Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.06.2010, Az.: 12 WF 90/10

Erfallen der Einigungsgebühr bei Einigung zur elterlichen Sorge

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.06.2010
Aktenzeichen
12 WF 90/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 19274
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0610.12WF90.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hameln - 11.05.2010 - AZ: 28 F 82/09

Fundstellen

  • FF 2011, 131
  • FamRZ 2011, 246
  • NJW 2010, 2962-2963

Amtlicher Leitsatz

Zur Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VVRVG) bei einer Einigung der Beteiligten zur elterlichen Sorge.

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 11. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 224,91 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Rechtsanwalts D., mit der er sich dagegen wendet, dass das Amtsgericht die von ihm beantragte Einigungsgebühr im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht festgesetzt hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2

Die Erinnerung der Landeskasse, der das Amtsgericht abgeholfen hat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig. Zwar ist die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. November 2009 erst am 19. März 2010 bei dem Amtsgericht eingegangen und zu diesem Zeitpunkt waren die von dem Beschwerdeführer beantragten Kosten einschließlich der Einigungsgebühr bereits festgesetzt und ausgezahlt worden. Gleichwohl ist die Erinnerung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - deswegen nicht unzulässig. Auch fehlerhaft zu hoch angesetzte Vergütungen können nach ihrer Auszahlung noch gerichtlich überprüft und überzahlte Beträge zurückgefordert werden. Weder ist die Erinnerung an eine Frist gebunden, noch sieht das Gesetz eine entsprechende Beschränkung nach bereits erfolgter Auszahlung der Gebühren vor. Dem berechtigten Schutzbedürfnis des beigeordneten Rechtsanwalts wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass nach herrschender Meinung ein Rückforderungsrecht der Landeskasse im Falle einer überhöht festgesetzten Vergütung entsprechend der Wertung des § 20 Abs. 1 GKG nach Ablauf eines Kalenderjahres nicht mehr gegeben ist (vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2000, 199. OLG Düsseldorf JurBüro 1996, 144. OLG Schleswig FamRZ 2009, 451). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben.

3

Der Beschwerde fehlt die sachliche Rechtfertigung.

4

Dem Beschwerdeverfahren liegt zugrunde, dass sich sämtliche Verfahrensbeteiligte im Anhörungstermin am 17. September 2009 dahin verständigt haben, dass der Kindesmutter ab ihrer Volljährigkeit die elterliche Sorge für ihr Kind M. R., geboren am ... 2008, entzogen und auf die Großmutter des Kindes als Vormund übertragen wird. Im Hinblick auf diese Einigung hat das Amtsgericht einen entsprechenden Beschluss gefasst. Nach heute herrschender Meinung kann grundsätzlich eine Einigungsgebühr für die Verfahrensbevollmächtigten gemäß Nr. 1000, 1003 VVRVG entstehen, wenn sich die Beteiligten hinsichtlich der elterlichen Sorge oder des Umgangsrechts einigen (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2008, 1465 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Umstand, dass eine solche Einigung über die elterliche Sorge nicht unmittelbar zu einer Beendigung des Verfahrens führt, sondern dass es dazu noch einer Gerichtsentscheidung bedarf, steht dem Entstehen einer Einigungsgebühr nicht entgegen. Die frühere Rechtsprechung zur elterlichen Sorge, die das Entstehen einer Vergleichsgebühr deswegen abgelehnt hat, weil das Gericht nicht an eine Einigung bei seiner Entscheidung gebunden war, ist durch die Neufassung des § 1671 BGBüberholt. Eine Kontrolle durch das Gericht oder eine Überprüfung der Motive erfolgt bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung ebenso wenig wie die Überprüfung der Frage, ob die von den Eltern getroffene Regelung zur elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG/Kommentar, 18. Aufl., 1000 VV Rn. 66).

5

Die vorstehenden Erwägungen können allerdings auf ein Sorgerechtsverfahren, das - wie vorliegend - die Entziehung des Sorgerechts wegen einer Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 BGB zum Gegenstand hat, nicht übertragen werden. Im Rahmen des § 1666 BGB, in dem das Gericht von Amtswegen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen hat, kommt es auf eine vereinbarte Regelung der Beteiligten nicht an. Erst recht besteht keine entsprechende Bindungswirkung, zumal es sich bei § 1666 BGB um ein von amts wegen einzuleitendes Verfahren handelt, in dem die Offizialmaxime und der Grundsatz der Amtsermittlung uneingeschränkt Geltung haben. Demgemäß ist das Verfahren der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen. Eine Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten entfaltet somit keine bindende Wirkung für das Gericht, führt demgemäß auch nicht zwangsläufig zur Beendigung des Verfahrens, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung oder andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2006, 720[OLG Koblenz 24.01.2006 - 7 WF 27/06]).

6

Nach alledem hat trotz der Übereinkunft der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin des Amtsgerichts eine anwaltliche Einigungsgebühr nicht entstehen können. Dem trägt der angefochtene Beschluss Rechnung.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG.