Landgericht Göttingen
Beschl. v. 24.06.2008, Az.: 10 T 58/08
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren zulasten des Schuldners und Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gegen die Versagung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 24.06.2008
- Aktenzeichen
- 10 T 58/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 38451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2008:0624.10T58.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Göttingen - 20.05.2008
- AG Göttingen - 06.05.2008 - AZ: 74 IN 136/06
Rechtsgrundlagen
- § 104 Abs. 3 ZPO
- § 23 Abs. 3 RVG
- § 28 Abs. 3 RVG
In dem Insolvenzverfahren
...
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht E. als Einzelrichterin
auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 19.05.2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 06.05.2008 - 74 IN 136/06 -
am 24.06.2008
beschlossen:
Tenor:
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Göttingen vom 20.05.2008 wird aufgehoben und die Sache zur eigenen Entscheidung an das Amtsgericht Göttingen zurückverwiesen.
Gründe
In dem oben genannten Insolvenzverfahren hatte die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Gläubigerin stattgegeben und mit Beschluss vom 02.02.2008 dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt sowie die bewilligte Stundung der Kosten widerrufen. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.03.2008 auf die sofortige Beschwerde des Schuldners den Beschluss des Amtsgerichts vom 02.02.2008 geändert und den Antrag der Gläubigerin, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht der Gläubigerin auferlegt und zugleich den Beschwerdewert auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung des Beschwerdewerts hat die Kammer auf die Entscheidung des OLG Celle ZInsO 2007 224 sowie auf den Beschluss des BGH vom 23.01.2003 - IX ZB 227/02 - verwiesen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat mit Schriftsatz vom 11.04.2008 beantragt, die Kosten nach §104 ZPO festzusetzen. Dabei ist der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners von einem Wert in Höhe von 4.000,00 Euro ausgegangen. Unter Zugrundelegung dieses Werts hat er die Festsetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 285,00 Euro beantragt. Mit Beschluss vom 06.05.2008 hat das Amtsgericht die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts vom 25.03.2008 von der Gläubigerin an den Schuldner zu erstattenden Kosten auf 30,00 Euro festgesetzt. Dabei hat das Amtsgericht die Kosten nach einem Streitwert von 300,00 Euro berechnet.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren müsse nach einem Streitwert von 4.000,00 Euro erfolgen. Der vom Landgericht in dem Beschluss vom 25.03.2008 festgesetzte Beschwerdewert sei für die Vergütung des Rechtsanwalts nicht maßgebend. Insoweit sei auch keine Bindung für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren eingetreten.
Das Amtsgericht hat die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts ist aufzuheben, denn das Amtsgericht muss in eigener Zuständigkeit entscheiden, ob es der sofortigen Beschwerde abhilft oder nicht (§572 Abs. 1). Eine solche Entscheidung fehlt hier.
Für das weitere Verfahren merkt die Kammer an: Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ist nach §104 Abs. 3 ZPO zulässig. Seitens des Beschwerdegerichts bestehen auch gegen die Begründetheit der sofortigen Beschwerde keine Bedenken. Zwar hat die Beschwerdekammer in dem Beschluss vom 25.03.2008 (10 T 29/08) den Beschwerdewert auf 300,00 Euro festgesetzt. Hieran ist jedoch das Amtsgericht bei der Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren nicht gebunden (vgl. BGH Beschluss vom 23.01.2003 - IX ZB 227/02 -). Nach §28 Abs. 3 RVG ist der Gegenstandswert im Insolvenzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, zu bestimmen. Dieses wirtschaftliche Interesse lässt sich hier nicht abschließend bewerten, denn welche Forderungen tatsächlich werthaltig sind und welche Vollstreckungen der Schuldner im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung zu befürchten gehabt hätte, lässt sich nicht prognostizieren. Im Hinblick darauf erscheint es angemessen, den Gegenstandwert für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren unter Berücksichtigung des §23 Abs. 3 RVG auf 4.000 Euro zu bemessen.