Leistungen in Höhe von insgesamt 1.468,78 Euro hat. Der Beklagte hat dabei zu Unrecht Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung des Klägers nicht vom Einkommen der Mutter abgesetzt. Der Beklagte hat zudem nicht berücksichtigt, dass die Mutter dem Kläger bereits Unterhalt durch die Zurverfügungstellung von Wohnraum gewährt. Dementsprechend sind von ihrem Einkommen KdUH auch nicht in voller Höhe, sondern lediglich kopfteilig abzusetzen.

Im Einzelnen:

I.

Der Kläger ist leistungsberechtigt im Sinne von §§ 7 i.V.m. 19 ff. SGB II. Danach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdUH. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorliegend nicht leistungsberechtigt im vorgenannten Sinne ist, weil er etwa im Streitzeitraum über den Bedarf übersteigendes Einkommen verfügte, liegen dem Senat nicht vor.

II.

Zutreffend hat der Beklagte gem. § 9 Abs 5 SGB II vermutete Unterhaltsleistungen der Mutter als Einkommen des Klägers nach § 11 SGB II berücksichtigt.

1. Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Nach § 9 Abs 5 SGB II gilt: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Der Kläger lebt mit seiner Mutter zusammen. Zur Überzeugung des Senats wirtschaften beide auch „aus einem Topf“ (vgl. zu den Voraussetzungen der Haushaltsgemeinschaft: BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 9). Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auf den Seiten 5 und 6. Ergänzend ist auszuführen: Es gibt keine Anhaltspunkte, die die Vermutung von Unterstützungsleistungen nach § 9 Abs 5 SGB II widerlegen. Vielmehr bestätigen insbesondere die Zeugenvernehmung der Mutter und die vorherigen schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers im Rahmen des Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Ein getrenntes Wirtschaften findet danach gerade nicht statt, sondern die wesentliche Haushaltsführung (Einkauf von Lebensmitteln und Verbrauchsgütern; Zubereitung von Mahlzeiten) ist eine gemeinsame. Dass der Kläger die Hälfte der Wohnung allein für sich nutzen kann, ändert an dieser Wertung nichts, sondern bestätigt sie vielmehr. Der Senat geht dabei auch davon aus, dass das gemeinsame Wirtschaften nicht erst Folge des Umstandes ist, dass der Beklagte (wohl seit dem Jahr 2008) Unterhaltsleistungen der Mutter berücksichtigt. So bescheinigte die Mutter des Klägers dem Beklagten im Januar 2008, dass der Kläger 200,00 Euro Gesamtmiete zu zahlen habe, in der nach einer handschriftlichen Ergänzung auf dem Formularvordruck „Mietbescheinigung“ „alles für Kosten, Nahrung und Logis“ enthalten sei (vgl. Bl. 121 VA). Das entspricht dem Vorbringen im bisherigen Verfahren, wonach eine wirtschaftliche Trennung gerade nicht stattfindet, sondern finanzielle Mittel des Klägers und seiner Mutter in eine gemeinsame Haushaltsführung fließen.

Eine erneute Zeugenvernehmung der Mutter nach Maßgabe der §§ 103, 106 Abs 3 Nr 4 SGG war nicht erforderlich. Der Senat folgt der überzeugenden Beweiswürdigung des SG. Der Kläger hat im Rahmen der Berufung auch keine Tatsachen gegen die Haushaltsgemeinschaft vorgetragen, sodass der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung hatte, eine erneute Beweisaufnahme durchzuführen (vgl. zur Entbehrlichkeit einer erneuten Beweisaufnahme: BSG, Urteil vom 18. Februar 1988 - RKa 24/87 - BSGE 63,43, SozR 2200 § 368a Nr 21).

2. Der Umfang des vermuteten Unterhaltsbetrages - eines Nachweises des Zuflusses bedarf es insoweit nicht (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 9, Rn 15) - ist nach §§ 1 Abs 2 Arbeitslosengeld II-Verordnung - Alg II-V - (in der seit dem 1. April 2011 unveränderten Fassung) zu bestimmen (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit und Ermächtigungskonformität des § 1 Abs 2 Alg II-V: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 68/07 R -, BSGE 102, 258-263, SozR 4-4225 § 1 Nr 1; zu den Berechnungsschritten im Einzelnen: BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 9, Rn 22 ff.).

Vom Renteneinkommen der Mutter sind zunächst die Absetzungen nach § 11b SGB II vorzunehmen. Entgegen der Auffassung des SG sind dabei die tatsächlich von der Mutter geleisteten Aufwendungen in Höhe der Mindestbeiträge für eine freiwillige Rentenversicherung des Klägers nach Maßgabe des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 HS 1 SGB II (in der seit dem 1. April 2011 unveränderten Fassung) zu berücksichtigen (vgl. zur grundsätzlichen Absetzfähigkeit der zugunsten des Hilfebedürftigen geleisteten Beiträge: BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 9, Rn 22); diese sind nicht von der Versicherungspauschale umfasst. Nach dieser Norm sind vom Einkommen Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, abzusetzen. Es handelt sich bei den hier streitigen Beiträgen für eine freiwillige Rentenversicherung um Beiträge zu öffentlichen Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind (Alternative 2). Dem steht nicht die Entscheidung des Gesetzgebers entgegen, die vormals bestehende Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), vgl. § 3 Satz 1 Nr 3a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zum 1. Januar 2011 abzuschaffen (vgl. demgegenüber zur fehlenden Absetzbarkeit freiwillig gezahlter Beiträge bei während des Leistungsbezuges bestehender Pflichtversicherung: BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 67/09 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 28, Rn 23). Denn die Anerkennung als eine vom Einkommen abzusetzende Aufwendung privilegiert lediglich den Umstand, dass erwirtschaftetes Einkommen für die soziale Absicherung im Alter eingesetzt wird und mindert das zu berücksichtigende Einkommen entsprechend; es handelt sich demgegenüber - im Unterschied zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage, nach der der Leistungsträger Pflichtversicherungsbeiträge abgeführt hat - nicht um eine (Annex-)Leistung zu der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 67/09 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 28, Rn 22). Das entspricht auch der vom BSG vorgenommenen Wertung für freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 67/09 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 28, Rn 25). Für freiwillige Beiträge zur GRV gilt nach Abschaffung der Versicherungspflicht nichts anderes (so auch: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Februar 2017, K § 11b, Rn 109a). Dabei ist der Mindestbeitrag begriffsnotwendig der Höhe nach als angemessen im Sinne dieser Vorschrift zu werten. Allerdings ist weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass die Mutter des Klägers Beiträge bereits im Jahr 2011 entrichtet hat; hieran konnte sie sich ausweislich ihrer Zeugenvernehmung nicht erinnern („entweder seit Anfang 2012 oder 2011“ vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem SG, Seite 2, am Ende, hier Bl. 99 Rs. GA). Die im Nachgang zu der (wegen der Rentenversicherungsbeiträge vertagten) mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilungen der M. weisen die freiwillige Beitragszahlung erst ab dem 1. Januar 2012 (in Höhe von 78,40 Euro) nach. Weitere Nachweise hat der Kläger trotz Aufforderung durch den Senat mit Verfügung vom 12. Januar 2017 nicht vorgelegt, weshalb eine Absetzung erst ab dem 1. Januar 2012 vorzunehmen ist.

Die Pauschale für private Versicherungen in Höhe von 30,00 Euro nach Maßgabe des § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V (in der seit dem 1. April 2011 unveränderten Fassung) ist zusätzlich vom Renteneinkommen der Mutter abzusetzen; sie wird nicht durch die Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge zur (öffentlichen) GRV konsumiert (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 67/09 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr 28, Rn 28, wonach die Versicherungspauschale neben den freiwilligen Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung abzusetzen ist).

Bei der Ermittlung des Freibetrages nach § 1 Abs 2 AlgII-V sind nicht die vollen KdUH, sondern entsprechend dem Wortlaut nur die anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation - kostenfreies Wohnen bei der Mutter - auch: BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 32/08 R -, SozR 4-4200 § 9 Nr 9, Rn 23 und die Entscheidung der Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2008 - L 7 AS 5473/07 -, Rn 26, wonach bei der Bestimmung des Freibetrages gem. § 1 Abs 2 Alg II-V die anteiligen KdUH zu berücksichtigen sind; so auch: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: Februar 2017, K § 9, Rn 459). Das ist im vorliegenden Fall, da die Unterkunft von zwei Personen, dem Kläger und seiner Mutter, bewohnt wird, die Hälfte der anfallenden Kosten. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Mutter die Aufwendungen für KdUH tatsächlich in voller Höhe trägt. Die gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung lediglich der anteiligen Kosten unabhängig davon, wer der zur Zahlung zivilrechtlich Verpflichtete ist und die Zahlungen tatsächlich leistet, entspricht dem Grundprinzip im Rahmen des SGB II, Bedarfe für die Unterkunft entsprechend der Anzahl der Bewohner gleichmäßig aufzuteilen (vgl. zum sog. Kopfteilprinzip zuletzt etwa: BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, Rn 20 mwN). Das gilt auch dann, wenn nicht alle Bewohner (hier: die Mutter) Grundsicherungsleistungen erhalten (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2014 - L 12 AS 2319/13 B ER, Rn 17). Es liegt auch keine Fallkonstellation vor, in der vom Kopfteilprinzip ausnahmsweise abzuweichen ist, weil ohne die Abweichung das Grundbedürfnis Wohnen nicht sichergestellt werden kann (vgl. zu den anzuerkennenden Ausnahmen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 - B 14 AS 40/15 R - Rn 42 mwN). Die tatsächliche Übernahme der vollen Kosten stellt eine solche Ausnahme nicht dar, sondern bildet - sowohl im Zusammenleben mit minderjährigen als auch volljährigen Kindern - den Regelfall.

Es ist dabei allerdings weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass die KdUH bereits vor November 2011 450,00 Euro betrugen (sondern ausweislich der Bescheinigung: 441,62 Euro). Dass die Mutter bereits vorher freiwillig 450,00 Euro zahlte, ändert hieran nichts; hierzu war sie zivilrechtlich nicht verpflichtet, weshalb der höhere Betrag vom Beklagten zutreffend auch erst ab November 2011 berücksichtigt wurde. Entgegen der Einlassung des Klägers im Widerspruchsverfahren ist zudem weder nachgewiesen noch ersichtlich, dass Kaltwasserkosten separat zu zahlen waren. Vielmehr hat der Vermieter bescheinigt, dass auch diese Kosten in dem Gesamtbetrag enthalten sind („Wassergeld“); das ergibt sich auch aus Betriebskostenabrechnungen (vgl. etwa Abrechnung für das Jahr 2006, Bl. 88 VA) Im Übrigen handelt es sich bei der Firma K. GmbH auch nicht um einen Versorgungsbetrieb, sondern um eine Firma, die insbesondere Ablesungen und Abrechnungen vornimmt, weshalb es nicht plausibel ist, dass an diese Kaltwasserkosten zu entrichten sein sollen.

Beim Kläger wird ein Zufluss der nach diesen Maßgaben ermittelten Einnahmen in Höhe von 50 Prozent als Einkommen unterstellt.

3. Von diesem Einkommen des Klägers (aus vermuteter Unterhaltsleistung) ist zur bereits erfolgten Absetzung der Versicherungspauschale (und der angefallenen Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,74 Euro) nicht zusätzlich der Beitrag für eine Lebensversicherung in Höhe von 60,00 Euro gem. § 11b SGB II abzusetzen. Dieser Beitrag ist von der Versicherungspauschale umfasst; es handelt sich auch weder um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung (wie die Kfz-Haftpflichtversicherung; vgl. dazu - und auch zur Umlage des hier halbjährlich zu zahlenden Betrages auf einen Monatsbetrag: Urteil des erkennenden Senats vom 27. November 2015 - L 11 AS 941/13 -) noch um eine - unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit eines SGB II-Hilfeempfängers - nach Grund und Höhe angemessene Versicherung (vgl. Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 13, Rn 81).

Allerdings ist von dem bedarfsmindernd anzurechnenden Einkommen, derjenige Betrag als Naturalleistung abzuziehen, den die Mutter des Klägers bereits für den (hälftigen) KdUH-Unterhalt des Klägers aufwendet. Ausgehend von dem Grundgedanken der Haushaltsgemeinschaft -  „Wirtschaften aus einem Topf“ - hat die Mutter einen Teil des vermuteten Unterhaltsbetrages eingebracht, um die Kosten für das Grundbedürfnis Wohnen des Klägers abzudecken. In Höhe des hälftigen Anteils an den KdUH hat sie dementsprechend Naturalunterhalt geleistet (vgl. zur Naturalleistung auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. März 2008 - L 7 AS 5473/07 -, Rn 26) und der Lebensunterhalt des Klägers ist in dieser Höhe bereits sichergestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 37/97 -, BVerwGE 108, 36-40, Rn 13; so auch: Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 9, Rn 104 mwN). Dieser Betrag steht dem Kläger nicht mehr als bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Bareinkommen zur Verfügung.

III.

Zutreffend hat der Beklagte keine KdUH gem. § 22 SGB II beim Bedarf des Klägers berücksichtigt. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger einer konkreten Zahlungsverpflichtung ausgesetzt ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 - B 14 AS 31/07 -, SozR 4-4200 § 22 Nr 21), was hier nicht der Fall ist. Der Kläger hat nach eigener Einlassung im Streitzeitraum keine KdUH gezahlt, was auch seine Mutter bei ihrer Zeugenvernehmung bestätigt hat. Der Kläger sieht sich auch keinem ernsthaften Mietzinsverlangen seiner Mutter ausgesetzt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auf Seite 6. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der lediglich anteiligen Berücksichtigung der KdUH bei der Mutter im Rahmen der Ermittlung ihres vermuteten Unterhaltsbeitrages (vgl. dazu, dass das Kopfteilprinzip auch bei fehlender Verpflichtung zur Mietzahlung Anwendung findet: BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 34/08 R -, Rn 16). Dass sie die vollen KdUH tatsächlich trägt, findet Berücksichtigung im Rahmen des gewährten Naturalunterhalts. Dieser ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dem Kläger tatsächlich keine Mietaufwendungen entstehen. Dem Kopfteilprinzip entsprechend fallen dennoch Kosten für sein Grundbedürfnis Wohnen an. Die Übernahme der Mietkosten durch die Mutter als Naturalunterhalt bestätigt hingegen, dass ein Mietzins vom Kläger gerade nicht ernsthaft verlangt wird und kein ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten des Klägers vorliegt (vgl. Mecke, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 9, Rn 104 mwN).

IV.

Der Kläger hat im Ergebnis Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen in Höhe von insgesamt 1.468,78 Euro. Dem liegt folgende Berechnung zugrunde:

1. Das Einkommen der Mutter aus Rente beträgt bis Juni 2011 1.608,19 Euro (1.362,53 Euro und 245,66 Euro) und ab Juli 2011 1.624,16 Euro (1.376,06 Euro und 248,10 Euro), das um die Versicherungspauschale (30,00 Euro) und ab Januar 2012 zusätzlich um den Beitrag für die M. in Höhe von 78,40 Euro zu bereinigen ist. Ihr Freibetrag beträgt bis Oktober 2011 948,81 Euro (doppelter Regelbedarf: 728 Euro; hälftige KdUH: 220,81 Euro), im November und Dezember 2011 953,00 Euro unter Berücksichtigung höherer KdUH (225,00 Euro) und ab Januar 2012 aufgrund der Erhöhung der Regelbedarfe (748,00 Euro) 973,00 Euro. 50 Prozent des so ermittelten Einkommensüberschusses betragen bis Juni 2011 314,69 Euro, bis Oktober 2011 322,68 Euro, bis Dezember 2011 320,58 Euro und ab Januar 2012 271,38 Euro.

2. Der Bedarf des Klägers liegt bis Dezember 2011 bei 364,00 Euro und ab Januar 2012 bei 374,00 Euro. Das hiervon noch bedarfsmindernd in Abzug zu bringende Einkommen aus vermuteter Unterhaltsleistung beträgt nach Abzug der Versicherungspauschale (30,00 Euro) und der Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung (22,74 Euro) sowie des bereits als Naturalunterhalt geleisteten Anteils an den KdUH (220,81 Euro bzw. ab November 2011 225,00 Euro) bis Juni 2011 41,14 Euro, bis Oktober 2011 49,13 Euro, bis Dezember 2011 42,84 Euro und ab Januar 2012 0,00 Euro. Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch in Höhe von monatlich 322,86 Euro in den Monaten Mai und Juni 2011, in Höhe von 314,87 Euro in den Monaten Juli bis Oktober 2011, in Höhe von 321,16 Euro in den Monaten November und Dezember 2011 sowie in Höhe von 374,00 Euro in den Monaten Januar bis April 2012. Bewilligt hat der Beklagte 212,45 Euro in den Monaten Mai und Juni 2011, 204,47 Euro in den Monaten Juli bis Oktober 2011, 208,66 Euro in den Monaten November und Dezember 2011 sowie 228,66 Euro in den Monaten Januar bis April 2012. Es ergibt sich danach eine Differenz zugunsten des Klägers in Höhe von 110,41 Euro in den Monaten Mai und Juni 2011, in Höhe von 110,40 Euro in den Monaten Juli bis Oktober 2011, in Höhe von 112,50 Euro in den Monaten November und Dezember 2011 sowie in Höhe von 145,34 Euro in den Monaten Januar bis April 2012. Nach alledem war der Beklagte zur Gewährung weiterer 1.468,78 Euro zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 SGG sind nicht ersichtlich.