Landgericht Göttingen
Beschl. v. 03.11.2008, Az.: 10 T 119/08

Unzulässigkeit des Antrags einer Schuldnerin auf Einstellung eines Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
03.11.2008
Aktenzeichen
10 T 119/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 38042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2008:1103.10T119.08.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Göttingen - 17.09.2008 - AZ: 74 IN 345/06

Fundstellen

  • DStR 2008, XIV Heft 48 (red. Leitsatz)
  • NJW-Spezial 2009, 54 (Kurzinformation)
  • NZI 2008, 751-752 (Volltext mit red. LS)
  • NZI (Beilage) 2009, 28 (red. Leitsatz)
  • ZIP 2009, 382-384 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2009, 38-40 (Volltext mit red. LS)

In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
H. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 22.09.2008
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 17.09.2008 - 74 IN 345/06 -
am 03.11.2008
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis zu 26.000,00 EUR.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 08.11.2006 hat die Schuldnerin beantragt, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht hat darauf hin den Rechtsanwalt I. in J. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Frage, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, beauftragt. In seinem Gutachten vom 16.01.2007 hat der Sachverständige ausgeführt, der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin sei bereits eingestellt, die Schuldnerin beschäftige keine Arbeitnehmer mehr, sie sei nicht Eigentümerin von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, ebenso wenig befänden sich Anlagen oder Maschinen im Eigentum der Schuldnerin. Es sei auch keine Betriebs- und Geschäftsausstattung vorhanden, ebenso wenig stünden Kraftfahrzeuge im Eigentum der Schuldnerin. In dem letzten Jahresabschluss zum 30.06.2006 sei für die Schuldnerin keinerlei Anlagevermögen ausgewiesen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass sich eine Fortführungsprognose erübrige, da der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits eingestellt gewesen sei.

2

Da der Sachverständige die Einzahlung der Stammeinlagen der Gesellschafter nicht feststellen konnte, ist er in dem Gutachten davon ausgegangen, dass insoweit Ansprüche gegen die Gesellschafter bestünden. Im Hinblick darauf hat er, Sondervermögen nach Insolvenzeröffnung in Höhe von 12.783,30 EUR angenommen. Im übrigen kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens zahlungsunfähig war. Der Sachverständige hat auch das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung bejaht und hierzu ausgeführt, der Wert des Aktivvermögens sei mit 0,00 EUR zu beziffern. Dem stünden Verbindlichkeiten in Höhe von rund 97.200,00 EUR gegenüber.

3

Mit Beschluss vom 19.01.2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsanwalt I. in J. zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Bis zum 16.04.2008 hatten drei Gläubiger Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet. Hiervon waren zwei Forderungen geprüft. Der Insolvenzverwalter hatte eine angemeldete Forderung der M. in Höhe von 15.000,00 EUR in voller Höhe bestritten. Die vom Finanzamt K. angemeldete Forderung in Höhe von 297.913,69 EUR hatte der Insolvenzverwalter in Höhe von 8.057,79 EUR festgestellt und in Höhe von 289.855,90 EUR bestritten.

5

Mit Schriftsatz vom 23.07.2008 hat die Schuldnerin beantragt, das Insolvenzverfahren nach §212 InsO einzustellen. Hierzu hat sie ausgeführt, es hätten vier Gläubiger ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet und zwar das Finanzamt K. in Höhe von 297.913,69 EUR, die Gemeinde L. in Höhe von 123.664,00 EUR, die M. in Höhe von 162,50 EUR und die N. in Höhe von 657,79 EUR. Insgesamt hätten sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf 422.397,98 EUR belaufen. Mit den Gläubigern M. und N. sei ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Die Vergleichssumme von 1.500,00 EUR sei an den Insolvenzverwalter gezahlt worden. Daneben habe die Schuldnerin mit dem Finanzamt K. und der Gemeinde L. eine Verständigung in Bezug auf die Steuerforderungen herbeigeführt. Das Finanzamt habe die Körperschaftssteuer für die Jahre 2005 und 2006 mit Steuerbescheiden vom 02.04.2008 korrigiert. Gleichzeitig habe das Finanzamt den Messbescheid für die Gewerbesteuer für die Jahre 2005 und 2006 geändert. Im Hinblick darauf habe die Gemeinde L. zwei geänderte Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 erlassen. Ferner sei mit Bescheiden vom 05.05.2008 eine Änderung der Bescheide über die Körperschaftsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Feststellung nach §47 KStG für die Jahre 1999 bis 2001 erfolgt. Das Finanzamt habe die Steuerverbindlichkeiten für die Jahre 2005 und 2006 beschränkt und für die übrigen Jahre die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag auf Null festgesetzt. Die Nachzahlungen für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschläge für das Jahr 2005 sei auf 63.485,68 EUR und für das Jahr 2006 auf 59.608,88 EUR neu festgesetzt worden. Diese Beträge habe die Schuldnerin am 29.05.2008 an das Finanzamt K. überwiesen. Die Gemeinde L. habe entsprechend dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid die Gewerbesteuer für 2005 auf 38.528,00 EUR und für das Jahr 2006 auf 38.400,00 EUR reduziert. Auf die Steuerschuld des Jahres 2005 habe die Schuldnerin einen Betrag von 26.905,44 EUR gezahlt. In Bezug auf die verbleibende Forderung sei mit der Gemeinde L. eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden. Danach werde die letzte Rate erst am 15.03.2011 gemeinsam mit den bis dahin angelaufenen Zinsen fällig.

6

Die Schuldnerin sei im Rahmen ihres laufenden Geschäftsbetriebs in der Lage, die so vereinbarten Raten zu erfüllen. Sie habe damit ihre fälligen Verbindlichkeiten auf Null reduziert. Weitere Verbindlichkeiten bestünden nicht. Damit lägen keine Eröffnungsgründe mehr vor. Die Insolvenzschuldnerin sei deshalb in ihrer derzeitigen Situation nichtzahlungsunfähig. Sie sei auch nicht überschuldet, da die Vermögenswerte ihre Verbindlichkeiten deckten.

7

Mit Beschluss vom 17.09.2008 hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Einstellung des Verfahrens gemäß §212 InsO als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens nach §212 InsO habe die Schuldnerin nicht hinreichend dargelegt. Es sei davon auszugehen, dass weiterhin Zahlungsunfähigkeit bei der Schuldnerin vorliege. Zahlungsunfähigkeit liege vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage sei, 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb einer Frist von drei Wochen zu begleichen. Die Darlegung der Schuldnerin, sie könne ihre restlichen Verbindlichkeiten durch den laufenden Geschäftsbetrieb und die mit der Gemeinde L. getroffene Ratenzahlungsvereinbarung begleichen, sei nicht schlüssig. Die restliche Forderung der Gemeinde L. betrage 50.150,56 EUR. In soweit habe die Schuldnerin keinen Nachweis über ihre Liquidität erbracht, aus dem sich ergebe, dass es der Schuldnerin möglich sei, 10 % der Gesamtverbindlichkeiten innerhalb der Frist von drei Wochen zu zahlen. Darüber hinaus sei auch das Merkmal der Überschuldung nicht ausgeräumt. Die Schuldnerin sei rechnerisch überschuldet. Nach dem Gutachten des Insolvenzverwalters bestünden keine Aktiva. Dem gegenüber bestünden jedoch Verbindlichkeiten der Gemeinde L. in Höhe von 50.150,56 EUR. Diese seien auch zu berücksichtigen, da auch nicht fällige Verbindlichkeiten maßgebend seien. Ebenso seien auch die Kosten des laufenden Insolvenzverfahrens in die Berechnung mit einzubeziehen. Die Schuldnerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie durch den laufenden Geschäftsbetrieb in der Lage sei, die Verbindlichkeiten zu begleichen. Die von ihr vorgelegten Steuerbescheide aus der Vergangenheit seien für eine sichere wirtschaftliche Zukunftsprognose nicht geeignet.

8

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, das Amtsgericht habe den Sachverhalt rechtlich unzutreffend gewürdigt. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Forderungen der Gemeinde L. in Höhe von 50.150,96 EUR gestundet, mithin derzeit nicht fällig seien. Da die Forderungen des Finanzamts K. vollständig durch die Gesellschafter bzw. Dritte gezahlt seien und auch die übrigen Gläubiger keine Forderungen mehr geltend machten, bestünde bei der Schuldnerin keine Zahlungsunfähigkeit. Darüber hinaus seien die gestundeten Forderungen der Gemeinde L. durch entsprechende Garantieerklärungen der Alleingesellschafterin gesichert, so dass weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung drohe. Unzutreffend habe das Amtsgericht auch bei der Prüfung der Überschuldung die Aktiva der Schuldnerin mit "Null" angesetzt. Bei der Erstellung einer Bilanz zu Fortführungswerten seien künftige Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Deshalb sei hier eine Prognose aufzustellen, welche die Erträge der Schuldnerin bei Fortführung ihres Geschäftsbetriebes berücksichtige. Im übrigen habe die Alleingesellschafterin auch die Garantie für die Übernahme der Kosten des Insolvenzverfahrens erklärt. Etwaigen Verbindlichkeiten stünden damit gleichwertige Aktiva gegenüber, so dass keine Überschuldung bei der Schuldnerin vorliege.

9

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts zur Entscheidung vorgelegt.

10

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. §§6 Abs. 1, 216 Abs. 2 InsO zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin, das Verfahren gem. §212 InsO einzustellen, zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.

11

Nach §212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit, noch Überschuldung vorliegt. Darüber hinaus ist der Antrag nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe vom Schuldner glaubhaft gemacht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat die Schuldnerin glaubhaft gemacht, dass sie den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt hat. Insoweit hat sie dargelegt und durch Vorlage entsprechender Steuerbescheide, Überweisungsträger bzw. Schreiben der Gläubiger glaubhaft gemacht, dass die Forderungen der hier im Verfahren bekannten Gläubiger befriedigt sind bzw. durch Vereinbarung von Ratenzahlungen zur Zeit nicht fällig sind. Dieses Vorbringen der Schuldnerin reicht zur Glaubhaftmachung der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit aus. Bedenken gegen die Wirksamkeit der insoweit getroffenen Stundungsvereinbarungen bzw. die vorgenommenen Zahlungen bestehen auch nicht, denn wie sich aus den Schreiben der Gläubiger M. vom 26.04.2007, N. vom 29.02.2008, M. vom 07.05.2008 und der Samtgemeinde L. vom 28.05.2008 ergibt, sind die jeweiligen Vereinbarungen mit dem Insolvenzverwalter getroffen worden.

12

Gleichwohl ist der Antrag der Schuldnerin nach §212 InsO unzulässig. Die Schuldnerin hat in keiner Weise schlüssig dargelegt, dass der Insolvenzgrund der Überschuldung beseitigt ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt O. vom 16.01.2007 deckte das Vermögen der Schuldnerin die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr, so dass Überschuldung vorlag. Dass auch dieser gesetzliche Eröffnungsgrund beseitigt ist bzw. die Überschuldungssituation in absehbarer Zeit nicht wieder eintritt, folgt indes aus dem Vorbringen der Schuldnerin nicht.

13

Im Fall des §212 InsO ist es bereits zu einer Verfahrenseröffnung gekommen, der die Feststellung eines Insolvenzgrundes durch das Gericht vorausgegangen ist. Diese Vorgeschichte impliziert, dass die Prüfung der Behauptung des Schuldners, Eröffnungsgründe lägen nicht mehr vor, besonders gründlich vorgenommen werden muss. Es muss bei der juristischen Person neben der Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen sein, dass der Einstellungsgrund der Überschuldung noch vorliegt bzw. in absehbarer Zeit wieder eintritt (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Lfg. 11/00 §212 Rdnr. 5, 6). Nach Art. 5 des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz - FMStG) vom 17.10.2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 46, 1982 ff.) ist §19 Abs. 2 InsO dahingehend geändert, dass Überschuldung vorliegt, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. D.h., wenn hier die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, liegt keine Überschuldung vor. Die Schuldnerin hat jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzung in keiner Weise schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens muss anhand einer Prognoserechnung dargelegt werden. Dabei herrscht Einigkeit darüber, dass eine Prognoserechnung eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende Ertrags- und Finanzplanung erfordert (OLG München GmbHR 1998, 281; OLG Schleswig GmbHR 1998, 536; Bork ZIP 2000, 1709; Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage §19 Rdnr. 27; Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur InsO, 1. Lfg 8/98, §19 Rdnr. 16). Die Fortbestehensprognose muss nach sachgerechten Kriterien und für sachverständige Dritte nachvollziehbar erstellt werden. Sie muss ein aussagekräftiges und plausibles Unternehmenskonzept enthalten, auf dessen Grundlage so dann ein Finanzplan aufzustellen ist, in dem die finanzielle Entwicklung des Unternehmens für den Prognosezeitraum dargestellt werden muss (Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage §19 Rdnr. 28). Das Vorbringen der Schuldnerin beschränkt sich hingegen darauf, dass sich aus den Steuerbescheiden des Finanzamts für die Jahre 2005 und 2006 ergebe, dass sie im Rahmen ihres laufenden Geschäftsbetriebs in der Lage sei, die mit der Gemeinde L. vereinbarten Raten zukünftig zu erfüllen. Dieses Vorbringen ist schon deshalb ungeeignet, weil der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unstreitig eingestellt war. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen vom 16.01.2007 war eine Betriebs- und Geschäftsausstattung nicht vorhanden, ebenso wenig stand der Schuldnerin Kapital zur Verfügung. Wie die Schuldnerin angesichts dieser Situation ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen bzw. fortführen will, ist noch nicht einmal im Ansatz erkennbar.

14

Auch die Darlegungen der Schuldnerin in Bezug auf die Beseitigung der rechnerischen Überschuldung sind in keiner Weise ausreichend. Es ist nicht erkennbar, dass die Schuldnerin über Aktiva verfügt, die bewertet werden könnten, zumindest hat sie derartiges nicht dargelegt. Ihr Vorbringen, dass künftige Forderungen zu berücksichtigen seien, ist schon deshalb unerheblich, weil sie nicht darlegt, welche künftigen Forderungen insoweit in Betracht kommen. Unzutreffend ist auch die Annahme der Schuldnerin, dass die Garantieerklärung ihrer Gesellschafterin gegenüber der Gemeinde L. im Rahmen der Aktiva zu berücksichtigen sei. Im Überschuldungsstatus zu aktivieren sind sämtliche Forderungen der Gesellschaft, soweit sie durchsetzbar und vollwertig sind (Uhlenbruck, InsO, 12. Auflage §19 Rdnr. 45). Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Gesellschafterin der Schuldnerin hat sie gegenüber der Gemeinde L. am 22.05.2008 erklärt, dass sie für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin persönlich einstehe und deren Rückzahlung garantiere. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Gemeinde L. gegen der Gesellschafterin der Schuldnerin. Dass jedoch die Schuldnerin auf Grund dieser Erklärung eine eigene Forderung gegen ihre Gesellschafterin erworben hat, die in der Bilanz zu berücksichtigen wäre, folgt aus dieser Erklärung nicht.

15

Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

16

Den Beschwerdewert hat die Kammer nach §3 ZPO festgesetzt.