Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.03.1997, Az.: 4 L 7121/96

Hilfe zur Erziehung; Rücknahme eines Antrags; Rechtsmißbrauch; Pflegeperson; Wirtschaftliche Hilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
4 L 7121/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:0326.4L7121.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 08.11.1996 - 13 A 5132/93

Fundstellen

  • FEVS 48, 116
  • FamRZ 1998, 707-708 (Volltext mit red. LS)
  • Jugendhilfe 1998, 315-316
  • ND MBl 1997, 943

Amtlicher Leitsatz

1. Die Rücknahme des Antrages der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung kann rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Vormundschaftsgericht bei einem Streit zwischen Eltern und Pflegeperson über den weiteren Verbleib des Kindes angeordnet hat, daß es bei der Pflegeperson bleibt, die Entscheidung über den Antrag der Pflegeperson, ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, aussteht und die Eltern mit der Rücknahme ihres Antrages offensichtlich das Ziel verfolgen, ihrem Kind die wirtschaftliche Grundlage für den weiteren Verbleib bei der Pflegeperson zu entziehen, dadurch seine Rückkehr in die elterliche Familie zu erzwingen und damit das Vormundschaftsgericht vor vollendete Tatsachen zu stellen.

2. In diesem Fall kann die Pflegeperson - in Vertretung der personensorgeberechtigten Eltern - vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Weitergewährung der wirtschaftlichen Hilfe für das Kind verlangen, solange es sich tatsächlich bei ihr aufhält und das Vormundschaftsgericht etwas anderes nicht angeordnet hat.