Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.03.1997, Az.: 7 K 4733/95

Planfeststellungsänderungsbeschluß; Eisenbahnüberführung; Bahnübergang; Abwägungsgebot; Oberflächenwasser

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.03.1997
Aktenzeichen
7 K 4733/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0320.7K4733.95.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 22.10.1997 - AZ: BVerwG 11 B 32.97

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsänderungsbeschluß der Beklagten, welcher Folgeregelungen bezüglich der Eisenbahnüberführung einer Straße in ... Landkreis Diepholz trifft.

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Er ist Eigentümer der als Ackerland genutzten Flurstücke 32 und 51/10 der Flur 19 in der Gemarkung ..., von denen erster es westlich und letzteres östlich der Röllinghäuser Straße liegt. Im Nordwesten grenzen beide an Grundstücke der Beigeladenen, welche hier die Bahnstrecke Wanne-Bremen betreibt.

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Um den bis dahin höhengleichen Bahnübergang in km 210, 651 durch eine Eisenbahnüberführung zu ersetzen, führte die seinerzeit zuständige Bundesbahndirektion Hannover 1978 ein Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesbahngesetz durch. Die Röllinghäuser Straße sollte die Bahntrasse unterqueren (lichte Höhe: 4,5 m, größte Neigung 4 %, Länge der Baustrecke insgesamt etwa 452 m). Dies führte wegen der anzulegenden Böschungen zur Inanspruchnahme von Teilflächen der klägerischen Flurstücke an den der Straße zugewandten Seiten von damals angenommenen knapp 600 qm. Unter dem 27. Juli 1978 wurde ein entsprechender Planfeststellungsbeschluß erlassen. Dieser sah lediglich textlich Anschlüsse der Ackergrundstücke in deren südöstlicher bzw. südwestlicher Ecke vor. Die zur Überwindung des Höhenunterschieds erforderlichen Rampen waren im Plan nicht dargestellt. Ebenfalls sah der Planfeststellungsbeschluß einen unmittelbaren Anschluß der Einschnittsböschungen zu den Feldern des Klägers hin vor. Zur Entwässerung der Kreuzungsanlage bestimmte er, das anfallende Oberflächenwasser mit einer Rohrleitung über das Flurstück 32 des Klägers in einer Tiefe von 4 - 5 m im Freigefälle dem etwa 100 m weiter westlich verlaufenden Finkenbach zuzuführen.

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Gegen diesen Planfeststellungsbeschluß wurde keine Klage erhoben, so daß er bestandskräftig wurde.

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Unter dem 11. September 1979 erklärte sich der Kläger gegenüber der Stadt Bassum schriftlich damit einverstanden, daß der Regenwasserkanal durch sein Grundstück Flurstück 32 verlegt und dafür eine Grunddienstbarkeit bestellt werden sollte. Bestandteil der Erklärung war ein Lageplan, welcher die Trasse des Regenwasserkanals abweichend von der Festlegung im Planfeststellungsbeschluß ca. 8 m weiter nordwestlich parallel zur Bahnlinie verlaufen ließ.

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Die anschließend erfolgte tatsächliche Bauausführung wich dann sowohl von der planfestgestellten als auch von der in der Erklärung bezeichneten Trasse des Kanals in der Weise ab, daß dieser etwa in der Mitte beider zu liegen kam. Der Kläger wollte nunmehr die von ihm benötigten Grundflächen nur noch verkaufen, wenn der Regenwasserkanal wieder herausgenommen und entsprechend der Skizze zu seiner Erklärung umverlegt werde. Ferner seien beide Flurstücke mit Zufahrten ohne Gefälle auszustatten. Weiter vermißte er Vorkehrungen zum Schutz vor dem Abrutschen der Böschungen.

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Nachdem Einigungsgespräche gescheitert waren, erließ die Bundesbahndirektion unter dem 11. Mai 1989 im vereinfachten Verfahren einen Planfeststellungsänderungsbeschluß, mit dem sie den Verbleib des Regenwasserkanals in seiner tatsächlich ausgeführten Trasse sowie die Grundstückszufahrten feststellte. Aus der versehentlich anders erfolgten Verlegung des Kanals sei dem Kläger kein Nachteil erwachsen. Eine Umverlegung würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Die Zufahrten seien so schonend wie möglich ausgestaltet. Entschädigungen seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.

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Diesen Planfeststellungsänderungsbeschluß hob das Verwaltungsgericht Hannover durch - rechtskräftig gewordenes - Urteil vom 9. September 1991 - 11 A 177/89 - auf. Das Gericht war der Auffassung, daß der Planfeststellungsbeschluß Abwägungsfehler enthalte. Bei der Festschreibung der tatsächlich ausgeführten Trasse des Regenwasserkanals werde nicht deutlich, ob, wie erforderlich, über eventuelle Umlegungskosten hinausgehende Alternativerwägungen angestellt worden seien. Bei der Festsetzung der Zufahrten sei in der Abwägung unberücksichtigt geblieben, daß auch für diese Grundeigentum des Klägers zusätzlich benötigt werde. Entsprechendes gelte für Grundstücksstreifen längs der eben liegenden Böschungskanten, welche landwirtschaftlich nicht mehr voll nutzbar seien.

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Nach Überarbeitung der Unterlagen wurde am 5. November 1992 erneut ein (vereinfachtes) Planfeststellungsänderungsverfahren eingeleitet. Der Kläger erhob unter anderem mit Schreiben vom 13. Januar 1993 wiederum seine bereits aus dem vorherigen Schriftwechsel bekannten Einwendungen, wonach der Regenwasserkanal anderswo als in seinem - Bauland darstellenden - Feldgrundstück geführt werden müsse, die Ackerzufahrten ohne Gefälle herzustellen seien und er auch nicht bereit sei, für die durch Betonwände absicherbaren Böschungen zusätzliche Randstreifen abzugeben. Die Einwendungen wurden am 25. November 1993 bei der seinerzeit noch zuständigen Bezirksregierung Hannover erörtert.

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Nach Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte erließ diese durch ihr Eisenbahn-Bundesamt unter dem 18. April 1995 den vorliegend streitigen Planfeststellungsänderungsbeschluß und erteilte der nunmehr Beigeladenen die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung des unbelasteten Oberflächenwassers in den Finkenbach. Mit dem Planfeststellungsänderungsbeschluß werden nach § 18 Abs. 1 AEG die Entwässerungsrohrleitung an der bereits vorhandenen Stelle, veränderte Zufahrten zu den Äckern des Klägers und eine veränderte Böschungsgestaltung des Straßeneinschnitts im Bereich seiner Flurstücke mit einigen Änderungen und Ergänzungen zugelassen. Ferner wird dem Kläger dem Grunde nach Ersatz für Schäden durch eventuell verbleibende Bewirtschaftungshindernisse zugesprochen. Sofern innerhalb von 10 Jahren das Flurstück 32/19 als Bauland ausgewiesen werden sollte, sei zu prüfen, ob sich die Entwässerungsleitung nachteilig auf die Nutzung auswirke und müßten eventuell festgestellte Wertminderungen vom Vorhabensträger ausgeglichen werden.

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Zur Begründung führte das Eisenbahn-Bundesamt zum Entwässerungskanal aus, daß nach dessen trassenmäßig fehlerhafter Realisierung (wohl durch eine seinerzeit fehlerhafte Verortung eines Grenzsteines) nunmehr vier weitere Möglichkeiten betrachtet worden seien. Gegen eine (1.) Rückverlegung um 3 - 4 m nach Süden in die ursprünglich planfestgestellte Trasse habe gesprochen, daß temporär 180 qm Fläche des Flurstücks 32 zusätzlich in Anspruch genommen werden müßten, ohne daß dem Kläger daraus irgendein Vorteil erwachse. Die (2.) Umlegung der Trasse um ca. 4 m nach Nordwesten zur Bahntrasse hin - dies entspräche der ursprünglich einvernehmlichen Lösung - würde wegen der nötigen statischen Sicherheit des Bahndammes eine technisch gerade noch vertretbare Grenzlage darstellen. Eine weitere Verschiebung nach Nordwesten hin sei technisch nicht möglich. Von Vorteil für den Kläger wäre hier, daß diese Trasse nur ca. 51 m auf seinem Grundstück verlaufen würde, 17 m weniger als bei der planfestgestellten Lösung. Hinsichtlich der bleibenden Auswirkungen seien praktisch keine Unterschiede zur planfestgestellten Variante zu verzeichnen. Andererseits seien damit aber erhebliche Umlegungskosten zu gewärtigen, so daß mangels einer Verbesserung für den Kläger auch diese Variante letztlich ausscheide. Es sei (3.) eine Druckentwässerung mittels Pumpen erwogen worden. Hierfür müßte jedoch ein Pumpwerk mit Nebeneinrichtungen erschaffen werden. Auch ein dann nötiges etwa 100 m langes Oberflächengerinne zum Finkenbach hin hätte aber hohe Investitionskosten zur Folge. Für die Pumpstation würde man ferner aus dem Flurstück des Klägers ca. 200 qm Fläche dauerhaft benötigten. Wegen der hohen Wartungskosten, der komplizierteren Technik, des permanenten technischen Aufwandes und der bleibenden stärkeren Inanspruchnahme von Flächen sei auch diese Variante die damit schlechtere Lösung. Als (4.) Variante schließlich sei die Verlegung der Leitung auf die Nordseite der Eisenbahnstrecke erwogen worden. Wegen des nötigen Abstands würde dadurch jedoch auf voller Länge ein privates Hausgrundstück betroffen. Außerdem müßte unter der ... Straße hindurch eine etwa 40 m lange Zuleitung geschaffen werden. Dies alles sei erheblich aufwendiger, als die Varianten 1 und 2. Schließlich sei der Verlauf über ein privates Hausgrundstück auch belastender, so daß diese Variante ebenfalls als schlechter ausgeschieden sei. Insgesamt habe sich in der Abwägung damit ergeben, daß die bereits verlegte Leitung Bestand haben solle.

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Zu den Zuwegungen führte das Eisenbahn-Bundesamt aus, daß durch die Absenkung der ... Straße eine höhengleiche Zufahrt zu den Flurstücken des Klägers nicht mehr möglich sei. Die im Antrag vorgesehenen Rampen mit Betonsteinpflasterung entsprächen nicht den Sicherheitsanforderungen, so daß diese nur mit Änderungen festgestellt werden könnten. Es seien hier einmal bei den Zufahrten Bogenhalbmesser von 8 m einzuplanen. Dieser Wert entspreche dem Radius bei Einmündungen von Wirtschaftswegen im Rahmen der Richtlinien für den landwirtschaftlichen Wegebau. Da weiterhin bei feuchter Witterung zu vermeiden, daß ein beladenes Schleppergespann beim Halt vor der Einmündung in die Straße auf schmieriger Rampe in den Gefahrenraum der Straße rutsche, sei die Zufahrt auf 10 m Länge ab der Fahrbahnkante zunächst horizontal und erst anschließend mit 6 % anzurampen. Dahinter sei zum Abstellen von Wagen und Gerät ein ausreichend breiter, bis zu 20 m langer Wegestreifen im Zusammenhang mit der Zufahrt vorzusehen. Die horizontale Aufstellfläche sowie die Rampe inklusive einer 3 m langen Ausrundung am oberen Ende derselben seien dauerhaft zu befestigen. Die im Zusammenhang mit der Anlegung dieser Zufahrten erforderlichen Eingriffe in das Grundeigentum des Klägers gingen zu Lasten des Vorhabens und seien durch Entschädigungsleistungen vom Vorhabensträger auszugleichen. Durch die Einbeziehung der Zufahrten in das jeweilige Flurstück werde infolge der Verziehung des Feldrandes die Bewirtschaftung erschwert. Auch der Ausgleich hierfür sei im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen. Was schließlich die bisher vorgesehenen Schutzstreifen im Bereich der Einschnittsböschungen anbelange, so würden diese den allgemein anerkannten Planungsgrundsätzen nicht gerecht und seien demzufolge zu ändern. Durch Böschungsausrundungen müsse dem durch Witterungseinflüsse bedingten Erosionsverhalten von Erdbauwerken Rechnung getragen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß vorliegend die Böschung bereits seit ca. 15 Jahren mit einer Neigung von 1 : 1 stehengeblieben sei, zum anderen die neu anzulegende Böschung bepflanzt werden solle, solle entsprechend dem im Regelwerk zugelassenen Ermessensspielraum von den Regelwerten abgewichen werden. Das Maß der Tangentenlänge werde statt auf 3 m auf 2 m festgelegt. An die Böschungsausrundung müsse sich ein noch zur Böschung zählender Randstreifen von 1 m Breite anschließen. Er ermögliche im Sinne des Schwengelrechtes ein Bearbeiten der Ackerfläche sowie ein Pflegen der Böschung, ohne die benachbarte Fläche betreten zu müssen.

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Damit würden vom Flurstück 32 des Klägers insgesamt 600 qm und vom Flurstück 51/10 insgesamt 745 qm beansprucht. Dies sei gravierend, jedoch ausgleichbar. Der Kläger habe die Flächen zur Bewirtschaftung an dritte Personen verpachtet bzw. verpachtet gehabt. Durch die entsprechenden Entschädigungsleistungen werde keine Existenzgefährdung eintreten. Daß die Flächen für den Kläger nicht unbedingt betriebsnotwendig seien, ergebe sich auch daraus, daß er im Anhörungsverfahren zu erkennen gegeben habe, auch zu einer vollständigen Veräußerung bereit zu sein. Trotz der Verkleinerung der Wirtschaftsfläche sei die Nutzung der verbleibenden Fläche als Ackerland möglich und zumutbar. Eventuell verbleibenden Bewirtschaftungserschwernissen werde durch Entschädigungsleistungen begegnet. Zu bedenken sei auch, daß das Vorhandensein der Entwässerungsleitung allein aufgrund der Tiefenlage im Boden keine Nutzungseinschränkung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zur Folge habe. Die dem entgegenstehenden Einwendungen des Klägers seien deshalb zurückzuweisen.

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Gegen den ihm am 24. April 1995 zugestellten Planfeststellungsänderungsbeschluß hat der Kläger am 24. Mai 1995 zum Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluß vom 10. Juli 1995 zuständigkeitshalber an das erkennende Gericht verwiesen.

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Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Der angefochtene Planfeststellungsänderungsbeschluß sei wie sein Vorgänger rechtswidrig und aufzuheben, weil er eine gerechte Abwägung mit seinen Belangen vermissen lasse und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze. Was die nunmehr planfestgestellte Trasse für den Regenwasserkanal betreffe, so werde damit ausschließlich das Ziel der nachträglichen Legalisierung verfolgt. Dies stelle von vornherein einen Abwägungsmangel dar. So hätte keine Rolle spielen dürfen, daß die Umverlegung des Kanals aus der ohne Rechtsgrundlage gewählten Trasse erhebliche Kosten verursache. Dieser Gesichtspunkt spiele in der Abwägung jedoch eine erhebliche Rolle. Nach wie vor sei nicht nachvollziehbar, weshalb die am 11. September 1979 mit der Stadt Bassum vereinbarte Trasse nicht gewählt worden sei. Immerhin hätte die von der Beklagten als Variante 2 angesprochene Lösung einen geringeren Flächenbedarf, nämlich 220 qm, zur Folge. Höhere Kosten dadurch seien ebenfalls nicht ausreichend belegt. Nicht nachvollziehbar sei schließlich, weshalb Hausgrundstücke insoweit gravierender betroffen würden. Richtig sei das Gegenteil. Die bei Ackergrundstücken auftretenden Bewirtschaftungshindernisse seien schwerwiegender. Die Behauptung der Beklagten, bei einer Verlegung des Kanals entstünden erneut Nachteile für den Kläger, sei völlig aus der Luft gegriffen. Hinsichtlich der planfestgestellten Zuwegungen sei zu bemängeln, daß diese nicht höhengleich ausgestaltet seien. Dadurch entstünden erhebliche Beeinträchtigungen bei der Bewirtschaftung der Äcker. Die festgestellten Böschungen verhinderten ein Abstellen von Wagen am Feldrand. Der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluß habe noch höhengleiche Zufahrten vorgesehen. Statt der Flächeninanspruchnahme durch Böschungen sei vielmehr eine Schutzwand vorzusehen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten könnten kaum nennenswert sein. Der Wirtschaftsweg "An der Bahn" sei noch immer nicht ordnungsgemäß hergerichtet worden. Unverständlich sei schließlich, weshalb er für den abgefahrenen Mutterboden noch nicht entschädigt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Planfeststellungsänderungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes vom 18. April 1995 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Planfeststellungsänderungsbeschluß verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Was den Regenwasserkanal anbelange, so werde durch seine Beibehaltung an vorhandener Stelle weiterer eventueller Schaden für den Kläger abgewendet. Daß dessen Liegenlassen kostengünstiger als eine Umverlegung sei, habe wegen Offensichtlichkeit nicht exakt berechnet zu werden brauchen. Dem Planfeststellungsbeschluß lasse sich entnehmen, daß zahlreiche andere Varianten erwogen und als konstruktiv aufwendiger oder Rechte Dritter stärker berührend hintangestellt worden seien. Die Nutzung der Ackergrundstücke des Klägers werde nach vorgenommener Installation überhaupt nicht mehr beeinträchtigt. Daß Baugrundstücke durch einen derartigen Kanal potentiell stärker beeinträchtigt und in ihrem Wert gemindert würden als Ackergrundstücke, habe der Kläger früher selbst vorgetragen und sei auch richtig. Sein nunmehr gegenteiliger Vortrag sei unverständlich. Was die planfestgestellten Zuwegungen anbelange, so könnten diese aus technischen Gründen nicht höhengleich ausgeführt werden. Durch die vorgesehene Ausgestaltung bleibe ein Anfahren mit landwirtschaftlichen Maschinen jedoch genauso möglich.

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Die vom Kläger statt der Böschungsflächen in Spiel gebrachte Stützwand zur Befestigung des Ackergrundstücks sei auf dem Gebiet landwirtschaftlicher Nutzung aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht akzeptabel. Sofern technisch durchführbar, müsse natürlichen Befestigungsbauwerken - wie auch geschehen - der Vorzug gegeben werden. Zudem seien die Kosten für die Errichtung einer Stützwand deutlich höher als die für die Errichtung einer Böschung. Hier ergäben sich Beträge von mindestens 175.000,-- DM je Straßenseite. Im Vergleich dazu seien die Kosten für eine natürliche Böschung mit einer Neigung von 1:1,5 zu vernachlässigen, da diese gewissermaßen als Nebenprodukt beim Aushub des Bodens für den Straßeneinschnitt entstehe.

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Was schließlich die Frage der Entschädigung für abgefahrenen Mutterboden und Bodenaustausch betreffe, so sei diese Gegenstand nicht des Planfeststellungs-, sondern des sich anschließenden Entschädigungsverfahrens.

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Die Beigeladene unterstützt den Standpunkt der Beklagten, ohne einen Antrag zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge (Beiakten A - E) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist zulässig. Ob das Oberverwaltungsgericht nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO instanziell tatsächlich zuständig ist, kann offenbleiben, weil die erfolgte Verweisung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG bindend ist.

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2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Planfeststellungsänderungsbeschluß, dessen Rechtmäßigkeit der Kläger als direkt Betroffener vollständig zur Überprüfung stellen kann, hält der gerichtlichen Kontrolle stand.

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a) Von der planerischen Rechtfertigung der Bahnüberführung ist nach dem inzwischen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß vom 27. Juli 1978 ohne weiteres auszugehen. Die von dem angefochtenen Änderungsbeschluß lediglich geregelten ergänzenden Maßnahmen sind Folgen des Vorhabens, die grundsätzlich an der Rechtfertigung des Hauptverfahrens teilnehmen.

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b) Die Behauptung des Klägers, die Änderungsplanfeststellung sei allein schon deshalb rechtswidrig, weil mit ihr - jedenfalls teilweise - eine zunächst ohne Rechtsgrundlage vorgenommene bauliche Ausführung nachträglich gerechtfertigt werden solle, greift nicht durch. § 20 Abs. 7 Satz 2 ABG zeigt, daß (selbst) erhebliche Mängel bei der Abwägung durch ein ergänzendes Verfahren nachträglich behoben werden können. Dies gilt entsprechend im vorliegenden Fall, in dem eine rechtswidrig ohne Planfeststellung hergestellte Teilanlage - der Regenwasserkanal - im ordnungsgemäßen Verfahren nachträglich legalisiert wird (vgl. Urt. d. Sen. v. 15. 2. 1996 - 7 K 1952/94 - zum straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren, Bl. 11 d. UA.).

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c) Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das damit angesprochene im Planungsrecht stets geltende Abwägungsgebot verlangt, daß eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß und daß weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, welche zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

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Danach ist der angefochtene Änderungsbeschluß nicht zu beanstanden.

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aa) Trasse des Regenwasserkanals:

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Relevant ist insoweit, ob das Eisenbahn-Bundesamt die Bedeutung der für eine Umverlegung anfallenden Kosten zu hoch eingeschätzt und damit eine Abwägungsfehleinschätzung vorgenommen hat. Hierzu hat der erkennende Senat in dem bereits genannten Urteil (a.a.O.) zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Es würde allerdings einen Abwägungsfehler darstellen, wenn der Standort der bereits hergestellten Anlage nicht genauso zur Disposition gestellt worden wäre, als wenn diese Anlage nicht bereits vorhanden wäre ... Ebenso fehlerhaft wäre es gewesen, den Standort von vornherein aus der Betrachtung auszublenden."

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Mit der Erörterung und Bewertung von vier alternativen Trassen ist die Beklagte diesen Vorgaben nachgekommen. Der erkennende Senat hat sich allerdings bisher noch nicht dazu geäußert, ob und inwieweit die Kosten für eine evtl. Rückgängigmachung der zunächst ohne Rechtsgrundlage hergestellten Anlage ein abwägungsrelevanter Gesichtspunkt sein dürfen.

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Dem Kläger ist darin beizupflichten, daß dieser Gesichtspunkt grundsätzlich keine von vornherein übergeordnete Bedeutung haben darf (Die von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts E 90, 53 und E 91, 96 betreffen allerdings andere Fälle). Eine derartige Gewichtung hat das Eisenbahn-Bundesamt nicht vorgenommen. Vielmehr hat es sich umfassend mit dem Für und Wider der möglichen Alternativen befaßt. In der Ablehnung der Varianten 3 - Druckentwässerung mittels Pumpen - sowie 4 - Verlegung der Leitung auf der Nordseite der Eisenbahnstrecke - als technisch zu aufwendig bzw. wegen der Wohnnutzung stärker eingreifend ist keine Fehlgewichtung zu erkennen. Das gleiche gilt im Ergebnis für die Ablehnung einer Verlegung in die ursprünglich geplante bzw. planfestgestellte Trasse oder in die vom Kläger seinerzeit akzeptierte Linie. Insoweit ist gewürdigt worden, daß einerseits mehr, andererseits etwas weniger Landfläche des Klägers in Anspruch zu nehmen wäre. Wenn hier jedoch als von entscheidender Bedeutung angesehen wurde, daß Beeinträchtigungen nur während der Bauphase und später nicht mehr auf Dauer eintreten und damit beide Umverlegungen einen dauerhaften Vor- oder Nachteil für den Kläger mit sich bringen, so ist dies unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Unter diesen besonderen Umständen ist es ein anzuerkennender öffentlicher Belang, hohe Umlegungskosten zu vermeiden, wenn damit keinerlei dauerhafter Vorteil für Privatbetroffene verbunden ist. Jedenfalls kann es umgekehrt nicht richtig sein, eine Umverlegung abstrakt nur deshalb zu verlangen, weil die Anlage in der planfestgestellten Trasse zunächst ohne Rechtsgrundlage hergestellt worden ist. Dies ist vorliegend um so weniger ein Gesichtspunkt, als keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die gewählte Ausführung zur Umgehung von Vorschriften oder zur Erlangung sonstiger Vorteile zum Zuge gekommen ist. Im Gegenteil: Es wäre für die Beklagte ein leichtes gewesen, die 1978 bestandskräftig planfestgestellte Trasse auch zu verwirklichen und damit nach Auffassung des Klägers stärker in sein Grundstück einzugreifen. Der Fehler beruhte hier nach den plausiblen Vermutungen der Beklagten darauf, daß ein vereinbarter Abstand nicht vom Grenzstein, sondern von einem irrtümlich als Grenzpunkt angenommenen vierkantigen Einfriedungspfahl abgemessen worden ist. Durch diese Verlegung sind weder Vorteile für die Bahn noch für die Stadt Bassum eingetreten. Beim Abweichen von der planfestgestellten Trasse hat man sich vielmehr letztlich von Wünschen des Klägers leiten lassen, diese stärker Richtung Bahnkörper zu rücken. Dieser Umstand brauchte rechtlich nicht dazu zu führen, "den Standort von vornherein aus der Betrachtung auszublenden" (evtl. Senat a.a.O.)

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bb) Zuwegungen:

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Auch insoweit sind Belange des Klägers weder verkannt noch fehlgewichtet worden. Eine höhengleiche Ausführung war wegen der Tieferlegung des Straßenkörpers tatsächlich nicht möglich. Die Planfeststellungsbehörde hat mit den letztlich noch vorgenommenen und dargestellten Änderungen der Zufahrten das Optimum dessen verwirklicht, was insoweit möglich und verhältnismäßig erscheint. Evtl. verbleibende Bewirtschaftungshindernisse betreffen nur die Frage der Höhe der Entschädigung.

38

cc) Flächeninanspruchnahme durch die Böschungen:

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Nach Auffassung des Klägers sollen statt der Böschungen ganz oder teilweise Betonmauern zur Abstützung des Erdreiches errichtet werden. Eine solche Lösung ist technisch aufwendiger, teurer und unter den Gesichtspunkten des Naturschutzes sogar grundsätzlich zu vermeiden. Daß sie vorzugswürdig sei, erscheint abwegig.

40

dd) Wirtschaftsweg an der Bahn:

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Auch dann, wenn dieser (noch) nicht plangerecht hergestellt sein sollte, kann dies nicht zur allein beantragten Aufhebung des Änderungsbeschlusses führen (vgl. § 20 Abs. 7 S. 2 AEG).

42

Im übrigen handelt es sich insoweit um den alten Einwand des Klägers, daß zur besseren Erschließung des Flurstückes 51/10 südlich der Bahn der genannte Wirtschaftsweg befestigt werden solle. Dazu ist bereits im ursprünglichen und unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluß ausgeführt, daß dieser Weg in ausreichender Breite und Befestigung für landwirtschaftlichen Verkehr hergestellt ist. Kosten für eine entsprechende zusätzliche Befestigung seien nicht kreuzungsbedingt (vgl. Beiakte D, Entwurf für einen Änderungsbeschluß vom 11. 6. 1991, S. 8 und 9). Die Nichterfüllung diesbezüglicher Forderungen des Klägers wäre damit bereits bestandskräftig abgelehnt und auch von daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im übrigen erhält das Flurstück einen direkten Zugang zur Röllinghäuser Straße und ist bereits damit ausreichend erschlossen.

43

3.) Da der angefochtene Planfeststellungsänderungsbeschluß auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.

44

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

45

Beschluß

46

Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

47

Kalz

48

Rettberg

49

Peschau