Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.03.1997, Az.: 7 M 919/97

Straßenplanung; Abwägung; Vermeidungsgebot; Vermeidbarkeit; Naturschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.03.1997
Aktenzeichen
7 M 919/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0312.7M919.97.0A

Fundstelle

  • ND MBl 1997, 943

Amtlicher Leitsatz

Bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange im Rahmen der Straßenplanung kommt dem Vermeidungsgebot des § 8 Abs 2 S 1 BNatSchG nur relative Bedeutung zu. Das "Ob" des Vorhabens steht unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit nicht zur Disposition. Unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes ist ausschließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft am konkret vorgesehenen Standort des Vorhabens durch die Wahl einer anderen, den Zielsetzungen der Planung ebenfalls genügenden Planungsvariante vermieden oder verringert werden könnte.