Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.06.2010, Az.: 3 W 54/10

Haftung des Rechtsanwalts bei Verjährung von Ansprüchen des Pächters bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.06.2010
Aktenzeichen
3 W 54/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 18753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2010:0629.3W54.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 20.04.2010 - AZ: 2 O 437/09

Amtlicher Leitsatz

Sind in der Sphäre des Anwalts bei vorzeitiger Beendigung des Pachtvertrages fällig werdende Ansprüche des Pächters verjährt, hat er dem Mandanten Schadensersatz u. a. in Höhe des Werts der bei Beendigung nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung noch nicht getrennten Früchte (Halmtaxe) zu leisten. Der Wert ist anhand einer Schätzung nach dem Bestand bei Beendigung des Pachtverhältnisses unter Berücksichtigung des Ernterisikos zu ermitteln. Auf den tatsächlich erzielten Ertrag nach Trennung der Früchte kommt es nicht an.

Tenor:

Die (sofortige) Beschwerde der Antragsteller vom 25. Mai 2010 gegen den ihnen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 20. April 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 9. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages.

2

Die Antragsteller, die auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 1. März 1996 (Anl. K 1, Bl. 56 ff. d. A.) den Hof "M." bewirtschafteten, beauftragten den Antragsgegner mit ihrer Vertretung u. a. in einem vor dem Amtsgericht Otterndorf (Landwirtschaftsgericht) geführten Verfahren. Darin ging es um die Wirksamkeit der vom Verpächter wegen Zahlungsverzuges zum Oktober 2004 ausgesprochenen Kündigung des Pachtvertrages. In diesem Verfahren wurden die Antragsteller mit Beschluss vom 3. November 2004 zur Räumung des Pachtobjekts verpflichtet. ihre hiergegen gerichtete Berufung wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (Landwirtschaftssenat) vom 21. März 2005 zurückgewiesen. Nach diversen Rechtsbehelfen gegen die Zwangsräumung wurden die Antragsteller schließlich am 18. Mai 2005 aus dem Besitz der Pachtsache gesetzt. In einem weiteren Verfahren, in dem der Verpächter die Antragsteller auf Zahlung rückständigen Pachtzinses in Anspruch genommen hat, ist auf der Grundlage ihres Anerkenntnisses am 2. Mai 2005 ein Anerkenntnisurteil in Höhe von 19.208,40 € ergangen. Nach Maßgabe eines vom Verpächter eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. agr. Dr. B. E. vom 5. Juni 2005 (Anl. B 4, Bl. 25 ff. d. A.), in dem dieser den - wegen des vor Ende des Pachtjahres zum 30. September 2005 beendeten Pachtverhältnisses - bestehenden Anspruch auf Halmtaxe mit 3.865 € bewertet hat, ist dieser Betrag vom Verpächter mit seiner titulierten Forderung verrechnet worden. Ein beim Amtsgericht Otterndorf vom derzeitigen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den ehemaligen Verpächter auf Zahlung von Halmtaxe in Höhe von 53.328,20 € sowie Aufwendungsersatz für eine erstellte Drainage in Höhe von 35.500 €, wurde am 23. Januar 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Ansprüche am 17. November 2005 verjährt seien (Bl. 78 ff. d. A.), worauf sich der Verpächter auch berufen hat.

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Die Antragsteller meinen, ihnen wäre der in dem Verlust der Forderungen für Halmtaxe und Aufwendungsersatz liegende Schaden (insgesamt 88.828,20 €) nicht entstanden, wenn der Antragsgegner rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen Klageerhebung oder Aufrechnung in dem gegen den Verpächter geführten Prozess um den rückständigen Pachtzins - ergriffen hätte. Den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens von 88.828,20 € verlangen sie mit der beabsichtigten Klage vom Antragsgegner.

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Dieser hat eingewandt, dass es den Antragstellern bei der Auseinandersatzung mit ihrem Verpächter in erster Linie darum gegangen sei, bis zum 17. Mai 2005 im Besitz der Pachtflächen zu bleiben, um die zu dem Stichtag anfallenden EUMittel für sich zu vereinnahmen. Der Anspruch auf Halmtaxe und weitere Ansprüche hätten deshalb nur als Druckmittel dienen sollen, um eine Verlängerung des Pachtvertrages zu erreichen.Überdies seien die von den Antragstellern geltend gemachten Ansprücheübersetzt. zutreffend seien vielmehr die vom Sachverständigen von Essen für angemessen erachteten Beträge.

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Das Landgericht hat einen den vom Sachverständigen für angemessen erachteten Betrag von 3.865 €übersteigenden Anspruch auf Halmtaxe nicht für substantiiert dargelegt gehalten. Das gelte ebenso für behauptete Aufwendungen betreffend der erstellten Drainage, deren Wert lediglich mit 480 € pro Hektar pauschal behauptet worden sei.

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Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr Vorbringen wiederholen und vertiefen, insbesondere meinen, das Gutachten zur Höhe der ihnen zustehenden Halmtaxe sei fehlerhaft. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die gem. §§ 567, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingegangene (sofortige) Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keine Tatsachen vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würden, ein gegen den Antragsgegner geführter Prozess auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung habe Aussicht auf Erfolg, weshalb ihnen Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Prozessführung nicht bewilligt werden kann (§ 114 Satz 1 ZPO).

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Den Antragstellern steht gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages nicht zu.

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Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner seine Pflichten aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag verletzt hat, was indes schon deshalb zweifelhaft erscheint, weil sich aus der vorgelegten vorprozessualen Korrespondenz ergibt, dass die Hemmung der Verjährung mit Blick auf Ansprüche der Antragsteller, die nunmehr hier geltend gemacht werden, insbesondere deshalb unterblieben ist, weil von ihnen die hierfür notwendigen Prozesskosten nicht aufgebracht werden sollten, nachdem ihre Rechtsschutzversicherung - weil Prämienzahlungsverzug vorlag - den Vertrag gekündigt hatte. Denn die Antragsteller haben einen auf dem Verjährungseintritt mit Ablauf des 17. November 2005 beruhenden Schaden nicht mit Substanz dargelegt. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn sich ihre Vermögenslage ohne den Fehler günstiger gestaltet hätte. Für diese Annahme fehlt aber bereits substantiiertes Vorbringen zu einem 3.865 €übersteigenden Anspruch auf Halmtaxe ebenso wie dazu, dass es sich bei der Drainage um eine notwendige Verwendung im Sinne von § 590 b BGB gehandelt hat, deren Kosten nur in diesem Fall vom Verpächter zu ersetzen wären. Ferner bleibt nach ihrem Vortrag offen, weshalb sie nicht durch - nach wie vor mögliche - Aufrechnung gegenüber der titulierten Forderung aus dem Anerkenntnisurteil Befriedigung bei ihrem ehemaligen Verpächter suchen.

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1. Die Antragsteller haben nicht mit Substanz dargelegt, dass ihnen noch Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Verpächter aus dem Pachtverhältnis zustehen.

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a) Zwar besteht bei einem - hier gegebenen - vorzeitigen Pachtende nach § 596 a Abs. 1 S. 1 BGB ein Anspruch des Pächters gegen den Verpächter auf Ersatz des Wertes der bei Beendigung noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Bewirtschaft vor Ende des Pachtjahres zu erntenden Früchte (vgl. Fassbender/Hötzel/Lukonow, Landpachtpacht, 3. Aufl., § 596 a, Rn. 14). Der Anspruch, dessen Wert sich unter Berücksichtigung des Bestandes bei Beendigung des Pachtverhältnisses sowie des Ernterisikos nur schätzungsweise ermitteln lässt, wird mit dem tatsächlichen Ende des Pachtverhältnisses fällig (aaO., Rn. 35). Danach bestand bei Beendigung des Pachtverhältnisses am 18. Mai 2005 grundsätzlich ein Anspruch der Antragsteller auf sogenannte Halmtaxe, der indes erfüllt ist.

12

aa) Nach der Bewertung des Parteisachverständigen, die auf der Grundlage einer Inaugenscheinnahme zeitnah zur Beendigung des Pachtverhältnisses stattfand, belief sich der Anspruch der Antragsteller nur auf 3.865 €. Dieser ist nach dem Inhalt der vorprozessual geführten Korrespondenz ausgeglichen worden, indem der Verpächter mit seiner titulierten Forderung gegen die Antragsteller aufgerechnet hat.

13

bb) Eine vom Gutachten abweichende Einschätzung, die anders als die Antragsteller meinen, nicht auf den tatsächlich erzielten Ertrag abzustellen hat, sondern auf eine prognostische Bewertung bei Beendigung des Pachtverhältnisses, rechtfertigt auch ihr Beschwerdevorbringen nicht. Die Unrichtigkeit des Gutachtens lässt sich entgegen ihrer Auffassung nicht den von ihnen vorgelegten Sammelanträgen zur Agrarförderung (Anl. K 9, Bl. 97 ff. d. A.) entnehmen. Denn es kommt für die Bewertung des Anspruchs auf Halmtaxe allein auf die anhand des bei Pachtende bestehenden Zustandes zu treffende Prognose des zu erwartenden Ertrages an, der sich aus den im März und Mai des Jahres 2005 gestellten Förderanträgen gerade nicht entnehmen lässt. Ohne Bedeutung ist es deshalb auch, ob der Nachpächter der Antragsteller - abweichend von der Bewertung des Sachverständigen - tatsächlich einen Ertrag aus der Rapsanbaufläche erzielt hat, da es - wie bereits ausgeführt - lediglich auf den gemeinen Wert der ungetrennten Früchte und nicht auf den späteren tatsächlichen Gewinn ankommt (vgl. von Jeinsen/Staudinger,BGB, Sonderband, § 596 a, Rn. 13). Soweit die Antragsteller einwenden, dass der Sachverständige Dr. E. in seinem Gutachten Sommerweizen mit Sommergerste verwechselt habe, fehlt es bereits an Sachvortrag, welche - für sie negative - Abweichung sich mit Blick auf die Höhe der Halmtaxe daraus ergeben soll. Dagegen, dass sich daraus signifikante Abweichungen ergeben, spricht bereits die vom Antragsteller zu 1 selbst gefertigte Aufstellung (Anl. B 1, Bl. 21 ff. d. A.), wonach der Preis für Sommerweizen mit 850 € pro Hektar und für Sommergerste mit 775€ pro Hektar betragen hat. Letztlich ist auch nicht dargelegt, welcher weitere Anspruch sich für die Antragsteller ergeben hätte, wenn der Sachverständige 18 Hektar Grünfläche in seine Begutachtung mit einbezogen hätte.

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cc) Selbst wenn man danach einen den vom Parteisachverständigen für angemessen erachteten übersteigenden Wert annähme, könnte gleichwohl keine Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht bewilligt werden, weil damit die Zuständigkeitsgrenze des Landgerichts nicht erreicht würde. Wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, hat das Landgericht diese zu verweigern, wenn es für den aussichtsreichen Teil der Klage nicht zuständig ist (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 114, Rn. 23). Lediglich wenn ein Verweisungsantrag gestellt wurde - der hier indes nicht vorliegt - kann an das zuständige Amtsgericht verwiesen werden (aaO.).

15

b) Einen Anspruch auf Verwendungsersatz bezüglich der Drainage, der nach § 590 b BGB allein für notwendige Verwendungen gegeben ist, haben die Antragsteller ebenfalls nicht schlüssig dargetan.

16

Nach § 590 b BGB ist der Verpächter verpflichtet, dem Pächter bei Beendigung des Pachtvertrages die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen. Der Verwendungsersatzanspruch nach § 994 BGB, auf den die Antragsteller abheben, ist dagegen auf den vertraglich zum Besitz berechtigten Pächter nicht anzuwenden (vgl. Faßbender u. a. aaO.,§ 590 b, Rn. 2). Nach § 590 b BGB fällt unter die notwendigen - vom Verpächter zu ersetzenden - Verwendungen die Durchführung von Drainagearbeiten nur dann, wenn diese nach einem objektiven Maßstab zu Erhaltung oder Wiederherstellung der Pachtsache erforderlich waren (vgl. Faßbender aaO., Rn. 5). Dass dies vorliegend der Fall war, die von den Antragstellern auf dem Pachtgelände vorgenommenen Arbeiten mithin erforderlich waren, um diese zu erhalten oder gar wiederherzustellen, tragen sie indes nicht einmal vor. Zudem fehlt jeder Tatsachenvortrag im Einzelnen, an den eine Wertbemessung der vorgenommenen Arbeiten angeknüpft werden könnte. Es ist nicht dargelegt, wann welche Arbeiten mit welchem Wert ausgeführt worden sind. Die schlichte Behauptung, der noch vorhandene Restwert der Drainage betrage 480 € pro Hektar, reicht jedenfalls nicht aus.

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2. Selbst wenn man annähme, den Antragstellern stünden Ansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Verpächter zu, ergäbe sich daraus kein durch eine Pflichtverletzung des Antragsgegners hervorgerufener Schaden. Denn die Antragsteller sind durch den rechtskräftigen Abschluss des mit einem Anerkenntnisurteil beendeten Verfahrens um den von ihnen zu zahlenden Pachtzins nicht gehindert, gegenüber dem titulierten Anspruch mit Gegenansprüchen aufzurechnen.

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a) Der Aufrechnung gegen die titulierte Forderung des Verpächters steht die Verjährung etwaiger Ansprüche der Antragsteller nicht entgegen, weil sich diese in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden haben (§ 215 BGB). Ansprüche der Antragsteller auf Halmtaxe bzw. auf Verwendungsersatz sind mit Rückgabe der Pachtsache spätestens am 18. Mai 2005 fällig geworden. abzustellen ist insoweit auf das tatsächliche Ende des Pachtverhältnisses (Faßbender aaO., § 596 a, Rn. 35). Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche des Verpächters auf Zahlung rückständigen Pachtzinses, durch Anerkenntnisurteil vom 2. Mai 2005 in Höhe von 19.208,40 € tituliert, ebenfalls fällig. Mit Rückgabe der Pachtsache, die zur Entstehung etwaiger Ansprüche der Pächter geführt hat, ist eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB entstanden (vgl. PalandtGrüneberg, BGB, 69. Aufl., § 387, Rn. 11), die bis zur vollständigen Erfüllung der Forderungen des Verpächters - die die Prozesskostenhilfe beanspruchenden Antragsteller nicht behauptet haben - fortbesteht.

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b) Den Einwand der Aufrechnung können die Antragsteller ihrem ehemaligen Verpächter im Rahmen der Vollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil entgegen halten. Sie sind hiermit nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil die Aufrechnungslage erst nach Rechtskraft des Anerkenntnisurteils entstanden ist. Der Grund für die Einwendung der Aufrechnung ist entstanden, sobald sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber standen, weshalb die Vollstreckungsgegenklage auf diesen Einwand gestützt werden kann, wenn die aufzurechnende Forderung - wie hier - erst nachträglich fällig geworden und damit eine Aufrechnungslage entstanden ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 767, Rn. 12 "Aufrechnung"). Vorliegend ist eine - unterstellt bestehende - Forderung erst nach Rechtskraft des Zahlungstitels am 2. Mai 2005, nämlich mit Beendigung des Pachtverhältnisses am 18. Mai 2005 fällig geworden.

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III. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KostV (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) sowie § 127 Abs. 4 ZPO zurückzuweisen.