Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.03.1997, Az.: 4 L 7121/96
Hilfe zur Erziehung; Rücknahme eines Antrags; Rechtsmißbrauch; Pflegeperson; Wirtschaftliche Hilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 L 7121/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1997:0326.4L7121.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 08.11.1996 - 13 A 5132/93
Rechtsgrundlagen
- § 7 SGB VIII
- § 38 SGB VIII
- § 39 SGB VIII
- § 1632 Abs. 4 BGB
- § 1666 BGB
Fundstellen
- FEVS 48, 116
- FamRZ 1998, 707-708 (Volltext mit red. LS)
- Jugendhilfe 1998, 315-316
- ND MBl 1997, 943
Amtlicher Leitsatz
1. Die Rücknahme des Antrages der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung kann rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sein. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Vormundschaftsgericht bei einem Streit zwischen Eltern und Pflegeperson über den weiteren Verbleib des Kindes angeordnet hat, daß es bei der Pflegeperson bleibt, die Entscheidung über den Antrag der Pflegeperson, ihr auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen, aussteht und die Eltern mit der Rücknahme ihres Antrages offensichtlich das Ziel verfolgen, ihrem Kind die wirtschaftliche Grundlage für den weiteren Verbleib bei der Pflegeperson zu entziehen, dadurch seine Rückkehr in die elterliche Familie zu erzwingen und damit das Vormundschaftsgericht vor vollendete Tatsachen zu stellen.
2. In diesem Fall kann die Pflegeperson - in Vertretung der personensorgeberechtigten Eltern - vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Weitergewährung der wirtschaftlichen Hilfe für das Kind verlangen, solange es sich tatsächlich bei ihr aufhält und das Vormundschaftsgericht etwas anderes nicht angeordnet hat.