Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.06.2010, Az.: 2 W 149/10
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 08.06.2010
- Aktenzeichen
- 2 W 149/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 17678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0608.2W149.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Syke - 19.05.2010 - AZ: 23 II 204/10
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 2 BerHG
Fundstellen
- AGS 2010, 453-454
- FamRZ 2011, 495-496
Amtlicher Leitsatz
Wird die Erinnerung gegen die Versagung von Beratungshilfe zurückgewiesen, ist gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Tenor:
Die am 27. Mai 2010 vorab per Telefax bei dem Amtsgericht Syke eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom gleichen Tag gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 19. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: bis zu 600 €.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Abteilungsrichters des Amtsgerichts Syke, mit dem die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 15. April 2010über die (nochmalige) Gewährung von Beratungshilfe zurückgewiesen worden ist. Dem Antragsteller, dem im Verfahren 23 II 1084/09 von dem Amtsgericht Syke ein Berechtigungsschein für die Beratungüber Möglichkeiten der Fortsetzung eines Mietverhältnisses bei der Zwangsversteigerung des gemieteten Objekts erteilt worden ist und für dessen Verfahrensbevollmächtigten in jenem Verfahren die beantragte Vergütung festgesetzt worden ist, begehrt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe für die Angelegenheiten "S./H. Mietzinsforderungen aus Mietvertrag" und "S./H. - Versorgungseinstellung" und verbindet diesen Antrag mit dem Antrag auf Festsetzung einer Vergütung von jeweils 255,85 €.
Die Rechtspflegerin hat die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den Anträgen im Verfahren 23 II 1084/09 und dem neuen Antrag um eine einheitliche Angelegenheit handele, weil im Rahmen der Versteigerung des vom Antragsteller gemieteten Objekts verschiedene rechtliche Probleme zu klären seien. Dem ist der Abteilungsrichter bei der Entscheidung über die Erinnerung gefolgt. Mit der sofortigen Beschwerde vertieft der Antragsteller seine Auffassung, es hätten verschiedene gesondert abzurechnende Angelegenheiten vorgelegen. Entgegen dem vom Amtsgericht erteilten Hinweis sei der Beschluss vom 19. Mai 2010 nicht unanfechtbar.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war als unzulässig zu verwerfen.
Zwar hat das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zu entscheiden. Außerdem gelten für das Verfahren der Bewilligung von Beratungshilfe die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, § 5 BerHG.
Die sofortige Beschwerde war gleichwohl unstatthaft. Der Antragsteller erstrebt mit seinem Rechtsmittel in erster Linie die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe. Gegen die Entscheidung des gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers, mit der Beratungshilfe abgelehnt wird, ist jedoch nach der eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung durch den Rechtsuchenden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG statthaft. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung ist nicht gegeben. Eine Vorlage der Erinnerung an das Rechtsmittelgericht ist ebenso wenig möglich wie eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsrichters (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 2 W 56/10. OLG Hamm RPfleger 1984, 291. OLG Schleswig RPfleger 1983, 489. OLG Stuttgart BeckRS 2007, 09722. JurBüro 1984, 124. BayObLG Jur Büro 1986, 21. BayObLGZ 1993, 253. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 18. Aufl. VV 2500 Rdnr. 15. Schneider/Wolf, RVG, 5. Aufl. Vor 2.5 Rdnr. 45). Es war der erklärte Wille des Gesetzgebers, dass der Richter am Amtsgericht abschließend über die Erinnerung entscheiden sollte (vgl.
Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 9. Aufl.,§ 6 BerHG, Rdnr. 3).
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass es zahlreiche Beschwerdeentscheidungen von Rechtsmittelgerichten gibt, die sich mit der Höhe der Festsetzung der Vergütung für die auf der Grundlage eines Berechtigungsscheins gewährte Beratungshilfe gibt und dass in diesen Entscheidungen auch die Frage behandelt worden ist, ob die Gebühren nach VV 2500 ff. mehrmals entstehen, wenn in mehreren Angelegenheiten Beratungshilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall ist der in der Beschwerdeschrift enthaltene Festsetzungsantrag jedoch nur Annex der mit dem Rechtsmittel in erster Linie erstrebten nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe. Da der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe rechtskräftig abgelehnt worden ist, entfällt zugleich die Grundlage für eine Festsetzung von Gebühren für die von der Ablehnung betroffenen Beratungshilfeangelegenheiten, so dass der Antrag ins Leere geht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der Fallkonstellation die der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 9. Februar 2009 (16 Wx 252/08) zu Grunde lag.
Dort war die Verfahrensbevollmächtigte der Rechtsuchenden, die zugleich Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin im Vergütungsfestsetzungsverfahren gewesen ist, im Rahmen der für die Rechtsuchende erfolgten Beratungshilfe in vier selbstständigen familienrechtlichen Angelegenheiten tätig geworden.
Der Senat hat auch nicht zu entscheiden, ob dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Rahmen der im Verfahren 23 II 1084/09 bewilligten Beratungshilfe über die bereits gewährte Vergütung hinaus wegen der von ihm geltend gemachten Tätigkeit in insgesamt drei verschiedenen Angelegenheiten weitere Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse zustehen. Der entsprechende Antrag wäre in dem Verfahren 23 II 1084/09 gemäß §§ 44, 55 RVG, 4 BerHG bei dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu stellen. Wegen der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über den Antrag wird auf §§ 56 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 4 RVG hingewiesen.
Nachdem die Beschwerde unstatthaft war, hat der Senat davon abgesehen, die Landeskasse am Verfahren zu beteiligen, was das Amtsgericht unterlassen hat.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit für das nach dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Rechtsbehelfsverfahren nur für statthafte Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007, V ZB 42/07 m. w. N.. OLG Koblenz MDR 2004, 709 [OLG Koblenz 10.02.2004 - 5 W 108/04] m. w. N.). Die Höhe der Gebühr folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.