Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.03.1997, Az.: 7 M 919/97
Straßenplanung; Abwägung; Vermeidungsgebot; Vermeidbarkeit; Naturschutz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.03.1997
- Aktenzeichen
- 7 M 919/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12881
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0312.7M919.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 17 FStrG
- § 8 BNatSchG
Fundstelle
- ND MBl 1997, 943
Amtlicher Leitsatz
Bei der Abwägung der unterschiedlichen Belange im Rahmen der Straßenplanung kommt dem Vermeidungsgebot des § 8 Abs 2 S 1 BNatSchG nur relative Bedeutung zu. Das "Ob" des Vorhabens steht unter dem Aspekt der Vermeidbarkeit nicht zur Disposition. Unter dem Gesichtspunkt des naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebotes ist ausschließlich zu prüfen, ob die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft am konkret vorgesehenen Standort des Vorhabens durch die Wahl einer anderen, den Zielsetzungen der Planung ebenfalls genügenden Planungsvariante vermieden oder verringert werden könnte.