Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 08.08.2001, Az.: 5 A 116/00

Vergütung von Berufsbetreuern; Vergütungsehrlichkeit von Berufsbetreuern; Mitteilungspflicht über die Jahresgesamtabrechnung von Berufsbetreuern ; Entgeltlichkeit von Betreuunng

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.08.2001
Aktenzeichen
5 A 116/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 25651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2001:0808.5A116.00.0A

Fundstellen

  • DSB 2002, 20
  • DuD 2002, 368-369
  • FamRZ 2002, 1060-1061 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Mitteilungspflicht für Berufsbetreuer

Prozessgegner

Landkreis ...

Redaktioneller Leitsatz

Durch die Normierung einer Jahresgesamtabrechnung nach §1908 k BGB soll die Vergütungsehrlichkeit von Berufsbetreuern gefördert werden. Die Betreuungsbehörde und das Vormundschaftsgericht erhalten somit die Möglichkeit, das für die Entgeltlichkeit der Betreuung maßgebliche Vorliegen einer berufsmäßigen Tätigkeit des Betreuers zu prüfen und zugleich einer übermäßigen, die Möglichkeit persönlicher Betreuung in Frage stellenden Konzentration einer Vielzahl von Betreuungen bei einem Betreuer entgegenzuwirken.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2001
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ...
den Richter am Verwaltungsgericht ...,
den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie
die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Berufsbetreuer. Mit Bescheid vom 5. Mai 2000 forderte ihn der Beklagte auf, seinen Mitteilungspflichten nach § 1908 k BGB für das Kalenderjahr 1999 nachzukommen, und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 DM an.

2

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Vorschrift des § 1908 k BGB verfassungswidrig sei. Sie verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte habe offenbar nur die unter der Anschrift "Auf ..." ansässigen Berufsbetreuer zur Mitteilung nach § 1908 k BGB aufgefordert, was nicht einzusehen sei. Im Übrigen sei die Zwangsgeldandrohung rechtswidrig.

3

Der Kreisausschuss des Beklagten beschloss am 28. August 2000, den Widerspruch zurückzuweisen. Der Beklagte teilte dies dem Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2000 mit. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er die Vorschrift des § 1908 k BGB, die nicht offenkundig verfassungswidrig sei, ordnungsgemäß angewendet habe. Die Zwangsgeldandrohung sei rechtmäßig. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sei zunächst nur das Betreuungsbüro, in dem der Kläger tätig sei, wegen der Mitteilungspflichten in Anspruch genommen worden, wobei die Auswahl alphabetisch bedingt sei.

4

Der Kläger hat am 18. September 2000 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Vorschrift des § 1908 k BGB sei verfassungswidrig, so dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen sei.

5

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. September 2000 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

8

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 VwGO gegeben. Die Betreuungsbehörden sind nach dem Betreuungsbehördengesetz vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), Träger öffentlicher Gewalt und nehmen öffentliche Aufgaben wahr (vgl. dazu Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., Rdnrn. 592 ff). Zu diesen gehört auch, für die Erfüllung der Mitteilungspflichten nach § 1908 k BGB Sorge zu tragen. Die Mitteilungspflicht nach dieser Vorschrift ist ihrerseits eine öffentlich-rechtliche Pflicht (vgl. Holzhauer, in: Erman, BGB, 10. Aufl., § 1908 k Rdnr. 11), auch wenn sie wegen des Zusammenhangs mit den zivilrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts Teil des BGB geworden ist.

10

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2000 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

11

In verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Kreisausschuss des Beklagten über den Widerspruch des Klägers entschieden hat. Die nach dem Betreuungsbehördengesetz zu erfüllenden Aufgaben gehören nach § 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 366) zum eigenen Wirkungskreis des Behördenträgers, hier des Beklagten. Über Widersprüche im eigenen Wirkungskreis entscheidet nach § 51 Abs. 3 NLO grundsätzlich der Kreisausschuss.

12

Der Bescheid vom 5. Mai 2000 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Nach § 1908 k Abs. 1 BGB hat derjenige, der Betreuungen entgeltlich führt, der Betreuungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kalenderjährlich

  1. 1.

    die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen,

  2. 2.

    die von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellte Zeit,

  3. 3.

    den von ihm für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Geldbetrag und

  4. 4.

    den von ihm für die Führung von Betreuungen im Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag mitzuteilen.

13

Die Mitteilung erfolgt nach Absatz 2 jeweils bis spätestens 31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt versichert. Nach Abs. 3 ist die Betreuungsbehörde berechtigt und auf Verlangen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

14

Die Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Auferlegung von Mitteilungspflichten stellt aus Sicht des betroffenen Betreuers einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Sie berührt die Berufsausübungsfreiheit. Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit werden durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG, Urteil v. 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82 und 1 BvR 1549/82 -, BVerfGE 65, 116; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl., Art. 12 Rdnr. 32). Solche liegen im Zusammenhang mit der Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB vor. Anliegen der durch das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) - Betreuungsrechtsänderungsgesetz - eingeführten Vorschrift ist es, durch die normierte Pflicht zur Jahresgesamtabrechnung die Abrechnungsehrlichkeit von Berufsbetreuern zu fördern (Holzhauer, a.a.O., § 1908 k Rdnr. 2; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273, 1276). Die praktischen Erfahrungen mit dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen neuen Betreuungsrecht haben dessen Überarbeitung angezeigt erscheinen lassen. Dies betrifft insbesondere die Vergütung der Betreuer. Aus der Praxis wurden Fälle berichtet, in denen die Anzahl der von Betreuern abgerechneten Stunden pro Tag die Anzahl der an einem Tag zur Verfügung stehenden Stunden nicht nur annähernd erreicht, sondern in Einzelfällen auch überstiegen hat. Die Vergütungsehrlichkeit von Berufsbetreuern soll durch die Normierung einer Jahresgesamtabrechnung in § 1908 k BGB gefördert werden. Die Betreuungsbehörde und das Vormundschaftsgericht erhalten damit auch Gelegenheit, das für die Entgeltlichkeit der Betreuung maßgebliche Vorliegen einer berufsmäßigen Tätigkeit des Betreuers zu prüfen und zugleich einer übermäßigen, die Möglichkeit persönlicher Betreuung in Frage stellenden Konzentration einer Vielzahl von Betreuungen bei einem Betreuer entgegenzuwirken (Bundestags-Drs. 13/10331, S. 26 und 28). Die Vorschrift wird danach durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls getragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von Berufsausübungsregelungen einen erheblichen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum hat (Jarass/Pieroth, a.a.O., Rdnrn. 27 und 32 m.w.N.). Diesen hat der Gesetzgeber nicht mit sachfremden Erwägungen missbraucht. Die Mitteilungspflichten sind im Einzelnen nicht unangemessen oder unverhältnismäßig. Die Jahresgesamtabrechnung nach § 1908 k BGB beschränkt sich auf einige wenige Angaben, die den Verwaltungsaufwand für die von der Vorschrift betroffenen Betreuer in Grenzen halten. Die Mitteilung der Zahl der von dem Betreuer im Kalenderjahr geführten Betreuungen und der für die Führung dieser Betreuungen insgesamt in Rechnung gestellten Zeit nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 verschafft der Betreuungsbehörde einen Überblick über die Auslastung des Berufsbetreuers und ermöglicht somit, Bedarfe an Berufsbetreuern zu ermitteln, wozu sie durch die Gestellungspflicht nach § 8 des Betreuungsbehördengesetzes aufgefordert wird (vgl. dazu Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, a.a.O., Rdnrn. 606 f). Außerdem liefern die beiden Mitteilungen einen zumindest groben Anhalt, ob der Betreuer die für das Jahr in Rechnung gestellte Zeit realistisch angegeben hat. Liegt sie im Verhältnis zur Anzahl der Betreuungsfälle und im Vergleich mit anderen Betreuern besonders hoch, könnte das auf eine extensive Auslegung des Begriffs der rechtlichen Betreuung im Sinne von § 1901 BGB hindeuten oder Zweifel an der Abrechnungsehrlichkeit erwecken (vgl. Holzhauer, a.a.O., Rdnr. 4). Die geforderten Angaben nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind deshalb nicht unangemessen, sie belasten den Berufsbetreuer nicht übermäßig. Gleiches gilt für die Mitteilungen nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4. Sie fördern die Abrechnungsehrlichkeit der Berufsbetreuer und verschaffen der Betreuungsbehörde die Möglichkeit, bei Auffälligkeiten an den Betreuer, der die Richtigkeit seiner Angaben auf Verlangen nach § 1908 k Abs. 2 Satz 2 BGB an Eides statt zu versichern hat, heranzutreten und eine Klärung herbeizuführen. Außerdem ermöglichen die Mitteilungen des im Kalenderjahr abgerechneten und erhaltenen Geldbetrags eine Beurteilung, ob eine ausreichende Existenzgrundlage vorhanden ist, was wiederum für die Bedarfsermittlung der Betreuungsbehörde von Interesse ist. Die beiden Mitteilungspflichten erscheinen ebenfalls nicht als unangemessen. Dass der Gesetzgeber sich nicht darauf beschränkt hat, stichprobenartige Überprüfungen im Rahmen der Abrechnungspraxis vorzusehen, ist durch seinen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum gedeckt und auch unter dem Blickwinkel eines Eingriffs in die Berufsfreiheit nicht zu beanstanden. Durch die Beschränkung auf Stichproben würde die mit der Vorschrift verbundene Abschreckungskraft (vgl. dazu Wagenitz/Engers, a.a.O.) gemindert und die Bedarfsermittlung der Betreuungsbehörde erschwert. Die geforderten Angaben geben der Betreuungsbehörde einen sinnvollen, wenngleich nur groben Überblick über die berufliche und wirtschaftliche Entwicklung der Berufsbetreuer in ihrem Zuständigkeitsbereich. Zu weitergehenderen Angaben, z.B. Einzelbetreuungen betreffend, verpflichtet 1908 k BGB demgegenüber nicht. Abs. 3 der Vorschrift erlaubt die Weiterleitung der erhobenen Daten nur an das Vormundschaftsgericht, auch insoweit stellt sich der Grundrechtseingriff als verhältnismäßig dar. Der Einwand, die Mitteilung der Daten sei überflüssig, weil sie "den zuständigen Stellen" bereits vorlägen, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Ohne die Vorschrift des § 1908 k BGB ständen die geforderten Daten der Betreuungsbehörde nicht zur Verfügung. Sie könnten auch nicht - jedenfalls nicht ohne größeren Verwaltungsaufwand - durch eine Antrage beim Vormundschaftsgericht erlangt werden. Dies schon deshalb, weil sich die Betreuungsverhältnisse des Betreuers auf den Zuständigkeitsbereich nicht nur eines einzelnen, sondern einer unbestimmten Anzahl von Vormundschaftsgerichten erstrecken können.

15

Die Vorschrift des § 1908 k BGB verstößt nicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Grundrecht gewährleistet dem Einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (BverfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1; Urt. v. 11.06.1991 - 1 BvR 239/90 -, BVerfGE 84, 192). Es ist beschränkt durch die verfassungsmäßige Ordnung, d.h. durch die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. § 1908 k BGB beschränkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise. Die von den Berufsbetreuern geforderte Offenbarung ihrer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse steht im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit an der Integrität des Betreuungswesens und dem Schutz der öffentlichen Haushalte sowie der ersatzpflichtigen Unterhaltsverpflichteten vor überzogenen Vergütungsansprüchen. Der Eingriff in das Grundrecht ist nicht unverhältnismäßig. Er beschränkt sich auf eine Jahresgesamtabrechnung, bei der nur wenige, im Einzelnen nicht aufzuschlüsselnde Angaben zu der Anzahl der Betreuungsfälle, dem berechneten Zeitaufwand und zur abgerechneten und erhaltenen Vergütung zu machen sind.

16

Die von § 1908 k BGB betroffenen Betreuer werden im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen nicht diskriminiert oder dem Art. 3 Abs. 1 GG zuwider ungleich behandelt. Behördliche Nachschauen finden sich auch sonst im Wirtschafts- oder Gewerberecht, z.B. in § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung, der für Gewerbetreibende im Sinne von 34 c Abs. 1 GewO eine umfassende Geschäftsprüfung vorschreibt (vgl. dazu Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. 2, Stand: Januar 2001, § 16 MaBV Rdnr. 2 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber sich vor dem Hintergrund der Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts dazu entschlossen hat, bekannt gewordene Missbräuche im Rahmen einer Novellierung des Gesetzes zu bekämpfen, stellt keine einseitige Benachteiligung der Berufsbetreuer dar. Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet nicht ein gleichsam flächendeckendes legislatives Tätigwerden gegen Missbräuche in verschiedenen Ordnungsbereichen.

17

Dem Beklagten sind bei der Anwendung des § 1908 k BGB keine Rechtsanwendungsfehler unterlaufen. Dass er bislang lediglich einzelne Berufsbetreuer zur Erfüllung der Mitteilungspflichten aufgefordert hat, stellt keine gleichheitssatzwidrige Benachteiligung dar. Der Beklagte hat seine Vorgehensweise damit erklärt, dass er sich zunächst an das Betreuungsbüro, in dem der Kläger tätig ist, gewandt habe und die Auswahl des Büros alphabetisch bedingt sei. Eine zunächst zurückhaltende Vorgehensweise bei der Anwendung neuen Rechts entspricht den Bedürfnissen der Praxis. Ob sie eine Ungleichbehandlung der Normadressaten rechtfertigen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Vertiefung. Entscheidend ist, dass es sich bei der Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB nicht um eine Ermessensvorschrift handelt. Die Regelung ist zwingendes Recht, gegen dessen Durchsetzung sich der Kläger nicht mit dem Hinweis auf ein Untätigbleiben der Betreuungsbehörde gegenüber anderen Rechtsunterworfenen wenden kann. Insoweit nimmt er für sich eine Gleichheit im Unrecht in Anspruch, auf die es keinen Anspruch gibt.

18

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 70 Abs. 1 Nds. Verwaltungsvollstreckungsgesetz i.V.m. §§ 67, 70 NGefAG. Bei der Mitteilungspflicht nach § 1908 k BGB handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden kann. Die Androhung des Zwangsgelds kann nach § 70 Abs. 2 NGefAG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

20

Gegen das Urteil ist die Berufung statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.