Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.03.1997, Az.: 7 M 3628/96
Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung der Vermutung; Mitverursacher; Störer; Abstrakte Ordnungspflicht; Rechtsnachfolge; Störung der öffentlichen Sicherheit; Eindringen von Mineralöl in den Boden
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.03.1997
- Aktenzeichen
- 7 M 3628/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0307.7M3628.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen 10.05.1996 - 4 B 4097/96
Rechtsgrundlagen
- § 31 AbfG ND
- § 34 AbfG ND
- § 45 Abs. 2 AbfG ND
- § 6 GefAbwG ND
Fundstellen
- ND MBl 1997, 943
- NJW 1998, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)
- NdsVBl 1997, 212
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Begründung einer Sanierungsanordnung zur Abwehr der von einer Altlast ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit genügt die Feststellung einer Überschreitung der C-Werte in der alten Fassung der sog "Holland-Liste". Es ist Sache des Adressaten der Anordnung, die durch jene Feststellung begründete Schädlichkeitsvermutung zu entkräften.
2. Auch wer nur zeitweilig eine für eine Altlast ursächliche Anlage betrieben hat, kann als Mitverursacher zur Sanierung herangezogen werden.
3. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustandes kann unabhängig von einem diese Pflicht konkretisierenden Verwaltungsakt bestehen und daher auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen.
4. Auch vor Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes stellte das Eindringen von Mineralöl in den Boden und in das Grundwasser eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar und war eine Person, die mit Mineralölen umging, verpflichtet, ein solches Eindringen zu verhindern.
5. Der frühere Eigentümer eines Altstandorts wird nicht dadurch von der Verantwortlichkeit für eine von ihm durch den Betrieb einer Anlage mitverursachte Altlast frei, daß er das Betriebsgrundstück unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung veräußert hat. Dies gilt auch dann, wenn Erwerberin die Gebietskörperschaft ist, deren Behörde die Sanierungsanordnung erlassen hat. Der Heranziehung des früheren Eigentümers des Grundstücks und Betreibers der schadenverursachenden Anlage kann jedoch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehen, wenn sich die Gebietskörperschaft in dem Grundstücksvertrag ausdrücklich verpflichtet hat, den Verkäufer von allen Folgekosten freizustellen (hier verneint).